3. Grundregeln für eine erfolgreiche Begleitung im Asylverfahren
  Inhaltsverzeichnis
               5. Erarbeitung einer schriftlichen Schilderung des Verfolgungsschicksals   

4. Wichtige Tipps zur Vorbereitung auf Anhörungen beim BAFl bzw. mündliche Verhandlungen beim VG

4.1 Vorbereitung auf die Anhörung beim BAFl

Hier möchten wir nur auf die wesentlichsten Punkte eingehen, die im Gespräch mit dem Antragsteller erwähnt werden sollten. Weitere Hinweise zu den Rechten des Antragstellers bei der Anhörung finden Sie in dem Merkblatt von Rechtsanwalt Hofmann im Anhang zu diesem Kapitel:

- Stellen Sie sicher, dass der Asylbewerber weiß, wann und wo er angehört wird, wie er anreist, wo er gegebenenfalls übernachtet, wer die Kosten der Anreise übernimmt usw.
- Weisen Sie ihn darauf hin, dass er sich umgehend beim BAFl entschuldigen muss, wenn er den Termin z.B. aus Krankheitsgründen nicht wahrnehmen kann. In diesem Fall ist die umgehende Vorlage eines Attestes erforderlich!
- Machen Sie den Asylbewerber mit der äußeren Situation vertraut: beteiligte Personen, Räumlichkeiten, Wartezeiten, häufig keine Möglichkeit, Essen zu kaufen, fehlende Kinderbetreuung etc.
- Weisen Sie den Asylbewerber darauf hin, dass er einen Dolmetscher seines Vertrauens und seinen Rechtsanwalt zur Anhörung mitbringen kann; sonstige Vertrauenspersonen werden meist auf schriftlichen Antrag zugelassen.
- Erläutern Sie den Ablauf der Anhörung: Häufig wird zunächst nach dem Reiseweg, dann nach Verwandtschaftsverhältnissen und dem Lebenslauf, schließlich nach dem individuellen Verfolgungsschicksal gefragt.
- Erklären Sie den Sinn der Anhörung: Es soll das individuelle Schicksal des Antragstellers ermittelt werden, die allgemeinen Verhältnisse im Heimatland interessieren nur nachrangig. Der häufig zu findende Hinweis eines Antragstellers, Angehörige seiner Bevölkerungsgruppe hätten keine Lebenssicherheit im Herkunftsland, reicht daher in aller Regel nicht! Es ist auch nicht entscheidend, dass im Herkunftsland undemokratische Verhältnisse herrschen, wichtig ist vor allem, ob dem Antragsteller selber bereits etwas zugestoßen ist oder im Falle der Rückkehr zustoßen würde.
- Erläutern Sie, dass die meisten Asylanträge schon daran scheitern, dass die Antragsteller als unglaubwürdig angesehen werden. Glaubwürdigkeit wird regelmäßig nur dann angenommen, wenn der Antragsteller von sich aus sein individuelles Verfolgungsschicksal, die Gründe seiner Furcht vor (erneuter) Verfolgung und seinen Reiseweg detailliert und widerspruchsfrei darstellt. Dies schließt die präzise Beschreibung aller Orte, aller zu erwähnenden Personen und den genauen (zeitlichen) Ablauf von Ereignissen sowie die exakte Beschreibung der Organisation ein, für die der Asylbewerber politisch tätig war.
- Der Antragsteller muss auch wissen, dass es im Rahmen des Asylverfahrens nicht allein auf politische Gründe ankommt. Er sollte daher auch behandlungsbedürftige Erkrankungen, ihm drohende Strafverfahren ohne politischen Hintergrund oder Verfolgung durch Privatpersonen erwähnen (Bsp. Zwangsbeschneidung, Verfolgung durch die Mafia).

Wichtig: Der Antragsteller sollte sich nicht unter (Zeit-) Druck setzen lassen, jeweils nach wenigen Sätzen (besser: nach jedem Satz) Gelegenheit zur Übersetzung geben und auf eine möglichst vollständige Protokollierung des Gesagten bestehen.

- Wie bei einer Prüfung gelingt eine detaillierte und widerspruchsfreie Darstellung in der Stresssituation der Anhörung meist nur dann, wenn sich der Antragsteller die genaue Chronologie der Verfolgungsereignisse vorher in Erinnerung gerufen hat. Es ist daher dringend zu empfehlen, vor der Anhörung eine chronologische Darstellung oder Zeittafel zu erarbeiten. Der Antragsteller sollte es üben, sein Verfolgungsschicksal zeitlich geordnet zu erzählen. Hat er Schwierigkeiten, sich die exakten Daten seines Verfolgungsschicksals zu merken, kann er eine kurze Zeittafel mit in die Anhörung nehmen; dies wird allerdings von manchen Einzelentscheidern als Indiz für Unglaubwürdigkeit gewertet, ist aber besser, als sich in Daten zu verheddern.

Tipps am Rande: Existiert im Herkunftsland eine andere Zeitrechnung, sollte sich der Antragsteller entscheiden, in welchem Kalender er seine Angaben macht, dies mitteilen und auch dabei bleiben. Kann er sich an das genaue Datum eines bestimmten Ereignisses nicht erinnern, sollte er versuchen, das betreffende Ereignis auf andere Weise zeitlich einzuordnen (Geburtstag eines Kindes, Zeit der Heuernte, bestimmter Feiertag o.ä.), statt nur zu sagen, er wisse es nicht mehr.

- Klären Sie, ob sich bereits (engere) Verwandte des Antragstellers im Bundesgebiet oder sonstigen Ausland befinden und ob diese selbst einen Asylantrag gestellt haben.

Bezieht sich der Antragsteller auf deren Verfolgungsschicksal, sollten das Anhörungsprotokoll und sonstige Unterlagen aus dem Asylverfahren der Verwandten besorgt werden.

- Bitten Sie gegebenenfalls so früh wie möglich das Bundesamt darum, für den Antragsteller den jeweiligen Sonderbeauftragten für Minderjährige, Traumatisierte oder Frauen zur Durchführung der Anhörung einzuschalten. Letzteres gilt unbedingt dann, wenn auch nur im Entferntesten im Raume steht, dass geschlechtsbezogene oder andere Misshandlungen an einer asylbegehrenden Frau begangen wurden. Denken Sie aber auch daran, dass in bestimmten Ländern Männer in Haft sexuell gedemütigt werden und bitten Sie in diesen Fällen um männliche Anhörer und Dolmetscher!
- Teilen Sie dem Bundesamt so früh wie möglich mit, in welcher Sprache der Antragsteller angehört werden will.
Dies sollte regelmäßig die Muttersprache sein. Bei manchen ausgefallenen Sprachen hat das BAFl jedoch keine qualifizierten Dolmetscher zur Verfügung. Beherrscht der Antragsteller neben seiner Muttersprache eine andere Verkehrssprache sehr gut, kann es in diesen Fällen zum Vorteil des Antragstellers sein, auf diese Sprache auszuweichen.
Ist diese Sprache z.B. das Englische oder Französische, besteht eine gewisse Chance, dass der Einzelentscheider den Antragsteller selbst unmittelbar verstehen und damit die Übersetzung kontrollieren kann.
- Empfehlen Sie dem Antragsteller, sofort zurückzufragen, wenn er eine Frage nicht versteht. Im Zweifel soll er solange zurückfragen, bis er die Frage und alle in der Frage enthaltenen Worte vollständig verstanden hat.
- Weisen Sie den Antragsteller darauf hin, dass unmittelbar vor Ende der Anhörung meist gefragt wird: “Haben Sie noch etwas zu ergänzen?” Darauf sollte er nicht sofort mit “nein” antworten, sondern zunächst in Ruhe überlegen, ob wirklich alle Ereignisse vollständig und detailreich geschildert worden sind. In den meisten Fällen wird dann die Antwort lauten müssen: ”Ich möchte noch ergänzen, dass 1. ..., 2. ..., 3. ...”. Der Antragsteller hat das Recht, alles zu sagen, was sein Verfolgungsschicksal betrifft. Daher: Nicht unter Zeitdruck setzen lassen!
- Bei der Verlesung des Protokolls/dem Abspielen des Diktates nach der Anhörung sollte darauf geachtet werden, dass nicht nur der wesentliche Inhalt der Aussagen, sondern auch die wichtigen Details Erwähnung finden. Es kann nämlich vorkommen, dass nicht der Anhörer über den Asylantrag entscheidet, sondern ein Einzelentscheider, der den Antragsteller nicht persönlich erlebt hat. Außerdem ist das Anhörungsprotokoll beim VG eine wichtige Entscheidungsgrundlage. Fehlt es an Details, wird häufig von einer mangelnden Glaubwürdigkeit ausgegangen und – wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem VG weitere Details angibt – diesem ein sogenanntes gesteigertes und damit unglaubhaftes Vorbringen vorgeworfen.
- Der Antragsteller sollte niemals auf eine Rückübersetzung des Protokolls verzichten und während der Rückübersetzung sofort einhaken, wenn eine Unstimmigkeit besteht. Diese Korrektur sollte dann nicht als Korrektur des Antragstellers, sondern als Korrektur der Übersetzung in das Protokoll aufgenommen werden, um nicht den Eindruck von Widersprüchen zu erwecken.
- Wird das Protokoll der Anhörung beim BAFl noch am Tage der Anhörung vorgelegt, sollte es nicht sofort unterschrieben, sondern zuerst auf Vollständigkeit und Richtigkeit sorgfältig überprüft werden. Wenn der Entscheider auf “Zeitdruck” hinweist, sollte im Zweifel nicht unterschrieben, sondern angekündigt werden, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit zu Hause überprüft wird, wenn nicht genug Zeit zur Verfügung steht.
- Der Antragsteller sollte in keinem Fall das Protokoll unterschreiben, wenn in dem Protokoll steht, dass Verständigungsschwierigkeiten nicht bestanden (in der Regel als Textbaustein), faktisch die Verständigung jedoch mühsam war. Nicht unterschrieben werden sollte der Satz “Der Antragsteller hat alles vorgetragen, was sein Verfolgungsschicksal berührt” oder ähnliche Sätze.
- Der Antragsteller sollte bei jedweden Unstimmigkeiten das Protokoll nicht unterschreiben, sondern den Einzelentscheider um Korrektur bitten oder eine gründliche und umgehende Prüfung des Protokolls zu Hause versprechen (und dann auch vornehmen). Der Antragsteller hat definitiv das Recht, das Protokoll erst nach sorgfältiger Prüfung zu unterschreiben.
- Der Antragsteller sollte bei der Anhörung keinerlei Erklärungen über die Rücknahme von Asylanträgen für sich oder Angehörige abgeben.
- Halten Sie den Antragsteller zu einer wahrheitsgetreuen Schilderung der Ereignisse an. Immer wieder kursieren in Asylbewerberkreisen Gerüchte über Geschichten, mit denen man anerkannt werden würde. Meistens bemerken Einzelentscheider oder Richter jedoch, dass die Geschichte erfunden ist.
- Fordern Sie den Antragsteller auf, Unterlagen oder sonstige Beweise, die sein Verfolgungsschicksal, seinen Reiseweg, seine exilpolitischen Aktivitäten oder mögliche behandlungsbedürftige Erkrankungen belegen, bei der Anhörung vorzulegen. Ihm stehen Kopien zu, um die er in jedem Fall bitten sollte, da Dokumente während des Verfahrens verschwinden können.

4.2 Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung beim VG

- Bitte weisen Sie den Antragsteller darauf hin, dass zwischen der Anhörung beim BAFl und der mündlichen Verhandlung beim VG Unterschiede bestehen. Die Fragen bei der Anhörung folgen oft einem bestimmten Schema, dies ist bei der mündlichen Verhandlung nicht notwendigerweise der Fall.
- Sie können dem Antragsteller auch vorschlagen, schon einmal beim VG – soweit gut erreichbar – einer mündlichen Verhandlung in Asylsachen zuzuhören, um sich schon mit der Atmosphäre auseinander zu setzen; die Verhandlungen sind öffentlich.
- Weisen Sie den Antragsteller darauf hin, dass es auch in seinem Verfahren Zuschauer geben kann. Sollte er diesbezüglich Bedenken haben, sollte er dies seinem Rechtsanwalt mitteilen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist aber nur in ganz engen Grenzen möglich.

Anhang: Merkblatt für Flüchtlinge zur Asyl-Anhörung beim Bundesamt

(bitte unbedingt vor der Anhörung lesen oder übersetzen lassen)

1. Zweck der Anhörung

Sie werden zu Ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal angehört, weil die Behörden feststellen wollen, ob Sie tatsächlich politisch verfolgt sind.
Etwas vereinfacht gesagt: Politische Verfolgung wird bejaht, wenn eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung durch den Staat oder durch Kräfte, die mit dem Staat vergleichbar sind, verfolgt worden ist oder wenn sie dies befürchten muss.
In der Bundesrepublik müssen Sie Verfolgung nicht beweisen; Sie müssen jedoch eine Erklärung abgeben, die logisch ist, die nachvollziehbar ist, die frei von Widersprüchen ist und die es den Behörden ermöglicht, Ihnen Ihr persönliches Verfolgungsschicksal zu glauben. Dieses Prinzip soll Ihnen zwar helfen, da Sie politische Verfolgung ja meistens nicht beweisen können. Das Prinzip kann aber auch gefährlich sein: Entdeckt man nämlich Widersprüche oder “Lügen”, wird Ihnen häufig gar nichts geglaubt. Lassen Sie sich deshalb z.B. nicht von Landsleuten oder von anderen “Beratern” einreden, Sie sollten bestimmte wichtige Umstände anders darstellen als sie sich in Wahrheit ereignet haben; man wird Ihnen, wenn man die Wahrheit herausfindet, später kaum noch Glauben schenken. Kaum ein Mensch kann so gut “lügen”, dass er dies auch in einer Befragungssituation aufrecht erhalten kann. Natürlich haben Sie das Recht, Dinge nicht zu sagen, die Sie oder andere Personen in Gefahr bringen könnten. Dann erklären Sie das und sagen Sie auch warum. Sagen Sie aber nichts Falsches. Stellen Sie auch Dinge, die Sie nicht genau wissen, nicht als “sicher” dar. Die Behörden der Bundesrepublik haben viele Mittel und Wege, um Informationen auch über Vorgänge im Ausland einzuholen. Und weil man in Deutschland Flüchtlinge nicht gerne hat, wird man versuchen, aus jeder noch so kleinen Ungenauigkeit eine “Lüge” zu konstruieren.
Aus diesem Grund sagen Sie bitte alles, was Ihnen passiert ist oder was Sie befürchten müssen. Es reicht z.B. in der Regel nicht aus, dass Sie lediglich von Ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe berichten. In aller Regel müssen Sie persönlich erlebte Verfolgung beschreiben, um als Flüchtling anerkannt zu werden.
Bitte bedenken Sie: Die Deutschen nehmen es ganz genau mit Daten und Fakten; Sie müssen Antworten haben auf Fragen nach “Wer?”, “Wo?”, “Was?”, “Wann?”, “Wie?”, Warum?”, “Wie lange?”. Bitte haben Sie keine falsche Scham: Auch wenn Ihnen etwas peinlich sein mag und auch wenn die Personen bei den Behörden Ihnen nicht freundlich gegenübertreten, müssen Sie alles erzählen, was Ihnen passiert ist oder wovor Sie Angst haben. Stellen Sie sich in dieser Situation immer vor, Sie erzählten einem guten Freund, was Ihnen seit Beginn der Verfolgung (das kann vor langer Zeit angefangen haben) passiert ist. Auch wenn die Person, die Sie anhört, natürlich kein guter Freund ist, hilft Ihnen dieser “Kunstgriff” doch, dasjenige zu tun, was notwendig ist: Sie müssen lebendig, menschlich nachvollziehbar und umfassend alles erzählen.
Es kann passieren, dass man Sie vor der Anhörung nach Papieren befragt oder sie sogar körperlich durchsucht. Hiermit versuchen die Behörden auch herauszufinden, auf welchem Weg Sie in die Bundesrepublik gekommen sind. Es kann auch passieren, dass man Ihnen Ausweise, Pässe oder andere Papiere abnimmt. Verlangen sie deshalb in jedem Fall Fotokopien dieser Dokumente. Hierauf haben Sie einen Anspruch. Es kommt leider immer wieder vor, dass Ihnen bei der Anhörung durch das Bundesamt oder durch andere Amtspersonen vorgeschlagen wird, Sie sollten bereits jetzt einen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments durch Ihren Heimatstaat stellen und hierzu Unterschriften leisten. Oftmals werden hierfür sogar Originalformulare der Heimatbotschaften benutzt. Unter gar keinen Umständen, egal wie sehr man Ihnen drohen mag, sollten Sie etwas Derartiges unterschreiben. Sie sind hierzu zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet! Sie wollen ja in Deutschland Asyl und nicht in Ihr Heimatland zurückkehren! Nochmals: Unterschreiben Sie in diesem Verfahrensstadium nichts, was mit der Beschaffung von Dokumenten Ihres Heimatstaates zu tun hat!
Jedenfalls wird man Sie zu Beginn der Anhörung nach Ihrem Reiseweg fragen. Besonders wenn Sie auf dem Landweg gekommen sind, besteht die Gefahr, dass man Sie in ein anderes Land, durch das Sie gereist sind, zurückschicken will. Alle Nachbarländer der Bundesrepublik gelten nämlich als “sichere Länder” für Flüchtlinge.
Nach dem Gesetz sind Sie verpflichtet, auch zu Ihrem Reiseweg wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Niemand darf Ihnen etwas anderes raten. Wenn allerdings Sie selbst oder die Behörden nicht wissen, durch welches “sichere Land” Sie gekommen sind, dann gibt es auch kein Land, in das man Sie zurückschicken kann!
Sie sollten bei Einreise auf dem Landweg in jedem Fall versuchen, vor der Anhörung eine Beratung durch Anwälte, Sozialarbeiter oder Flüchtlingsbetreuer zu erhalten.
Wenn Sie mit dem Flugzeug nach Deutschland gekommen sind, wird man von Ihnen verlangen, dass Sie dies “beweisen”. Beweismittel sind z.B.: Stempel im Pass, Flugkarten, Einsteigekarten (Boarding Pass). Es können aber auch Utensilien aus dem Flugzeug sein (z.B. Zeitschrift der Fluggesellschaft, Sicherheitshinweise mit Aufdruck der Fluggesellschaft, Servietten oder Essutensilien, Spielzeug etc.).
Wenn Sie beweisen können, dass Sie auf dem Luftweg eingereist sind, kann man Ihnen nicht von vorne herein das Asyl verwehren. Aus diesem Grund wird man nicht selten versuchen, Sie bei der Anhörung zu verwirren oder Widersprüche aufzudecken. Häufig passiert es, dass Mitglieder einer Familie separat angehört werden und man nachfragt, wo haben Sie gesessen (am Fenster, in der Mitte oder am Gang), was gab es zu Essen, welcher Film wurde gezeigt, welche Uniformen hatten die Flugbegleiter, welche Farbe hatte das Emblem der Fluggesellschaft und wie sah es aus, etc.
Nun aber zu der Anhörung wegen Ihrer Fluchtgründe: Hier müssen Sie jetzt auch wirklich alles erzählen, was Ihnen zu Hause passiert ist oder wovor Sie sich fürchten. Wenn Sie oder ein Anwalt für Sie eine schriftliche Begründung des Asylantrages eingereicht hatten, sollten Sie sich diese unbedingt vor der Anhörung noch einmal durchlesen. Lassen Sie sich aber nicht das Wort in den Mund legen, dass diese Papiere alle Asylgründe enthalten. Der Anhörungsbeamte beim Bundesamt muss Ihnen Gelegenheit geben, alles (auch Neues) sagen zu können. Alle schriftlichen Unterlagen dienten nur der Vorbereitung!
Vermeiden Sie Widersprüche; bestehen Sie – wenn nötig ausdrücklich – darauf, dass Sie alles vortragen können, was Sie wollen, und dass alles, was Sie gesagt haben, auch aufgeschrieben wird. Oftmals stellt man Ihnen nur Fragen. Wenn diese Fragen nicht auf alles eingehen, was Sie sagen wollen, so müssen Sie darauf bestehen, im Zusammenhang das erzählen zu können, was Sie sagen wollen. Die Methode des Erzählens im Zusammenhang ist sowieso die beste.
Bei den Anhörungen wird – sofern notwendig – ein Dolmetscher der Behörde anwesend sein. Dieser muss alles, was Sie gesagt haben, in die deutsche Sprache übersetzen und er muss Ihnen anschließend alles, was aufgeschrieben wurde, in Ihre Sprache zurückübersetzen.
Im Regelfall spricht der Anhörungsbeamte nicht Ihre Sprache; in diesem Fall läuft die Anhörung meistens so ab, dass der Beamte – über den Dolmetscher – Erklärungen von Ihnen erhält, die er dann in ein Diktiergerät spricht; nach der Anhörung soll das Diktierte dann abgeschrieben und Ihnen nach einer Wartezeit zurückübersetzt werden.

2. Ihre Rechte bei der Anhörung

- Sie können zu jeder Anhörung einen Dolmetscher Ihrer eigenen Wahl mitnehmen; Sie können ferner einen Bevollmächtigten Ihrer Wahl mitnehmen (das kann auch ein Freund sein); das steht ausdrücklich im Gesetz.
Ich rate Ihnen dazu, wenn es irgendwie möglich ist, einen Dolmetscher oder einen Bevollmächtigten mitzunehmen. Es hat sich gezeigt, dass die Anhörung in einem solchen Fall sorgfältiger ist. Außerdem haben Sie dann einen Zeugen, wenn es Unregelmäßigkeiten geben sollte.
Sollte man Ihnen die Anwesenheit eines Dolmetschers oder eines Bevollmächtigten nicht erlauben, so verweisen Sie auf diese Information und bestehen Sie darauf, dass man Ihrem Dolmetscher/Bevollmächtigten die Anwesenheit gestattet; erklären Sie auch ausdrücklich, dass Sie die betreffende Person “für die Dauer der Anhörung bevollmächtigen”.
Verweigert man Ihnen die Anwesenheit Ihres Dolmetschers/ Bevollmächtigten, so haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie verlassen die Anhörung – dies können Sie tun, ohne Nachteile befürchten zu müssen – oder Sie bestehen zumindest darauf, dass die Nichtteilnahme des von Ihnen gewünschten Dolmetschers/Bevollmächtigten im Protokoll vermerkt wird; dies müssen Sie auf jeden Fall tun.
- Sie haben ferner das Recht, alles das, was Sie sagen wollen, auch sagen zu dürfen. Und alles, was Sie gesagt haben, muss auch in das Protokoll geschrieben werden. Lassen Sie es auch nicht zu, dass man es Ihnen nicht erlaubt, im Zusammenhang zu erzählen. Alles was Sie dann im Zusammenhang erzählen, muss aufgenommen werden, auch wenn es möglicherweise bereits in einer vorausgegangenen Frage (teilweise) behandelt worden ist.
- Schwierige Sachverhalte können Sie auch vorher für sich schriftlich niederlegen. Es kann Ihnen auch nicht verboten werden, gewisse Daten auf einen Zettel zu schreiben und diesen zu der Anhörung mitzubringen.
- Sollte man Sie mit irgendeinem Papier aus Ihrer Akte oder von sonstwo her konfrontieren und Ihnen hierzu Fragen stellen, so haben Sie das Recht, Akteneinsicht zu verlangen; das steht in § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Ein Asylverfahren ist kein “Geheimprozess”, man muss Ihnen solche Papiere zeigen und soweit notwendig auch übersetzen.
- Da Sie oftmals die deutsche Sprache nicht sprechen, haben Sie das Recht, dass der Dolmetscher Ihnen alles, was gesagt wurde, in Ihre Sprache zurückübersetzt. Verzichten Sie nicht auf dieses Recht. Unterschreiben Sie unter gar keinen Umständen, dass Sie auf eine Rückübersetzung verzichtet haben! Bestehen Sie darauf, dass Ihnen jedes Wort zurückübersetzt wird. Gestatten Sie es nicht, dass der Dolmetscher lediglich eine Inhaltsangabe einer Seite oder eines Absatzes macht. Häufig geschieht dies nach dem Motto: “Hier steht dann das, was Sie eben gerade gesagt haben zu …”. Lassen Sie ein solches Verfahren unter gar keinen Umständen zu; Sie müssen nämlich überprüfen, ob alles ganz richtig niedergeschrieben wurde; deshalb muss Ihnen alles wörtlich zurückübersetzt werden!
- Sie haben ferner das Recht, dass in das Protokoll nur aufgenommen wird, was Sie auch wirklich gesagt haben. Oftmals finden sich in Protokollen Sätze, die nie gesagt wurden, wie z.B.:
• ein Satz dazu, dass es mit dem Dolmetscher keine Schwierigkeiten gab,
• oder eine Formulierung, dass Sie bei der Anhörung alles Wichtige gesagt haben.
Bestehen Sie darauf, dass derartige Sätze gestrichen werden, wenn Sie sie nicht gesagt haben. Sie sollten in jedem Fall erklären, dass Sie das Protokoll ohne die Streichung nicht unterschreiben werden, weil ein Protokoll dasjenige wiedergeben soll, was Sie gesagt haben, und nicht dasjenige, was die Behörde möchte, dass Sie gesagt hätten.
Wenn Sie merken, dass man Ihnen das Protokoll später gar nicht zur Unterschrift vorlegen will, bestehen Sie jedenfalls darauf, dass Änderungen so aufgenommen werden, wie Sie es wünschen.
- Sie haben ferner das Recht, dass alles genau so aufgenommen wird, wie Sie es gesagt haben. Häufig entstehen Fehler nämlich bei der Übersetzung oder beim Diktat oder beim Abschreiben des Diktats.
Hierzu ein Beispiel:
Sie haben beispielsweise gesagt, Ihre Ausreise aus dem Heimatland erfolgte am 10. Januar. Im Protokoll steht anschließend, die Ausreise erfolgte am 01. Januar. Sorgen Sie dafür, dass Derartiges korrigiert wird. Gestatten Sie nicht, dass in dem Beispielsfall in das Protokoll eine Formulierung aufgenommen wird, mit dem Inhalt:
“Beim Verlesen korrigiert der Antragsteller das Datum.”
Tatsächlich wurde ja in dem Beispiel das Datum nicht korrigiert, sondern es war falsch verstanden, übersetzt oder abgeschrieben worden. Aus solchen Korrekturen werden oft von den Behörden Ablehnungsgründe wegen “Widersprüchlichkeit” konstruiert!
Merken Sie jetzt, wie wichtig es ist, eine Person Ihres Vertrauens zur Anhörung mitzunehmen?

3. Was Sie unbedingt beachten müssen:

- Machen Sie gleich zu Anfang der Anhörung klar, dass Sie am Ende das Protokoll der Anhörung mitzunehmen wünschen und dass Sie auch darauf bestehen werden, dass man Ihnen das Protokoll vor Beendigung der Anhörung in Ihre Sprache zurückübersetzt.
- Wenn man Ihnen Papiere abgenommen hat, verlangen Sie spätestens jetzt, dass man Ihnen Kopien aushändigt. Wenn man dies nicht tut, verlangen Sie, dass dies ins Protokoll aufgenommen wird!
- Unterscheiben Sie nichts, was falsch ist, was Sie nicht gesagt haben oder was Sie nicht genau verstanden haben. Es ist besser, nicht zu unterschreiben als etwas Falsches zu unterschreiben oder etwas, was Ihnen nicht wortwörtlich zurückübersetzt wurde. Aus der Weigerung zu unterschreiben, kann Ihnen kein Nachteil entstehen. Folgender Rat ist richtig: Bei jedem noch so geringen Zweifel sollten Sie nicht unterschreiben!
- Die Anhörungssituation wird für Sie fremd und ungewöhnlich, manchmal auch angsterregend sein. Lassen Sie sich hiervon bitte nicht einschüchtern. Bei der Anhörung sind Sie die wichtigste Person; alles was Sie sagen möchten, darf und muss gesagt werden.
- Wenn Ihr Dolmetscher/Bevollmächtigter Fragen hat oder Erklärungen abgeben möchte, sorgen Sie dafür, dass er auch Fragen stellen oder Erklärungen abgeben darf. Sollte dies verweigert werden, so bestehen Sie darauf, dass zumindest die Weigerung in das Protokoll aufgenommen wird; bei Zweifeln unterschreiben Sie das Protokoll nicht!
- Die Qualität und Freundlichkeit der Personen, die Sie anhören, ist unterschiedlich. Manche sind sehr freundlich, manche sind sehr unfreundlich, manche Personen sind “neutral” und sie können Sie nicht einschätzen. Egal wie sich die Personen Ihnen gegenüber verhalten: Bestehen Sie in jedem Fall auf der Beachtung aller Ihrer Rechte. Je nachdem wie die Anhörungsperson Ihnen gegenübertritt, seien sie auch freundlich, bestimmt oder neutral. Aber auch bei freundlichen Personen dürfen sie auf keinen Fall auch nur eines Ihrer Rechte aufgeben!
- Lassen Sie sich nicht zu Erklärungen verleiten, die mit Ihrem Rechtsanwalt, wenn Sie einen solchen haben, nicht abgestimmt sind. Geben Sie z.B. keine Erklärungen ab, dass Sie auf den Asylantrag Ihrer Kinder verzichten. Sollte man derartige Erklärungen von Ihnen erwarten oder fordern, so sagen Sie, dass Sie dies erst besprechen wollen.
- Oftmals ist die Anhörung für Sie eine “Ausnahmesituation”. Geben Sie deshalb unter keinen Umständen Erklärungen ab, dass Sie alles zu Ihrem Verfolgungsschicksal gesagt haben. Zum einen kann man dies oftmals gar nicht innerhalb kurzer Zeit; zum anderen passiert es sehr häufig, dass einem später noch etwas einfällt, was man in der Aufregung vergessen hatte.
- Lassen Sie sich bei der Anhörung nicht zur Eile drängen. Sie haben ein Recht darauf, dass soviel Zeit zur Verfügung steht, wie Sie benötigen, um Ihr Schicksal zu erklären.

4. Nach der Anhörung

- Sie sollten eine Abschrift des Protokolls von der Behörde erhalten, wenn nicht, bestehen Sie darauf. Machen Sie von dem Protokoll eine Kopie und geben Sie diese unbedingt Ihrem Anwalt, wenn Sie einen haben.
- Sie sollten sich auch nach der Anhörung mit einer Person zusammensetzen, die Ihre Sprache und die deutsche Sprache spricht, und das Protokoll nochmals in Ihre Sprache zurückübersetzen lassen. Dies kann nicht Ihr Anwalt für Sie tun, sondern Sie müssen sich selbst um einen Dolmetscher kümmern. Oftmals erkennen Sie bei dieser Rückübersetzung Missverständnisse und Probleme, die Sie unbedingt dem Anwalt mitteilen müssen.
- Sollten sie von irgendwelchen Unregelmäßigkeiten zu berichten haben oder Bemerkungen zum Protokoll zu machen haben, so müssen Sie dies sobald wie möglich Ihrem Anwalt oder Betreuer mitteilen.
Sollte hierfür mehr Zeit notwendig sein, rufen Sie bitte bei Anwalt oder Betreuer an und teilen Sie mit, dass von Ihnen noch etwas Schriftliches kommt. In diesem Fall kann Anwalt oder Betreuer sofort der Behörde mitteilen, dass noch Nachträge, Ergänzungen oder Klarstellungen für Sie erfolgen werden.
- Wenn Sie irgendetwas zu dem Protokoll zu bemerken haben, so gehen Sie bitte wie folgt vor: Versehen sie diejenigen Textstellen, zu denen Sie Bemerkungen machen wollen, mit fortlaufenden nummerierten Zahlen und übergeben Sie dem Anwalt oder Betreuer eine Kopie des so markierten Protokolls. Übergeben Sie auch auf Deutsch oder in einer Sprache, die Anwalt oder Betreuer verstehen, Ihre Bemerkungen zu den einzelnen Punkten; hierbei benutzen Sie bitte dieselbe Nummerierung wie auf dem Protokoll.
- Wenn es Unregelmäßigkeiten bei der Anhörung gab, so setzen Sie bitte sich unverzüglich danach hin (soweit möglich mit anderen Personen, die bei der Anhörung dabei waren) und schreiben Sie alles in einem “Gedächtnisprotokoll” auf; z.B.:
• wenn Ihnen nach der Anhörung noch etwas eingefallen ist, was Sie sagen wollten;
• wenn man Ihrem Dolmetscher/Bevollmächtigten die Anwesenheit nicht gestattet hat;
• wenn es Probleme mit dem Dolmetscher der Behörde gab;
• wenn etwas Falsches protokolliert worden ist;
• wenn man Ihnen eine Kopie des Protokolls verweigert hat;
• wenn Sie das Protokoll aus irgendwelchen Gründen nicht unterschrieben haben;
• wenn Sie das Gefühl haben, man habe Sie missverstanden;
• wann immer irgendwas außergewöhnlich war.
Das “Gedächtnisprotokoll” müssen Sie sofort Ihrem Anwalt oder Betreuer übergeben, damit er die notwendigen Schritte einleiten kann.
Ich wünsche Ihnen bei der Anhörung viel Erfolg; bitte haben Sie keine Angst. Wenn Sie die gegebenen Ratschläge beherzigen, kann Ihnen nicht viel passieren; jedenfalls aber sind Sie dann sicher, dass Sie ein faires Verfahren erhalten.

Stand: Oktober 2001

Der Text wurde uns freundlicherweise von Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann, Hofhaus, Alsenstr. 17, D-52068 Aachen, zur Verfügung gestellt.

   
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