Materielles Flüchtlingsrecht
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VG Stuttgart: Kein subsidiärer Schutz bei allgemeinen Gefahren
Urteil vom 25.4.2008 - 9 K 6051/07 - (11 S., M13222)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Stuttgart lehnt es zum einen ab, der Ausländerbehörde eine Prüfungskompetenz für § 60 Abs. 7 AufenthG zuzubilligen, wenn dies im Asylverfahren nur deshalb nicht geprüft worden ist, weil ein Abschiebungsstopp besteht. Zum anderen setzt es sich mit der Frage auseinander, ob der Ausschluss allgemeiner Gefahren nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG mit der Qualifikationsrichtlinie vereinbar ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.Nach dieser Bestimmung soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Zwar beruft sich der Kläger gegenüber der Beklagten auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG. Doch ist der Beklagten eine Prüfung der Voraussetzungen dieser Bestimmung im Falle des Klägers schon verwehrt (dazu 1.). Im Übrigen wäre ihr eine Feststellung derzeit auch nicht möglich (dazu 2.).
1. Die Beklagte besitzt keine Befugnis, im Falle des Klägers zielstaatsbezogene Gefahren zu prüfen. Das Bundesamt hat mit bestandskräftigem Bescheid (…) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG beim Kläger verneint. Nach § 42 Satz 1 AsylVfG sind Ausländerbehörden (somit auch die Beklagte und der Beigeladene) an die Entscheidungen des Bundesamts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gebunden. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass dies ebenso für negative Entscheidungen und auch dann gilt, wenn sich die Sachlage zwischenzeitlich erkennbar verändert haben sollte (vgl. dazu nur BVerwG, Urte. v. 22.11.2005, BVerwGE 124, 326 u. v. 21.3.2000, BVerwGE 111, 77 [12 S., R9431]). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27.6.2006 (BVerwGE 126, 192 [=ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 28]) ausgeführt, eine Prüfpflicht der Ausländerbehörden könne in Betracht kommen, ’wenn der Ausländer geltend macht, ihm drohe im Herkunftsland infolge einer allgemeinen Gefahrenlage eine extreme Gefahr für Leib und Leben, die in verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dieser Vorschrift führen müsste, das Bundesamt aber eine solche Feststellung wegen Bestehens eines vergleichbaren Schutzes durch einen Abschiebestopp-Erlass, eine sonstige Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung nicht treffen kann und darf’. (…)
a) Ein vom Bundesverwaltungsgericht umschriebener Fall, in welchem das Bundesamt eine Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in Form einer allgemeinen Extremgefahr aus Rechtsgründen nicht getroffen hat, liegt hier vor.
Zwar hat das Bundesamt (…) das Bestehen einer solchen Extremgefahr geprüft und verneint. Eine auf eine Verpflichtungsklage hin erfolgende gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 [AufenthG] kann jedoch nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat (BVerwG, Urt. v. 12.7.2001, BVerwGE 114, 379 [=ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.8.2007 - 13 S 876/07 - [ASYLMAGAZIN 11/2007, S. 32]). Das Verwaltungsgericht hat aber aus Rechtsgründen auf eine Prüfung einer Extremgefahr verzichtet.
b) Ein überzeugendes Argument für eine aus dieser Konstellation resultierende ausnahmsweise Prüfungskompetenz der Ausländerbehörden ist jedoch nicht ersichtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27.6.2006 mit keinem Wort angedeutet, weshalb in der hier vorliegenden Fallgruppe entgegen des Wortlauts von § 42 Satz 1 AsylVfG eine Prüfungskompetenz der Ausländerbehörden eröffnet sein soll (offen gelassen auch von Sächs. OVG, Beschl. v. 22.1.2007, DÖV 2007, 561 [4 S., M9447]; bejahend ohne Begründung Hailbronner, AuslR, § 25 Rn. 50; ablehnend VG Stuttgart, 9. Kammer, Beschl. v. 8.8.2007 - 9 K 3917/07 -; 12. Kammer, Urt. v. 3.3.2008 - 12 K 2363/07 - [6 S., M13056]). Soweit die eine Prüfungskompetenz bejahende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.5.2007 (InfAuslR 2007, 321 [ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 26]) ausführt, anderenfalls werde die ’Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass diesem Personenkreis im Falle des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Regelfall ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, unterlaufen’, vermag auch dies nicht restlos zu überzeugen. Denn § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG n. F. dürfte Beleg dafür sein, dass der Gesetzgeber bei Allgemeingefahren gerade keine Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen wünscht.
Letztlich mutet die Bejahung einer Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde in der hier vorliegenden Fallkonstellation seltsam an, weil dem Betroffenen dadurch regelmäßig – soweit ersichtlich – kein rechtlich billigenswerter Vorteil erwächst: Es ist nämlich auch nicht ansatzweise erkennbar, dass das Bundesamt und die Ausländerbehörden bei der Beurteilung und Feststellung von allgemeinen Extremgefahren nach § 60 Abs. 7 AufenthG unterschiedliche Maßstäbe zugrunde legen dürften. Das bedeutet konkret: Hält man § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG für europarechtskonform (vgl. dazu nachfolgend 2.), müsste auch die Ausländerbehörde die Prüfung einer allgemeinen Extremgefahr bei Bestehen gleichwertigen Abschiebungsschutzes aus Rechtsgründen unterlassen und könnte somit dem Betroffenen keine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Neigt man in dieser materiellen Frage der Gegenauffassung zu (wie etwa VG Stuttgart, Urt. v. 21.5.2007, a. a. O), würde das dazu führen, dass schon das Bundesamt über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG anders (nämlich positiv) entscheiden müsste. (…)
2. Selbst wenn dem nicht zu folgen sein sollte, die Beklagte also die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG durchzuprüfen hätte, könnte sie eine Feststellung zugunsten des Klägers derzeit aus rechtlichen Gründen nicht treffen. In der Rechtsprechung des Berichterstatters und seiner Kammer ist nämlich geklärt, dass trotz hoher allgemeiner Lebensrisiken in der Region Bagdad, insbesondere durch Anschläge, die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erfüllt sind. (…)
a) Es kann offen bleiben, ob die Grundvoraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (’erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts’), welcher der Umsetzung von Art. 15 c QRL dient, bei einer Rückkehr des Klägers in die Region Bagdad erfüllt wären. Dafür mag Manches sprechen (vgl. nur BAMF, Briefing Notes v. 7.4.2008; zur Verbesserung der Sicherheitslage dort allerdings Stuttgarter Zeitung v. 20.3.2008; streng hinsichtlich der Anforderungen an die individuelle Gefahr im Sinne des Art. 15 c QRL Asylum and Immigration Tribunal, KH Iraq CG 2008, UKAIT 00023 v. 1.2.2008).
b) Denn wenn diese Gefahr beim Kläger zu bejahen sein sollte, müssten sie für zahlreiche weitere Einwohner der Region Bagdad unabhängig von ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit angenommen werden. Diese dann vorliegende ’Allgemeingefahr’ hat aber Auswirkung auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 15 c QRL, die nämlich in einem solchen Falle zu verneinen wären.
Zwar folgt dies nicht aus nationalem Recht. Der Klägervertreter und andere Stimmen weisen zu Recht darauf hin, dass die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, wenn man sie als ausschließlich nationale Norm sehen würde, nicht geeignet wäre, die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 15c QRL zu beeinflussen. Dies gilt etwa vor dem Hintergrund, dass Art. 24 Abs. 2 QRL bei Bestehen eines subsidiären Schutzes einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel einräumt, der nicht durch nationales Recht verhindert werden kann.
§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG mit seiner Lösung hinsichtlich Allgemeingefahren ist aber als Beschränkung von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und mithin von Art. 15 c QRL europarechtskonform (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 23.11.2007 - 19 C 07.2527 - <juris>; a. A. ohne nähere Begründung Hess. VGH, Urt. v. 21.2.2008 - 3 UE 191/07.A - <juris> [ASYLMAGAZIN 4/2008, S. 19]). Das ergibt sich aus einem Erwägungsgrund der Richtlinie, ihrer Entstehungsgeschichte und dem System der aufenthaltsrechtlichen Richtlinien.
Dass eine Allgemeingefahr regelmäßig schon europarechtlich zur Verneinung der Voraussetzungen des Art. 15 c QRL führt, ergibt sich aus Ziffer 26 der Erwägungsgründe der Richtlinie. Denn der subsidiäre Schutzstatus setzt nach Art. 18 QRL i. V. m. Art. 15 QRL unter anderem voraus, dass ein ’ernsthafter Schaden’ droht. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 26 stellen Gefahren, die der gesamten Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, im Regelfall keine individuelle Bedrohung dar. Dieser Erwägungsgrund wurde auf Drängen der Bundesregierung eingefügt und ist bei der Auslegung von Art. 15 c QRL zu berücksichtigen (so Bay. VGH, Beschl. v. 23.11.2007, a. a. O; VGH Bad.Württ., Beschl. v. 8.8.2007, VBlBW 2008, 34 [=ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 21]; Hess. VGH, Urt. v. 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A - <juris> [11 S., M9866]; a. A. VG Stuttgart, Urt. v. 21.5.2007, InfAuslR 2007, 321; Funke-Kaiser, InfAuslR 2008, 90; Hruschka/Lindner, NVwZ 2007, 645). Denn eine streng am Wortlaut einer Einzelbestimmung orientierte Interpretation ohne Berücksichtigung anderer Aspekte entspricht ohnehin nicht der Praxis europäischer Institutionen. Hier kommt hinzu, dass dieser Erwägungsgrund Ausdruck der Verfahrensgeschichte der Richtlinie und weitergehend der Systematik aufenthaltsrechtlicher Richtlinien ist.
Entgegen der Ansicht des Klägervertreters und anderer Stimmen in Rechtsprechung und Literatur ist es gerade nicht geltendes Europarecht geworden, dass nahezu jedem Flüchtling, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erlangen kann, aber von einer anderweitigen Gefahr bedroht ist, der subsidiäre Status zuzuerkennen ist. (…)
Nur eine enge Auslegung von Art. 15 c QRL unter Würdigung des Erwägungsgrundes Nr. 26 trägt der Existenz der Massenzustromrichtlinie ausreichend Rechnung. Diese Richtlinie verlangt nämlich vor der Entscheidung über die Aufnahme einer größeren Zahl von Flüchtlingen eine politische Leitentscheidung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 d. RL: einen Beschluss des Rates), sieht die Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds (Art. 24 d. RL) und Aufnahmequoten für die Mitgliedstaaten vor (vgl. Art. 25 d. RL). Dieser Vorrang einer politischen Leitentscheidung und das ’burdensharing’ werden ausgehebelt, wenn eine große Zahl von Flüchtlingen vor einer Allgemeingefahr eine individuelle Prüfung und Zuerkennung des Status nach Art. 15 c QRL erlangen könnte. Die scheinbar europarechtsfreundliche ’weite’ Auslegung des Art. 15 c QRL führt im Ergebnis gerade nicht zur europaweit einheitlichen Reaktion auf eine einer großen Gruppen von Flüchtlingen drohende Allgemeingefahr, sondern zum Partikularismus: Jede kleine Ausländerbehörde eines Mitgliedstaates hätte dann auf Antrag eines Betroffenen zu prüfen, wie sie eine Allgemeingefahr, die einer Vielzahl von Menschen gleichermaßen droht, einschätzt.
Erwägungsgrund Nr. 26 der QRL enthält nach dem Ausgeführten somit nur einen deklaratorischen Hinweis auf den Geltungsbereich der RL 2001/55/EG: Dass nämlich Allgemeingefahren, die einer großen Zahl von Flüchtlingen aus einem bestimmten Staat drohen, nur über diese Richtlinie Rechnung getragen werden soll und mithin nicht über Art. 15 c QRL (vgl. auch Storr/Wenger, [Komm. z. ZuwG, 2. Aufl.], § 60 AufenthG Rn. 23). (…)"
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Gefahren durch Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis sind keine allgemeine Gefahren i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG; der Gefahr einer Retraumatisierung kann nicht durch eine Behandlung im Zielstaat der Abschiebung verhindert werden (ausführliches Zitat).
Urteil vom 30.4.2008 - 1 A 10433/07.OVG - (13 S., M13195)
VG Regensburg: Die Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention wird durch die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie bestimmt (hier: Schutz der öffentlichen Religionsausübung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Qualifikationsrichtlinie) (ausführliches Zitat).
Urteil vom 28.4.2008 - RO 4 K 07.30168 - (9 S., M13165)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgungsgefahr aufgrund öffentlicher Religionsausübung (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 25.3.2007 - 2 K 1706/07.A - (16 S., M13189)
Rechtsprechung:
OVG Bremen: "1. Bei der nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzustellenden Gefahrenprognose steht Ausländern, die bereits einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG erlitten haben, der günstigere Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zu.
2. Beherrschbare Übergangsprobleme bei der Fortführung einer laufenden Behandlung im Zielland der Abschiebung bilden kein Abschiebungshindernis, sondern sind von der Ausländerbehörde bei der konkreten Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 5.3.2008 - 2 A 298/04.A - (14 S., M13158)
VG Göttingen: Bei schwerwiegenden Erkrankungen (hier: HIV-Infektion) kann nicht schematisch auf eine mögliche Behandlung im Herkunftsstaat verwiesen werden, sondern müssen die individuellen Gesichtspunkte (v. a. Gesundheitszustand und persönliche Umstände) berücksichtigt werden (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 2.4.2008 - 3 A 462/07 - (10 S., M13012)
VG Bremen: Zu den Voraussetzungen des internen Schutzes nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie (ausführliches Zitat).
Urteil vom 4.3.2008 - 6 K 391/02.A - (14 S., M12993)
EGMR: Umfang des Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK bei Terrorismusverdacht
Urteil vom 28.2.2008 - 37201/06 - Saadi gg. Italien - (54 S., M12995)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung bekräftigt der EGMR seine Rechtsprechung, wonach das Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK absolut gilt. Es wird nicht durch eine Gefährdung durch den Ausländer relativiert. Außerdem setzt sich der EGMR mit der Frage auseinander, inwiefern das Abschiebungsverbot durch diplomatische Zusicherungen des Zielstaats der Abschiebung aufgehoben werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) i. Responsibility of Contracting States in the event of expulsion
(…) 127. Article 3, which prohibits in absolute terms torture and inhuman or degrading treatment or punishment, enshrines one of the fundamental values of democratic societies. Unlike most of the substantive clauses of the Convention and of Protocols Nos. 1 and 4, Article 3 makes no provision for exceptions and no derogation from it is permissible under Article 15, even in the event of a public emergency threatening the life of the nation (see Ireland v. the United Kingdom, judgment of 8 January 1978, Series A no. 25, § 163; Chahal, cited above, § 79; Selmouni v. France [GC], no. 25803/94, § 95, ECHR 1999-V; Al-Adsani v. the United Kingdom [GC], no. 35763/97, § 59, ECHR 2001-XI; and Shamayev and Others v. Georgia and Russia, no. 36378/02, § 335, ECHR 2005-III). As the prohibition of torture and of inhuman or degrading treatment or punishment is absolute, irrespective of the victim’s conduct (see Chahal, cited above, § 79), the nature of the offence allegedly committed by the applicant is therefore irrelevant for the purposes of Article 3 (see Indelicato v. Italy, no. 1143/96, § 30, 18 October 2001, and Ramirez Sanchez v. France [GC], no. 59450/00, §§ 115–116, 4 July 2006).
ii. Material used to assess the risk of exposure to treatment contrary to Article 3 of the Convention
128. In determining whether substantial grounds have been shown for believing that there is a real risk of treatment incompatible with Article 3, the Court will take as its basis all the material placed before it or, if necessary, material obtained proprio motu (see H.L.R. v. France, cited above, § 37, and Hilal v. the United Kingdom, no. 45276/99, § 60, ECHR 2001-II). In cases such as the present the Court’s examination of the existence of a real risk must necessarily be a rigorous one (see Chahal, cited above, § 96).
129. It is in principle for the applicant to adduce evidence capable of proving that there are substantial grounds for believing that, if the measure complained of were to be implemented, he would be exposed to a real risk of being subjected to treatment contrary to Article 3 (see N. v. Finland, no. 38885/02, § 167, 26 July 2005). Where such evidence is adduced, it is for the Government to dispel any doubts about it.
130. In order to determine whether there is a risk of ill-treatment, the Court must examine the foreseeable consequences of sending the applicant to the receiving country, bearing in mind the general situation there and his personal circumstances (see Vilvarajah and Others, cited above, § 108 in fine).
131. To that end, as regards the general situation in a particular country, the Court has often attached importance to the information contained in recent reports from independent international human-rights-protection associations such as Amnesty International, or governmental sources, including the US State Department (see, for example, Chahal, cited above, §§ 99–100; Müslim v. Turkey, no. 53566/99, § 67, 26 April 2005; Said v. the Netherlands, no. 2345/02, § 54, 5 July 2005; and Al-Moayad v. Germany (dec.), no. 35865/03, §§ 65–66, 20 February 2007). At the same time, it has held that the mere possibility of ill-treatment on account of an unsettled situation in the receiving country does not in itself give rise to a breach of Article 3 (see Vilvarajah and Others, cited above, § 111, and Fatgan Katani and Others v. Germany (dec.), no. 67679/01, 31 May 2001) and that, where the sources available to it describe a general situation, an applicant’s specific allegations in a particular case require corroboration by other evidence (see Mamatkulov and Askarov, cited above, § 73, and Müslim, cited above, § 68).
132. In cases where an applicant alleges that he or she is a member of a group systematically exposed to a practice of ill-treatment, the Court considers that the protection of Article 3 of the Convention enters into play when the applicant establishes, where necessary on the basis of the sources mentioned in the previous paragraph, that there are serious reasons to believe in the existence of the practice in question and his or her membership of the group concerned (see, mutatis mutandis, Salah Sheekh, cited above, §§ 138–149).
133. With regard to the material date, the existence of the risk must be assessed primarily with reference to those facts which were known or ought to have been known to the Contracting State at the time of expulsion. However, if the applicant has not yet been extradited or deported when the Court examines the case, the relevant time will be that of the proceedings before the Court (see Chahal, cited above, §§ 85 and 86, and Venkadajalasarma v. the Netherlands, no. 58510/00, § 63, 17 February 2004). This situation typically arises when, as in the present case, deportation or extradition is delayed as a result of an indication by the Court of an interim measure under Rule 39 of the Rules of Court (see Mamatkulov and Askarov, cited above, § 69). Accordingly, while it is true that historical facts are of interest in so far as they shed light on the current situation and the way it is likely to develop, the present circumstances are decisive.
iii. The concepts of ’torture’ and ’inhuman or degrading treatment’
134. According to the Court’s settled case-law, ill-treatment must attain a minimum level of severity if it is to fall within the scope of Article 3. The assessment of this minimum level of severity is relative; it depends on all the circumstances of the case, such as the duration of the treatment, its physical and mental effects and, in some cases, the sex, age and state of health of the victim (see, among other authorities, Price v. the United Kingdom, no. 33394/96, § 24, ECHR 2001-VII; Mouisel v. France, no. 67263/01, § 37, ECHR 2002-IX; and Jalloh v. Germany [GC], no. 54810/00, § 67, 11 July 2006). (…)
(b) Application of the above principles to the present case
137. The Court notes first of all that States face immense difficulties in modern times in protecting their communities from terrorist violence (see Chahal, cited above, § 79, and Shamayev and Others, cited above, § 335). It cannot therefore underestimate the scale of the danger of terrorism today and the threat it presents to the community. That must not, however, call into question the absolute nature of Article 3.
138. Accordingly, the Court cannot accept the argument of the United Kingdom Government, supported by the respondent Government, that a distinction must be drawn under Article 3 between treatment inflicted directly by a signatory State and treatment that might be inflicted by the authorities of another State, and that protection against this latter form of ill-treatment should be weighed against the interests of the community as a whole (see paragraphs 120 and 122 above). Since protection against the treatment prohibited by Article 3 is absolute, that provision imposes an obligation not to extradite or expel any person who, in the receiving country, would run the real risk of being subjected to such treatment. As the Court has repeatedly held, there can be no derogation from that rule (see the case-law cited in paragraph 130 above). It must therefore reaffirm the principle stated in the Chahal judgment (cited above, § 81) that it is not possible to weigh the risk of ill-treatment against the reasons put forward for the expulsion in order to determine whether the responsibility of a State is engaged under Article 3, even where such treatment is inflicted by another State. In that connection, the conduct of the person concerned, however undesirable or dangerous, cannot be taken into account, with the consequence that the protection afforded by Article 3 is broader than that provided for in Articles 32 and 33 of the 1951 United Nations Convention relating to the Status of Refugees (see Chahal, cited above, § 80 and paragraph 63 above). Moreover, that conclusion is in line with points IV and XII of the guidelines of the Committee of Ministers of the Council of Europe on human rights and the fight against terrorism (see paragraph 64 above).
139. The Court considers that the argument based on the balancing of the risk of harm if the person is sent back against the dangerousness he or she represents to the community if not sent back is misconceived. The concepts of ’risk’ and ’dangerousness’ in this context do not lend themselves to a balancing test because they are notions that can only be assessed independently of each other. Either the evidence adduced before the Court reveals that there is a substantial risk if the person is sent back or it does not. The prospect that he may pose a serious threat to the community if not returned does not reduce in any way the degree of risk of ill-treatment that the person may be subject to on return. For that reason it would be incorrect to require a higher standard of proof, as submitted by the intervener, where the person is considered to represent a serious danger to the community, since assessment of the level of risk is independent of such a test.
140. With regard to the second branch of the United Kingdom Government’s arguments, to the effect that where an applicant presents a threat to national security, stronger evidence must be adduced to prove that there is a risk of ill-treatment (see paragraph 122 above), the Court observes that such an approach is not compatible with the absolute nature of the protection afforded by Article 3 either. It amounts to asserting that, in the absence of evidence meeting a higher standard, protection of national security justifies accepting more readily a risk of ill-treatment for the individual. The Court therefore sees no reason to modify the relevant standard of proof, as suggested by the third-party intervener, by requiring in cases like the present that it be proved that subjection to ill-treatment is ’more likely than not’. On the contrary, it reaffirms that for a planned forcible expulsion to be in breach of the Convention it is necessary – and sufficient – for substantial grounds to have been shown for believing that there is a real risk that the person concerned will be subjected in the receiving country to treatment prohibited by Article 3 (see paragraphs 125 and 132 above and the case-law cited in those paragraphs).
141. The Court further observes that similar arguments to those put forward by the third-party intervener in the present case have already been rejected in the Chahal judgment cited above. Even if, as the Italian and United Kingdom Governments asserted, the terrorist threat has increased since that time, that circumstance would not call into question the conclusions of the Chahal judgment concerning the consequences of the absolute nature of Article 3.
142. Furthermore, the Court has frequently indicated that it applies rigorous criteria and exercises close scrutiny when assessing the existence of a real risk of ill-treatment (see Jabari, cited above, § 39) in the event of a person being removed from the territory of the respondent State by extradition, expulsion or any other measure pursuing that aim. Although assessment of that risk is to some degree speculative, the Court has always been very cautious, examining carefully the material placed before it in the light of the requisite standard of proof (see paragraphs 128 and 132 above) before indicating an interim measure under Rule 39 or finding that the enforcement of removal from the territory would be contrary to Article 3 of the Convention. As a result, since adopting the Chahal judgment it has only rarely reached such a conclusion.
143. In the present case the Court has had regard, firstly, to the reports of Amnesty International and Human Rights Watch on Tunisia (see paragraphs 65–79 above), which describe a disturbing situation. The conclusions of those reports are corroborated by the report of the US State Department (see paragraphs 82–93 above). In particular, these reports mention numerous and regular cases of torture and ill-treatment meted out to persons accused under the 2003 Prevention of Terrorism Act. The practices reported – said to be often inflicted on persons in police custody with the aim of extorting confessions – include hanging from the ceiling, threats of rape, administration of electric shocks, immersion of the head in water, beatings and cigarette burns, all of these being practices which undoubtedly reach the level of severity required by Article 3. It is reported that allegations of torture and ill-treatment are not investigated by the competent Tunisian authorities, that they refuse to follow up complaints and that they regularly use confessions obtained under duress to secure convictions (see paragraphs 68, 71, 73–75, 84 and 86 above). Bearing in mind the authority and reputation of the authors of these reports, the seriousness of the investigations by means of which they were compiled, the fact that on the points in question their conclusions are consistent with each other and that those conclusions are corroborated in substance by numerous other sources (see paragraph 94 above), the Court does not doubt their reliability. Moreover, the respondent Government have not adduced any evidence or reports capable of rebutting the assertions made in the sources cited by the applicant.
144. The applicant was prosecuted in Italy for participation in international terrorism and the deportation order against him was issued by virtue of Legislative decree no. 144 of 27 July 2005 entitled ’urgent measures to combat international terrorism’ (see paragraph 32 above). He was also sentenced in Tunisia, in his absence, to twenty years’ imprisonment for membership of a terrorist organisation operating abroad in time of peace and for incitement to terrorism. The existence of that sentence was confirmed by Amnesty International’s statement of 19 June 2007 (see paragraph 71 above).
145. The Court further notes that the parties do not agree on the question whether the applicant’s trial in Tunisia could be reopened. The applicant asserted that it was not possible for him to appeal against his conviction with suspensive effect, and that, even if he could, the Tunisian authorities could imprison him as a precautionary measure (see paragraph 154 below).
146. In these circumstances, the Court considers that in the present case substantial grounds have been shown for believing that there is a real risk that the applicant would be subjected to treatment contrary to Article 3 of the Convention if he were to be deported to Tunisia. That risk cannot be excluded on the basis of other material available to the Court. In particular, although it is true that the International Committee of the Red Cross has been able to visit Tunisian prisons, that humanitarian organisation is required to maintain confidentiality about its fieldwork (see paragraph 80 above) and, in spite of an undertaking given in April 2005, similar visiting rights have been refused to the independent human-rights-protection organisation Human Rights Watch (see paragraphs 76 and 90 above). Moreover, some of the acts of torture reported allegedly took place while the victims were in police custody or pre-trial detention on the premises of the Ministry of the Interior (see paragraphs 86 and 94 above). Consequently, the visits by the International Committee of the Red Cross cannot exclude the risk of subjection to treatment contrary to Article 3 in the present case.
147. The Court further notes that on 29 May 2007, while the present application was pending before it, the Italian Government asked the Tunisian Government, through the Italian embassy in Tunis, for diplomatic assurances that the applicant would not be subjected to treatment contrary to Article 3 of the Convention (see paragraphs 51 and 52 above). However, the Tunisian authorities did not provide such assurances. At first they merely stated that they were prepared to accept the transfer to Tunisia of Tunisians detained abroad (see paragraph 54 above). It was only in a second note verbale, dated 10 July 2007 (that is, the day before the Grand Chamber hearing), that the Tunisian Ministry of Foreign Affairs observed that Tunisian laws guaranteed prisoners’ rights and that Tunisia had acceded to ’the relevant international treaties and conventions’ (see paragraph 55 above). In that connection, the Court observes that the existence of domestic laws and accession to international treaties guaranteeing respect for fundamental rights in principle are not in themselves sufficient to ensure adequate protection against the risk of ill-treatment where, as in the present case, reliable sources have reported practices resorted to or tolerated by the authorities which are manifestly contrary to the principles of the Convention.
148. Furthermore, it should be pointed out that even if, as they did not do in the present case, the Tunisian authorities had given the diplomatic assurances requested by Italy, that would not have absolved the Court from the obligation to examine whether such assurances provided, in their practical application, a sufficient guarantee that the applicant would be protected against the risk of treatment prohibited by the Convention (see Chahal, cited above, § 105). The weight to be given to assurances from the receiving State depends, in each case, on the circumstances obtaining at the material time.
149. Consequently, the decision to deport the applicant to Tunisia would breach Article 3 of the Convention if it were enforced. (…)"
VGH Hessen: Zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab, zum internen Schutz und zu allgemeinen Gefahren
Urteil vom 21.2.2008 - 3 UE 191/07.A - (40 S., M12885)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Qualifikationsrichtlinie auf das deutsche Flüchtlingsrecht. Dabei setzt sich der VGH vor allem mit dem anzuwendenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab sowie dem internen Schutz auseinander. Ferner geht es um die fehlerhafte Umsetzung des Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie in § 60 Abs. 7 AufenthG. In der Sache stellt der VGH fest, dass tschetschenische Volkszugehörige – soweit keine besonderen Gefährdungsmomente vorliegen – nach Tschetschenien zurückkehren können.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2003 in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang begehrt, ist aufgrund der Zulassung durch den Senat und auch sonst zulässig und auch begründet. (…)
Nach der nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug genommenen und im Übrigen aufgrund des Ablaufs ihrer Umsetzungsfrist zum 10. Oktober 2006 ohnehin in weiten Teilen unmittelbar geltenden Qualifikationsrichtlinie (vgl. zur unmittelbaren Geltung von Richtlinien EuGH, Urteil vom 19.01.1982 - Rs. 8/81 -, EuGHE 1982, 53 Rz 21 ff. und vom 20.09.1988 - Rs 190/87 -, EuGHE 1988, 4689 Rz 22 ff.; Herdegen, Europarecht, 8. Aufl., 2006, § 9 Rdn 44 ff.) haben sich die vorwiegend richterrechtlich entwickelten Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz unmittelbar am Wortlaut der QRL und des AufenthG zu messen, wobei dies teils zu gravierenden Änderungen, teils jedoch zur Beibehaltung auch bisher geltender Prüfmaßstäbe führt. Dabei ist bei der Auslegung der von dem deutschen Gesetzgeber so formulierten ’ergänzenden’ Anwendung der Vorschriften der QRL – § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG – zu beachten, dass gem. Art. 1 QRL die Richtlinie verbindliche Mindestnormen für die Mitgliedstaaten festschreibt, die durch den nationalen Gesetzgeber nicht unterschritten werden dürfen. Wesentliches Ziel der Richtlinie ist nämlich die Schaffung einer gemeinsamen Asylpolitik einschließlich eines ’Gemeinsamen Europäischen Asylsystems’. Die Richtlinie soll auf ’kurze Sicht zur Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und Merkmale der Flüchtlingseigenschaft führen’ (vgl. Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG, 2005, Vorwort zur Neugestaltung des Handbuchs, III).
Bei der Frage, welcher Maßstab an die zu prüfende Verfolgungswahrscheinlichkeit unter Geltung der QRL anzulegen ist, ist zunächst auf Art. 4 Abs. 3 QRL zu verweisen, nach dem stets eine individuelle Prüfung zu erfolgen hat, mithin eine rein generalisierende Sichtweise nicht mehr mit dem Wortlaut der Richtlinie zu vereinbaren wäre (vgl. Hruschka/Löhr, Der Prognosemaßstab für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach der Qualifikationsrichtlinie, ZAR 2007, S. 180 ff.).
Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob einem Flüchtling nach den Maßstäben des § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz zu gewähren ist, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen waren, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 = NJW 1990, 974), nimmt zwar die QRL eine entsprechende Unterscheidung ebenfalls auf, allerdings mit Verschiebungen des Prüfungsumfangs hinsichtlich der vorverfolgt ausgereisten Personen sowie hinsichtlich des anzustellenden Prüfungsumfangs im Zeitpunkt der Ausreise. (…)
Auch die QRL nimmt bei der anzustellenden Verfolgungsprognose eine Differenzierung vor, indem sie in Art. 4 Abs. 4, auf den § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ausdrücklich Bezug nimmt, ausführt, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Zwar ist zutreffend, dass Art. 4 Abs. 4 QRL damit lediglich eine Prognoseregelung für den Fall trifft, dass eine Person verfolgt wurde oder eine Verfolgung unmittelbar bevorstand, nicht jedoch eine Vermutungsregel für unverfolgt ausgereiste Flüchtlinge enthält (vgl. Hruschka/Löhr, a. a. O., S. 181). Nach der Systematik des Art. 4 Abs. 4 QRL stellt für den erstgenannten Personenkreis die stattgefundene bzw. unmittelbar drohende Vorverfolgung den ernsthaften Hinweis auf eine auch im Fall der Rückkehr zu erwartende Verfolgung dar, während bei nicht vorverfolgten Flüchtlingen der in Art. 4 Abs. 4 QRL so bezeichnete ’ernsthafte Hinweis’ auf zu erwartende Gefährdungen entfällt, es im Übrigen aber bei der Prüfung bleibt, ob der Flüchtling heute bei Rückkehr in sein Heimatland erwartbar Verfolgungsmaßnahmen oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erleiden wird oder hiervon unmittelbar bedroht ist. Insoweit kann auch auf die Begriffsbestimmung des Art. 2 c) QRL zurückgegriffen werden, wonach ’Flüchtling’ im Sinne der QRL einen Drittstaatsangehörigen bezeichnet, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Art. 12 keine Anwendung findet. Der letztgenannte Maßstab entspricht dabei dem in der Rechtsprechung entwickelten Maßstab der ’beachtlichen Wahrscheinlichkeit’ in Anlehnung an die britische Rechtsprechung des ’real risk’, wobei auch ein Verfolgungsrisiko von unter 50 % als beachtlich wahrscheinliches Risiko angesehen werden kann.
Der von der Rechtsprechung entwickelte Maßstab der ’hinreichenden Sicherheit’ bei vorverfolgt ausgereisten Flüchtlingen wird demgegenüber nunmehr durch die in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltene Rückausnahme abgelöst, wonach eine erfolgte oder unmittelbar drohende Vorverfolgung den ernsthaften Hinweis nach sich zieht, dass die Furcht des Antragsteller vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sein wird (a. A. Bay. VGH, Urteil vom 31.08.2007, 11 B 02.31774, Rdn 29, in juris online, der davon ausgeht, dass es auch unter Geltung der QRL bei beiden bisher richterrechtlich entwickelten Prognosemaßstäben bleibt). Bei der Auslegung des Art. 4 Abs. 4 QRL können zwar die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der ’hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung’ mit herangezogen werden, da auch der Richtliniengeber davon ausgeht, dass der bereits einmal verfolgte Flüchtling einen erhöhten Schutzstandard genießt, stellt doch die Vorverfolgung einen ernsthaften Hinweis auf eine auch bei Rückkehr zu befürchtende Verfolgung dar, es sei denn, es greift die Rückausnahme des Art. 4 Abs. 4 a. E. QRL. Allerdings sollte sich die Rechtsanwendung nunmehr den neuen – europaweit gültigen – Begrifflichkeiten zuwenden, die als Rechtsnormen die richterrechtlich entwickelten Begriffe ablösen und sich auch einer europaweiten Vergleichbarkeit werden stellen müssen.
Unter zeitlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten hat der relevante Prüfungsumfang der Verfolgungssituation des Flüchtlings durch die Regelungen der QRL maßgebliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich der richterrechlich entwickelten Kriterien einer örtlich oder regional begrenzten Verfolgung (vgl. BVerwGE 105, 204; BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231; BVerwGE 105, 204; BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06 [5 S., M9911]) erfahren, da es auf diese Differenzierungen nach Inkrafttreten der QRL nicht mehr ankommt. (…)
Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die ’lediglich’ einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebiets, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland, mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen seien und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06, Rdnr. 5 [5 S., M9911]), ist mit den Vorgaben der QRL nicht – mehr – zu vereinbaren.
Maßgeblich ist dabei, welche zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben insbesondere Art. 8 QRL für die Prüfung der Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative bzw. eines internen Schutzes vorgibt und welche Veränderungen sich hieraus zu den bisherigen Maßstäben ergeben.
Aufgrund der Tatsache, dass auch Art. 8 QRL – eine nach ihrem Wortlaut nicht grundsätzlich umsetzungspflichtige Norm – durch § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Bezug genommen worden ist und das Institut der inländischen Fluchtalternative/des internen Schutzes zudem ausdrücklich in § 60 Abs. 1 Satz 4 a. E. AufenthG gesetzliche Erwähnung erfährt, sind nunmehr das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative/internen Schutzes und die in diesem Zusammenhang anzustellenden rechtlichen Erwägungen ausschließlich an den Maßstäben und dem Wortlaut der Art. 8 QRL und Art. 4 Abs. 4 QRL zu messen.
Art. 8 QRL bestimmt, dass bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz die Mitgliedsstaaten feststellen können, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält (Abs. 1). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedsstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (Abs. 2). Schließlich kann Abs. 2 [gemeint: Abs. 1, d. Red.] auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen (Abs. 3).
Art. 8 QRL trägt unterschiedslos der Tatsache Rechnung, dass sich Verfolgungssituationen innerhalb eines Staates für einzelne Personen oder Personengruppen unterschiedlich darstellen können, mit anderen Worten, der Staat bestimmte Personen und/oder Gruppen von Personen in einem Teil seines Staatsgebietes verfolgt, während er sie anderenorts mehr oder weniger unbehelligt lässt. Der von dem Bundesverfassungsgericht so bezeichneten ’Zwiegesichtigkeit des Staates’ (BVerfGE 80, 315 ff.) trägt Art. 8 QRL Rechnung, indem dem Flüchtling ohne Differenzierung nach regional oder örtlich begrenzter Verfolgung eine Rückkehr in einen anderen Landesteil seines Heimatstaates nur dann, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag, zugemutet wird, wenn dort für ihn keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält, wobei sich nach Art. 8 Abs. 2 QRL eine rein generalisierende Prüfung verbietet. Vielmehr ist bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals ’vernünftigerweise erwartet werden kann’ (Art. 8 Abs. 1 QRL) unter Anlegung objektiver Maßstäbe zu prüfen, wie sich ein durchschnittlich vernünftiger Mensch in der Situation des Flüchtlings verhalten würde und bei der Frage, ob dieses vernünftige Verhalten von dem konkreten Flüchtling auch tatsächlich erwartet werden kann, seine persönlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
War nach bisheriger Rechtsprechung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere zur Ermittlung der anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe unter zeitlichen Gesichtspunkten grundsätzlich eine doppelte Prüfung vorzunehmen, nämlich ob die Flüchtlingseigenschaft sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch im Zeitpunkt der gedachten Rückkehr landesweit anzunehmen war bzw. ist, stehen dem nunmehr der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 QRL sowie seine systematische Stellung zu Art. 4 Abs. 4 QRL entgegen.
Art. 4 Abs. 4 QRL stellt ausschließlich darauf ab, dass der Antragsteller – im Zeitpunkt der Ausreise – bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ohne hierbei das Institut des internen Schutzes – mit der Konsequenz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 13 QRL) – mit in den Blick zu nehmen. Ob eine angenommene Vorverfolgung bei regional oder örtlich begrenzten Verfolgungsmaßnahmen auch zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, ist gemäß Art. 8 Abs. 2 QRL nach Prüfung der Voraussetzungen des internen Schutzes zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu entscheiden. Mit anderen Worten, es reicht für die Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 4 QRL die Tatsache, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausreise, und sei es nur in einem Teil seines Heimatstaates, verfolgt war oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, während für die Beantwortung der Frage, ob dies auch zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, im gerichtlichen Verfahren also in der Regel im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), gemäß den von Art. 8 QRL angelegten Vorgaben zu prüfen ist, ob eine interne Schutzmöglichkeit für den Verfolgten besteht oder nicht.
Da Art. 8 Abs. 2 QRL, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des internen Schutzes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abstellt, ohne hierbei bei der Frage der Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4 QRL) Differenzierungen nach örtlich oder regional begrenzten Verfolgungssituationen vorzunehmen, verbietet bereits dieser systematische Zusammenhang eine Beibehaltung der richterrechtlich entwickelten Differenzierungen, die zur Konsequenz hatten, dass bei lediglich örtlich begrenzter Gruppenverfolgung die Prüfung internen Schutzes gerade im Fall der Rückkehr aus dem Ausland entfiel, da der Flüchtling voraussetzungsgemäß nicht – mehr – zu der verfolgten Gruppe gehörte.
Darüber hinaus stehen kompetenzrechtliche Gründe der Beibehaltung der genannten Differenzierungen zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung entgegen, da ihre Beibehaltung entgegen den Vorgaben der QRL (Art. 4 Abs. 4, Art. 8 QRL) zu einer Schlechterstellung der ’nur’ einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzten Flüchtlinge führen würde – in ihrem Fall würde das Vorliegen der Vorraussetzungen des Art. 8 QRL im Zeitpunkt der Rückkehr gerade nicht geprüft – und dies dem Ziel der QRL, verbindliche Mindestnormen für den Flüchtlingsschutz festlegen zu wollen (Art. 1 QRL), entgegenstünde.
Eine weitere Änderung nach Inkrafttreten der QRL stellt der Prüfungsumfang der existentiellen Gefährdungen am Ort des internen Schutzes dar. Unter Geltung der QRL entfällt nämlich bei der Prüfung des internen Schutzes hinsichtlich der dort zu beachtenden existentiellen Gefährdungen die bisher von der Rechtsprechung geforderte vergleichende Betrachtung – eine inländische Fluchtalternative konnte bisher bei Vorliegen existentieller Gefährdungen dort nur dann angenommen werden, wenn diese so am Herkunftsort nicht bestünden (BVerfGE 80, 315 ff.) –, da eine derartige vergleichende Betrachtung Art. 8 QRL fremd ist. Dementsprechend gehen auch sowohl die amtliche Begründung zu dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 3. Januar 2006 als auch die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 13. Oktober 2006 davon aus, dass der Flüchtling am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden muss, d. h., es muss zumindest das Existenzminimum gewährleistet sein, und dies auch dann gilt, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. (…)
Unter Zugrundelegung der oben genannten Prüfungsmaßstäbe sind die Kläger vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 QRL aus ihrer Heimatregion Tschetschenien ausgereist, da dort ihr Leben und ihre Freiheit im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Oktober 2000 allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der ethnischen Tschetschenen aus Tschetschenien unmittelbar bedroht war (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Art. 4 Abs. 4 QRL). (…)
Der Senat hält hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 23. März 2005 - 2 A 116/03.A - [40 S., M6699]) auch das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Kriterium der Verfolgungsdichte für gegeben. (…)
Dass die Kläger im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch durch Übergriffe der tschetschenischen Rebellen bedroht waren sowie durch Übergriffe der auf Seiten der Russischen Föderation kämpfenden tschetschenischen Verbände (letztere sind allerdings ohnehin dem russischen Staat zuzurechnen), die in ihrem Vorgehen ebenfalls die Zivilbevölkerung nicht verschont haben, hindert die Annahme einer im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 4 Abs. 4 QRL verfolgungsrelevanten unmittelbaren Bedrohung mangels Verfolgungsdichte nicht (…). Dies bereits deshalb, weil die verfolgungsrelevanten Maßnahmen in der für die Anerkennung einer Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 QRL relevanten Verfolgungsdichte bereits allein durch die Maßnahmen der russischen Einheiten (militärische Einheiten und sonstige Sicherheitskräfte) verwirklicht worden sind, die Gefährdungen durch die tschetschenischen Rebellen für die Zivilbevölkerung also lediglich noch hinzukamen, ohne dass dies flüchtlingsrechtlich von eigenständiger und entscheidender Bedeutung wäre. Zum anderen vertritt der Senat aber nach wie vor die Auffassung – worauf es hier jedoch nicht entscheidungserheblich ankommt –, dass von einem Flüchtling im Fall bürgerkriegsähnlicher Verwerfungen in seiner Heimatregion in aller Regel kein vollständiger Nachweis dafür gefordert werden kann, zu welchen Anteilen konkrete Übergriffe von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren begangen wurden, dies zumindest dann nicht, wenn der Staat, der selbst verfolgungsrelevante Handlungen im großen Umfang begeht, weder willens noch in der Lage ist, der Zivilbevölkerung Schutz vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zu gewähren. (…)
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die Kläger heute bei Rückkehr nach Tschetschenien erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht werden (Art. 4 Abs. 4 QRL).
Insoweit hat sich die Situation in Tschetschenien sowohl im Vergleich zum Ausreisezeitpunkt der Kläger im Herbst 2000, als auch zum vormaligen Entscheidungszeitpunkt des Senats am 2. Februar 2006 (3 UE 3021/03.A) [34 S., M7838] maßgeblich verändert. (…)
Insbesondere kann die flächendeckende Bedrohung der tschetschenischen Zivilbevölkerung in Tschetschenien durch russische Sicherheitskräfte und Militärs und diesen zuzuordnenden Verbänden, wie sie noch im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger und auch noch Anfang 2006 zu beklagen war (s. o.), heute so nicht mehr festgestellt werden. Auch nach Auskunft von Memorial haben sich für die Menschen in Tschetschenien bedeutsame Veränderungen ergeben, Entführungen und Morde haben schrittweise abgenommen. Bei den Gefährdungen, denen sich insbesondere Rückkehrer ausgesetzt sehen können, handelt es sich überwiegend um kriminelle Handlungen, wie das Erpressen von Geld (vgl. Memorial, Oktober 2007, Zur Lage der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, August 2006 – Oktober 2007 [ID 88858]), die für sich genommen ohne flüchtlingsrelevanten Anknüpfungs- und Bezugspunkt sind, da bereits nicht erkennbar ist, dass sie an bestimmte flüchtlingsbestimmende Merkmale anknüpfen. Auch das offensichtlich marode Rechtsschutzsystem in Tschetschenien, das es betroffenen Personen nahezu unmöglich zu machen scheint, sich effektiv gegen rechtswidrige oder kriminelle Übergriffe auch staatlicher Stellen zur Wehr zu setzen, stellt für sich genommen noch keine im Lichte von § 60 Abs. 1 AufenthG/QRL relevante Verfolgung dar, da es auch insoweit an zielgerichteten flüchtlingsrelevanten Zuordnungen fehlt.
Entscheidend ist bei der anzustellenden Gefährdungsprognose im Rahmen der Rückausschlussklausel des Art. 4 Abs. 4 a. E. QRL vielmehr, ob der Rückkehrer zu einer der besonders gefährdeten Personengruppen gehört, wobei hierzu insbesondere Personen zählen, die selbst oder in ihrem familiären Umfeld von Seiten der tschetschenischen Sicherheitskräfte mit ehemaligen oder derzeitigen Mitgliedern der Rebellenorganisation in Zusammenhang gebracht werden. Bestehen hierfür Anhaltspunkte, bleibt es bei dem ’ernsthaften Hinweis’ des Art. 4 Abs. 4 QRL und der darin enthaltenen Vermutungsregel, da dieser Personenkreis mit verfolgungsrelevanten Maßnahmen, die bis hin zu Folterungen und Verschwindenlassen führen können, bei Rückkehr zu rechnen hat und daher keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass er nicht erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 QRL). Besteht ein derartiger Zusammenhang jedoch nicht, sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass Rückkehrer verfolgungsrelevanten Maßnahmen ausgesetzt sein werden, insbesondere da sie das Schicksal vieler Rückkehrer teilen und aufgrund des von Memorial zusammengestellten Zahlenmaterials davon auszugehen ist, dass die Fälle illegaler Entführungen, das unaufgeklärte Verschwindenlassen von Personen, die Durchführung von flächendeckenden Säuberungsaktionen verbunden mit asylrelevanten Übergriffen wie Folterungen, illegalen Festsetzungen, Vergewaltigungen etc. merklich zurückgegangen sind. Daher ist auf Grund der tatsächlichen Veränderungen der Sicherheitslage in Tschetschenien davon auszugehen, dass heute stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ethnische Tschetschenen ohne Bezug zu dem Maschadow-Regime bzw. zu den Rebellen bei Rückkehr in ihre Heimatregion allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit von in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Verfolgungsmaßnahmen erneut bedroht sein werden (Art. 4 Abs. 4 QRL). (…)
Die noch in der Auskunft an den Hess. VGH geäußerte Annahme insbesondere von Memorial (Memorial an Hess.VGH vom 17.05.2007, Bl. 453 GA), jeder männliche Rückkehrer begebe sich in Lebensgefahr, wird dabei von dem Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Urteil vom 31.08.07, a. a. O.) so nicht geteilt. Vielmehr geht der Senat mit dem Gutachter Prof. Dr. Luchterhandt davon aus, dass die Kläger, die als gewöhnliche Tschetschenen auf dem Höhepunkt der ’antiterroristischen Operation’ (2000) Tschetschenien verlassen haben, um anderswo ungefährdet in Ruhe zu leben, bei ihrer Rückkehr keiner größeren Gefährdung ausgesetzt sein werden als andere Tschetschenen auch (Prof. Dr. Luchterhandt an Hess. VGH vom 08.08.07, Bl. 525, 538, 539 GA). (…)
Sprechen bei Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland Tschetschenien stichhaltige Gründe dagegen, dass sie erneut, wie im Herbst 2000, von Verfolgung bedroht sein werden, kommt es auf die Frage, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung in anderen Regionen der Russischen Föderation internen Schutz finden können (Art. 8 QRL), nicht mehr an, auch wenn aufgrund der eingeholten Stellungnahmen überwiegend viel dafür spricht, dass sich insoweit an der Einschätzung des Senats in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - nichts geändert hat, was entscheidungserheblich jedoch allenfalls für diejenigen Tschetschenen ist, bei denen aufgrund bestehender oder vormals bestehender Beziehungen zu den Rebellen keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass sie erneut von Verfolgung bedroht sein werden.
Den Klägern drohen auch keine sonstigen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, Art. 15 QRL. (…)
Zwar setzt § 60 Abs. 7 AufenthG die Vorgaben des Art. 15 c) QRL aus mehreren Gründen nicht vollständig und zutreffend um, da er zum einen den Wortlaut des Art. 15 c) QRL durch Weglassen des Tatbestandselements ’infolge willkürlicher Gewalt’ nicht vollständig wiedergibt und zum anderen die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auf Grund der Vorgaben der QRL nicht auf Sachverhaltskonstellationen des § 60 Abs. 7 Satz 2/Art. 15 c) QRL AufenthG übertragen werden darf. Gemäß Art. 18 QRL handelt es sich nämlich auch bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz um eine gebundene Entscheidung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 c) QRL weder dem Entscheidungsvorbehalt des § 60 a AufenthG, noch den gesteigerten Anforderungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei verfassungskonformer Auslegung (sehenden Auges in den sicheren Tod …) unterworfen werden darf.
Selbst unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht den Klägern bei Beachtung der oben genannten Besonderheiten hinsichtlich ihrer Heimreisepapiere weder subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, noch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, Art. 15 c), 18 QRL zu, da sich die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in letzter Zeit deutlich verbessert haben. (…)
Unter Berücksichtigung dieser Angaben sowie der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin zu 1. und von Seiten ihres Ehemannes noch zwei Brüder und vier Schwestern in … leben, ist davon auszugehen, dass insbesondere auf Grund der starken sozialen Bindungen in der teijp-Ordnung Tschetscheniens die Kläger dort auch im Familienverband Unterstützung werden finden können und für sie daher von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr nach Tschetschenien nicht ausgegangen werden kann.
Auf Grund der oben gemachten Ausführungen insbesondere zu den Veränderungen der Sicherheitslage in Tschetschenien haben die Kläger auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten (Art. 15 c) QRL). Gerade in diesem Zusammenhang haben sich die sicherheitsrelevanten Verhältnisse in Tschetschenien spürbar verändert. (…)"
OVG NRW: Herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei Vorverfolgung durch nichtstaatliche Akteure
Beschluss vom 19.2.2008 - 20 A 2300/06.A - (2 S., M12620)
"(…) Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, nicht bzw. nicht mehr zukommt.
Der Kläger spricht zunächst Fragen an, die die rechtlichen Anforderungen an die Verfolgereigenschaft von nichtstaatlichen Akteuren, § 60 Abs.1 Satz 4 Buchst. c AufenthG betreffen. Dazu hat sich zwischenzeitlich alle vom Kläger angesprochenen Aspekte abdeckend das Bundesverwaltungsgericht geäußert. Es hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 (BVerwGE 126, 243 [=ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 19]) klargestellt, dass die gesetzliche Regelung schon nach ihrem Wortlaut ’alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen … ausgehen,’ erfasst. (…)
Zur Beantwortung der Frage nach der Bedeutung der Erweiterung des Kreises der Verfolgungssubjekte für die Bejahung oder Verneinung einer Vorverfolgung bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner oben angeführten Entscheidung nochmals zur Anwendung des herabsetzten Prognosemaßstabs geäußert und dabei hervorgehoben, dass die Rechtfertigung der Nachweiserleichterung in der subjektiven Belastung mit dem ’Trauma’ einer (Vor-)Verfolgungshandlung liegt, vor deren (erneuten) Auftreten § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz bieten soll. Damit ist Anknüpfungspunkt allein das tatsächliche Geschehen vor dem Verlassen des Heimatstaates, das aus heutiger Sicht auf seinen Aussagegehalt für eine relevante Gefahrenlage nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu prüfen ist. Es ist daher unerheblich, ob das Ereignis auch seinerzeit schon als relevant betrachtet werden konnte und musste. Entsprechend wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – in concreto bezogen auf den Fall eines Widerrufs – ’alle früher geltend gemachten Verfolgungsgründe, gleichgültig, ob sie im Anerkennungsbescheid abgelehnt oder sonst nicht berücksichtigt worden sind …, unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Zusammenhangs mit einer nunmehr drohenden Rückkehrverfolgung zu untersuchen sind’, bevor der herabgestufte Prognosemaßstab verneint wird. Eine ’Rückwirkung’ der Gesetzesänderung zur Verfolgereigenschaft liegt darin nicht, es findet allein eine tatbestandliche Rückanbindung statt, nämlich eine Bewertung, ob wegen vergangener vergleichbarer Geschehnisse gemessen an der für laufende Asylverfahren einschlägigen Rechtslage für den Fall einer vorgestellten Rückkehr des Asylbewerbers eine schutzauslösende Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG bereits bei fehlender hinreichender Sicherheit anzuerkennen ist. (…)"
Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung gem. § 3 Abs. 2 AsylVfG wegen Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen setzt voraus, dass der Betroffene eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedstaat besaß und zur Verletzung der Grundsätze der Präambel der UN-Charta beigetragen hat.
Urteil vom 4.3.2008 - 14a K 3288/06.A - (20 S., M12867)
VG Gießen: § 60 Abs. 1 AufenthG schützt über das "religiöse Existenzminimum" hinaus auch vor schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wegen öffentlicher Religionsausübung; eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung durch eine Verletzung der Religionsfreiheit setzt eine Verletzung des "religiösen Existenzminimus" voraus; für Mitglieder der evangelisch-lutherischen Kirchen gehört die Mission in der Regel nicht zum integralen Bestandteil ihrer religiösen Existenz (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 18.12.2007 - 3 E 3824/06.A - (27 S., M12698)
VG Stuttgart: Zur posttraumatischen Belastungsstörung
Urteil vom 14.1.2008 - A 11 K 4941/07 - (15 S., M12362)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Stuttgart setzt sich in diesem Urteil mit mehreren Gründen auseinander, die das Bundesamt regelmäßig gegen die Feststellung eines Abschiebungsverbotes wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung anführt.Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Bei der Klägerin liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. (…)
Die Klägerin leidet ausweislich der von ihr vorgelegten Gutachten (…) an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F 43.1) und (…) an einer schweren Depression ohne psychotische Symptome (ICD-10: F 32.2). (…)
Die für diese Krankheit nach ICD-10: F 43.1 erforderlichen diagnostischen Kriterien seien erfüllt. An der Richtigkeit dieser Ausführungen hegt das Gericht keine Zweifel. Die Feststellungen in dem Gutachten der …-Klinik vom … und im Gutachten der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie … vom … sind eindeutig, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Gutachter haben andere differentialdiagnostische Erwägungen angestellt, diese jedoch verworfen. Aus beiden Gutachten geht eindeutig hervor, auf welcher Grundlage die Sachverständigen ihre Diagnose gestellt haben und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Die Gutachten geben auch Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf. Für diese psychotraumatologischen Fachfragen gibt es keine eigene Sachkunde der Behörde oder des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.2006, NVwZ 2007, 345 [=ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24] und Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - Juris - [ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 36]). Soweit das Bundesamt das Vorliegen der fachärztlich diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung verneint, weil es das Vorhandensein eines traumatisierenden Ereignisses als nicht hinreichend belegt ansieht, fehlt ihm für diese Aussage ohne Einholung eines eigenen medizinischen Sachverständigengutachtens die notwendige Sachkunde.
Das Bundesamt ist erkennbar auch der Auffassung, bei den medizinischen Gutachten der …-Klinik vom … und der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom … fehle die inhaltliche Analyse der erhobenen Aussagen der Klägerin in Bezug auf das Vorliegen und den Ausprägungsgrad von Glaubhaftigkeitsmerkmalen (Konstanz- und Motivationsanalyse, Fehlerquellen- und Kompetenzanalyse). Dieses Vorbringen deutet darauf hin, dass das Bundesamt den Unterschied zwischen aussagepsychologischen und klinischen Gutachten nicht kennt. Aussagepsychologische Gutachten äußern sich zu Aussagen über ein Geschehen. Die aussagepsychologische Begutachtung wurde entwickelt, um mit Hilfe der Inhaltsanalyse einer Aussage und unter Berücksichtigung der Entstehungsgenese, der Kompetenz und der Motivation des Untersuchten sowie mit Hilfe des Vergleichs verschiedener Aussagen einer Person zu unterschiedlichen Zeiten (Konstanzanalyse) die Frage zu klären, inwieweit die Schilderungen glaubhaft und zuverlässig sind. Klinische Gutachten äußern sich hingegen zu der Frage, ob jemand gesund oder krank ist und dazu, welche Erkrankungen gegebenenfalls vorliegen. Forensische aussagepsychologische Gutachten liegen aber außerhalb des Kompetenzbereichs eines Facharztes oder Psychotherapeuten. Klinische Gutachten oder Stellungnahmen zu Fragen nach bestehenden psychischen Traumafolgen analysieren Aussagen nicht anhand der Kriterien der Aussagepsychologie. Diese Kriterien (Konstanzanalyse, Aussageentstehung und Aussageentwicklung oder Motivationsanalyse) gehören deshalb nicht in den Rahmen eines klinischen Gutachtens. Klinische Gutachten können allenfalls wesentliche Anhaltspunkte enthalten, die für oder gegen den Erlebnisbezug von Aussagen zur traumatischen Vorgeschichte sprechen (vgl. zum Ganzen Venzlaff/Foerster a. a. O. [Psychiatrische Begutachtung, 4. Auflage] S. 752; Gierlichs u. a., ZAR 2005, 158 ff; Wenk-Ansohn u. a., Anforderungen an Gutachten, Einzelentscheiderbrief 8 und 9/2002, 3; Haenel/Birck, VBIBW 2004, 321, 322). Unabhängig hiervon haben sich die Gutachter Dr. K und Dr. N mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin nachhaltig beschäftigt. Eine Simulation und Aggravation wurde von beiden Gutachtern überzeugend ausgeschlossen.
Da nach dem Vorgenannten weder mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln noch mit Hilfe der Psychopathologie sicher erschlossen werden kann, ob tatsächlich ein traumatisches Ereignis stattgefunden hat und wie dieses geartet war, muss das behauptete traumatisierende Ereignis zur Überzeugung des Gerichts stattgefunden haben (ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2006, VBlBW 2007, 116 [2 S., M9442]; vgl. aber auch BVerwG, Beschl. v. 18.07.2001, DVBl 2002, 53: Glaubhaftigkeitsprüfung unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen bei Traumatisierung). Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der Einvernahme der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und aufgrund der ausführlichen Anamnesen in den Gutachten der …-Klinik vom … und der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie … vom … ist das Gericht der Überzeugung, dass die Klägerin tatsächlich im März 2002 von einem Angehörigen türkischer Sicherheitskräfte vergewaltigt wurde. Sie hat dieses Ereignis mit hinreichenden Realkennzeichen bei der Anamneseerhebung durch die …-Klinik geschildert. Außerdem hat sie im Asylerstverfahren bereits vorgetragen, seit März 2002 Probleme in der Türkei gehabt zu haben; dieses Datum korrespondiert mit den Angaben der Klägerin im Asylfolgeverfahren, wonach sie im März 2002 die Vergewaltigung durch einen türkischen Polizisten erlitten habe. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin die Vergewaltigung erst nach dem Erstasylverfahren benannt hat. Aus der psychotraumatologischen Forschung ist bekannt, dass traumatische Erinnerungen eher fragmentarischen Charakter haben und dass gerade bei traumatisierten Personen charakteristische Gedächtnisstörungen krankheitsbedingt die Regel sind. Hinzu kommt, dass traumatisierte Menschen oft jene Ereignisse verschweigen, die als besonders schmerzhaft erlebt wurden oder die stark schambesetzt sind. Dieses Vermeidungsverhalten ist Teil des Krankheitsbildes und nur bedingt willentlich beeinflussbar (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Auflage, Seite 752; Hinckeldey/Fischer, Psychotraumatologie der Gedächtnisleistung; Birck, Traumatisierte Flüchtlinge sowie in ZAR 2002, 28 ff.; Haenel/Birck, VBIBW 2004, 321, 322; Mehari, Koch, Bittenbinder, Wirtgen, Haenel, Hüther in: Asylpraxis, Band 9 Seite 17 ff.; ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2007 - 11 LB 398/05 - Juris - [16 S., M10566]). Bei traumatisierten Personen können somit die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung relevanten Kriterien wie Detailreichtum, Farbigkeit der Darstellung, logische Kohärenz, Homogenität, innere Widerspruchsfreiheit und Konstanz der Aussage nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden (vgl. Treiber, ZAR 2002, 282; Middeke, DVBl. 2004, 150, 151; Marx, InfAuslR 2003, 21, 23; Koch in: Asylpraxis Band 9, Seite 61 ff, 88). Deshalb wird im Hinblick auf die Schilderung des Traumageschehens bei einem traumatisierten Asylbewerber ein qualifizierter Beweisnotstand angenommen, der zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die Schlüssigkeit des tatsächlichen Vorbringens und damit auch an den Nachweis eines Verfolgungsgeschehens führt (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 10.05.2002 - 10 A 11457/01 -; OVG Münster, Beschl. v. 07.01.1998, AuAS 1998, 105; OVG Weimar, Urt. v. 25.09.2003, NVwZ-RR 2004, 455 [=ASYLMAGAZIN 4/2004, S. 26] und Urt. v. 18.03.2005, Asylmagazin 7–8/2005, 34; OVG Greifswald, Urt. v. 13.04.2000, AuAS 2000, 221).
Wegen der Eigentümlichkeit, dass die Traumatisierten oft erst im Rahmen einer bereits greifenden therapeutischen Bemühung in der Lage sind, über das Geschehene Auskunft zu geben, kann in der äußerlichen Widersprüchlichkeit von Angaben kein ausschlaggebendes Moment ausgemacht werden, das der Annahme des der Feststellung der posttraumatischen Belastungsstörung zugrunde liegenden Traumas entgegensteht (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.09.2003, Asylmagazin 4/2004, 33). (…)
Im Übrigen müsste auch dem Bundesamt bekannt sein, dass das Selbstbild der von sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen aus der Türkei (gleiches gilt aber auch für Frauen aus dem Irak, aus Bosnien und aus dem Kosovo) geprägt ist vom Gedanken des Entehrtseins und deren Gefühlswelt von Scham, Wertlosigkeit, Selbstverurteilung und Schuld erfüllt ist. Um in der sozialen Gemeinschaft weiter existieren zu können und aus Angst davor, vom Ehemann verstoßen zu werden, entschließen sich die meisten dieser Frauen, über die erlebten sexuellen Übergriffe durch Sicherheitskräfte nicht zu sprechen. Angaben über sexualisierte Gewalt stellen vor dem Hintergrund islamisch geprägter Traditionen nicht nur für die betroffene Frau, sondern auch für deren Ehemann und die gesamte Familie eine neuerliche Entehrung dar. Deshalb kommen Aussagen zu sexualisierten Gewalterfahrungen bei muslimischen Frauen erst unter größtem Druck, wenn beispielsweise die Abschiebung unmittelbar droht, zustande (vgl. zum Ganzen Haenel/Wenk-Ansohn, Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, S. 160 ff.; Birck, ZAR 2002, 28, 31; Haenel/Birck, VBlBW 2004, 321, 323).
Gegen die Richtigkeit der in den Gutachten der …-Klinik vom … und der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Reutlingen vom … gestellten Diagnose posttraumatische Belastungsstörung spricht auch nicht das späte Auftreten der von der Klägerin geschilderten Krankheitssymptome. Entgegen der vom Bundesamt häufig vertretenen Auffassung tritt die posttraumatische Belastungsstörung nicht regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis auf. Diese Zeitspanne wird in der ICD-10 für F 43.1 nur als häufigste Latenz angegeben. In der (ausführlicheren) DSM-IV wird ausdrücklich auf eine PTBS mit verzögertem Beginn hingewiesen. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen können traumabedingte Störungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen auch mit jahrelanger bis zum Teil jahrzehntelanger Latenz auftreten (vgl. Gierlichs, Asylmagazin 7–8/2003, 53 sowie in ANA-ZAR 5/2007, 33 m. w. N.). In der ergänzenden Stellungnahme an das Gericht vom … hat auch Dr. N, der anerkanntermaßen ein ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet der Psychotraumatologie ist, dargelegt, dass der Ausbruch der Symptome der PTBS von vielfältigen Umgebungsfaktoren abhängen kann, die beispielsweise eine Kompensation ermöglichen oder Verdrängung/Verleugnung des Traumas erforderlich machen können.
Nach dem Gutachten der …-Klinik vom … und der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie …vom … ist bei einer erzwungenen Rückkehr der Klägerin in die Türkei aufgrund der Retraumatisierung mit Dekompensation mit massivster Verschlechterung der psychischen Erkrankung mit akuter Lebensgefährdung zu rechnen. (…)
Bereits diese konkrete Gefahr der Retraumatisierung begründet ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (ebenso VGH München, Urt. v. 20.10.1999 - 23 B 98.30524; VGH Kassel, Urt. v. 26.02.2007 - 4 UE 1125/05.A - Juris -; OVG Koblenz, Urt. v. 09.02.2007 - 10 A 10952/06.OVG - [18 S., M10043]; OVG Schleswig, Beschl. v. 28.09.2006 - 4 LB/06 -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2007 - 11 LB 398/05 - Juris - [16 S., M10566] und Urt. v. 12.09.2007 - 8 LB 210/05 - Juris - [15 S., M11559]). Die Gefahr der Retraumatisierung lässt sich nicht auf den eigentlichen Ort eingrenzen, an dem die Verletzungshandlung erfolgte, denn auch andere Orte und Personen im Heimatland, die dem zugrundeliegenden traumatischen Erlebnis gleichen, ähneln oder auch nur Anklänge daran haben, führen zu einer Reaktualisierung der inneren Bilder des traumatischen Erlebens in der Vorstellung und den körperlichen Reaktionen des Betroffenen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.02.2005 - 11 LB 121/04 [11 S., M6450] und Beschl. v. 26.06.2007 - 11 LB 398/05 - Juris -), so dass im Falle der Klägerin die Gefahr der Retraumatisierung konkret und landesweit gegeben ist.
Diese konkrete und landesweite Gefahr im Falle einer Abschiebung in die Türkei ist durch eine mögliche medikamentöse Behandlung im Zielstaat der Abschiebung nicht zu verhindern (vgl. Gierlichs/Wenk-Ansohn, ZAR 2005, 405, 408; Gierlichs u. a., ZAR 2005, 158, 163). Der erheblichen Gesundheits- und Lebensgefahr für die Klägerin kann auch nicht dadurch wirksam begegnet werden, dass sie sich unverzüglich nach der Rückkehr in ihr Heimatland in psychologische oder psychiatrische Behandlung begibt. Denn Menschen mit traumatogenen Störungen können in einer Umgebung, die Intrusionen stimuliert und kein Vermeidungsverhalten erlaubt, nicht behandelt werden (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 753). Nach fachwissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine erfolgreiche Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen nur in einer sicheren Umgebung und bei Schutz vor weiterer Traumaeinwirkung möglich (vgl. Stellungnahme der wissenschaftlichen Fachgesellschaften, veröffentlicht in: http://www.aerzteblatt.de/v4/plus/down.asp?typ=PDFid=1166; Koch in: Asylpraxis Band 9 S. 61, 78; Gierlichs/Wenk-Ansohn, ZAR 2005, 405, 408; Gierlichs, ZAR 2006, 277, 279; Bittenbinder in: Asylpraxis Band 9, S. 35, 54 ff.; Graessner u. a., Die Spuren von Folter, S. 77 ff.; ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 23.09.2003, Asylmagazin 4/2004, 33; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.06.2007 - 11 LB 398/05 - Juris -).
Unabhängig hiervon wird die Klägerin vor dem Hintergrund der bei ihr bestehenden schweren Erkrankung und der schon heute gezeigten extremen Destabilisierung nicht in der Lage sein, in der Türkei im Anschluss an ihre Abschiebung und die damit für sie zwangsläufig verbundene Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes die für sie alsdann noch umso dringlicher gebotene medizinische Hilfe zu erfahren, zumal die hier vorliegende Traumatisierung durch Vergewaltigung einen Fall mit einer besonders ungünstigen Prognose, nämlich den Fall des sog. ’man made disaster’ (vgl. Koch in: Asylpraxis Band 9 Seite 71) darstellt. Denn unabhängig von der Frage, ob posttraumatische Belastungsstörungen in der Türkei behandelbar sind und ob die Klägerin eine solche Behandlung unter finanziellen Gesichtspunkten erreichen könnte, gilt im vorliegenden Fall, dass die Klägerin nach ihrer Rückkehr aufgrund ihres Rückzugsverhaltens, ihrer Depressivität und ihrer Ängste nicht in der Lage sein wird, eine solche Behandlung aus eigener Kraft oder durch entsprechende Einwirkungen durch Verwandte mittels deren Hilfestellung anzutreten. Für die Klägerin besteht somit bei einer Rückkehr in die Türkei ungeachtet der vom Bundesamt behaupteten Behandlungsmöglichkeiten die ganz konkrete Gefahr eines psychischen Zusammenbruchs, wenn nicht gar des Suizids, und damit eine extreme individuelle Gefahrensituation. (…)"
Einsender: RiVG Sachsenmaier, Leonberg
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Verfolgung wegen der Religion ist jedenfalls bei Konversion in der Regel nur dann relevant, wenn ein ernst gemeinter religiöser Einstellungswandel mit identitätsprägender fester Überzeugung zugrunde liegt; etwas anderes gilt nur, wenn bereits der formale Glaubenswechsel Verfolgungshandlungen nach sich zieht (im Anschluss an VGH Hessen, Beschluss vom 26.6.2007 - 8 UZ 1463/06.A - 11 S., M11813) (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 21.1.2008 - A 11 K 552/07 - (15 S., M12364)Sonstige Materialien:
UNHCR: Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie für Personen, die von willkürlicher Gewalt bedroht sind.
Stellungnahme an EuGH vom Januar 2008: "UNHCR Statement on Subsidiary Protection Under the EC Qualification Directive for People Threatened by Indiscriminate Violence" (23 S., M12567)
Aus ASYLMAGAZIN 1-2/2008
VGH Bad.-Württ.: Zur Verfolgung wegen der Religion
Urteil vom 20.11.2007 - A 10 S 70/06 - (15 S., M12008)
"(…) I. Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger unter dem Aspekt einer Anerkennung als Asylberechtigter Pakistan unverfolgt verlassen hatte und ihm auch im Falle seiner Rückkehr dorthin keine asylerhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
1. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie der anderen Oberverwaltungsgerichte hat es seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass den Angehörigen der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya bei der Ausreise des Klägers ebenso wenig wie zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine asylerhebliche Gruppenverfolgung gedroht hat. (…) Die vom Senat verwerteten aktuellen Erkenntnismittel zeichnen, v. a. was den hier in erster Linie in den Blick zu nehmenden Aspekt der Verfolgungsdichte betrifft, kein grundlegend anderes Bild als dies bislang der Fall war (vgl. hierzu AA Lagebericht vom 30.05.2007; Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007 [ID 73975] und vom 27.10.2006 [ID 60316]; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007 [ID 81849] und vom 06.03.2007 [ID 69578]; Human Rights Commission of Pakistan vom 01.02.2006 [ID 58722]; Freedom House, Pakistan, 2006 [ID 57149]; ai Lagebericht Pakistan 2007 [ID 74920]). Nachdem nach wie vor die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Pakistan selbst davon ausgeht, dass sie insgesamt etwa vier Millionen Angehörige zählt, darunter etwa 500 000 bis 600 000 bekennende Mitglieder (vgl. AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 16), sieht der Senat gegenwärtig keine ausreichende Grundlage dafür, dass die aktuelle Zahl in einem so signifikanten Maße darunter liegen könnte, dass eine vollständige Neubewertung des Bedrohungsszenarios erfolgen müsste (vgl. auch Home Office vom 30.04.2007, Ziffer 18.31, wonach nach eigenen Angaben allein in Chenab Nagar, Punjab, mindestens zwei Millionen Ahmadis lebten).
Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die durch die Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) erfolgte teilweise Neubestimmung des Schutzbereichs bzw. des Verfolgungsgrundes der Religion (vgl. hierzu im Folgenden unter II) die Auslegung des Grundrechts nach Art. 16 a GG, wie sie insbesondere in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht unmittelbar berührt (so aber offenbar HessVGH, U. v. 12.07.2007 - 8 UE 3339/04.A - juris [ASYLMAGAZIN 12/2007, S. 22]). Die Qualifikationsrichtlinie hat nicht ein nationales Asylgrundrecht im Auge und ist vom Regelungsgegenstand nicht hierauf bezogen, sondern betrifft allein den nationalen Flüchtlingsschutz der Mitgliedstaaten, wie er in Anwendung der völkervertraglichen Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wird (vgl. die 3. und 7. Begründungserwägung sowie Art. 1 i. V. m. Art. 2 lit. b und c QRL). Eine andere Frage ist die, ob nach einer – längeren – Phase der Konsolidierung und einer konsensualen Anwendung durch die Mitgliedstaaten, insbesondere auch aufgrund einer entsprechenden Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs, das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung einen möglicherweise eingetretenen Bedeutungswandel des Asylgrundrechts anerkennen und diesem Rechnung tragen wird. (…)
II. Der Kläger kann auch nicht von der Beklagten die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.
Der Kläger war weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch ist er heute Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 lit. c der maßgeblich zu dessen Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) sowie Art. 1 A Abs. 2 GFK.
Art. 10 QRL definiert in Anknüpfung an Art. 2 lit. c QRL die flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgründe. Im vorliegenden Zusammenhang ist Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL maßgeblich. Hiernach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste.
Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL gewährleistet für den Einzelnen einen sehr weitgehenden Schutz, wenn er sowohl die Entscheidung, aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen, schützt und dem Einzelnen zubilligt, dass er sich zu seiner religiösen Grundentscheidung auch nach außen bekennen darf, insbesondere auch die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen erfasst wird. Die Vorschrift geht damit ihrem eindeutigen Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 a Abs. 1 GG unter dem Aspekt der religiösen Verfolgungsgründe eingeräumt wurde (vgl. grundlegend BVerfG, B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <158>; BVerwG, U. v. 25.01.1995 - 9 C 279.94 - NVwZ 1996, 82).
Damit zeichnet der supranationale Normgeber auch für den Bereich des vergemeinschafteten Flüchtlingsschutzes die universelle menschenrechtliche Anerkennung gerade auch der öffentlichen Glaubensausübung bzw. -betätigung nach und bekennt sich zu dieser (vgl. auch die 10. Begründungserwägung, in der sich die Gemeinschaft zur Achtung der Grundrechte bekennt). So gewährleistet Art. 18 des Internationalen Paktes vom 19.12.1966 über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) die private und die öffentliche Glaubenspraxis, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit, eine Religion oder eine Weltanschauung eigener Wahl zu haben oder anzunehmen, und die Freiheit, seine Religion oder eine Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Beachtung religiöser Bräuche, Ausübung und Unterricht zu bekunden. Des Weiteren wird die Ausübung der Religionsfreiheit auch in der Öffentlichkeit durch Art. 9 EMRK gewährleistet, wenn hiernach die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen, geschützt wird. Schließlich ist auch auf Art. 1 der Erklärung Nr. 36/55 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion und der Überzeugung vom 25.11.1981 hinzuweisen, in der gleichfalls zum Ausdruck kommt, dass das Recht auch auf öffentliche Religionsausübung und religiöse Praxis als fundamentales Menschenrecht allgemein anerkannt ist (vgl. zu den verschiedenen Formen öffentlicher religiöser Praktiken Marx, Handbuch für die Flüchtlingsanerkennung, § 17 Rdn. 12).
Ist hiernach der Schutzbereich der Religion weit zu verstehen, so bietet die Vorschrift keinen Anhalt für ein von vornherein einengendes Verständnis, wonach nicht jede Form der öffentlichen Glaubensbetätigung geschützt sei, sondern nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden beziehungsweise unverzichtbar gebotenen und existentiellen Betätigungen gemeint sein könnten. Dies folgt insbesondere nicht aus dem den Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL abschließenden Satzteil ’… die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.’ Das Gegenteil folgt schon aus der Weite des Begriffs ’sich auf eine religiöse Überzeugung stützen’, der – insoweit nahe liegend – verlangt, dass die jeweils zu beurteilende Betätigung auf einer religiösen Überzeugung beruhen muss bzw. auf diese zurückgeführt werden kann, ohne aber zwingenden Charakter derart haben zu müssen, dass der oder die Betreffende im Falle des Unterlassens Gewissensnot erleiden oder sündig werden würde. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL ausdrücklich etwa auch die Nichtteilnahme an religiösen Riten schützt, somit die Entscheidung, sich religiöser Betätigungen gerade zu enthalten, indem Handlungen, die die Religion als Verhaltensweise zu bestimmten Anlässen vorgibt, gerade unterlassen werden (in diesem Sinne auch SaarlOVG, U. v. 26.06.2007 - 1 A 222/07 - juris [ASYLMAGAZIN 9/2007, S. 21]).
Allerdings sind die vorgenannten menschenrechtlichen Gewährleistungen nicht schrankenlos eingeräumt. Sowohl Art. 18 IPbpR als auch Art. 9 EMRK differenzieren zwischen der grundsätzlich nicht beschränkbaren Freiheit, eine Religion eigener Wahl zu haben oder anzunehmen einerseits, sowie der Beschränkbarkeit der freien Religionsausübung (d. h. des Bekenntnisses) andererseits. Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK (wie auch vergleichbar nach Art. 18 Abs. 3 IPbpR) darf die religiöse Betätigung Einzelner oder der Gemeinschaft allerdings nur zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gesundheit, der Sittlichkeit (Moral) und der Rechte und Freiheiten anderer verboten oder reglementiert werden, sofern dieses gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Dabei muss das verbietende bzw. einschränkende Gesetz allgemeiner Natur sein, d. h. es muss für alle Staatsbürger – gleich welcher religiösen Ausrichtung sie angehören – gleichermaßen Geltung beanspruchen, darf daher nicht auf bestimmte religiöse Gruppen zielen und ausschließlich für diese Einschränkungen vorsehen und muss v. a. einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich herbeiführen. Den jeweiligen Staaten wird dabei aber regelmäßig ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zugebilligt (vgl. zu alledem Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 9 Rdn. 8 m. w. N. vgl. zu den jeweiligen Schrankenvorbehalten auch Marx, Handbuch des Flüchtlingsrechts § 17 Rdn. 24 f.).
Ausgehend hiervon liegt es nahe, diese universal anerkannten Grenzen der Religionsausübungsfreiheit auch zur Konkretisierung des Art. 10 lit. b QRL und seiner Grenzen sinngemäß heranzuziehen.
Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes setzt darüber hinaus voraus, dass eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung des maßgeblichen Verfolgers (vgl. hierzu Art. 6 f. QRL) festgestellt werden kann, die allein oder in der Gesamtheit mit anderen Verfolgungshandlungen eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts ausmacht (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a oder b QRL), wobei in Art. 9 Abs. 2 QRL beispielhaft verschiedene in Betracht zu ziehende Verfolgungshandlungen benannt werden. Erst an dieser Stelle erweist sich im jeweils konkreten Einzelfall, sofern auch die nach Art. 9 Abs. 3 QRL erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund festgestellt werden kann, ob der oder die Betreffende die Flüchtlingseigenschaft besitzt.
Auch wenn hiernach formal betrachtet gewissermaßen eine ’bloße’ oder ’einfache’ Beeinträchtigung eines Menschenrechts nicht schutzbegründend sein kann, so darf andererseits, wie dargelegt, nicht aus dem Auge verloren werden, dass Art. 10 Abs. 1 lit. a QRL Ausdruck einer Anerkennung bzw. eines Bekenntnisses zu dem grundlegenden Menschenrecht einer gerade auch öffentlichen Glaubensbetätigung ist. Deshalb wäre es nach Auffassung des Senats verfehlt, kurzschlüssig von einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung nur dann auszugehen, wenn die bisher im asylrechtlichen Kontext relevanten Kriterien eines asylerheblichen Eingriffs in das religiöse Existenzminimum erfüllt sind (vgl. etwa VG Sigmaringen, B. v. 24.10.2007 - A 6 K 1566/07). Bei dieser Sichtweise würde sich die Anerkennung dieses Menschenrechts in der Rechtswirklichkeit nicht durchsetzen und bliebe wirkungs- und folgenlos.
Daraus folgt, dass jedenfalls Beschneidungen bzw. Verbote öffentlicher Glaubensbetätigungen bzw. Praktiken, die nach dem Verständnis der jeweiligen Religion bzw. Weltanschauung, aber auch nach dem des einzelnen Flüchtlings von grundlegender Bedeutung sind, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können, sofern sie nicht in völkerrechtskonformer Ausübung der jeweiligen Schrankenregelungen erfolgen. Insbesondere kann hiernach den Betroffenen nicht angesonnen werden, diese zu unterlassen, um keine entsprechend vorgesehenen Sanktionen herauszufordern. Die Beschränkung auf lediglich grundlegende Betätigungen bzw. Äußerungen hat ihren Grund darin, dass, wie ausgeführt, nicht jede Beeinträchtigung des Menschenrechts die Qualität einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungshandlung erlangt, sondern nur eine solche schwerwiegender Art.
Ausgehend hiervon kann der Senat offen lassen, ob etwa die in Pakistan ausschließlich zu Lasten der Ahmadis geltenden strafbewehrten Verbote, sich in der Öffentlichkeit als Muslime zu bezeichnen und anderweitige in diesem Zusammenhang bestehende und hieran anknüpfende Diskriminierungen (vgl. hierzu etwa AA Lagebericht vom 30.05.2007, S. 14 ff. mit dem Hinweis auf über 1000 anhängige sog. Blasphemieverfahren; U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 2), das seit 1983 für Ahmadis geltende Verbot öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen, Tagungen etc. durchzuführen sowie als Ahmadi an der Hajj nach Mekka teilzunehmen (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4 f.), das Verbot, in der Öffentlichkeit für den eigenen (islamisch begründeten) Glauben (friedlich) zu werben und diesen als solchen zu verkünden (vgl. U.S. Department of State, Pakistan vom 14.09.2007, S. 4) und die damit im Zusammenhang stehenden Verbote zahlreicher Publikationsorgane der Ahmadis (vgl. Home Office, Country of Origin Information Report Pakistan vom 20.04.2007, Ziffer 18.42) jedenfalls in ihrer Gesamtheit als flüchtlingsschutzbegründende Verfolgungshandlungen zu begreifen sind. Relevante Verfolgungshandlungen könnten sich in diesem Zusammenhang im Übrigen teilweise schon daraus ergeben, dass hier an die Religion anknüpfende, in die physische Freiheit eingreifende Strafsanktionen vorgesehen sind (vgl. BVerwG, U. v. 13.5.1993 - 9 C 49.92 - NVwZ 1993, 278), wobei allerdings für den Fall der Rückkehr einem nicht Verfolgten zur Vermeidung einer Strafsanktion zugemutet werden kann, nicht grundlegend bedeutsame öffentliche Betätigungen zu unterlassen (vgl. auch BVerfG, B. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 <163 f.>).
Denn – nicht anders als im Falle des Asylgrundrechts (vgl. BVerfG, B. v. 01.07.1987 - E 76, 143 <160>) – gilt auch im vorliegenden Kontext, dass eine pauschale Betrachtung aller Angehörigen einer Religionsgemeinschaft nicht sachgerecht sein kann und daher ausscheiden muss. Es leuchtet unmittelbar ein, dass nach Maßgabe der jeweiligen religiösen Bindungen des einzelnen Asylsuchenden die Betroffenheit in dem Menschenrecht und daher dessen Beeinträchtigung überhaupt, jedenfalls aber deren Schwere völlig unterschiedliches Gewicht haben können.
Wie bereits unter II 2 ausgeführt, ist der Senat aber zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger über seine bloße Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft hinaus engere und tiefer gehende Bindungen nicht vorhanden sind, weshalb er, wenn überhaupt, von den vorgenannten Verboten etc. nicht in einer schwer wiegenden Art und Weise betroffen ist. (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen
OVG Schleswig-Holstein: Zum subsidiären Schutz bei bewaffneten Konflikten
Urteil vom 21.11.2007 - 2 LB 38/07 - (26 S., M12041)
"(…) 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Umgesetzt wird hiermit Art. 15 lit. b) RL (BT-Drs. 16/5065 S. 186), der sich seinerseits mit Wortwahl und Inhalt an Art. 3 EMRK orientiert (Hruschka/Lindner, ’Der internationale Schutz nach Art. 15 b und c Qualifikationsrichtlinie im Lichte der Maßstäbe des Art. 3 EMRK und § 60 VII AufenthG’, NVwZ 2007, 645). Geht die Gefahr der Folter oder unmenschlichen/erniedrigenden Behandlung wie hier geltend gemacht von afghanischen Mujaheddin aus, kann es sich dabei auch um eine beachtliche, weil von nichtstaatlichen Akteuren i. S. d. Art. 6 lit. c) RL ausgehende Gefahr handeln.
Allerdings lässt sich vorliegend keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine solche Gefahr im Sinne eines ernsthaften Risikos (und nicht nur einer bloßen Möglichkeit, vgl. Marx, Handbuch [zur Flüchtlingsanerkennung – Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG – 2005], § 39 Rdnr. 174) feststellen. Der Prüfungsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 RL. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits vorverfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Eine erlittene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hat das Verwaltungsgericht allerdings nicht feststellen können. (…)
2. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 3 AufenthG liegen nicht vor. In Umsetzung des Art. 15 lit. a) RL (BT-Drs. 16/5065 S. 186) verbietet er die Abschiebung, wenn der Staat, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, diesen wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Abgesehen davon, dass aus den soeben genannten Gründen auch ein ernsthaftes Risiko der Tötung durch die Mujaheddin bzw. örtliche Warlords/Clanchefs verneint werden muss, findet dieses Abschiebungsverbot auf gezielte Tötungen durch nichtstaatliche Gruppierungen von vornherein keine Anwendung. Dies ergibt sich aus dem Begriff der Todesstrafe (Marx, Handbuch aaO, § 38 Rdnr. 11 mwN). (…)
4. Schließlich lässt sich auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG feststellen. (…)
a. Der Senat folgt im Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Einschätzung, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter Berücksichtigung des hier einschlägigen Maßstabes nicht vorliegt. Da Satz 1 keine Norm der Qualifikationsrichtlinie umsetzt (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 187: nur Satz 2) und die in § 60 Abs. 11 AufenthG enthaltene Verweisung auf Richtliniennormen hier nicht gilt, bleibt es hinsichtlich des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei der bisher auf der Grundlage nationalen Rechts gefundenen Auslegung unter Berücksichtigung ihres heutigen Satz 3 (vorher § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). (…) Ausländer, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nicht besteht, können deshalb nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG (§ 53 Abs. 6 AuslG) erhalten, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG (§ 53 AuslG) gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, weil er im Falle seiner Abschiebung ’dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde’. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 08.12.1998 - 9 C 4/98 -; BVerwGE 108, 77 ff = InfAuslR 1999, 266 ff mwN). Daran hatte sich auch durch Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 01. Januar 2005 nichts geändert (BVerwG, Beschl. v. 23.08.2006 - 1 B 60/06 - in juris [ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 22]).
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage im o. g. Sinne ausgesetzt wäre. (…)
Die allgemeine Sicherheitslage ist weiterhin prekär und verschlechtert sich stetig. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind mangels Kapazitäten, Ausrüstung, Ausbildung und Disziplin sowie auf Grund von Korruption und Missachtung der Menschenrechte nicht in der Lage, die Sicherheit der Zivilbevölkerung landesweit zu gewährleisten (Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH –, Afghanistan-update v. 11.12.2006 [ID 64714]; amnesty international – ai –, Auskunft v. 17.01.2007 an HessVGH [ID 67628]). Auch in Kabul ist die Sicherheitslage weiter fragil, auch wenn sie auf Grund der ISAF-Präsenz im regionalen Bereich als zufriedenstellend eingeschätzt wird. (…)
Die schlechte Sicherheitslage sowie die verbreitete Korruption bremsen auch die wirtschaftliche Entwicklung. Die Arbeitslosenrate liegt bei rund 40 % (SFH, Afghanistan-update v. 11.12.2006). Sie stellt vor allem in Kabul ein weiteres erhebliches Problem dar, wo Rückkehrer mit der übrigen Bevölkerung um die wenigen Arbeitsplätze konkurrieren (ai, Auskunft v. 17.01.2007 an HessVGH). (…)
Seit Ende 2001 ist die Zahl der Einwohner Kabuls von 900 000 auf mehr als 4 Mio. angestiegen; vielen Stadtgebieten droht der Kollaps. Der enorme Bevölkerungszuwachs hat zu einem akuten Mangel an Wohnraum und der Bildung großer Slum-Viertel geführt (ai, Auskunft v. 17.01.2007 an HessVGH; Panhölzl [’Humanitäre Lage in Kabul’ in: Informationsverbund Asyl e. V. <Hrsg.>, Zur Lage in Afghanistan, Berichte, Analysen und Stellungnahmen, 2006]; Dr. Danesch, erg. Gutachten v. 24.08.2007). (…)
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln für die nicht wohlhabende Bevölkerung wird als unzureichend bezeichnet (ai, Auskunft v. 17.01.2007 an HessVGH); 8,9 % der Bevölkerung Kabuls sind unterernährt (Dr. Danesch, erg. Gutachten v. 24.08.2007).
Das RANA-Programm der Europäischen Union für freiwillige Rückkehrer ist Ende April 2007 ausgelaufen (Auskunft des Ausw. Amtes v. 29.05.2007 an HessVGH). Neben IOM sind Vertreter von UNHCR und dem Ministerium für Flüchtlinge und Wiedereingliederung am Flughafen Kabul vertreten. (…)
Statt sozialer Sicherungssysteme sind weiterhin Familien und Gemeinschaftsstrukturen des Herkunftsortes für die Absicherung der Rückkehrer zuständig, da der Zugang zur Grundversorgung stark von funktionierenden Sozialnetzen abhängig ist (Lagebericht des Ausw. Amtes v. 17.03.2007 [30 S., A0322, siehe Hinweis]; Panhölzl aaO). Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen deshalb auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren (Lagebericht des Ausw. Amtes v. 17.03.2007; Auskunft v. 29.05.2007 an HessVGH). Eine Rückkehr in andere Gebiete als die der ursprünglichen Heimat kann Afghanen vor unüberwindbare Schwierigkeiten stellen – sowohl wirtschaftlich als auch die Sicherheitslage betreffend (Panhölzl aaO). Andererseits bringen Afghanen, die im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes in der Mehrzahl einen besseren finanziellen Rückhalt, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit, was ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil verschaffe (Lagebericht des Ausw. Amtes v. 17.03.2007; Auskunft v. 29.05.2007 an HessVGH). Die Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sollen sich nach Einschätzung des UNHCR nicht von denen anderer Afghanen unterscheiden, aber viel prononcierter sein. Insbesondere die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte wie Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheit, Versorgung etc. ist mit Problemen behaftet. (…)
Von der Rückkehr folgender Personengruppen wird abgeraten: Unbegleitete Frauen, ältere Menschen und Minderjährige, alleinerziehende Mütter ohne Ernährer, Gewaltopfer und traumatisierte Personen sowie Personen mit körperlichen/mentalen/chronischen, schwerwiegenden oder ansteckenden Krankheiten (UNHCR: Humanitäre Erwägungen im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan, Mai 2006 [ID 57535]; SFH, Afghanistan-update v. 11.12.2006).
Die Auskunftslage belegt weiterhin, dass eine Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich problematisch ist und in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Sie mag für die oberste Landesbehörde auch ausreichend Anlass bieten, gem. § 60 a Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen einen Abschiebestopp anzuordnen (so schon OVG Münster, Beschl. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - in juris [20 S., M10002]). Eine extreme Gefahrenlage, wie sie nach der o. g. Rechtsprechung des BVerwG vorliegen müsste, um bei Fehlen eines solchen Abschiebestopps im Einzelfall von einer Abschiebung abzusehen, ist jedoch, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, speziell für den Kläger jedenfalls deshalb nicht zu begründen, weil er in Kabul familiäre Unterstützung vorfände. Der Kläger ist alleinstehend und verfügt über eine gute Schulbildung. Er lebte schon vor seiner Ausreise einige Jahre in Kabul und hat dort nach eigenen Angaben noch einen Onkel. Insofern besteht trotz der allgemein schlechten Versorgungslage begründeter Anlass zu der Annahme, dass er in Kabul eine ausreichende Unterkunft und eine Erwerbsmöglichkeit finden kann. Selbst wenn er als Rückkehrer eher Gefahr laufen sollte, Opfer krimineller Übergriffe zu werden, so kann dennoch nicht angenommen werden, dass er ’gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen’ ausgeliefert sein würde (vgl. zu ähnlichen Fällen: OVG Brandenburg, Urt. v. 05.05.2006 - 12 B 11.05 - in juris; Sächs. OVG, Urt. v. 23.08.2006 - A 1 B 58/06 - AuAS 2007, 5 [ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 10]; OVG Münster, Beschl. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - in juris).
b. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt nunmehr Art. 15 lit. c) RL um (BT-Drs. 16/5065 S. 187). Art. 15 lit. c) i. V. m. Art. 18 und Art. 24 Abs. 2 RL sehen die Gewährung subsidiären Schutzes durch Ausstellung eines Aufenthaltstitels vor für den Fall, dass einer Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist von der Abschiebung eines Ausländers abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Dabei sind Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, auch hier gem. Satz 3 bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Diese Einschränkung gilt unproblematisch für allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland oder krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse, da sie vom Geltungsbereich der Qualifikationsrichtlinie nicht umfasst sind (vgl. Erwägungsgrund 9 RL; Hinweise des BMI vom 13.Oktober 2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, Kap. IV. Ziff. 2.1, S. 14/19 [19 S., M8935]) und folglich auch nicht von Satz 2 (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 187), dessen Schutzgewährung sich auf die Fälle des Art. 15 lit. c) RL beschränkt.
aa. Das von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c) RL gleichlautend verwendete Tatbestandsmerkmal des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes wird vom Verwaltungsgericht anhand der Definition des BMI in seinen Hinweisen (aaO, Kap. IV, Ziff. 2.5, S. 16/19) – jedenfalls für Kabul – verneint. Danach bestehe der innerstaatliche bewaffnete Konflikt erst ab einer bestimmten Größenordnung, erforderlich sei ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit. Typisches Beispiel seien Bürgerkriegssituationen und Guerillakämpfe, während örtlich und zeitlich begrenzte Bandenkriege nicht ausreichten (vgl. schon BT-Drs. 16/5065 S. 187). Dieser Definition hat sich der HessVGH angeschlossen; auch er fordert eine gegenwärtige landesweite Bürgerkriegssituation und scheidet begrenzte Bandenkriege aus (3. Senat, Urt. v. 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A -, in juris [11 S., M9866] und 8. Senat, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 UZ 452/06.A - in AuAS 2007, 202). In Afghanistan fänden bürgerkriegsähnliche bewaffnete Auseinandersetzungen mit den Taliban und anderen extremistischen Gruppierungen allenfalls im Süden und Südosten, nicht aber in anderen Provinzen und vor allem nicht in der Hauptstadt Kabul statt (HessVGH, 8. Senat aaO). Dieser Auffassung kann allerdings nicht ohne weiteres gefolgt werden.
Der in Art. 15 lit. c) RL enthaltene Begriff ’innerstaatlicher bewaffneter Konflikt’ geht auf Art. 3 der vier Genfer Konventionen von 1949 und damit auf das humanitäre Völkerrecht zurück (VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2563/07 - in InfAuslR 2007, 321, 322 [ASYLMAGAZIN 6/2007, S. 26]; Marx, Handbuch aaO, § 40 Rdnr. 11, 12), er ist deshalb nach völkerrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen (Hinweise des BMI vom 2. Oktober 2007 zu den wesentlichen Änderungen durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007, Teil I; G IV 4, Rdnr. 156). Die Verbindung zum Völkerrecht ergibt sich auch aus den Erwägungsgründen 11 und 25 RL. Sie verweisen auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und deren Bindung an völkerrechtliche Instrumente. Im Völkerrecht hat sich nach dem 2. Weltkrieg mehr und mehr die Erkenntnis durchgesetzt, dass das bestehende Kriegsrecht, basierend auf der klassischen kontinental-europäischen Kriegsauffassung der tatsächlichen Entwicklung nicht mehr standhält. Während der zwischenstaatliche bewaffnete Konflikt zur Ausnahme wird, findet seit Beginn der 90er Jahre der weitaus überwiegende Prozentsatz organisierter Anwendung von Waffengewalt in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten statt, die überwiegend asymmetrisch verlaufen und an denen allenfalls noch eine der Konfliktparteien ein Staat ist (Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., 2004, § 63 Rdnr. 6, § 64 Rdnr. 1 ff mit Beispielen). Die Rede ist vom ’modernen bewaffneten Konflikt’ (Ipsen aaO), vom ’low intensity war’ [nach Creveld] oder vom ’neuen Krieg’ [nach Münkler] (vgl. Großmann, Die ’neuen Kriege’ – Logisches und Historisches in: Gemeinsame Sicherheit – ein schwieriger Lernprozess, DSS-Arbeitspapiere Heft 70 - 2004; Marx, Handbuch aaO, § 40 Rdnr. 15, beide mwN). Entsprechend muss sich das Kriegsrecht zum Recht des bewaffneten Konflikts entwickeln, dessen Grundlinien das neue Völkerrecht prägen (Ipsen aaO, § 65 Rdnr. 6, 8 ff). Als Reaktion auf die beschriebene Entwicklung wurden die bisherigen Kodifikationen auf Initiative des IKRK um die vier Genfer Konventionen von 1949 und die dazu verfassten Zusatzprotokolle von 1977 ergänzt. Sie bilden heute die wesentlichen Grundlagen des humanitären Völkerrechts. Eines ihrer Hauptanliegen ist der Schutz der Zivilbevölkerung auch im Sinne eines Individualschutzes: Der an Feindseligkeiten unbeteiligte wie auch der wehrlose Mensch soll vor der Waffengewalt geschützt werden (Ipsen aaO, § 63 Rdnr. 6–8; § 65 Rdnr. 3). Der den vier Genfer Konventionen (GK) gemeinsame Art. 3 und das 2. Zusatzprotokoll (ZP II) enthält Regelungen gerade zum Schutz der Opfer nicht internationaler, d. h. interner Konflikte. Dabei formuliert Art. 3 GK einen Mindeststandard, der von jeder der am Konflikt beteiligten Parteien einzuhalten ist, verlangt aber keine subjektive Anerkennung der nichtstaatlichen Konfliktpartei. Indem er sich auf objektive Anwendungsvoraussetzungen beschränkt, stellt er so den humanitären Rahmen für bewaffnete Konflikte internen Charakters dar (Ipsen aaO, § 65 Rdnr. 12 f). Er wird durch das ZP II weiterentwickelt und ergänzt, ohne die bestehenden Anwendungsvoraussetzungen zu ändern. Den Geltungsbereich des Protokolls beschränkt Art. 1 ZP II allerdings auf solche bewaffneten Konflikte, die zwischen Streitkräften einer Vertragspartei und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und das Protokoll anzuwenden vermögen. Falls die strengeren Anwendungsvoraussetzungen des ZP II nicht erfüllt werden, bleibt der Minimalstandard der Genfer Konventionen (Ipsen aaO, § 65 Rdnr. 16). Dieses ’Genfer Recht’ erweist sich gegen die Auswirkungen von Kampfhandlungen im ’modernen bewaffneten Konflikt’ noch als weitgehend ungeeignet zum Schutz der Zivilbevölkerung (Ipsen aaO, § 64 Rdnr. 12, § 65 Rdnr. 3 a. E.). Dass der Schutz der Opfer interner bewaffneter Konflikte bislang nicht Gegenstand einer speziellen völkerrechtlichen Regel ist, wird angesichts der aktuellen bewaffneten Konflikte als eine der Hauptschwächen des einschlägigen Völkerrechts gesehen (so Ipsen aaO, § 65 Rdnr. 19).
In Anknüpfung an das Verhältnis von Art. 3 GK zum ZP II und unter Berücksichtigung des Hauptanliegens dieser Regelungen – möglichst umfassender Schutz der Zivilbevölkerung – wird vertreten, den Begriff des internen bewaffneten Konflikts i. S. d. Art. 3 GK möglichst weit zu definieren und immer dann anzunehmen, wenn auf beiden Seiten bewaffnete Kräfte in Feindseligkeiten gegeneinander verstrickt sind, die zwar in vielen Beziehungen einem internationalen Konflikt vergleichbar sind, sich jedoch im Hoheitsgebiet eines einzelnen Staates ereignen (Marx, Handbuch aaO, § 40 Rdnr. 12 mit Verweis auf Jean Pictet [den ’Vater der Konventionen’]). Unter Bezugnahme auf den sozialwissenschaftlichen Begriff des ’low intensity war’ geht Marx weiter davon aus, dass es sich bei dem internen bewaffneten Konflikt i. S. d. Art. 15 lit. c) RL weder um einen Bürgerkrieg handeln muss noch dass die Schwelle des Bürgerkriegs erreicht sein muss. Bei den ’neuen Kriegen’ stehen sich nicht mehr reguläre Streitkräfte gegenüber; die herkömmliche Symmetrie ist vielmehr aufgelöst. Moderne staatliche Strukturen wie die Unterscheidung zwischen Regierung, Armee und Volk werden, sofern sie sich überhaupt durchsetzen konnten gegen ethnische Gemeinschaften, Stämme und Clans, umgangen und ausgehöhlt. Die oppositionellen Gruppierungen wenden zwar Gewalt an, sind zu einer organisierten Gewaltanwendung jedoch weder fähig noch gewillt. Ebenso wie sich damit die Grenze zwischen Kriegsführung und Terrorismus auflöst, lässt sich auch keine Trennlinie mehr ziehen zwischen Kriegsgebieten und scheinbar friedlichen Zonen. Im Interesse des Schutzes der Zivilbevölkerung und der humanitären Schutzrichtung des Art. 3 der vier GK von 1949 ist deshalb eine möglichst weitreichende Auslegung geboten (Marx, Handbuch, Leitsätze 66 ff, § 40 Rdnr. 11 ff, Zusammenfassung in Rdnr. 32). Auch andernorts wird darauf hingewiesen, dass in Art. 15 lit. c) RL von ’Krieg’ oder ’Bürgerkrieg’ ausdrücklich nicht die Rede ist. So seien auch Konflikte im Irak und Afghanistan erfasst, auch wenn dort (noch) nicht von einem Bürgerkrieg die Rede sein könne (Hollmann, Asylfolgeantrag aufgrund der Qualifikationsrichtlinie, Asylmagazin 11/2006, S. 4, 8).
Bei Zugrundelegung dieser völkerrechtlichen Ableitung ist auch die gegenwärtige Konfliktlage in Kabul als Teil eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes anzusehen. (…)
Während der Norden Afghanistans bislang weitgehend verschont geblieben ist, haben die Radikal-Islamisten jetzt auch für diese Region verstärkt Aktionen angekündigt. Der Taliban-Anführer Mullah Mansur Dadullah erklärte in einer Internet-Botschaft, die Operationen auf den Norden auszudehnen, um hier die gleichen Verhältnisse zu schaffen wie im Süden. Insofern wird hier mit einer Winter-Offensive auf die deutschen Stützpunkte Mazar-i-Sharif, Kunduz und Faizabad gerechnet. Ziel der militärischen Offensive soll sein, die Afghanen davon zu überzeugen, dass die Regierung in Kabul und die sie unterstützenden westlichen Streitkräfte außer Stande seien, die Sicherheit im Lande zu gewährleisten (Spiegel-online v. 04., 06. und 09.11.2007).
Entsprechend hat sich auch die Sicherheitslage in Kabul seit 2006 in diesem Zusammenhang schrittweise verschlechtert. Es hat Bomben-, Raketen- und Selbstmordanschläge gegeben, bei denen Sicherheitskräfte und Zivilpersonen gestorben sind (SFH, Afghanistan-update, v. 11.12.2006). (…)
Seit ihrem Wiedererscheinen 2006 haben die Taliban ihre Machtgebiete stetig Richtung Kabul ausgedehnt. (…)
Nimmt man wegen der humanitären Intention an, dass es einer (bürger-)kriegsähnlichen Situation, in der sich organisierte Verbände gegenüberstehen, nicht bedarf, erscheinen die in Kabul festzustellenden bewaffneten Aktionen, Attentate und gewalttätigen Ausschreitungen als Ausdruck desselben bewaffneten Konflikts, der im Süden und Südosten augenscheinlich ausgetragen wird, sich Richtung Westen und Norden ausbreitet und schließlich in Kabul – wenn auch mit teilweise anderen Methoden – seine Fortsetzung findet.
bb. Der Senat neigt ferner dazu, die sich aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konflikts ergebende Gefahr jedenfalls für diejenigen Personen, die davon unmittelbar betroffen sind, auch als hinreichend individuell i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG anzusehen, ohne dass es zusätzlich der Darlegung besonderer persönlicher Merkmale oder Verfolgungsgründe bedürfte (zur Definition individueller Gefahren bei unmittelbarer Betroffenheit: HessVGH, Beschl. v. 26.06.2007 - 8 ZU 452/06.A - in AuAS 2007, 202 mwN). Eine Übernahme der bisherigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von individuellen zu allgemeinen Gefahren, wie es im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG weiterhin zulässig ist (s. o.), dürfte bei richtlinienkonformer Auslegung für § 60 Abs. 7 Satz 2 und 3 AufenthG nicht in Betracht kommen (so aber wohl: Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz aaO, Teil 1, G IV 4, Rdnr. 157, 159) und sich auch nicht ohne weiteres mit einem Verweis auf Erwägungsgrund 26 RL begründen lassen (vgl. Marx, Handbuch aaO, § 40 Rdnr. 53). Die Regelungen der umzusetzenden Qualifikationsrichtlinie selbst enthalten keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass bei Art. 15 lit. c) RL nur extreme Gefahrenlagen zur Gewährung subsidiären Schutzes führen sollen oder dass die Gewährung unterhalb dieser Schwelle von einer politischer Leitentscheidung abhängig sein sollte (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 21.05.2007 - 4 K 2563/07 - in InfAuslR 2007, 321, 322; Kalkmann, ’Die wichtigsten flüchtlingsrechtlichen Neuerungen im Zuwanderungsgesetz’, Asylmagazin 9/2007 S. 4, 6; Hruschka/Lindner aaO, S. 649; Hinweise des UNHCR: Die EU-Qualifikationsrichtlinie und ihre Auswirkungen im Flüchtlingsrecht, III. Nr. 1, abgedr. in GK-AsylVfG VIII-1 Stand Febr. 2007; UNHCR-Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - OJ L 304/12 vom 30.9.2004 [48 S., M6214] - zu Art. 15 (c) und zur Begründungserwägung (26); a. A. VGH Mannheim, Beschl. v. 08.08.2007 - A 2 S 229/07 - [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 21]; zuvor ähnlich OVG Schleswig, 1. Senat, Beschl. v. 22.12.2006 - 1 LA 125/06 - in juris [6 S., M9833] und v. 20.02.2007 - 1 LA 5/07 -).
cc. Die damit einhergehenden Fragen – einschließlich der daran anknüpfenden Frage nach einer weiterhin unmittelbaren Geltung des Art. 15 lit. c) RL wegen unvollständiger Umsetzung – bedürfen vorliegend allerdings keiner abschließenden Klärung. Nach Auswertung der dargestellten Auskunftslage fehlt es jedenfalls mit Blick auf Kabul an einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Sinne eines ernsthaften Schadens gem. Art 2 lit. e) und Art. 15 lit. c) RL. Nach dem in der Gesetzesbegründung enthaltenen und vom BMI (in seinen Hinweisen vom 13. Oktober 2006 zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG, Kap. IV, Ziff. 2.5, S. 16/19) aufgegriffenen Ansatz würde dies eine ’gleichsam unausweichliche’ Rechtsverletzung voraussetzen. Dieser Maßstab scheint in Anbetracht der Gesetz gewordenen Formulierung allerdings zu streng. Prognostisch betrachtet ist eine Bedrohung der geschützten Rechtsgüter schon dann ’konkret’ bzw. ’ernsthaft’ , wenn die hierfür sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Dichte von einem solchen Gewicht sind, dass sich hieraus die ernsthafte Möglichkeit ihrer Verletzung ergibt (Marx, Handbuch aaO, § 40 Rdnr. 43, 44). Hierfür bedarf es folglich auf jeden Fall einer gewissen Dichte der gefährlichen Vorkommnisse (OVG Münster, Beschl. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - in juris). Der Senat kann sich auch insoweit den Ausführungen des OVG Münster (aaO) anschließen: Die Bedrohung stellt ebenso ein objektives Faktum dar, wie auch ihre Ernsthaftigkeit über den Bereich subjektiven – von Ängstlichkeit oder Robustheit bestimmten – Empfindens hinausgeht. In der Spannweite zwischen einer quasi absoluten Sicherheit und einer geradezu unausweichlichen Rechtsgutbeeinträchtigung ist daher abwägend nach der Zumutbarkeit einer Rückkehr zu fragen. Dies setzt neben der Berücksichtigung der Häufigkeit einschlägiger Vorkommnisse insbesondere auch die Betrachtung der Größe des betroffenen Gebietes sowie der räumlichen (Schwerpunkt-)Bereiche und ferner der Anlässe und Zielpersonen oder -objekte von gewaltsamen Übergriffen voraus, da sich u. a. danach bestimmt, inwieweit das Verhalten des Einzelnen und seine Entfaltungsmöglichkeiten beeinflusst werden. Zu den insoweit einschlägigen Vorkommnissen und gewaltsamen Übergriffen zählen bewaffnete Aktionen und mit Waffeneinsatz einhergehende Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Ethnien, Religionsrichtungen, Warlords und ihren jeweiligen Anhängern oder auch zwischen Regierungskräften bzw. internationalen Truppen und den Taliban.
Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger nachgereichten Erkenntnisse ist festzustellen, dass sich die Sicherh