4. Wichtige Tipps zur Vorbereitung auf Anhörungen beim BAFl bzw. mündliche Verhandlungen beim VG
  Inhaltsverzeichnis
               6. Fragebogen für Asylbewerber mit Erläuterungen   

5. Erarbeitung einer schriftlichen Schilderung des Verfolgungsschicksals

Der Antragsteller hat die Pflicht, so früh wie möglich auf alle Umstände hinzuweisen, die für seine Anerkennung und die Feststellung von Abschiebungshindernissen von Bedeutung sein könnten. Damit erhöht er zugleich seine Chancen auf eine positive Entscheidung. Wir empfehlen daher, im Regelfall eine ausführliche, detaillierte, in sich widerspruchsfreie schriftliche Darstellung des Verfolgungsschicksals zu erarbeiten und dem BAFl bzw. dem VG – in Absprache mit dem eingeschalteten Rechtsanwalt – zuzuleiten.

Hintergrund dieser Empfehlung ist u.a., dass – schon allein aufgrund der starken Belastung der Einzelentscheider und der Schwierigkeit menschlicher Kommunikation über Sprach- und Kulturgrenzen hinweg – in nicht wenigen Fällen die Anhörung durch das BAFl bzw. das von der Anhörung gefertigte Protokoll nicht alle wichtigen Punkte des Verfolgungsschicksals präzise erfasst. Die Erarbeitung einer schriftlichen Darstellung des Verfolgungsschicksals bietet so meist auch Gelegenheit, das Protokoll der Anhörung auf Vollständigkeit, Dolmetscherfehler oder Missverständnisse hin zu überprüfen. Hat man es – im Optimalfall – geschafft, die schriftliche Darstellung vor der Anhörung zu erarbeiten, kann man sie zum Gegenstand des Verfahrens machen, so dass der Einzelentscheider bereits vorab über die wesentlichen Elemente des Verfolgungsschicksals informiert ist. Hinzuweisen ist allerdings auch auf die Gefahr, die der Einreichung einer schriftlichen Darstellung vor der Anhörung innewohnt: Es kann zu (vermeintlichen) Widersprüchen in der schriftlichen und mündlichen Darstellung kommen. Man muss sich daher sehr sicher sein, dass die eingereichte schriftliche Darstellung den Tatsachen entspricht, widerspruchsfrei ist und dass der Antragsteller intellektuell in der Lage ist, den Inhalt der schriftlichen Darstellung ebenso mündlich wiederzugeben. Vom Antragsteller vorgelegte schriftliche Darstellungen sollten nicht ohne genaue Überprüfung weitergeleitet werden; häufig enthalten sie sehr allgemein gehaltene und unkonkrete Berichte. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, wie die schriftliche Darstellung zustande kam (Wie erfolgte z.B. die Übersetzung?).

Bei der Erarbeitung einer schriftlichen Darstellung des Verfolgungsschicksals sollte man sich von fünf Grundsätzen leiten lassen:

5.1 Chronologische Darstellung

Eine chronologische Darstellung der Ereignisse (mit möglichst präzisen Angaben zum Kalenderdatum, zur Uhrzeit, zu den jeweiligen Orten) verbessert nicht nur die Verständlichkeit der Darstellung, sondern erleichtert dem Antragsteller auch die Erinnerung und die Erarbeitung selbst. In der schriftlichen Darstellung ist es auch möglich, eine Vorgeschichte der Verfolgung darzustellen, während das BAFl in der Anhörung häufig darauf drängt, sich auf den aktuellen Anlass der Flucht zu beschränken.

Da das BAFl und die VGe hohe Maßstäbe an die Darstellung des Verfolgungsschicksals anlegen, kommt man nicht umhin, den Antragsteller zu – für ihn meist ungewohnt genauen – Angaben zu zwingen. Kann er sich partout nicht an den exakten Zeitpunkt eines Ereignisses erinnern, sollte er ihn nicht erfinden, aber es auch nicht bei einem bloßen “Ich weiß es nicht” belassen. Vielmehr sollte er den Zeitrahmen so weit wie möglich eingrenzen oder durch andere äußere Ereignisse (Ernte, Wahlen, Jahreszeit, Geburt eines Familienangehörigen, bestimmtes Fest o.ä.) eingrenzen.

5.2 Ehrlichkeit

Immer wieder meinen Antragsteller, mit erfundenen oder ihnen zugetragenen Geschichten Erfolg haben zu können. Die Erfahrung lehrt das Gegenteil. Vielmehr verfangen sich viele Antragsteller mit erfundenen Geschichten leicht in Widersprüchen. Auch wird der Einzelentscheider – zu Recht – ungehalten, wenn ihm von der 26. Person die Geschichte aufgetischt wird, die Flucht sei durch ein bestimmtes Klofenster des X-Gefängnisses gelungen (echtes Beispiel). Nicht übersehen werden sollte, dass in manchen Fällen hinter dem erfundenen ein wahres Verfolgungsschicksal steht, der Antragsteller es jedoch aus unterschiedlichen Gründen – weil es zu belastend ist, weil seine Partei ihm Schweigepflichten auferlegt hat o.ä. – unterlässt, davon zu berichten. Ermuntern Sie daher zu einer ehrlichen Darstellung! Hören Sie auf Ihre eigenen Zweifel und konfrontieren Sie den Antragsteller damit! Ihre Zweifel wird der Einzelentscheider oder Verwaltungsrichter in der Regel erst recht haben! Hinterfragen Sie Erklärungen wie “In meiner Heimat ist das eben anders als hier in Deutschland!”

Zu einer ehrlichen Darstellung gehört auch, dass streng zwischen “Wissen” oder “Mutmaßungen” unterschieden wird. So findet sich z.B. die Aussage “Ich weiß, dass ich von den Heimatbehörden gesucht werde” in vielen Protokollen, obwohl im Grunde nur Indizien – Hausdurchsuchung, Mitteilung der Festnahme politischer Weggefährten – dafür sprechen.

5.3 Widerspruchsfreiheit

Widersprüchlichkeit führt zur Unglaubwürdigkeit. Die Darstellung sollte daher selbstverständlich nicht nur in sich widerspruchsfrei sein, sondern natürlich keine Widersprüche im Verhältnis zu bereits erfolgten früheren Darstellungen (Anhörung, eingereichte Unterlagen) enthalten. Sind in der bisherigen Darstellung – aufgrund eigenen oder fremden Verschuldens – allerdings Fehler enthalten, sollten diese korrigiert werden. Dabei ist zu erklären, wie es zu dem Fehler gekommen ist.

5.4 Vollständigkeit

Wesentliche Geschehensabläufe müssen unbedingt so früh wie möglich dargestellt werden, wenn es geht unter Einreichung bestätigender Dokumente oder der Benennung von Zeugen. Es darf nicht passieren, dass sie erst später in das Verfahren eingeführt werden, da daraus häufig die Unglaubhaftigkeit des Vortrages abgeleitet wird (Stichwort “gesteigertes Vorbringen”).

Was wesentlich ist, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Zur besseren Orientierung sei auf den nachfolgenden Fragebogen verwiesen. Als grobe Richtschnur sei hier nur genannt:
- Sind wirklich alle Ereignisse, die zur Gefährdung des Antragstellers beitragen könnten, erwähnt worden?
- Ist das Verfolgungsschicksal so lückenlos, dass für einen Unbeteiligten klar und plausibel ist, warum und wie der Antragsteller das Land verlassen hat?

5.5 Detailreichtum

Anerkennungschancen bestehen regelmäßig nur, wenn die Darstellung des Verfolgungsschicksals detailliert und damit für den Einzelentscheider plastisch und nachvollziehbar ist. Auch scheinbar überflüssige Details – wie die Beschreibung der Gefängniszelle eines Ex-Inhaftierten und der Versorgung während der Haft – tragen zur Glaubhaftigkeit der Darstellung bei. Bitte lassen Sie sich von diesem Grundsatz auch nicht durch einen Rechtsanwalt abbringen, der meint, kurz und knapp käme besser an. Dies stimmt im Asylverfahren gerade nicht. Umgekehrt sollten Sachverhalte, die nichts mit dem Verfolgungsschicksal zu tun haben, weggelassen werden. Auch eine “blumige” Darstellung ist wenig hilfreich.

Wichtig: Insbesondere der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit, der Vollständigkeit und des Detailreichtums können nicht ernst genug genommen werden. Schließlich scheitern die meisten Asylanträge schon an diesen Kriterien, die zur Ermittlung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers dienen sollen.

   
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