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2.1 Die Arbeit von Nicht-Rechtsanwälten als Flüchtlingsberater
Rechtsanwälte können schon aus Zeitgründen viele Aufgaben im Rahmen des Asylverfahrens
nicht erfüllen. Dies betrifft vor allem Aufgaben nicht-juristischer Natur, die
gleichwohl entscheidend für den Ausgang des Asylverfahrens sein können. Als
Beispiele für eine solche Beratungstätigkeit seien hier nur die folgenden genannt:
- Information über den Verfahrensablauf im Asylverfahren
- Erarbeitung einer schriftlichen Darstellung des Verfolgungsschicksals
- Vorbereitung auf die Anhörung und unter Umständen die Begleitung als Beistand
- Hilfe bei der Suche nach kompetenten und vertrauenswürdigen Dolmetschern für
Beratungsgespräche
- Übersetzen und Erläutern von Behörden-, Gerichts- oder Rechtsanwaltsschreiben
- Hilfe bei der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers (zum Beispiel
die Mitteilung über Nachfluchtgründe an Behörden und Gerichte sowie die Mitteilung
von Adressänderungen)
- Verweis an spezialisierte Beratungs- und Betreuungseinrichtungen (zum Beispiel
Behandlungszentren für Folteropfer)
2.2 Flüchtlingsberater und Rechtsberatungsgesetz
Das sogenannte Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13.12.1935 diente ursprünglich der Säuberung des Rechtsanwaltsstandes von Anwälten jüdischer Herkunft. Später wurde es von der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz der Standesinteressen der Rechtsanwälte übernommen. Es verbietet mit wenigen Ausnahmen die Rechtsberatung durch andere Personen als zugelassene Rechtsanwälte. Dies gilt auch für den Bereich des Asylrechts, obwohl dieser aufgrund der schlechten Verdienstmöglichkeiten und den erschwerten Verfahrensbedingungen (kurze Fristen, Länderkenntnis neben juristischen Kenntnissen erforderlich) in der Regel nicht das Steckenpferd der Rechtsanwälte ist. Dennoch häufen sich die Verfahren, in denen Rechtsanwaltskammern, Anwaltvereine oder Ausländerbehörden Flüchtlingsberater wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen das RBerG anzeigen. Daher sollte das RBerG ernst genommen werden.
Gegen das RBerG verstößt, wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt (d.h. Rechtsberatung oder Betreuung betreibt), ohne dazu berechtigt zu sein. Dabei ist unerheblich, ob dies beruflich oder ehrenamtlich, entgeltlich oder unentgeltlich geschieht.
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist die unmittelbare Förderung
konkreter fremder Rechtsangelegenheiten
- entweder durch unmittelbare Wahrnehmung Dritten, z.B. Behörden, gegenüber,
also nach außen als Bevollmächtigter,
- oder nur nach innen durch Entwerfen von Schriftsätzen, der Sammlung von (Länder-)Informationen
usw.
dergestalt, dass diese Rechtsangelegenheit einem gewissen Abschluss (z.B. der Anerkennung als Asylberechtigter) zugeführt wird. Dabei genügt jede, auch vorbereitende Tätigkeit, durch die fremde Rechtsangelegenheiten unmittelbar gefördert werden, also auch die Information über die Rechtslage eines Einzelfalles und die zu ergreifenden Maßnahmen inklusive der Hilfestellung bei der Sammlung von Unterlagen. Eine Information über die allgemeine Rechtslage fällt somit nicht unter das RBerG. Geschäftsmäßig wird die Tätigkeit, wenn sie über den aus besonderen Gründen ausgeübten Gelegenheitsfall hinausgeht.
Auf den ersten Blick liest sich dies so, als sei jegliche Hilfestellung im
Bereich des Flüchtlingsrechts ausgeschlossen. Dennoch gibt es genug Spielräume,
einem Asylsuchenden zu helfen. Wir gehen dabei davon aus, dass
- die Mithilfe bei der Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Antragsteller
in Form einer Übersetzungs- und Formulierungshilfe, um sprachliche und kulturelle
Bildungsdefizite auszugleichen,
- das Übersetzen und umgangssprachliche Erläutern des Sinngehalts von
Behördenschreiben,
- die Aufklärung über den allgemeinen Verfahrensablauf und
- die Faktenrecherche zur Vorbereitung auf das Anwaltsgespräch
keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes darstellen
(anschaulich hierzu: OLG München, Urteil vom 25.01.2001, ASYLMAGAZIN
4/01, S. 38).
Um die Einhaltung des RBerG zu gewährleisten und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
zu vermeiden, empfehlen wir nicht-anwaltlichen Flüchtlingsberatern,
- sich nicht bevollmächtigen zu lassen,
- regelmäßig nicht selbstständig Rechtsmittel des Antragstellers vorzubereiten
(selbst wenn dazu keinerlei Rechtskenntnis erforderlich ist), sondern nur Formulierungshilfe
zu leisten,
- rechtliche individuelle Beratung und die Einlegung von Rechtsmitteln Rechtsanwälten
zu überlassen (Ausnahmen können in Notfällen gerechtfertigt sein, z.B. bei unmittelbar
bevorstehendem Fristablauf ),
- den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er Rechtsmittel unmittelbar bei
der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu Protokoll geben kann; dabei sollte
gegebenenfalls der Unterschied zwischen Hauptsacheverfahren (Klage) und einstweiligem
Rechtsschutz verdeutlicht werden.
Unabhängig davon sind Grundkenntnisse eines Flüchtlingsberaters auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts sicherlich niemals von Nachteil schon deswegen, weil eine Vielzahl von Rechtsanwälten keine ausreichenden Kenntnisse des Asylrechts hat. Asylrechtlich geschulte Betreuer können hier ihren Beitrag zur Vermeidung von Beratungsfehlern leisten.
Anmerkungen:
Die Wohlfahrtsverbände sehen teilweise die Asylberatung als Nebengebiet der
sozialen Beratung als vom RBerG nicht erfasst an. Dies geht auf eine Besprechung
zwischen dem Bundesjustizministerium und den Verbänden vom 24.2.1969 zurück.
Danach stellt auch ein Eingehen auf Rechtsfragen im Rahmen der Satzungsaufgaben
keinen Verstoß gegen das RBerG dar (vgl. LG Stuttgart, U.v. 29.3.2001, ASYLMAGAZIN
9/01, S 50).
Nach Auffassung der kirchlichen Wohlfahrtsverbände ist deren Beratungstätigkeit
außerdem durch Kirchenrecht gedeckt.
In Extremfällen kann ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz unter Notstandsgesichtspunkten
gerechtfertigt sein (Beispiel: Eilanträge kurz vor Mitternacht,
bevor eine Rechtsmittelfrist abläuft).
2.3 Flüchtlingsberater und Rechtsanwälte
Nicht immer funktioniert die Zusammenarbeit zwischen Asylbewerber, Rechtsanwalt
und Betreuer optimal. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass sich gelegentlich
Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Asylrechts versuchen, die mit der Materie nur
unzureichend vertraut sind, so dass es zu Fristversäumnissen und/oder einer
mangelhaften Vertretung des Asylbewerbers kommt. Zum anderen sind aber teilweise
die Erwartungen, die an den Rechtsanwalt gestellt werden, überzogen. Daher nachfolgend
einige Tipps, die das Zusammenspiel erleichtern sollen:
- Klären Sie den Asylbewerber darüber auf, dass es Rechtsanwälte gibt, die auf
dem Gebiet des Asylrechts spezialisiert sind; häufig verfügen sie darüber
hinaus über bestimmte Länderkenntnisse.
- Weisen Sie darauf hin, dass ein Rechtsanwalt nicht umsonst arbeitet. Im Regelfall
muss der Asylbewerber mit Ratenzahlungen rechnen.
- Will der Asylbewerber außergerichtlich vertreten werden, sollte er sich vor
dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt um Beratungshilfe bemühen; diese kann
beim zuständigen Amtsgericht unter Angabe, weshalb anwaltliche Hilfe benötigt
wird, und der Vorlage einer Bescheinigung über den Bezug von Leistungen nach
dem AsylbLG beantragt werden.
- Sollte der Asylbewerber mit seinem bisherigen Rechtsanwalt unzufrieden
sein, hinterfragen Sie den Grund. Manchmal liegt es allein daran, dass der
Rechtsanwalt über die realistischen Erfolgsaussichten des Antrages gesprochen
und seine negative Prognose abgegeben hat. Dies wird oftmals zu Unrecht so interpretiert,
als würde der Rechtsanwalt nicht hinter dem Asylbewerber stehen.
- Will der Asylbewerber den Rechtsanwalt wechseln, klären Sie ihn darüber
auf, dass dies in der Regel zusätzliche Kosten verursacht, die er selbst tragen
muss. Darüber hinaus ist der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verpflichtet,
seine Akte bzw. die Verfahrensunterlagen herauszugeben, so lange seine Gebührenforderung
nicht beglichen wurde.
- Handeln Sie nicht eigenmächtig ohne Rücksprache mit dem Rechtsanwalt.