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Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG können grundsätzlich sowohl bei der
zuständigen Ausländerbehörde als auch beim BAFl geltend gemacht werden. Nach
der Rechtsprechung des BVerwG überprüft das BAFl jedoch nur sogenannte zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse, bei denen sich die geltend gemachte Gefahr im Abschiebungszielstaat,
nicht aber z.B. während der oder durch die Vollstreckung der Abschiebung verwirklicht.
Dies bedeutet, dass sogenannte inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wie z.B.
- die Trennung von im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen oder
- die Suizidgefahr wegen der drohenden Abschiebung nur bei der zuständigen Ausländerbehörde
geltend gemacht werden können.
Stellt das BAFl Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG fest, ist dem Asylantragsteller
zumindest für drei Monate eine Duldung zu erteilen. Die zuständige Ausländerbehörde
ist an die Feststellung des BAFl zu § 53 AuslG gebunden.
9.1 Gefahr der Folter, § 53 Abs. 1 AuslG
Unter Folter ist nach der Definition des Art. 1 der UN-Folterkonvention eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Die Gefahr der Folter muss dem Asylsuchenden konkret drohen. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie im Herkunftsland “zur Tagesordnung” gehört (BVerwG EZAR 201 Nr. 19).
9.2 Gefahr der Todesstrafe, § 53 Abs. 2 AuslG
Es besteht kein allgemeines Abschiebungsverbot in Staaten mit Todesstrafe, sondern nur dann, wenn diese dem Asylbewerber individuell und konkret droht. Versichert der Herkunftsstaat nachprüfbar verlässlich, dass er die Todesstrafe nicht vollstrecken wird, kann eine Abschiebung erfolgen, es sei denn, es seien damit jahrelange Haft unter menschenunwürdigen Umständen verbunden.
9.3 Unzulässigkeit der Abschiebung nach der EMRK, § 53 Abs. 4 AuslG
§ 53 Abs. 4 AuslG verweist auf die Vorschriften der EMRK. Da das BVerwG inzwischen
festgestellt hat, dass das BAFl für die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen
zuständig ist, d.h. für Gefahren, die sich im Abschiebungszielstaat verwirklichen,
ist daher im Rahmen des Asylverfahrens Art. 3 EMRK von besonderer Relevanz.
Art. 3 EMRK schützt zwingend vor Abschiebungen in einen Staat, in dem dem Asylbewerber
eine grausame, erniedrigende oder unmenschliche Behandlung bzw. Strafe droht.
Diese Gefahr muss konkret sein.
Das BVerwG hat wiederholt entschieden, dass Art. 3 EMRK nur dann einen Abschiebungsschutz
begründet, wenn die Gefahr von einem Staat oder einer staatsähnlichen Gewalt
ausgeht. Das BVerwG setzt sich damit in einen offenen Widerspruch zu der Rechtsprechung
des EGMR, der im Rahmen des Art. 3 EMRK auch nichtstaatliche Verfolgung ausreichen
lässt.
9.4 Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, § 53 Abs. 6 AuslG
Da Art. 16 a Abs. 1 GG inzwischen aufgrund der Drittstaatenregelung kaum noch bejaht wird und §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG oft entweder an der fehlenden Staatlichkeit der Verfolgung oder der angeblichen Unglaubwürdigkeit des Asylbewerbers scheitern, gewinnt § 53 Abs. 6 AuslG im Asylverfahren zunehmend an Bedeutung. Die Norm hat allerdings einige Fallstricke. Sicher ist, dass es bei ihr nicht darauf ankommt, ob die Gefahr durch einen Staat, eine staatsähnliche Organisation oder private Dritte droht.
9.4.1 § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
Von der Abschiebung des Asylbewerbers in einen anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
9.4.2 § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
Gefahren in dem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Asylbewerber angehört, allgemein ausgesetzt ist (sogenannte allgemeine Gefahren), soll grundsätzlich durch den Erlass von sogenannten Abschiebungsstopps durch die oberste Landesbehörde (Landesinnenministerium) begegnet werden. Davon werden z.B. Bürgerkriegssituationen und Hungersnöte erfasst, denen die Bewohner eines Landes ausgesetzt sind. Nicht geregelt ist, wann von einer Bevölkerungsgruppe auszugehen ist. Dies führt oft zu einer großen Rechtsunsicherheit (Sind z.B. HIV-Infizierte in einem Land, das eine HIV-Rate von zehn Prozent aufweist, als Teil einer Bevölkerungsgruppe anzusehen?). Da die Exekutive mit dem Erlass von Abschiebungsstopps sehr zurückhaltend umgeht, würde bei der Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG ein großer Personenkreis durch das Netz fallen, obwohl ihm im Falle der Rückkehr in die Heimat menschenrechtswidrige Behandlung drohte. Das BVerwG hat daher im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt, dass der Flüchtling, der einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG angehört, dann Abschiebungsschutz genießt, wenn eine allgemeine extreme Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Falle einer Rückkehr zu bejahen wäre, selbst wenn kein Abschiebungsstopp existiert. Das BVerwG spricht plastisch davon, dass der Ausländer “sehenden Auges in den sicheren Tod oder in schwerste Verletzungen” geschickt werden müsse, um ein Abschiebungshindernis anzunehmen (BVerwG InfAuslR 1999, 265). Diese Gefahr muss zudem “alsbald” nach der Rückkehr drohen (BVerwG InfAuslR 1998, 189).
9.4.3 Krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse
Im Rahmen von § 53 Abs. 6 AuslG sind auch krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse
zu behandeln.
Nach Auffassung des BVerwG kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit
wegen der nur unzureichenden Behandlung im Zielstaat ein sogenanntes
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
sein (BVerwG InfAuslR 1998, 409). Diese Gefahr müsse sich allerdings alsbald
nach der Rückkehr verwirklichen. Daneben findet natürlich § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
Anwendung. So hat das BVerwG im Falle einer HIV-Infektion festgestellt, dass
insbesondere in Ländern, in denen eine hohe Anzahl Infizierter existiere, die
Anwendung von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG beachtet werden müsse.
Leidet der Asylbewerber daher an einer Krankheit, sollte wie folgt vorgegangen
werden:
Der Asylbewerber sollte ein Attest des behandelnden Arztes, möglichst
eines Facharztes, vorlegen. Das Attest sollte ausführlich zur Erkrankung, zur
derzeitigen Behandlung und den Folgen eines Behandlungsabbruchs Stellung nehmen.
Hierzu wird auf den unten beigefügten Fragebogen verwiesen, den uns Herr Rechtsanwalt
Christ dankenswerter Weise zur Verfügung gestellt hat (Kapitel 9.4.4).
Anschließend sollte untersucht werden, ob eine Behandlung der Erkrankung
im Herkunftsland des Asylsuchenden überhaupt möglich ist. Hilfreich sind
hier Informationen der WHO (www.who.int), UNAIDS (www.unaids.int), OXFAM (www.oxfam.org).
Häufig wird die Erkrankung grundsätzlich behandelbar, die Finanzierung jedoch
für den Asylbewerber nicht möglich sein. Teilweise wird die Auffassung vertreten,
die fehlende Finanzierbarkeit stelle kein Abschiebungshindernis dar. In jedem
Fall sollte jedoch dargelegt werden, weshalb der Asylbewerber sich die Behandlung
nicht leisten kann (fehlende familiäre Strukturen, keine Erwerbsmöglichkeiten
wegen notwendiger Kinderbetreuung).
Neben der Frage der Finanzierung kann auch das Problem des Umgangs mit Medikamenten
oder der Situation im Gesundheitssektor eine Rolle spielen. So sind
z.B. in einigen Ländern private Kliniken oft nur mit unzureichend geschultem
Personal besetzt. Oder die einzunehmenden Medikamente müssen kühl gelagert werden
– bei ständigen Stromausfällen und fehlenden Kühlschränken in vielen afrikanischen
Ländern ein Problem!
Um der Gefahr der Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG zu begegnen, der vom
BAFl insbesondere bei geltend gemachten Erkrankungen oft herangezogen wird,
sollte – insbesondere bei HIV/Aids – untersucht werden, wie groß die Zahl der
an der jeweiligen Erkrankung leidenden Bevölkerung im Herkunftsland ist.
Vertiefende Hinweise zu HIV/AIDS als Abschiebungshindernis: RAin Kerstin Müller:
HIV-Infizierung/AIDS im Aufenthaltsrecht, ASYLMAGAZIN
12/00, S. 9; Dr. med. J. Gölz: Basisinformationen zu HIV und AIDS im Abschiebeverfahren,
ASYLMAGAZIN 12/00, S. 13
9.4.4 Fragebogen zu schweren Erkrankungen
Aufgrund der bei Ihnen vorliegenden Erkrankung kann unter Umständen ein Abschiebungshindernis
nach § 53 AuslG vorliegen. Um dies genau prüfen und entscheiden zu können, müssen
noch folgende Fragen beantwortet werden:
Ich benötige von Ihnen und auch von Ihrem ( ggf. Fach- ) Arzt einen ausführlichen
Bericht und die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie heißt die Krankheit? Ich benötige eine genaue, lateinische und deutsche
Bezeichnung der Krankheit(en) bzw. aller Symptome.
2. Wie lange wird die Krankheit schon behandelt?
3. Welche Auswirkungen auf das physische (körperliche) und/oder psychische (seelische)
Befinden hat die Krankheit?
4. In welchem Stadium befindet sich die Krankheit?
5. Was sind die aktuellen Erscheinungen der Erkrankung? Inwieweit sind Sie beeinträchtigt,
haben Sie Schmerzen, wie stark sind die Schmerzen und wozu sind Sie körperlich
nicht mehr in der Lage?
6. Welche Behandlung ist medizinisch notwendig?
7. Ist Ihre Erkrankung in Deutschland behandelbar?
8. Falls ja, wer kann die Krankheit fachlich behandeln, ist eventuell eine
- Spezialklinik oder
- ein spezialisierter Arzt erforderlich?
9. Welche medizinischen Geräte bzw. technischen Hilfsmittel sind erforderlich
(Röntgengerät, Tomograph, EKG, EEG, Laboreinrichtungen etc.)?
10. Welche Kontroll- oder Zwischenuntersuchungen sind erforderlich, sind hierfür
bestimmte Labore erforderlich?
11. Sind in Zukunft Operationen notwendig, wenn ja welche?
12. Wie häufig sind die Kontroll- oder Zwischenuntersuchungen oder Operationen
erforderlich?
13. Welches sind die langfristigen Folgen der Erkrankung?
14. Wie lange muss eine notwendige Behandlung noch dauern?
15. Benötigen Sie fremde Hilfe oder Hilfsmittel?
16. Welche sonstigen Hilfsmittel benötigen Sie und wie häufig müssen diese erneuert
werden?
17. Ist ein spezielle Ernährung erforderlich und gegebenenfalls welche?
18. Welche Medikation bzw. welche Medikamente sind notwendig? Bitte nach
- Namen,
- genauen Preisen der Verpackungen auflisten und angeben,
- wie lange Sie mit einer Packungseinheit der Medikamente auskommen. Wie oft
müssen Sie die Medikamente einnehmen (x-mal täglich/wöchentlich)?
19. Wie lange werden Sie die Medikamente in der Zukunft einnehmen müssen?
20. Sind für die Lagerung der Medikamente besondere Umstände erforderlich (bestimmte
Temperaturen, Kühlschrank oder ähnliches)?
21. Welche Folgen hat eine unregelmäßige Einnahme der Medikamente?
22. Welche Folge hat ein Absetzen der Medikamente?
23. Unter welchen Bedingungen psychischer und physischer Belastung ist eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes vermeidbar?
24. Welche Belastungen müssen Sie auf jeden Fall vermeiden?
25. Wie ist die Prognose des zu erwartenden Krankheitsverlaufs mit der erforderlichen
Behandlung/Medikation in der Bundesrepublik?
26. Wie ist die Prognose des zu erwartenden Krankheitsverlaufs ohne die erforderliche
Behandlung/Medikation?
- Würde sich Ihr Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern?
- Wäre in absehbarer Zeit mit Ihrem Tode zu rechnen oder hätten Sie zumindest
mit schweren Schmerzen und Leiden zu rechnen?
- Würden bei Nichtbehandlung irreparable Schäden auftreten?
27. Ist Ihre Erkrankung in Ihrer Heimat behandelbar?
28. Gibt es für diese Erkrankung in Ihrer Heimat die notwendigen
- Fachärzte
- Fachkliniken,
- medizinischen Geräte,
- Medikamente ,
- sonstigen Hilfsmittel,
- spezielle Ernährung und
- sonstige fremde Hilfe?
Bitte beantworten Sie mir persönlich darüber hinaus noch folgende Fragen:
a) Falls die Behandlung und die Medikamente in Ihrer Heimat möglich bzw. vorhanden,
könnten Sie sich die Behandlung dort finanziell leisten? Wovon könnten Sie in
Ihrer Heimat leben, welches Einkommen wäre zu erwarten?
b) Haben Sie in Ihrer Heimat verwandtschaftliche Bindungen, die Ihnen moralische
oder soziale Unterstützung zukommen lassen könnten?
c) In welcher Stadt oder in welchem Dorf würden Sie in Ihrer Heimat im Falle
Ihrer gedachten Rückkehr leben? Wie heißt von dort aus die nächstgroße Stadt?
d)Wie viel Kilometer wäre diese Stadt entfernt?
e) Wie sehen die Verkehrsverbindungen von dem gedachten Heimatort zu dieser
Stadt aus? Wie oft fahren dort Bahnen, Busse oder andere öffentlichen Verkehrsmittel?
f ) Wie lange dauert die Fahrt in die Stadt?
g) Wie teuer wäre diese Fahrt?
Der Fragebogen wurde uns freundlicherweise von RA Gunter Christ, Dürener Str.
270, 50935 Köln, zur Verfügung gestellt.