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4.1 Vorbereitung auf die Anhörung beim BAFl
Hier möchten wir nur auf die wesentlichsten Punkte eingehen, die im Gespräch mit dem Antragsteller erwähnt werden sollten. Weitere Hinweise zu den Rechten des Antragstellers bei der Anhörung finden Sie in dem Merkblatt von Rechtsanwalt Hofmann im Anhang zu diesem Kapitel:
- Stellen Sie sicher, dass der Asylbewerber weiß, wann und wo er angehört
wird, wie er anreist, wo er gegebenenfalls übernachtet, wer die Kosten der Anreise
übernimmt usw.
- Weisen Sie ihn darauf hin, dass er sich umgehend beim BAFl entschuldigen
muss, wenn er den Termin z.B. aus Krankheitsgründen nicht wahrnehmen kann.
In diesem Fall ist die umgehende Vorlage eines Attestes erforderlich!
- Machen Sie den Asylbewerber mit der äußeren Situation vertraut: beteiligte
Personen, Räumlichkeiten, Wartezeiten, häufig keine Möglichkeit, Essen zu kaufen,
fehlende Kinderbetreuung etc.
- Weisen Sie den Asylbewerber darauf hin, dass er einen Dolmetscher seines Vertrauens
und seinen Rechtsanwalt zur Anhörung mitbringen kann; sonstige Vertrauenspersonen
werden meist auf schriftlichen Antrag zugelassen.
- Erläutern Sie den Ablauf der Anhörung: Häufig wird zunächst nach dem
Reiseweg, dann nach Verwandtschaftsverhältnissen und dem Lebenslauf, schließlich
nach dem individuellen Verfolgungsschicksal gefragt.
- Erklären Sie den Sinn der Anhörung: Es soll das individuelle Schicksal
des Antragstellers ermittelt werden, die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland
interessieren nur nachrangig. Der häufig zu findende Hinweis eines Antragstellers,
Angehörige seiner Bevölkerungsgruppe hätten keine Lebenssicherheit im Herkunftsland,
reicht daher in aller Regel nicht! Es ist auch nicht entscheidend, dass im Herkunftsland
undemokratische Verhältnisse herrschen, wichtig ist vor allem, ob dem Antragsteller
selber bereits etwas zugestoßen ist oder im Falle der Rückkehr zustoßen würde.
- Erläutern Sie, dass die meisten Asylanträge schon daran scheitern, dass die
Antragsteller als unglaubwürdig angesehen werden. Glaubwürdigkeit wird regelmäßig
nur dann angenommen, wenn der Antragsteller von sich aus sein individuelles
Verfolgungsschicksal, die Gründe seiner Furcht vor (erneuter) Verfolgung und
seinen Reiseweg detailliert und widerspruchsfrei darstellt. Dies schließt
die präzise Beschreibung aller Orte, aller zu erwähnenden Personen und den genauen
(zeitlichen) Ablauf von Ereignissen sowie die exakte Beschreibung der Organisation
ein, für die der Asylbewerber politisch tätig war.
- Der Antragsteller muss auch wissen, dass es im Rahmen des Asylverfahrens nicht
allein auf politische Gründe ankommt. Er sollte daher auch behandlungsbedürftige
Erkrankungen, ihm drohende Strafverfahren ohne politischen Hintergrund
oder Verfolgung durch Privatpersonen erwähnen (Bsp. Zwangsbeschneidung,
Verfolgung durch die Mafia).
Wichtig: Der Antragsteller sollte sich nicht unter (Zeit-) Druck setzen lassen, jeweils nach wenigen Sätzen (besser: nach jedem Satz) Gelegenheit zur Übersetzung geben und auf eine möglichst vollständige Protokollierung des Gesagten bestehen.
- Wie bei einer Prüfung gelingt eine detaillierte und widerspruchsfreie Darstellung in der Stresssituation der Anhörung meist nur dann, wenn sich der Antragsteller die genaue Chronologie der Verfolgungsereignisse vorher in Erinnerung gerufen hat. Es ist daher dringend zu empfehlen, vor der Anhörung eine chronologische Darstellung oder Zeittafel zu erarbeiten. Der Antragsteller sollte es üben, sein Verfolgungsschicksal zeitlich geordnet zu erzählen. Hat er Schwierigkeiten, sich die exakten Daten seines Verfolgungsschicksals zu merken, kann er eine kurze Zeittafel mit in die Anhörung nehmen; dies wird allerdings von manchen Einzelentscheidern als Indiz für Unglaubwürdigkeit gewertet, ist aber besser, als sich in Daten zu verheddern.
Tipps am Rande: Existiert im Herkunftsland eine andere Zeitrechnung, sollte sich der Antragsteller entscheiden, in welchem Kalender er seine Angaben macht, dies mitteilen und auch dabei bleiben. Kann er sich an das genaue Datum eines bestimmten Ereignisses nicht erinnern, sollte er versuchen, das betreffende Ereignis auf andere Weise zeitlich einzuordnen (Geburtstag eines Kindes, Zeit der Heuernte, bestimmter Feiertag o.ä.), statt nur zu sagen, er wisse es nicht mehr.
- Klären Sie, ob sich bereits (engere) Verwandte des Antragstellers im Bundesgebiet oder sonstigen Ausland befinden und ob diese selbst einen Asylantrag gestellt haben.
Bezieht sich der Antragsteller auf deren Verfolgungsschicksal, sollten das Anhörungsprotokoll und sonstige Unterlagen aus dem Asylverfahren der Verwandten besorgt werden.
- Bitten Sie gegebenenfalls so früh wie möglich das Bundesamt darum, für den
Antragsteller den jeweiligen Sonderbeauftragten für Minderjährige, Traumatisierte
oder Frauen zur Durchführung der Anhörung einzuschalten. Letzteres gilt
unbedingt dann, wenn auch nur im Entferntesten im Raume steht, dass geschlechtsbezogene
oder andere Misshandlungen an einer asylbegehrenden Frau begangen wurden. Denken
Sie aber auch daran, dass in bestimmten Ländern Männer in Haft sexuell gedemütigt
werden und bitten Sie in diesen Fällen um männliche Anhörer und Dolmetscher!
- Teilen Sie dem Bundesamt so früh wie möglich mit, in welcher Sprache der
Antragsteller angehört werden will.
Dies sollte regelmäßig die Muttersprache sein. Bei manchen ausgefallenen Sprachen
hat das BAFl jedoch keine qualifizierten Dolmetscher zur Verfügung. Beherrscht
der Antragsteller neben seiner Muttersprache eine andere Verkehrssprache sehr
gut, kann es in diesen Fällen zum Vorteil des Antragstellers sein, auf diese
Sprache auszuweichen.
Ist diese Sprache z.B. das Englische oder Französische, besteht eine gewisse
Chance, dass der Einzelentscheider den Antragsteller selbst unmittelbar verstehen
und damit die Übersetzung kontrollieren kann.
- Empfehlen Sie dem Antragsteller, sofort zurückzufragen, wenn er eine
Frage nicht versteht. Im Zweifel soll er solange zurückfragen, bis er die Frage
und alle in der Frage enthaltenen Worte vollständig verstanden hat.
- Weisen Sie den Antragsteller darauf hin, dass unmittelbar vor Ende der
Anhörung meist gefragt wird: “Haben Sie noch etwas zu ergänzen?” Darauf
sollte er nicht sofort mit “nein” antworten, sondern zunächst in Ruhe überlegen,
ob wirklich alle Ereignisse vollständig und detailreich geschildert worden sind.
In den meisten Fällen wird dann die Antwort lauten müssen: ”Ich möchte noch
ergänzen, dass 1. ..., 2. ..., 3. ...”. Der Antragsteller hat das Recht, alles
zu sagen, was sein Verfolgungsschicksal betrifft. Daher: Nicht unter Zeitdruck
setzen lassen!
- Bei der Verlesung des Protokolls/dem Abspielen des Diktates nach der Anhörung
sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur der wesentliche Inhalt der
Aussagen, sondern auch die wichtigen Details Erwähnung finden. Es kann nämlich
vorkommen, dass nicht der Anhörer über den Asylantrag entscheidet, sondern ein
Einzelentscheider, der den Antragsteller nicht persönlich erlebt hat. Außerdem
ist das Anhörungsprotokoll beim VG eine wichtige Entscheidungsgrundlage. Fehlt
es an Details, wird häufig von einer mangelnden Glaubwürdigkeit ausgegangen
und – wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem VG weitere
Details angibt – diesem ein sogenanntes gesteigertes und damit unglaubhaftes
Vorbringen vorgeworfen.
- Der Antragsteller sollte niemals auf eine Rückübersetzung des Protokolls
verzichten und während der Rückübersetzung sofort einhaken, wenn eine Unstimmigkeit
besteht. Diese Korrektur sollte dann nicht als Korrektur des Antragstellers,
sondern als Korrektur der Übersetzung in das Protokoll aufgenommen werden, um
nicht den Eindruck von Widersprüchen zu erwecken.
- Wird das Protokoll der Anhörung beim BAFl noch am Tage der Anhörung
vorgelegt, sollte es nicht sofort unterschrieben, sondern zuerst auf Vollständigkeit
und Richtigkeit sorgfältig überprüft werden. Wenn der Entscheider auf “Zeitdruck”
hinweist, sollte im Zweifel nicht unterschrieben, sondern angekündigt werden,
dass die Vollständigkeit und Richtigkeit zu Hause überprüft wird, wenn nicht
genug Zeit zur Verfügung steht.
- Der Antragsteller sollte in keinem Fall das Protokoll unterschreiben, wenn
in dem Protokoll steht, dass Verständigungsschwierigkeiten nicht bestanden
(in der Regel als Textbaustein), faktisch die Verständigung jedoch mühsam war.
Nicht unterschrieben werden sollte der Satz “Der Antragsteller hat alles vorgetragen,
was sein Verfolgungsschicksal berührt” oder ähnliche Sätze.
- Der Antragsteller sollte bei jedweden Unstimmigkeiten das Protokoll
nicht unterschreiben, sondern den Einzelentscheider um Korrektur bitten oder
eine gründliche und umgehende Prüfung des Protokolls zu Hause versprechen (und
dann auch vornehmen). Der Antragsteller hat definitiv das Recht, das Protokoll
erst nach sorgfältiger Prüfung zu unterschreiben.
- Der Antragsteller sollte bei der Anhörung keinerlei Erklärungen über die
Rücknahme von Asylanträgen für sich oder Angehörige abgeben.
- Halten Sie den Antragsteller zu einer wahrheitsgetreuen Schilderung der
Ereignisse an. Immer wieder kursieren in Asylbewerberkreisen Gerüchte über Geschichten,
mit denen man anerkannt werden würde. Meistens bemerken Einzelentscheider oder
Richter jedoch, dass die Geschichte erfunden ist.
- Fordern Sie den Antragsteller auf, Unterlagen oder sonstige Beweise,
die sein Verfolgungsschicksal, seinen Reiseweg, seine exilpolitischen Aktivitäten
oder mögliche behandlungsbedürftige Erkrankungen belegen, bei der Anhörung vorzulegen.
Ihm stehen Kopien zu, um die er in jedem Fall bitten sollte, da Dokumente während
des Verfahrens verschwinden können.
4.2 Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung beim VG
- Bitte weisen Sie den Antragsteller darauf hin, dass zwischen der Anhörung
beim BAFl und der mündlichen Verhandlung beim VG Unterschiede bestehen.
Die Fragen bei der Anhörung folgen oft einem bestimmten Schema, dies ist bei
der mündlichen Verhandlung nicht notwendigerweise der Fall.
- Sie können dem Antragsteller auch vorschlagen, schon einmal beim VG – soweit
gut erreichbar – einer mündlichen Verhandlung in Asylsachen zuzuhören,
um sich schon mit der Atmosphäre auseinander zu setzen; die Verhandlungen sind
öffentlich.
- Weisen Sie den Antragsteller darauf hin, dass es auch in seinem Verfahren
Zuschauer geben kann. Sollte er diesbezüglich Bedenken haben, sollte
er dies seinem Rechtsanwalt mitteilen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist
aber nur in ganz engen Grenzen möglich.
Anhang: Merkblatt für Flüchtlinge zur Asyl-Anhörung beim Bundesamt
(bitte unbedingt vor der Anhörung lesen oder übersetzen lassen)
1. Zweck der Anhörung
Sie werden zu Ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal angehört, weil die Behörden
feststellen wollen, ob Sie tatsächlich politisch verfolgt sind.
Etwas vereinfacht gesagt: Politische Verfolgung wird bejaht, wenn eine Person
wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu
einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung durch den Staat
oder durch Kräfte, die mit dem Staat vergleichbar sind, verfolgt worden ist
oder wenn sie dies befürchten muss.
In der Bundesrepublik müssen Sie Verfolgung nicht beweisen; Sie müssen jedoch
eine Erklärung abgeben, die logisch ist, die nachvollziehbar ist, die frei von
Widersprüchen ist und die es den Behörden ermöglicht, Ihnen Ihr persönliches
Verfolgungsschicksal zu glauben. Dieses Prinzip soll Ihnen zwar helfen, da Sie
politische Verfolgung ja meistens nicht beweisen können. Das Prinzip kann aber
auch gefährlich sein: Entdeckt man nämlich Widersprüche oder “Lügen”, wird Ihnen
häufig gar nichts geglaubt. Lassen Sie sich deshalb z.B. nicht von Landsleuten
oder von anderen “Beratern” einreden, Sie sollten bestimmte wichtige Umstände
anders darstellen als sie sich in Wahrheit ereignet haben; man wird Ihnen, wenn
man die Wahrheit herausfindet, später kaum noch Glauben schenken. Kaum ein Mensch
kann so gut “lügen”, dass er dies auch in einer Befragungssituation aufrecht
erhalten kann. Natürlich haben Sie das Recht, Dinge nicht zu sagen, die Sie
oder andere Personen in Gefahr bringen könnten. Dann erklären Sie das und sagen
Sie auch warum. Sagen Sie aber nichts Falsches. Stellen Sie auch Dinge, die
Sie nicht genau wissen, nicht als “sicher” dar. Die Behörden der Bundesrepublik
haben viele Mittel und Wege, um Informationen auch über Vorgänge im Ausland
einzuholen. Und weil man in Deutschland Flüchtlinge nicht gerne hat, wird man
versuchen, aus jeder noch so kleinen Ungenauigkeit eine “Lüge” zu konstruieren.
Aus diesem Grund sagen Sie bitte alles, was Ihnen passiert ist oder was Sie
befürchten müssen. Es reicht z.B. in der Regel nicht aus, dass Sie lediglich
von Ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe berichten. In aller Regel
müssen Sie persönlich erlebte Verfolgung beschreiben, um als Flüchtling anerkannt
zu werden.
Bitte bedenken Sie: Die Deutschen nehmen es ganz genau mit Daten und Fakten;
Sie müssen Antworten haben auf Fragen nach “Wer?”, “Wo?”, “Was?”, “Wann?”, “Wie?”,
Warum?”, “Wie lange?”. Bitte haben Sie keine falsche Scham: Auch wenn Ihnen
etwas peinlich sein mag und auch wenn die Personen bei den Behörden Ihnen nicht
freundlich gegenübertreten, müssen Sie alles erzählen, was Ihnen passiert ist
oder wovor Sie Angst haben. Stellen Sie sich in dieser Situation immer vor,
Sie erzählten einem guten Freund, was Ihnen seit Beginn der Verfolgung (das
kann vor langer Zeit angefangen haben) passiert ist. Auch wenn die Person, die
Sie anhört, natürlich kein guter Freund ist, hilft Ihnen dieser “Kunstgriff”
doch, dasjenige zu tun, was notwendig ist: Sie müssen lebendig, menschlich nachvollziehbar
und umfassend alles erzählen.
Es kann passieren, dass man Sie vor der Anhörung nach Papieren befragt oder
sie sogar körperlich durchsucht. Hiermit versuchen die Behörden auch herauszufinden,
auf welchem Weg Sie in die Bundesrepublik gekommen sind. Es kann auch passieren,
dass man Ihnen Ausweise, Pässe oder andere Papiere abnimmt. Verlangen sie deshalb
in jedem Fall Fotokopien dieser Dokumente. Hierauf haben Sie einen Anspruch.
Es kommt leider immer wieder vor, dass Ihnen bei der Anhörung durch das Bundesamt
oder durch andere Amtspersonen vorgeschlagen wird, Sie sollten bereits jetzt
einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments durch Ihren Heimatstaat stellen
und hierzu Unterschriften leisten. Oftmals werden hierfür sogar Originalformulare
der Heimatbotschaften benutzt. Unter gar keinen Umständen, egal wie sehr man
Ihnen drohen mag, sollten Sie etwas Derartiges unterschreiben. Sie sind hierzu
zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet! Sie wollen ja in Deutschland Asyl und
nicht in Ihr Heimatland zurückkehren! Nochmals: Unterschreiben Sie in diesem
Verfahrensstadium nichts, was mit der Beschaffung von Dokumenten Ihres Heimatstaates
zu tun hat!
Jedenfalls wird man Sie zu Beginn der Anhörung nach Ihrem Reiseweg fragen. Besonders
wenn Sie auf dem Landweg gekommen sind, besteht die Gefahr, dass man Sie in
ein anderes Land, durch das Sie gereist sind, zurückschicken will. Alle Nachbarländer
der Bundesrepublik gelten nämlich als “sichere Länder” für Flüchtlinge.
Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, auch zu Ihrem Reiseweg wahrheitsgemäße
Angaben zu machen. Niemand darf Ihnen etwas anderes raten. Wenn allerdings Sie
selbst oder die Behörden nicht wissen, durch welches “sichere Land” Sie gekommen
sind, dann gibt es auch kein Land, in das man Sie zurückschicken kann!
Sie sollten bei Einreise auf dem Landweg in jedem Fall versuchen, vor der Anhörung
eine Beratung durch Anwälte, Sozialarbeiter oder Flüchtlingsbetreuer zu erhalten.
Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland gekommen sind, wird man von Ihnen
verlangen, dass Sie dies “beweisen”. Beweismittel sind z.B.: Stempel im Pass,
Flugkarten, Einsteigekarten (Boarding Pass). Es können aber auch Utensilien
aus dem Flugzeug sein (z.B. Zeitschrift der Fluggesellschaft, Sicherheitshinweise
mit Aufdruck der Fluggesellschaft, Servietten oder Essutensilien, Spielzeug
etc.).
Wenn Sie beweisen können, dass Sie auf dem Luftweg eingereist sind, kann man
Ihnen nicht von vorne herein das Asyl verwehren. Aus diesem Grund wird man nicht
selten versuchen, Sie bei der Anhörung zu verwirren oder Widersprüche aufzudecken.
Häufig passiert es, dass Mitglieder einer Familie separat angehört werden und
man nachfragt, wo haben Sie gesessen (am Fenster, in der Mitte oder am Gang),
was gab es zu Essen, welcher Film wurde gezeigt, welche Uniformen hatten die
Flugbegleiter, welche Farbe hatte das Emblem der Fluggesellschaft und wie sah
es aus, etc.
Nun aber zu der Anhörung wegen Ihrer Fluchtgründe: Hier müssen Sie jetzt auch
wirklich alles erzählen, was Ihnen zu Hause passiert ist oder wovor Sie sich
fürchten. Wenn Sie oder ein Anwalt für Sie eine schriftliche Begründung des
Asylantrages eingereicht hatten, sollten Sie sich diese unbedingt vor der Anhörung
noch einmal durchlesen. Lassen Sie sich aber nicht das Wort in den Mund legen,
dass diese Papiere alle Asylgründe enthalten. Der Anhörungsbeamte beim Bundesamt
muss Ihnen Gelegenheit geben, alles (auch Neues) sagen zu können. Alle schriftlichen
Unterlagen dienten nur der Vorbereitung!
Vermeiden Sie Widersprüche; bestehen Sie – wenn nötig ausdrücklich – darauf,
dass Sie alles vortragen können, was Sie wollen, und dass alles, was Sie gesagt
haben, auch aufgeschrieben wird. Oftmals stellt man Ihnen nur Fragen. Wenn diese
Fragen nicht auf alles eingehen, was Sie sagen wollen, so müssen Sie darauf
bestehen, im Zusammenhang das erzählen zu können, was Sie sagen wollen. Die
Methode des Erzählens im Zusammenhang ist sowieso die beste.
Bei den Anhörungen wird – sofern notwendig – ein Dolmetscher der Behörde anwesend
sein. Dieser muss alles, was Sie gesagt haben, in die deutsche Sprache übersetzen
und er muss Ihnen anschließend alles, was aufgeschrieben wurde, in Ihre Sprache
zurückübersetzen.
Im Regelfall spricht der Anhörungsbeamte nicht Ihre Sprache; in diesem Fall
läuft die Anhörung meistens so ab, dass der Beamte – über den Dolmetscher –
Erklärungen von Ihnen erhält, die er dann in ein Diktiergerät spricht; nach
der Anhörung soll das Diktierte dann abgeschrieben und Ihnen nach einer Wartezeit
zurückübersetzt werden.
2. Ihre Rechte bei der Anhörung
- Sie können zu jeder Anhörung einen Dolmetscher Ihrer eigenen Wahl mitnehmen;
Sie können ferner einen Bevollmächtigten Ihrer Wahl mitnehmen (das kann auch
ein Freund sein); das steht ausdrücklich im Gesetz.
Ich rate Ihnen dazu, wenn es irgendwie möglich ist, einen Dolmetscher oder einen
Bevollmächtigten mitzunehmen. Es hat sich gezeigt, dass die Anhörung in einem
solchen Fall sorgfältiger ist. Außerdem haben Sie dann einen Zeugen, wenn es
Unregelmäßigkeiten geben sollte.
Sollte man Ihnen die Anwesenheit eines Dolmetschers oder eines Bevollmächtigten
nicht erlauben, so verweisen Sie auf diese Information und bestehen Sie darauf,
dass man Ihrem Dolmetscher/Bevollmächtigten die Anwesenheit gestattet; erklären
Sie auch ausdrücklich, dass Sie die betreffende Person “für die Dauer der Anhörung
bevollmächtigen”.
Verweigert man Ihnen die Anwesenheit Ihres Dolmetschers/ Bevollmächtigten, so
haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie verlassen die Anhörung – dies können
Sie tun, ohne Nachteile befürchten zu müssen – oder Sie bestehen zumindest darauf,
dass die Nichtteilnahme des von Ihnen gewünschten Dolmetschers/Bevollmächtigten
im Protokoll vermerkt wird; dies müssen Sie auf jeden Fall tun.
- Sie haben ferner das Recht, alles das, was Sie sagen wollen, auch sagen zu
dürfen. Und alles, was Sie gesagt haben, muss auch in das Protokoll geschrieben
werden. Lassen Sie es auch nicht zu, dass man es Ihnen nicht erlaubt, im Zusammenhang
zu erzählen. Alles was Sie dann im Zusammenhang erzählen, muss aufgenommen werden,
auch wenn es möglicherweise bereits in einer vorausgegangenen Frage (teilweise)
behandelt worden ist.
- Schwierige Sachverhalte können Sie auch vorher für sich schriftlich niederlegen.
Es kann Ihnen auch nicht verboten werden, gewisse Daten auf einen Zettel zu
schreiben und diesen zu der Anhörung mitzubringen.
- Sollte man Sie mit irgendeinem Papier aus Ihrer Akte oder von sonstwo her
konfrontieren und Ihnen hierzu Fragen stellen, so haben Sie das Recht, Akteneinsicht
zu verlangen; das steht in § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Ein Asylverfahren ist kein “Geheimprozess”, man muss Ihnen solche Papiere zeigen
und soweit notwendig auch übersetzen.
- Da Sie oftmals die deutsche Sprache nicht sprechen, haben Sie das Recht, dass
der Dolmetscher Ihnen alles, was gesagt wurde, in Ihre Sprache zurückübersetzt.
Verzichten Sie nicht auf dieses Recht. Unterschreiben Sie unter gar keinen Umständen,
dass Sie auf eine Rückübersetzung verzichtet haben! Bestehen Sie darauf, dass
Ihnen jedes Wort zurückübersetzt wird. Gestatten Sie es nicht, dass der Dolmetscher
lediglich eine Inhaltsangabe einer Seite oder eines Absatzes macht. Häufig geschieht
dies nach dem Motto: “Hier steht dann das, was Sie eben gerade gesagt haben
zu …”. Lassen Sie ein solches Verfahren unter gar keinen Umständen zu; Sie müssen
nämlich überprüfen, ob alles ganz richtig niedergeschrieben wurde; deshalb muss
Ihnen alles wörtlich zurückübersetzt werden!
- Sie haben ferner das Recht, dass in das Protokoll nur aufgenommen wird, was
Sie auch wirklich gesagt haben. Oftmals finden sich in Protokollen Sätze, die
nie gesagt wurden, wie z.B.:
• ein Satz dazu, dass es mit dem Dolmetscher keine Schwierigkeiten gab,
• oder eine Formulierung, dass Sie bei der Anhörung alles Wichtige gesagt haben.
Bestehen Sie darauf, dass derartige Sätze gestrichen werden, wenn Sie sie nicht
gesagt haben. Sie sollten in jedem Fall erklären, dass Sie das Protokoll ohne
die Streichung nicht unterschreiben werden, weil ein Protokoll dasjenige wiedergeben
soll, was Sie gesagt haben, und nicht dasjenige, was die Behörde möchte, dass
Sie gesagt hätten.
Wenn Sie merken, dass man Ihnen das Protokoll später gar nicht zur Unterschrift
vorlegen will, bestehen Sie jedenfalls darauf, dass Änderungen so aufgenommen
werden, wie Sie es wünschen.
- Sie haben ferner das Recht, dass alles genau so aufgenommen wird, wie Sie
es gesagt haben. Häufig entstehen Fehler nämlich bei der Übersetzung oder beim
Diktat oder beim Abschreiben des Diktats.
Hierzu ein Beispiel:
Sie haben beispielsweise gesagt, Ihre Ausreise aus dem Heimatland erfolgte am
10. Januar. Im Protokoll steht anschließend, die Ausreise erfolgte am 01. Januar.
Sorgen Sie dafür, dass Derartiges korrigiert wird. Gestatten Sie nicht, dass
in dem Beispielsfall in das Protokoll eine Formulierung aufgenommen wird, mit
dem Inhalt:
“Beim Verlesen korrigiert der Antragsteller das Datum.”
Tatsächlich wurde ja in dem Beispiel das Datum nicht korrigiert, sondern es
war falsch verstanden, übersetzt oder abgeschrieben worden. Aus solchen Korrekturen
werden oft von den Behörden Ablehnungsgründe wegen “Widersprüchlichkeit” konstruiert!
Merken Sie jetzt, wie wichtig es ist, eine Person Ihres Vertrauens zur Anhörung
mitzunehmen?
3. Was Sie unbedingt beachten müssen:
- Machen Sie gleich zu Anfang der Anhörung klar, dass Sie am Ende das Protokoll
der Anhörung mitzunehmen wünschen und dass Sie auch darauf bestehen werden,
dass man Ihnen das Protokoll vor Beendigung der Anhörung in Ihre Sprache zurückübersetzt.
- Wenn man Ihnen Papiere abgenommen hat, verlangen Sie spätestens jetzt, dass
man Ihnen Kopien aushändigt. Wenn man dies nicht tut, verlangen Sie, dass dies
ins Protokoll aufgenommen wird!
- Unterscheiben Sie nichts, was falsch ist, was Sie nicht gesagt haben oder
was Sie nicht genau verstanden haben. Es ist besser, nicht zu unterschreiben
als etwas Falsches zu unterschreiben oder etwas, was Ihnen nicht wortwörtlich
zurückübersetzt wurde. Aus der Weigerung zu unterschreiben, kann Ihnen kein
Nachteil entstehen. Folgender Rat ist richtig: Bei jedem noch so geringen Zweifel
sollten Sie nicht unterschreiben!
- Die Anhörungssituation wird für Sie fremd und ungewöhnlich, manchmal auch
angsterregend sein. Lassen Sie sich hiervon bitte nicht einschüchtern. Bei der
Anhörung sind Sie die wichtigste Person; alles was Sie sagen möchten, darf und
muss gesagt werden.
- Wenn Ihr Dolmetscher/Bevollmächtigter Fragen hat oder Erklärungen abgeben
möchte, sorgen Sie dafür, dass er auch Fragen stellen oder Erklärungen abgeben
darf. Sollte dies verweigert werden, so bestehen Sie darauf, dass zumindest
die Weigerung in das Protokoll aufgenommen wird; bei Zweifeln unterschreiben
Sie das Protokoll nicht!
- Die Qualität und Freundlichkeit der Personen, die Sie anhören, ist unterschiedlich.
Manche sind sehr freundlich, manche sind sehr unfreundlich, manche Personen
sind “neutral” und sie können Sie nicht einschätzen. Egal wie sich die Personen
Ihnen gegenüber verhalten: Bestehen Sie in jedem Fall auf der Beachtung aller
Ihrer Rechte. Je nachdem wie die Anhörungsperson Ihnen gegenübertritt, seien
sie auch freundlich, bestimmt oder neutral. Aber auch bei freundlichen Personen
dürfen sie auf keinen Fall auch nur eines Ihrer Rechte aufgeben!
- Lassen Sie sich nicht zu Erklärungen verleiten, die mit Ihrem Rechtsanwalt,
wenn Sie einen solchen haben, nicht abgestimmt sind. Geben Sie z.B. keine Erklärungen
ab, dass Sie auf den Asylantrag Ihrer Kinder verzichten. Sollte man derartige
Erklärungen von Ihnen erwarten oder fordern, so sagen Sie, dass Sie dies erst
besprechen wollen.
- Oftmals ist die Anhörung für Sie eine “Ausnahmesituation”. Geben Sie deshalb
unter keinen Umständen Erklärungen ab, dass Sie alles zu Ihrem Verfolgungsschicksal
gesagt haben. Zum einen kann man dies oftmals gar nicht innerhalb kurzer Zeit;
zum anderen passiert es sehr häufig, dass einem später noch etwas einfällt,
was man in der Aufregung vergessen hatte.
- Lassen Sie sich bei der Anhörung nicht zur Eile drängen. Sie haben ein Recht
darauf, dass soviel Zeit zur Verfügung steht, wie Sie benötigen, um Ihr Schicksal
zu erklären.
4. Nach der Anhörung
- Sie sollten eine Abschrift des Protokolls von der Behörde erhalten, wenn
nicht, bestehen Sie darauf. Machen Sie von dem Protokoll eine Kopie und geben
Sie diese unbedingt Ihrem Anwalt, wenn Sie einen haben.
- Sie sollten sich auch nach der Anhörung mit einer Person zusammensetzen, die
Ihre Sprache und die deutsche Sprache spricht, und das Protokoll nochmals in
Ihre Sprache zurückübersetzen lassen. Dies kann nicht Ihr Anwalt für Sie tun,
sondern Sie müssen sich selbst um einen Dolmetscher kümmern. Oftmals erkennen
Sie bei dieser Rückübersetzung Missverständnisse und Probleme, die Sie unbedingt
dem Anwalt mitteilen müssen.
- Sollten sie von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten zu berichten haben oder Bemerkungen
zum Protokoll zu machen haben, so müssen Sie dies sobald wie möglich Ihrem Anwalt
oder Betreuer mitteilen.
Sollte hierfür mehr Zeit notwendig sein, rufen Sie bitte bei Anwalt oder Betreuer
an und teilen Sie mit, dass von Ihnen noch etwas Schriftliches kommt. In diesem
Fall kann Anwalt oder Betreuer sofort der Behörde mitteilen, dass noch Nachträge,
Ergänzungen oder Klarstellungen für Sie erfolgen werden.
- Wenn Sie irgendetwas zu dem Protokoll zu bemerken haben, so gehen Sie bitte
wie folgt vor: Versehen sie diejenigen Textstellen, zu denen Sie Bemerkungen
machen wollen, mit fortlaufenden nummerierten Zahlen und übergeben Sie dem Anwalt
oder Betreuer eine Kopie des so markierten Protokolls. Übergeben Sie auch auf
Deutsch oder in einer Sprache, die Anwalt oder Betreuer verstehen, Ihre Bemerkungen
zu den einzelnen Punkten; hierbei benutzen Sie bitte dieselbe Nummerierung wie
auf dem Protokoll.
- Wenn es Unregelmäßigkeiten bei der Anhörung gab, so setzen Sie bitte sich
unverzüglich danach hin (soweit möglich mit anderen Personen, die bei der Anhörung
dabei waren) und schreiben Sie alles in einem “Gedächtnisprotokoll” auf; z.B.:
• wenn Ihnen nach der Anhörung noch etwas eingefallen ist, was Sie sagen wollten;
• wenn man Ihrem Dolmetscher/Bevollmächtigten die Anwesenheit nicht gestattet
hat;
• wenn es Probleme mit dem Dolmetscher der Behörde gab;
• wenn etwas Falsches protokolliert worden ist;
• wenn man Ihnen eine Kopie des Protokolls verweigert hat;
• wenn Sie das Protokoll aus irgendwelchen Gründen nicht unterschrieben haben;
• wenn Sie das Gefühl haben, man habe Sie missverstanden;
• wann immer irgendwas außergewöhnlich war.
Das “Gedächtnisprotokoll” müssen Sie sofort Ihrem Anwalt oder Betreuer übergeben,
damit er die notwendigen Schritte einleiten kann.
Ich wünsche Ihnen bei der Anhörung viel Erfolg; bitte haben Sie keine Angst.
Wenn Sie die gegebenen Ratschläge beherzigen, kann Ihnen nicht viel passieren;
jedenfalls aber sind Sie dann sicher, dass Sie ein faires Verfahren erhalten.
Stand: Oktober 2001
Der Text wurde uns freundlicherweise von Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann, Hofhaus, Alsenstr. 17, D-52068 Aachen, zur Verfügung gestellt.