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8.1 Die Anspruchsvoraussetzungen
8.1.1 Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts und deren Intensität
Die Rechtsgüter Leib, Leben und persönliche (physische) Freiheit
sind absolut geschützt. Ihre Beeinträchtigung fällt immer unter den Begriff
der politischen Verfolgung (u.a. BVerwG 18.2.86, BVerwGE 74, 31 u. 41), wenn
sie noch akut droht und die anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Ausnahmen
sind kurzzeitige Beeinträchtigungen geringer Intensität. Als solche gelten jedoch
– eben wegen ihrer Intensität – nie Folter (z.B. BVerfGE 81, 142, 151; BVerwG
17.1.89 - 9 C 62/87-, InfAuslR 89, 163) oder körperliche Eingriffe wie Zwangsbeschneidungen
(BVerwG 5.11.91 - 9 C 118/90-), sondern nur kurzzeitige Verhaftungen o.ä. Aber
auch kurzzeitige Verhaftungen sind bei steter Wiederholung (BVerfG 8.3.90 -
2 BvR 1246/88 -) oder die Menschenwürde verletzenden Umständen der Inhaftierung
Verfolgung (siehe dazu im folgenden).
Die Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter ist nur dann asylrelevant, wenn
sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde berührt (u.a. BVerwG 2.7.80,
BVerfGE 54, 341).
Eine Aufstellung der somit geschützten Rechtsgüter ist kaum möglich. Neben der
Religions- und Berufsfreiheit kommen insbesondere in Betracht: entwürdigende,
erniedrigende Behandlungen aller Art, Bestrafung einer unentrinnbaren sexuellen
Neigung (BVerwG 15.3.88 - 9 C 278/86 - BVerwGE 79, 143), Versagung jeglichen
Kontaktes zu einem Mitglied der Kernfamilie, Meinungsfreiheit (BVerwG InfAusIR
1990, 102).
Sonderfall Religionsausübung: Nicht asylrelevant ist das strafbewehrte Verbot öffentlicher Religionsausübung, wenn dies der Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens dient; asylrelevant ist das strafbewehrte oder mit einer Bedrohung für Leib, Leben und Freiheit belegte Verbot privater Religionsausübung inklusive privater Gottesdienste innerhalb der Religionsgemeinschaft (BVerfG 1.7.87, BVerfGE 76, 143, 158ff.; BVerfG InfAuslR 1992, 145, 147). Nicht zumutbar ist auch die Verheimlichung der privaten Religionsausübung (BVerfG 12.8.92 - 2 BvR 293/90 - S.10).
8.1.2 Zielgerichtete “politische” Verfolgung
Die Rechtsgutbeeinträchtigung muss an ein asylerhebliches Merkmal (z.B. Rasse,
Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe) anknüpfen. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich seit mehreren
Jahren nicht mehr nach der subjektiven Absicht des verfolgenden Staates, sondern
nach objektiven Kriterien. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass
wegen eines der Merkmale überhaupt oder zumindest schärfer verfolgt wird (BVerfG
10.7.89, BVerfGE 80, 315, 335; BVerfG 20.12.89, BVerfGE 81, 142, 151f.; BVerfG,
InfAusIR 1990, 280; InfAusIR 1991, 262, 264).
Wichtig (und häufig übersehen): Auch der zu Unrecht gehegte Verdacht
reicht aus: auch der nur scheinbar zu einer nach einem asylerheblichen Merkmal
bestimmten Gruppe gehörige Mensch kann Opfer politischer Verfolgung sein (BVerfG
10.7.89, BVerfGE 80, 315, 340; BVerwG EZAR 200 Nr.6).
Sonderfall Staatsschutzdelikte (und Terrorismus): Eine staatliche Verfolgung
begangener oder geplanter Taten, die eine politische Überzeugung umsetzen, ist
grundsätzlich politische Verfolgung. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn:
- Rechtsgüter anderer Bürger durch die Taten gefährdet oder verletzt werden,
- ein kriminelles Element hinzutritt, die Tat also nicht in erster Linie der
Durchsetzung politischer Ziele dient (Vergleichsmaßstab: übliche Staatenpraxis;
BVerfG 17.7.89, BVerfGE 80, 315, 338),
- die vom Täter eingesetzten Mittel grundsätzlich missbilligt werden, er also
seine politische Überzeugung mit Hilfe terroristischer Mittel durchzusetzen
versucht (BVerfG 17.7.89, BVerfGE 80, 315, 338).
Wichtige und oft übersehene Rückausnahme: Auch in diesen Fällen liegt
eine politische Verfolgung dann vor, wenn wegen der Anknüpfung an ein asylerhebliches
Merkmal eine schärfere Bestrafung oder härtere Behandlung erfolgt (sogenannter
Politmalus; BVerfG 20.12.89, BVerfGE 81, 142, 151), oder der Staat im
Wege des bloßen Gegenterrors mit brutaler Gewalt gegen die Zivilbevölkerung
reagiert (BVerfG 17.7.89, BVerfGE 80, 315, 339). Dies ist also immer zu prüfen,
wenn nach den oben genannten drei Kriterien “an sich” keine politische Verfolgung
vorliegt.
8.1.3 Staatlichkeit der Verfolgung
Sowohl Art. 16 a Abs. 1 GG als auch § 51 Abs. AuslG setzen nach (bisher) herrschender
Rechtsprechung staatliche Verfolgung voraus.
Politische Verfolgung ist immer staatlich, wenn sie von den Trägern der Staatsgewalt
in Ausübung derselben ausgeht. Übergriffe einzelner Funktionsträger, die vom
Staat missbilligt und sanktioniert werden, sogenannte Amtswalterexzesse,
bilden jedoch eine wichtige Ausnahme dieses Grundsatzes. Auch die Verfolgung
durch eine den Staat beherrschende Partei oder Religionsgemeinschaft ist staatliche
Verfolgung.
Schließlich ist Verfolgung auch dann staatlich, wenn sie nicht von dem Herkunftsstaat,
sondern von einem ideologisch/politisch verbundenen Drittstaat ausgeht (BVerwG
4.12.90, BVerwGE 87, 187, 190) oder von einem Drittstaat auf dem Territorium
des Herkunftsstaates ausgeübt wird (BVerfG NVwZ 91, 979).
Dem Staat stehen solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die den jeweiligen
Staat verdrängt haben und die ihn daher insoweit ersetzen, sogenannte quasistaatliche
Verfolgung (BVerfG 10.7.89, BVerfGE 80, 315, 334; BVerwG 18.1.94, BVerwGE
95, 42). Der quasi-staatliche Verfolger muss allerdings zumindest in einem Kernterritorium
eine Gebietsgewalt innehaben, die auf einer organisierten, effektiven und stabilisierten
Herrschaftsmacht beruht (BVerwG InfAuslR 1996, 418; BVerfG 10.8.00 - 2 BvR 260/98,
2 BvR 1353/98 - ASYLMAGAZIN 10/00,
S 27).
Verfolgungshandlungen Dritter sind dem Herkunftsstaat dann zuzurechnen, wenn
er die Verfolgungshandlungen unterstützt, billigt, tatenlos hinnimmt und damit
den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, sogenannte mittelbare
Verfolgung (z.B. BVerwG 6.3.90, BVerwGE 85, 12, 20). Ist der Staat nicht
schutzfähig, wird ihm das allerdings nur dann zugerechnet, wenn er sich außerstande
sieht, die ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel im konkreten Fall einzusetzen
(BVerfG 10.7.89, BVerfGE 80, 315).
Auch Beamte des Staates können Dritte im o.g. Sinne sein.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass deren Handeln nicht nur vereinzelt
als Amtswalterexzess auftritt, was – wie die Schutzbereitschaft des Staates
– konkret und faktisch belegt sein muss (BVerfG 10.7.89, BVerfGE 80, 315, 352).
Vielfach verkannt wird, dass als Beleg bloße Bekundungen und der Hinweis auf
eine bestimmte (Verfassungs-) Rechtslage nicht ausreicht (u.a. BVerfG 14.6.91
- 2 BvR 219/91 -).
Die Intensität des Schutzes muss dem Grad der Bedrängnis entsprechen (BVerfG
5.9.91 - 2 BvR 1084/90 - S.13).
8.1.4 Die erforderliche Wahrscheinlichkeit
War der Asylsuchende – in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise – schon
einmal politisch verfolgt, hat er Asyl zu erhalten, wenn an seiner Sicherheit
vor abermals einsetzender Verfolgung nach seiner Rückkehr auch nur ernsthafte
Zweifel bestehen; eine (erneute) Verfolgung muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden können (BVerfG 2.7.80, BVerfGE 54, 341, 360f; DVBl.
92, 821, 822; BVerwG 25.9.84, BVerwGE 70, 169; BVerwG 23.2.88, BVerwGE 79, 79).
Noch einmal: Als vorverfolgt ist dabei auch derjenige anzusehen, dem die Verfolgung
vor der Ausreise nur unmittelbar gedroht hat (BVerfG 10.7.89, BVerfGE
80, 315; BVerwG 30.5.89, InfAuslR 90, 68; BVerwG 15.5.90, BVerwGE 85, 139).
Ist ein Asylbewerber nicht vorverfolgt ausgereist, wird er anerkannt, wenn eine
Verfolgung nach seiner Rückkehr beachtlich wahrscheinlich wäre. Dies
soll dann der Fall sein, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein
größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Umständen
überwiegen (BVerwG 15.3.88, BVerwGE 79, 143, 151).
Entscheidend für den Ausgang eines Asylverfahrens ist damit stets die Glaubhaftmachung
der Gefährdung – insbesondere vor der Flucht.
8.1.5 Exkurs: Offensichtliche Unbegründetheit
§ 30 AsylVfG regelt, wann ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen
ist (sogenannte o.u.-Entscheidung; bitte lesen!). Darüber hinaus hat die Rechtsprechung
hierzu weitere Kriterien entwickelt, die oft bei der Entscheidungsfindung nicht
beachtet werden:
- Ist auch nach einer der gängigen Auskunftsstellen für die Personengruppe,
zu der der Antragsteller gehört, die Verfolgung nicht mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit auszuschließen, darf nicht auf “offensichtlich unbegründet”
erkannt werden (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 65, 76, 97; z.B. auch InfAuslR
1992, 72, 74 zu amnesty international und Gesellschaft für bedrohte Völker:
grundsätzliche Gleichwertigkeit der Auskunftsstellen).
- Ein nachweislich gefälschtes oder widersprüchliches Beweismittel begründet
die offensichtliche Unbegründetheit nur dann, wenn sich der Antragsteller zur
Begründung seiner Verfolgungsfurcht ausschließlich auf das Beweismittel stützt
(BVerfGE 65, 76, 97).
- Eine o.u.-Entscheidung muss jeweils doppelt begründet werden, nämlich
1. hinsichtlich der Unbegründetheit an sich und
2. hinsichtlich der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit (BVerfG 2.5.84, BVerfGE
67, 43, 57; BVerfG 11.12.85, BVerfGE 71, 276, 293f; BVerfG InfAusIR 1992, 257).
Die Mindestanforderungen an eine o.u.-Entscheidung sind durch die Neuregelung
des Asylgrundrechts und des Asylverfahrensrechts nicht reduziert worden (BVerfG
3.9.96, BayVBl 97; BVerfG 15; 24.3.97, InfAuslR 97, 273).
Achtung: Die Rechtsmittelmöglichkeiten bei einer o.u.-Entscheidung sind
stark eingeschränkt. Innerhalb einer Woche nach Zustellung der Entscheidung
müssen sowohl eine Klage als auch ein begründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung eingereicht werden.
Soweit dies überhaupt noch möglich ist, sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet
werden oder zumindest anwaltlicher Rat eingeholt werden. Vorher sollte möglichst
das vom Antragsteller geltend gemachte Verfolgungsschicksal ermittelt und mit
dem Anhörungsprotokoll verglichen werden, so dass dem Rechtsanwalt bereits eine
schriftliche detaillierte Darstellung präsentiert werden kann.
8.2 “Ausschlussgründe” und Ausnahmen
8.2.1 Bürgerkrieg
Bekanntermaßen gewährt die Rechtsprechung grundsätzlich kein Asyl, wenn der
Staat militärische Maßnahmen im Rahmen eines Bürgerkrieges und damit zur Verteidigung
des Staates trifft. Hiervon machen das BVerfG und das BVerwG jedoch drei wichtige
Ausnahmen:
Auch im Bürgerkrieg liegt politische Verfolgung vor, wenn der Staat
- mit seiner Staatsmacht nach einem asylerheblichen Merkmal selektierte Personen
oder Gruppen mit Verfolgungsmaßnahmen überzieht oder
- die unbeteiligte Zivilbevölkerung angreift oder
- gezielt die Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen
Identität der gesamten aufständischen Bevölkerung anstrebt (BVerfG 10.7.89,
BVerfGE 80, 315).
Diese Ausnahmen gelten auch für den ”Guerilla-Bürgerkrieg”. Zu beachten ist
aber, dass noch von einem (Quasi-)Staat die Rede sein muss, damit die genannten
Ausnahmen greifen.
8.2.2. Inländische Fluchtalternative
Ein Flüchtling hatte eine inländische Fluchtalternative, wenn er zum Zeitpunkt
der Ausreise in einem anderen Landesteil als seinem Herkunftsgebiet vor politischer
Verfolgung oder einer anderen existenziellen, nicht landesweiten Gefahr sicher
gewesen wäre (BVerfG InfAuslR 1991, 198, 200).
Wichtig: Es gibt hier entgegen weit verbreiteter Praxis zwei Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe!
Der Flüchtling ist landesweit in einer ausweglosen Lage, wenn eine politische
Verfolgung in anderen Landesteilen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann. Droht in diesem Sinne landesweit keine politische
Verfolgung, ist die Fluchtalternative trotzdem unzumutbar, wenn dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit andere Gefahren und Nachteile drohen (BVerfG 10.7.89, BVerfGE
80, 315, 340; BVerwG InfAuslR 1992, 53, 55). Wer nach diesen Grundsätzen landesweit
verfolgt gewesen ist, kann sich im Rahmen der Verfolgungsprognose auf den herabgestuften
Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen. Dies ist – wie gesehen – auch der Fall,
wenn der Antragsteller vor dem Verlassen seines Herkunftsgebietes von politischer
Verfolgung unmittelbar bedroht gewesen war.
8.2.3 Anderweitige Sicherheit (im Drittstaat)
Das AsylVfG unterscheidet hier zwischen den sogenannten sicheren Drittstaaten
im Sinne des § 26 a AsylVfG und den anderen Drittstaaten im Sinne des § 27 AsylVfG.
Die Berufung auf das Asylgrundrecht ist ausgeschlossen, wenn der Flüchtling
über einen sogenannten sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet einreist,
da angenommen wird, dass er dort bereits vor Verfolgung sicher gewesen wäre.
Als sichere Drittstaaten gelten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
darüber hinaus (derzeit) Polen, Schweiz, Norwegen, Tschechische Republik.
Die sogenannte Drittstaatenregelung findet jedoch insbesondere dann keine Anwendung,
wenn
- der Asylsuchende im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat eine
Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik innehatte oder
- die Bundesrepublik aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung – z.B. des
Dubliner Übereinkommens – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
ist (vgl. § 26a AsylVfG).
Darüber hinaus hat das BVerfG in einer Grundsatzentscheidung (BVerfG 14.5.96,
BVerfGE 94, 49) weitere Ausnahmen zugelassen, die allerdings in der Praxis sehr
schwer darzulegen sind:
- Der Flüchtling beruft sich auf Abschiebungshindernisse im Sinne der §§ 51
Abs. 1, 53 AuslG, die von der EMRK oder der GFK nicht erfasst werden (Bsp. Todesstrafe),
- es besteht eine erhebliche, konkrete Gefahr, dass der Flüchtling in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Rückführung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens
wird, das vom Drittstaat nicht verhindert werden könnte (Bsp. kriminelle Organisationen),
- die Verhältnisse im Drittstaat haben sich schlagartig geändert, ohne dass
die Bundesregierung bereits reagieren und den Staat von der Liste der sicheren
Drittstaaten streichen konnte,
- der Drittstaat wird selbst zum Verfolgerstaat oder
- es bestehen humanitäre und persönliche Gründe, die zu einer Duldung im Sinne
des § 55 AuslG führen könnten.
Bei der Anwendung der Drittstaatenregelung wird das BAFl einen Bescheid erlassen,
in dem es feststellt, dass dem Asylsuchenden kein Asylrecht zusteht und die
Abschiebung in den jeweiligen Drittstaat anordnet, wenn die Rückführungsmöglichkeit
in diesen Staat feststeht. Diese Anordnung kann von der zuständigen Ausländerbehörde
sofort vollzogen werden, selbst wenn gegen den Bescheid geklagt wird. Einstweiliger
Rechtsschutz ist ausgeschlossen, § 34 a Abs. 2 AsylVfG.
Achtung: Die Drittstaatenregelung wirkt sich in diesem Fall auch auf §§
51 Abs. 1, 53 AuslG aus; diese werden nicht mehr geprüft! Etwas anderes gilt
nur, wenn die Rückführung in den Drittstaat nicht möglich ist; in diesem Fall
ist eine Berufung auf Art. 16 a GG jedoch weiterhin erfolglos.
Ist der sichere Drittstaat zugleich ein Staat, mit dem eine völkerrechtliche
Rücknahmevereinbarung geschlossen wurde (z.B. Dubliner Übereinkommen), muss
das BAFl den Asylantrag für unbeachtlich erklären und die Abschiebung in den
Drittstaat androhen (umstritten). In diesem Fall ist einstweiliger Rechtsschutz
möglich, es gilt jedoch die Wochen-Frist des § 36 AsylVfG.
Achtung: Behauptet der Asylbewerber, auf dem Luftweg eingereist zu sein,
alle schriftlichen Unterlagen darüber aber weggegeben zu haben, führt dies nach
der Rechtsprechung des BVerwG zwar nicht automatisch zum Verlust des Asylrechts
nach Art. 16 a GG, das VG kann aber bei der Feststellung des Reiseweges die
Behauptung der Weggabe dieser wichtigen Beweismittel zu Lasten des Asylbewerbers
würdigen. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, wirkt sich dies ebenfalls zu
Lasten des Asylbewerbers aus (BVerwG AuAS 1999, 260).
Darüber hinaus wird nicht als Asylberechtigter anerkannt, wer bereits in einem
sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, § 27 AsylVfG.
Die Annahme anderweitiger Sicherheit als Ausschlussgrund für die Gewährung von
Art. 16 a GG setzt voraus, dass
- der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Drittstaat tatsächlich
unter zumutbaren Lebensumständen hinreichend sicher war
und
- die anderweitige Sicherheit nicht zwischenzeitlich sowieso entfallen wäre
(BVerwG 6.4.92, BVerwGE 90, 127).
Nach der Rechtsprechung des BVerwG soll auch die freiwillige Aufgabe des Verfolgungsschutzes
im Drittstaat zu einem Ausschluss von Art. 16 a Abs. 1 GG führen (BVerwG 2.12.86,
BVerwGE 75, 181, 185). In diesem Fall kommt jedoch § 51 Abs. 1 AuslG eine eigenständige
Bedeutung zu.
Das BVerfG verlangt für die Annahme von “Verfolgungssicherheit”, dass
- der Drittstaat den Flüchtling nicht ebenfalls verfolgt und ihn hinreichend
vor weiterer Verfolgung durch den Herkunftsstaat schützt sowie keine Zurückschiebung
dorthin oder in einen unsicheren anderen Staat zulässt (BVerfG InfAuslR 1992,
226,229),
- der Drittstaat Hilfestellung bei der Beseitigung einer durch die Flucht bedingten
existentiellen Not gewährt und so ein menschenwürdiges Leben (nicht nur am Rande
des Existenzminimums) erlaubt (BVerwG 15.12.87, BVerwGE 78, 332, 345)
und
- der Flüchtling seine Flucht im Drittland tatsächlich nach außen hin sichtbar
und damit objektiv beendet und das Land nicht nur als Fluchtweg betreten hat
(BVerwG EZAR 202 Nr. 14).
Die Fluchtbeendigung wird vermutet, wenn sich der Flüchtling vor der Einreise
in das Bundesgebiet länger als drei Monate in dem verfolgungssicheren Drittstaat
aufgehalten hat, § 27 Abs. 3 AsylVfG. Diese Vermutung kann jedoch bereits durch
eine glaubhafte gegenteilige Behauptung widerlegt werden (so schon BVerwG 16.4.85,
BVerwGE 71,180). Arbeitsaufnahme und Anmietung einer Wohnung sind nur dann ein
Hinweis auf eine Fluchtbeendigung, wenn sie auf Dauer angelegt sind. Es reicht
daher z.B. nicht aus, dass eine Arbeit aufgenommen wurde, um die Weiterreise
zu finanzieren.
Anderweitige Sicherheit kann nie angenommen werden, wenn die politische Verfolgung
wegen neuer objektiver Nachfluchtgründe besteht (BVerwG 30.3.99, InfAuslR 1991,
310, 312).
Achtung: Ist die Rückführung in den sonstigen Drittstaat möglich, kann
der Asylantrag als unbeachtlich abgelehnt werden, so dass die Wochen-Frist des
§ 36 AsylVfG gilt!
Insbesondere ein herausgehobenes (exil-)politisches Engagement steht oft im
Spannungsfeld zwischen relevanter politischer Verfolgung und dem sogenannten
Terrorismusvorbehalt des § 51 Abs. 3 AuslG. Das BVerwG hat hierzu inzwischen
in mehreren Grundsatzentscheidungen zu exilpolitischen Aktivitäten Stellung
genommen (BVerwG 30.3.99, ASYLMAGAZIN 7-8/99, S 32). Demnach ist insbesondere
bei Vorstandsmitgliedern von Exilorganisationen zu überprüfen,
- ob der Verein Teil einer die innere Sicherheit der Bundesrepublik gefährdenden
Organisation ist oder eine solche unterstützt,
- ob der Betreffende diese Organisation aktiv unterstützt durch eine Tätigkeit
als hochrangiges Kader-Mitglied/Funktionär mit einer strukturell wichtigen Aufgabe
oder durch eigene Gewaltbeiträge,
- ob der Betreffende bereits wegen derartiger Aktivitäten zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurden,
- ob in seinem Fall Wiederholungsgefahr besteht und er mit hoher Wahrscheinlichkeit
seine Aktivitäten fortsetzen wird.
Zu dem neuen § 51 Abs. 3, S. 2 AuslG, der durch das sog. Anti-Terror-Paket eingefügt
wurden, lag bei Redaktionsschluss noch keine Rechtsprechung vor.
8.3 Sonderprobleme
8.3.1 Individualverfolgung, Gruppenverfolgung und Übergangsbereich
Das Asylrecht und die Schutzgewährung nach § 51 Abs. 1 AuslG setzen voraus,
dass der Antragsteller individuell bedroht ist. Die sogenannte Gruppenverfolgung
ist insofern nur eine besondere Ausprägung, als hier die individuelle Bedrohtheit
durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe bedingt ist. Eine Gruppenverfolgung
wird allerdings nur dann bejaht, wenn im Verfolgungsgebiet die ständig aktuelle
Gefahr eigener Betroffenheit für jeden Gruppenangehörigen besteht, ohne
dass es verfolgungsfreie oder deutlich weniger gefährdete Gebiete gibt (BVerwG
InfAuslR 1989, 348).
Darüber hinaus hat das BVerwG den Begriff der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit
entwickelt (BVerwG 30.10.84, BVerwGE 70, 232), um auch den Übergangsbereich
zwischen Gruppenverfolgung und Individualverfolgung zu erfassen. Es gibt nämlich
Fälle, in denen die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe allein noch nicht
die erforderliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung begründet, in denen aber
aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eine erhöhte Gefährdung
besteht, welche zusammen mit einem oder mehreren anderen Elementen politische
Verfolgung wahrscheinlich macht. Es ist also stets nach der Verneinung der Gruppenverfolgung
zu prüfen, ob aus der (latenten) Gefährdung wegen Gruppenzugehörigkeit zusammen
mit weiteren, besonderen Umständen des Antragstellers die Gefahr politischer
Verfolgung zu folgern ist (häufige Unterlassung).
Man unterscheidet objektive und subjektive Nachfluchtgründe, d.h. Gründe, die
nach der Ausreise des Flüchtlings entstehen. Objektive Nachfluchtgründe sind
vom Asylsuchenden unabhängig, wie zum Beispiel eine drohende Verfolgung nach
einem Regierungswechsel. Subjektive Nachfluchtgründe sind durch den Asylsuchenden
selbst verursacht (z.B. Exilaktivitäten).
Subjektive Nachfluchtgründe setzen für eine Anerkennung als Asylberechtigter
regelmäßig voraus, dass die politische Betätigung hier eine Fortführung der
betätigten politischen Überzeugung des Antragstellers im Heimatland darstellt,
§ 28 AsylVfG. Dabei ist es aber nicht notwendig, dass diese Betätigung für dieselbe
Organisation erfolgt (BVerwG DVBl. 1991, 542) oder auch schon im Heimatland
zu einer Gefährdung geführt hat (BVerwG InfAuslR 1990, 127).
Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch auch eine Asylanerkennung möglich,
wenn die subjektiven Nachfluchtgründe keine derartige Fortführung der politischen
(oder religiösen etc.) Haltung darstellen:
- Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland noch nicht
in einem Alter oder Entwicklungsstand, in dem man von ihm eine gefestigte “politische”
Haltung erwarten kann (BVerfG InfAuslR 1992, 26),
oder
- es bestand zu dem Zeitpunkt der Ausreise eine sog. “latente Gefährdungslage”
und die Gefährdung erhält durch die selbst geschaffenen Nachfluchtgründe Asylantragstellung
oder illegale Auseise den für die Anerkennung erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad
(BVerfG 26.11.86, BVerfGE 74, 51, 64; BVerwG 30.8.88, BVerwGE 80, 131),
oder
- aufgrund eines objektiven Nachfluchtgrundes besteht jetzt eine latente
Gefährdung, die zusammen mit dem Bekanntwerden der Asylantragstellung als subjektivem
Nachfluchtgrund zu einer erheblichen Gefährdung führt (BVerwG 30.8.88, BVerwGE
80, 131).
Eine latente Gefährdungslage wird dabei definiert als eine Situation,
in der politische Verfolgungsmaßnahmen zwar – noch – nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohen, jedoch auch nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen
sind (BVerwG 17.1.89, BVerwGE 81, 170, 173). Diese Rechtsprechung ist – neben
der Rechtsprechung zum Übergangsbereich zwischen Individual- und Gruppenverfolgung
– ein deutlicher Beleg dafür, dass stets mehrere Gefährdungsfaktoren und Rechtsbeeinträchtigungen
zusammen gewertet werden müssen.
Besteht eine Gefährdung allein wegen der Asylantragstellung oder wegen Exilaktivitäten,
ohne dass vorher eine “latente Gefährdungslage” bestand oder die Fortführung
der bereits im Herkunftsland erkennbaren politischen Haltung vorliegt, ist auf
die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG zu erkennen.
8.3.3 Wehrdienstentziehung, Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Zwangsrekrutierung
Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Desertion und Kriegsdienstverweigerung sowie Zwangsrekrutierungen stellen als solche keine politische Verfolgung dar. Asylrelevant werden sie jedoch dann, wenn sie zielgerichtet gegen Personen eingesetzt werden, welche durch ein asylerhebliches Merkmal bestimmt sind (vgl. BVerwG 26.6.84, BVerwGE 69, 320 und im folgenden). Die Zielgerichtetheit ist z.B. dann zu bejahen, wenn die Maßnahme objektiv auf eine Diskriminierung, Einschüchterung, Umerziehung oder Zwangsassimilation zielt. Nach dem oben gesagten ist es auch für die Annahme politischer Verfolgung ausreichend, wenn die nach einem asylerheblichen Merkmal bestimmten Personen härter bestraft werden oder zu besonders gefährlichen Einsätzen abkommandiert werden (BVerfG 11.12.85, BVerfGE 71, 276, 294; BVerwG 9.1.89, InfAuslR 89, 176). Hierfür kann schon eine extrem harte oder willkürlich verhängte Strafe als Indiz dienen (BVerwGE 69, 320).