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Es ist wohl nicht möglich, das deutsche Asylrecht in allen seinen Verästelungen kompakt darzustellen. Schon die verfahrensrechtlichen Regelungen im AsylVfG, das sogenannte formelle Asylrecht, erscheinen zunächst als “Buch mit sieben Siegeln”. Noch schwieriger ist auf den ersten Blick das materielle Asylrecht, d.h. die Frage, unter welchen inhaltlichen Voraussetzungen der Asylstatus zu gewähren ist, da hierzu wenig in den Gesetzestexten zu finden ist, sondern die Kriterien hauptsächlich in der Rechtsprechung entwickelt wurden. Viele Flüchtlingsberater und Mitarbeiter von Ausländerbehörden lassen sich daher – zu Unrecht – aufgrund der Komplexität des materiellen Asylrechts ganz davon abschrecken, sich einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze zu der Frage “Wer bekommt Asyl?” zu verschaffen. Die Folge davon ist, dass nicht selten Ausländern ein Asylantrag angeraten wird, obwohl von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg besteht. Damit es Ihnen nicht so geht und Sie einen – wenn auch gerafften – Überblick über die maßgeblichen Voraussetzungen erhalten, haben wir hier eine kurze Darstellung der wichtigsten Kriterien erarbeitet. Zu den einzelnen Voraussetzungen finden Sie jeweils ergänzende Ausführungen in einer etwas längeren, jedoch noch immer vergleichsweise kompakten Darstellung.
7.1 Einführung
Im Asylverfahren werden folgende Grundnormen bezogen auf den Antragsteller
geprüft:
- Art. 16a GG (sogenannte Asylanerkennung oder großes Asyl mit weitgehender
Gleichbehandlung zu Inländern, führt zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis),
- § 51 Abs. 1 AuslG (sogenanntes kleines Asyl, Abschiebungsschutz wegen politischer
Verfolgung, der im Regelfall durch Gewährung einer Aufenthaltsbefugnis und eines
Passes nach der Genfer Flüchtlingskonvention zur sogenannten Flüchtlingsanerkennung
führt),
- § 53 AuslG (Abschiebungsschutz – regelmäßig nur die Erteilung einer Duldung
möglich).
- § 26 AsylVfG (“Familienasyl” für Ehegatten und minderjährige Kinder von nach
Art. 16a GG anerkannten Personen)
(Falls Sie diese Normen noch nicht kennen sollten: bitte unbedingt nachlesen!).
In den letzten Jahren ist die Auslegung des Art. 16a GG immer restriktiver geworden.
Der Gesetzgeber hatte mit der Grundgesetzänderung und der Einfügung von Art.
16 a Abs. 2 bis 5 GG im Jahr 1993 eine Reihe von Ausschlusstatbeständen für
die Anwendung des heutigen Art. 16a GG geschaffen; die Rechtsprechung hat die
inhaltlichen Anforderungen teilweise weiter verschärft.
Der wichtigste Ausschlusstatbestand ist die sogenannte Drittstaatenregelung,
Art. 16a Abs. 2 GG. Diese besagt, dass kein Asyl erhält, wer über einen sogenannten
sicheren Drittstaat eingereist ist (hierzu später mehr). Diese Regelung hat
zur Folge, dass die positiven Entscheidungen des BAFl und der Gerichte inzwischen
nur noch selten eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16a GG beinhalten;
vielmehr gewähren die Gerichte und das BAFl beim Vorliegen politischer Verfolgung
regelmäßig nur noch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, da die Drittstaatenregelung
Anwendung findet. Da die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
in der Regel später zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis führt und der Flüchtlingspass
nach der Genfer Flüchtlingskonvention erteilt werden muss, kann man zu Recht
auch von einer Anerkennung nach § 51 Abs.1 AuslG sprechen (sog. Flüchtlingsstatus).
Weil inzwischen die Einreise in das Bundesgebiet nicht selten über einen sogenannten
sicheren Drittstaat erfolgt oder aber vom BAFl bzw. dem VG vermutet wird, ist
die Zuerkennung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG im
Verhältnis zur Anerkennung nach Art. 16a GG inzwischen der Normalfall.
Wir behandeln daher diesen Tatbestand zuerst, bevor wir auf die zusätzlichen
Voraussetzungen der Anerkennung nach Art. 16a GG eingehen.
7.2 Die “Anerkennung” nach § 51 Abs. 1 AuslG
§ 51 Abs. 1 AuslG hat acht Grundvoraussetzungen:
Die ersten vier Voraussetzungen betreffen die gegenwärtige Gefährdung des Antragstellers
in seinem Herkunftsgebiet:
1. Es muss eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsgutes
(regelmäßig: Leib, Leben oder Freiheit) drohen (siehe Kapitel
8.1.1).
2. Die Gefahr muss deshalb drohen, weil der Betroffene zu einer durch ein asylerhebliches
Merkmal bestimmte Gruppe gehört oder ihr irrtümlich zugerechnet wird (z.B. Rasse,
Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen
Gruppe, siehe Kapitel 8.1.2).
3. Die Gefahr muss von einem Staat oder staatsähnlichen Gebilde entweder ausgehen
oder faktisch toleriert werden (siehe Kapitel
8.1.3).
Achtung: Wenn die Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG an diesem Erfordernis scheitert,
ist unbedingt § 53 AuslG zu prüfen (siehe Kapitel
9)!
4. Die Gefahr der Verfolgung im Falle der Rückkehr muss mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit bestehen. Regelmäßig ist dies die sogenannte “beachtliche
Wahrscheinlichkeit”. Leider lässt sich keine eindeutige Feststellung treffen,
wann diese zu bejahen ist, so dass in der Praxis unterschiedliche Anforderungen
gestellt werden. Jedenfalls muss eine Verfolgung ernsthaft drohen, nicht nur
möglich sein.
Ist der Asylbewerber jedoch vorverfolgt ausgereist, hat er also in seinem Herkunftsland
bereits asylerhebliche Verfolgung erlitten, wird er schon anerkannt, “wenn nicht
mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass er im Falle seiner Rückkehr
verfolgt wird”. Dies ist der sogenannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
Gelegentlich wird von Rechtsanwendern übrigens übersehen, dass vorverfolgt auch
ist, wem die Verfolgung vor der Ausreise (nur) unmittelbar gedroht hat, ohne
dass der Antragsteller schon ihr Opfer geworden wäre (siehe Kapitel
8.1.4).
Die letzten drei Voraussetzungen betreffen die Frage, ob der Antragsteller sich
derzeit noch außerhalb seines Herkunftsgebietes sicher aufhalten kann:
5. Dem Asylbewerber darf derzeit keine sogenannte inländische Fluchtalternative
offen stehen. Eine inländische Fluchtalternative hat derjenige, der sich in
einen Teil seines Herkunftsstaates begeben kann, in dem er nicht mit der gleichen
hohen Wahrscheinlichkeit verfolgt wird und in dem er sein Existenzminimum sichern
kann (siehe Kapitel 8.2.2).
Hat ein Asylbewerber jetzt noch eine inländische Fluchtalternative und kann
er das für ihn sichere Gebiet auch nach einer Abschiebung ohne Gefährdung erreichen,
wird der Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG versagt.
6. Der Asylbewerber darf nicht die Staatsangehörigkeit eines weiteren Staates
besitzen, in dem er nicht verfolgt ist.
7. Keine “anderweitige Sicherheit”: Dem Asylbewerber muss es derzeit unmöglich
sein, sich legal und unter Sicherung seines Existenzminimums in einem für ihn
sicheren Drittland aufzuhalten (siehe Kapitel
8.2.3). Ob dies der Fall ist, prüft entweder das BAFl oder die Ausländerbehörde,
nachdem das Bundesamt auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich
des Herkunftslandes erkannt hat! Wie erwähnt finden BAFl bzw. die Ausländerbehörde
meist kein aufnahmewilliges und für den Betreffenden sicheres Drittland; daher
erteilt die Ausländerbehörde regelmäßig eine Aufenthaltsbefugnis (meist innerhalb
der ersten sechs Monate) und stellt den Flüchtlingspass nach der Genfer Flüchtlingskonvention
aus.
8. Terrorismusvorbehalt: § 51 Abs. 3 AuslG sieht vor, dass sich auf § 51 Abs.
1 AuslG nicht berufen kann, wer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr
für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr
für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders
schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei
Jahren verurteilt worden ist. Das gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen
die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den
Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im
Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat oder dass er vor seiner
Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des
Gebiets der Bundesrepublik begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden
kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der UN zuwiderlaufen. § 51 Abs.
3 AuslG schließt übrigens nicht nur den Anspruch auf Abschiebungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 AuslG, sondern auch den Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a Abs. 1
GG aus (siehe Kapitel 8.2.4).
7.3 Die Anerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG
Art. 16a GG hat vier zusätzliche Voraussetzungen:
1. Der Antragsteller darf nicht über einen sogenannten sicheren Drittstaat in
die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein (Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. §
26a AsylVfG).
Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Antragsteller weiß, durch welchen Drittstaat
er einreiste. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Drittstaat ein sogenannter
Schengen- bzw. Dublin-Staat ist oder nicht.
2. Es darf zur Zeit der Ausreise keine inländische Fluchtalternative bestanden
haben, es sei denn, diese Sicherheit wäre auch ohne die Ausreise zwischenzeitlich
entfallen.
Während es für die Gewährung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG
nur auf den jetzigen Zeitpunkt ankommt, muss für eine Asylanerkennung nach Art.
16a GG auch feststehen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise keine inländische Fluchtalternative
bestand (siehe auch Kapitel 7.2. und 8.2.2).
3. Der Antragsteller darf nach der Ausreise nicht ein sonstiges für ihn sicheres
Drittland (§ 27 AsylVfG) zum Zwecke der Einreise nach Deutschland verlassen
haben.
Während es für die Gewährung des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG
nur auf den jetzigen Zeitpunkt ankommt, muss für eine Asylanerkennung nach Art.
16a GG auch feststehen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Drittland dort
keine anderweitige Sicherheit bestand. Während die sicheren Drittstaaten nach
Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG durch Gesetz bestimmt sind,
kann eine anderweitige Sicherheit somit im Prinzip in jedem (Dritt-)Land bestehen
(siehe auch Kapitel 8.2.3).
4. Wenn die Gefährdung im Heimatland hauptsächlich aufgrund von Umständen besteht,
die der Antragsteller durch sein Verhalten im Ausland hervorgerufen hat, muss
dieses Verhalten grundsätzlich eine Fortführung der politischen Aktivitäten
im Heimatland darstellen. Zu dieser Regel gibt es jedoch wichtige Ausnahmen
(siehe Kapitel 8.3.2).
7.4 Familienasyl
Familienasyl wird nur für Angehörige von nach Art. 16a GG Anerkannten gewährt.
Die Grundvoraussetzungen des Familienasyls erschließen sich im wesentlichen
unmittelbar aus dem Gesetzestext:
“§ 26 Asylverfahrensgesetz
(1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird als Asylberechtigter anerkannt,
wenn
die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist,
die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch
verfolgt wird,
der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten
oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen
ist.
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für die im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung
minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten. Für im Bundesgebiet nach
der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder ist der Asylantrag innerhalb
eines Jahres nach der Geburt zu stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der nach Absatz 2 als Asylberechtigter
anerkannt worden ist.”
Das Familienasyl wirft eine Vielzahl von rechtlichen Spezialfragen auf, die
hier nicht ausführlich behandelt werden können (Begriff der “Unverzüglichkeit”,
nicht-standesamtliche Ehe etc.).
Wichtig erscheint uns aber folgendes:
- Beachten Sie, dass der Antrag auf Familienasyl zusammen mit dem Ehegatten
bzw. Elternteil oder unverzüglich nach Einreise bzw. Geburt gestellt werden
muss. Bedenken Sie, dass bei der späteren Stellung eines Antrages auf Familienasyl
insbesondere bei einem zwischenzeitlich erfolgten Regimewechsel nicht selten
geprüft wird, ob die Anerkennung des schon anerkannten Familienangehörigen widerrufen
werden muss! Machen Sie sich kundig, ob bei dem jeweiligen Herkunftsland
mit einem Widerruf zu rechnen ist. Bedenken Sie bei einer Entscheidung auch,
dass das Aufenthaltsrecht eines minderjährigen Kindes oder Ehepartners in vielen
Fällen über Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gesichert werden kann, solange das Kind
minderjährig ist bzw. die Ehe besteht.
- Denken Sie daran, dass die Rechtsprechung die Drittstaatenregelung auch
auf Familienangehörige anwendet, diese also bei einer Einreise über einen sicheren
Drittstaat nicht im Wege des Familienasyls anerkannt werden können.