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3.1 Allgemeine Regeln
- Versuchen Sie, dem Asylbewerber zu vermitteln, dass er sein Verfahren
aktiv betreiben muss. Auch wenn er einen Rechtsanwalt beauftragt hat, trägt
er selbst für den Ausgang des Verfahrens noch die Verantwortung.
- Achten Sie auf Fristen und eventuelle Adressänderungen! Viele
Verfahren scheitern an diesen Punkten. Die Pflicht zur Mitteilung der Adressänderung
an das BAFl und das VG besteht auch dann, wenn der Umzug von einer Behörde veranlasst
wurde.
- Fordern Sie den Asylbewerber auf, Unterlagen, die mit seinem Verfolgungsschicksal
im Zusammenhang stehen, frühzeitig vorzulegen. Weisen Sie aber darauf hin, dass
ge- oder verfälschte Dokumente meist als solche – in der Regel durch Überprüfung
durch das Auswärtige Amt – enttarnt werden und sich dann katastrophal auf die
Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers auswirken.
- Erinnern Sie den Asylbewerber daran, dass er das BAFl oder das VG bzw. seinen
Rechtsanwalt über seine exilpolitischen Aktivitäten informieren soll
(vgl. Kapitel 8.3.2).
- Suchen Sie nach Herkunftsländer-Informationen, die für die Gefährdung
des Antragstellers oder der Gruppe, der er angehört, sprechen. Senden Sie die
Dokumente, die eine Gefährdung belegen, unter Angabe des Aktenzeichens im Auftrag
des Asylbewerbers – oder über den beauftragten Rechtsanwalt – an das BAFl oder
das VG. Tun Sie dies bitte auch dann, wenn derselbe Einzelentscheider oder das
VG in einem anderen Verfahren diese Unterlagen bereits erhalten hat. Je spezieller
sich die Dokumente mit der vom Antragsteller vorgetragenen Situation beschäftigen,
desto besser.
- Machen Sie den Asylbewerber bei Asylfolgeanträgen auf die Drei-Monats-Frist
(§ 70 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. §51 Abs. 3 VwVfG) aufmerksam! (vgl. Kapitel
11).
- Ist der Antragsteller auf ärztliche Behandlung angewiesen, weisen Sie
ihn auf die Wichtigkeit der Vorlage eines aussagekräftigen Attestes hin (in
jedem Fall: Art der Erkrankung, derzeitige erforderliche Behandlung einschließlich
genauer Medikamentierung, Folge eines Behandlungsabbruches). Sollten Sie im
Namen des Asylsuchenden Kontakt zum Arzt aufnehmen, benötigen Sie vom Antragsteller
eine Erklärung, mit der der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden wird.
Gleichzeitig sollte der Arzt auch von der Schweigepflicht gegenüber dem Rechtsanwalt
befreit werden (vgl. Kapitel 9.4.3).
3.2 Grundregeln im Umgang mit dem BAFl
- Gehen Sie davon aus, dass die Bediensteten des BAFl auch nur Menschen sind,
die eine höchst schwierige und teilweise unerfreuliche Aufgabe unter nicht immer
einfachen organisatorischen Rahmenbedingungen zu erfüllen haben.
- Bleiben Sie höflich und sachlich, egal was passiert!
- Haben Sie tatsächlich Anlass zur Annahme, dass ein Bediensteter des BAFl –
oder ein Dolmetscher – sich ohne Anzeichen eigener Einsicht ein grobes Fehlverhalten
zuschulden kommen lässt, gehen Sie damit nicht gleich an die Öffentlichkeit,
da dies eine erfolgreiche Lösung des Problems erschweren kann. Machen Sie zunächst
ein Gedächtnisprotokoll des Vorfalls. Vergewissern Sie sich mit Hilfe eines
Rechtsanwaltes oder eines anderen Sachkundigen, dass Sie mit Ihrer Einschätzung
richtig liegen. Erörtern Sie dann das Problem mit dem Leiter der zuständigen
Außenstelle des BAFl. Ist dieser generell unzugänglich, kommt als nächste Interventionsstufe
der sogenannte Gruppenleiter in Betracht. Ist dieser für Sie nicht erreichbar,
können Sie auch an den Vizepräsidenten des BAFl in der Zentrale in Nürnberg
schreiben. Machen Sie aber von der Möglichkeit der Beschwerde nur in begründeten
Fällen Gebrauch!
- Ein weiterer Weg der Intervention führt über das UNHCR-Büro in Nürnberg.