Vorwort zur 2. Auflage
  Inhaltsverzeichnis 
               2. Die Tätigkeit als Flüchtlingsberater   

1. Eine etwas andere Einführung in das deutsche Asylsystem

Zweck des Asylverfahrens ist es festzustellen, ob ein Asylbewerber im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland gefährdet und damit schutzwürdig ist. Dies wird in der deutschen Rechtsordnung dann bejaht, wenn der Antragsteller politisch verfolgt ist und damit einen Rechtsanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG oder auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG hat.

Weiterhin wird im Rahmen des Asylverfahrens überprüft, ob ein – von der Frage einer politischen Verfolgung zu trennendes – sogenanntes rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG vorliegt. Auf § 53 AuslG können sich diejenigen berufen, denen bei Rückkehr in ihr Herkunftsland Folter, die Todesstrafe, eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Diese drei Prüfungspunkte werden auch in der vorliegenden Materialmappe behandelt (Kapitel 9).

Zunächst ist eine Anerkennung nach Art. 16 a Abs. 1 GG oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 53 AuslG natürlich davon abhängig, dass der Antragsteller die gesetzlichen und die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien erfüllt. Schauen wir uns den Ablauf des Asylverfahrens jedoch genauer an, sehen wir eine ganze Reihe zusätzlicher “Randbedingungen”, die einen positiven oder negativen Einfluss auf die Anerkennungschancen eines Asylbewerbers ausüben können:

- Grundkenntnisse des Asylbewerbers über den Ablauf des Asylverfahrens: Es muss klar sein, dass es entscheidend auf die Anhörung beim BAFl ankommt und dort alle Fluchtgründe offen, widerspruchsfrei und detailreich vorgetragen werden müssen.
- Vorbereitung des Antragstellers auf die Anhörung beim BAFl bzw. auf die mündliche Verhandlung beim VG durch kompetente Berater.
- Die Grundeinstellung des Einzelentscheiders beim BAFl (gegenüber Flüchtlingen im Allgemeinen wie auch gegenüber den politischen Strömungen im Herkunftsland eines Antragstellers).
- Kenntnisse des Einzelentscheiders über kulturell bedingte Differenzen: Nicht selten beruhen Missverständnisse zwischen Antragsteller und Einzelentscheider auf kulturellen Unterschieden, etwa im Verständnis von Zeit.
- Die Qualifikation des Dolmetschers.
- Die Zuständigkeit einer bestimmten Außenstelle des BAFl oder eines bestimmten VGs: Obwohl die gesetzlichen Kriterien identisch sind, zeigen sich oft erhebliche Unterschiede in der Anwendung der Paragrafen.
- Die Zuverlässigkeit und Sachkunde eines Rechtsanwaltes: Wenn Rechtsanwälte mit den Besonderheiten des Asylrechts nicht vertraut sind, kann es zu Fristversäumungen oder anderen Verfahrensfehlern kommen.
- Die Kenntnis davon, dass jede Adressänderung den Behörden mitgeteilt werden muss, um die Einstellung des Verfahrens zu vermeiden.
- Die intellektuellen Fähigkeiten des Asylbewerbers: Gebildetere Antragsteller können ihre Fluchtgeschichte erfahrungsgemäß geordneter und detaillierter präsentieren und sind meist weniger eingeschüchtert.

Diese Liste ist keinesfalls abschließend, verdeutlicht jedoch zweierlei:

- Es hängt nicht nur von der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und dem Verfolgungsschicksal ab, ob eine gefährdete Person in Deutschland Schutz vor Verfolgung erhält oder nicht.
- Auch Betreuer und Berater, die keine Rechtsanwälte sind, können Asylbewerber durch eine Begleitung im Asylverfahren entscheidend unterstützen und damit wesentliche Voraussetzungen für die Schutzgewährung schaffen.

Diese Materialmappe soll hierzu eine Hilfestellung bieten.

   
Home: Informationsverbund Asyl e.V.
nach oben