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Das sogenannte formelle Asylrecht regelt die Ausgestaltung des Verfahrens und findet sich im AsylVfG. Es ist sehr zu empfehlen, sich diesen Gesetzestext zu besorgen (siehe Kapitel 23). Häufig verdeutlicht schon ein Blick ins Gesetz den weiteren Verfahrensablauf. Dennoch wollen wir der Vollständigkeit halber einen kurzen und vereinfachten Überblick über die wesentlichen Vorschriften geben.
10.1 Asylgesuch bei der Einreise
In den wenigsten Fällen wird ein Asylgesuch direkt bei der Einreise gestellt.
Hierbei besteht grundsätzlich ein Einreiseanspruch, der aber in der Praxis durch
die folgende Einschränkung faktisch ausgeschlossen ist. Dem Asylsuchenden kann
nämlich die Einreise durch den Bundesgrenzschutz verweigert werden, wenn
- er aus einem sicheren Drittstaat einreist und die Bundesrepublik nicht aufgrund
einer völkerrechtlichen Vereinbarung (z.B. des Dubliner Übereinkommens, s.u.)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, § 18 Abs. 2 Nr. 1 , Abs.
4 AsylVfG,
- der Asylsuchende bereits offensichtlich in einem anderen Drittstaat sicher
vor Verfolgung war, § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylVfG, oder
- er im Bundesgebiet bereits wegen einer besonders schweren Straftat zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde und seine Ausreise
nicht länger als drei Jahre zurückliegt, § 18 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG.
In diesen Fällen kann gegen die Einreiseverweigerung eine Verpflichtungsklage
sowie ein Antrag gemäß § 123 VwGO auf Gestattung der Einreise zur Durchführung
des Asylverfahrens gestellt werden.
Ansonsten ist der Asylsuchende an die zuständige oder nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung
(EAE) weiterzuleiten.
Sonderfall Flughafenverfahren:
Reist der Asylsuchende auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und
stellt am Flughafen sein Asylgesuch, ohne einen gültigen Pass vorzuweisen, findet
ein verkürztes Verfahren statt (§ 18a AsylVfG). Gleiches gilt bei einer Luftweg-Einreise
aus einem so genannten sicheren Herkunftsstaat. In diesen Fällen findet eine
Unterbringung im Transitbereich des Flughafens statt, sofern dort eine entsprechende
Einrichtung existiert. Die Anhörung durch die zuständige Außenstelle des BAFl
findet unverzüglich statt. Innerhalb von zwei Tagen entscheidet das BAFl über
den Asylantrag. Gelingt dies nicht, ist die Einreise zu gestatten.
Wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, die Einreise verweigert und vorsorglich die Abschiebung angedroht (§ 18a Abs. 2 AsylVfG), muss innerhalb von drei Tagen beim zuständigen VG ein Antrag gemäß § 123 VwGO auf Gestattung der Einreise und für den Fall der Einreise gegen die Abschiebungsandrohung gestellt werden. Dieser Antrag kann auch beim Bundesgrenzschutz eingereicht werden. Auf Antrag kann die Frist um weitere vier Tage verlängert werden.
Das VG ist gehalten, innerhalb von vierzehn Tagen über den Antrag zu entscheiden, da ansonsten die Einreise erfolgen darf. Entscheidet auch das VG negativ, bleibt nur die Verfassungsbeschwerde.
In den übrigen Fällen, also
- der Einreise mit Pass und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat,
- der Anerkennung als Asylberechtigter
- der “einfachen” Ablehnung des Asylantrages als unbegründet sowie
- der Überschreitung der genannten Fristen durch das BAFl bzw. das VG
ist die Einreise zu ermöglichen.
10.2 Asylgesuch nach der Einreise
Wird der Asylsuchende von den Grenzbehörden in unmittelbarem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise im grenznahen Bereich angetroffen, ist er zurückzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AsylVfG vorliegen, s.o.
Stellt er sein Asylgesuch bei der Polizei oder der Ausländerbehörde,
kann die Ausländerbehörde seine Zurückschiebung anordnen, wenn er aus einem
sicheren Drittstaat unerlaubt eingereist ist, § 19 Abs. 3 AsylVfG.
Ansonsten ist er an die zuständige oder nächstgelegene EAE weiterzuleiten, §
19 Abs. 1 AsylVfG.
10.3 Asylverfahren beim BAFl
Die eigentliche Asylantragstellung erfolgt beim BAFl bzw. in der Regel bei
einer der Außenstellen. Die Zentrale des BAFl in Nürnberg ist nur zuständig,
wenn
- der Asylbewerber bereits eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer
von mehr als sechs Monaten besitzt,
- er sich in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam (z.B. Polizeigewahrsam),
im Krankenhaus, einer Heil- und Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung
befindet oder
- er noch nicht 16 Jahre alt ist und sein gesetzlicher Vertreter – also in der
Regel die Eltern oder der Vormund – nicht (mehr) verpflichtet ist, in einer
EAE zu wohnen, § 14 Abs. 2 AsylVfG.
Das BAFl hat bei seiner Entscheidung nun mehrere Möglichkeiten:
1. Ist der Asylantragsteller über einen sicheren Drittstaat eingereist, vgl.
Kapitel 8.2.3.
2. Ist der Asylantrag unbeachtlich, weil die Einreise über einen sonstigen Drittstaat
im Sinne des § 29 AsylVfG erfolgte, vgl. Kapitel
8.2.3.
3.Das BAFl kann den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen, vgl.
Kapitel 8.1.5.
4.Das BAFl kann den Asylantrag/den Antrag auf Entscheidung von Abschiebungshindernissen
gemäß § 51 Abs. 1 AuslG als “einfach” unbegründet ablehnen.
5. Das BAFl erkennt den Asylantragsteller als Asylberechtigten an oder stellt
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG oder des § 53 AuslG fest.
Die schriftliche Entscheidung ist dem Asylbewerber zuzustellen. Das Datum der
Zustellung ist sehr wichtig, da ab diesem Zeitpunkt Fristen laufen. Achtung:
Zustellung und das tatsächliche In-den-Händen-Halten der Entscheidung müssen
nicht identisch sein! Das Datum der Zustellung wird auf dem blauen Umschlag,
mit dem der Bescheid übersandt wird, vermerkt. Lassen Sie sich in der Beratung
den Umschlag vorlegen, um die Fristen genau berechnen zu können.
10.4 Verfahren vor dem VG
Der Ablauf des Verfahrens vor dem zuständigen VG – in der Regel das für die
Zuweisungsgemeinde zuständige VG – ist von der Entscheidung des BAFl abhängig.
Bei einer drohenden Rückführung in den sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG)
ist zwar eine Klage möglich, diese führt jedoch nicht zu einem Bleiberecht während
des gerichtlichen Verfahrens, Eilanträge sind in aller Regel nicht möglich (vgl.
Dr. Hoffmann, “Dublin” – Fakten, Mythen und Symbole in der europäischen Asylpolitik,
ASYLMAGAZIN 12/01, S. 4).
Bei einer Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet oder
unbeachtlich muss innerhalb einer Woche eine Klage sowie ein Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden. Die Klagebegründung muss theoretisch
erst innerhalb eines Monats erfolgen. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen,
dass man aber bereits die wesentlichen Gründe im Eilantrag darlegen muss. Entscheidet
das VG über den Eilantrag negativ, ist der Asylbewerber zur Ausreise verpflichtet
und die Abschiebungsandrohung – in den sicheren Drittstaat oder den Herkunftsstaat
– kann durch die Ausländerbehörde vollzogen werden, obwohl das Klageverfahren
in der Hauptsache noch anhängig ist. Dies führt manchmal zu der seltsamen Situation,
dass der Asylbewerber aufgrund einer negativen Entscheidung im Eilverfahren
das Bundesgebiet verlässt und bei einer erneuten Einreise bei einer Asylfolgeantragstellung
vom BAFl darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren noch weiterläuft und
beim VG anhängig ist.
Achtung: In diesen Fällen sollte die Klage vor dem VG nicht zurückgenommen
und ein Asylfolgeantrag gestellt werden, sondern die neuen Gründe im Rahmen
eines sogenannten Abänderungsantrages gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beim VG geltend
gemacht werden!
Gegen die Ablehnung des Eilantrages ist – außer in den Fällen des § 80 Abs.
7 VwGO – nur die Verfassungsbeschwerde möglich.
Wird dem Eilantrag stattgegeben, kann sich der Asylbewerber während des Klageverfahrens
weiterhin im Bundesgebiet aufhalten. Dies gilt auch für die Zeit bis zur Entscheidung
über den Eilantrag.
Lehnt das BAFl den Asylantrag oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen
gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG als “einfach” unbegründet ab, beträgt die
Klagefrist zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung. Die Klage muss innerhalb
eines Monats nach Zustellung begründet werden. Die Klage hat in diesen Fällen
aufschiebende Wirkung, d.h. der Antragsteller darf während der Dauer des Verfahrens
in Deutschland bleiben.
Wird der Asylbewerber als Asylberechtigter anerkannt und/oder es werden Abschiebungshindernisse
gemäß §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG festgestellt, kann der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten unter Beachtung der oben genannten Fristen gegen die
Entscheidung vorgehen (Das kann er übrigens auch, wenn die Entscheidung für
den Asylbewerber negativ ist). In diesem Fall gilt der Asylbewerber noch nicht
als Asylberechtigter, hat aber gewisse Erleichterungen (So darf er sich vorübergehend
ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde im ganzen Bundesgebiet aufhalten).
10.5 Verfahren vor dem OVG/VGH
Lehnt das VG den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab oder stellt fest,
dass Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen,
besteht nur die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde. Bei einfacher Ablehnung
des Asylantrages kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung (!) des Urteils
ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag auf Zulassung
der Berufung kann nur über einen Rechtsanwalt gestellt werden. Die Erfolgsaussicht
ist in der Regel gering, da besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
- Das Verfahren muss eine grundsätzliche Bedeutung haben, d.h., es muss eine
Frage aufwerfen, die insbesondere vom zuständigen OVG/VGH, dem BVerwG oder dem
BVerfG noch nicht entschieden wurde, aber für den betreffenden Fall relevant
ist und eine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung hat,
- das Urteil muss von einer Entscheidung des zuständigen OVG/VGH, des BVerwG
oder des BVerfG abweichen und auf dieser Abweichung beruhen oder
- es muss ein Verfahrensmangel im Sinne des § 138 VwGO (z.B. eine unzulässige
Ablehnung eines Beweisantrages) geltend gemacht werden. Es genügt also – anders
als im allgemeinen Verwaltungsrecht – nicht, wenn ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils bestehen.
Eine mündliche Verhandlung findet in diesem Verfahrensstadium nicht statt.
Lässt das OVG/ der VGH die Berufung nicht zu, ist das Asylverfahren mit der
Entscheidung rechtskräftig beendet.
Wird die Berufung zugelassen, muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Entscheidung die Berufung begründet werden. Das OVG/ der VGH hat nun
die Möglichkeit, die Entscheidung des VG bzw. des BAFl auch inhaltlich zu überprüfen.
Es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Wird die Berufung zurückgewiesen,
muss das OVG/der VGH zugleich darüber entscheiden, ob die Revision zum BVerwG
zugelassen wird. Ist dies nicht der Fall, muss innerhalb eines Monats ab Zustellung
eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG erhoben und innerhalb
von zwei Monaten ab Zustellung begründet werden. Das BVerwG ist allerdings keine
Tatsacheninstanz mehr, sondern es werden hier nur noch in dem Verfahren relevante
Rechtsfragen behandelt.