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1. Das Protokoll des Bundesamtes (oder – seltener – der mündlichen Gerichtsverhandlung)
ist unvollständig oder fehlerhaft (z.B. aufgrund nicht seltener Dolmetscherfehler/-verkürzungen).
Ergänzen Sie schriftlich das in der Anhörung Gesagte. Gehen Sie auf Vorfälle
während der Anhörungen oder eventuelle falsche Angaben im Protokoll penibel
ein und erläutern Sie, wie es dazu kommen konnte. War ein Beistand dabei, sollte
dieser als Zeuge angegeben werden, wenn er sich an Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher
oder nicht protokollierte Aussagen erinnert. Hier zeigt sich der Vorteil, wenn
dieser Begleiter selbst ein Gedächtnisprotokoll erstellt hat.
2. Der Antragsteller hatte bei der Anhörung kein Vertrauen in den Dolmetscher,
weil er zu Recht oder zu Unrecht davon ausging, dass der Dolmetscher ein Spitzel
des heimischen Geheimdienstes oder aus sonstigen Gründen – andere Ethnie o.ä.
– voreingenommen war.
Lassen Sie den Antragsteller schriftlich um eine erneute Anhörung mit einem
anderen Dolmetscher bitten, die Gründe für den Verdacht konkret erläutern und
eine ausführliche schriftliche Darstellung der Verfolgungsgeschichte ankündigen.
Erarbeiten Sie die Darstellung sorgfältig. Sollten sich die Verdachtsmomente
gegen einen bestimmten Dolmetscher häufen, sollte der Leiter der Außenstelle
des BAFl eingeschaltet werden.
3. Der Dolmetscher sprach nicht die Muttersprache.
Wenn dies zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten führte: wie 2., s.
auch Kapitel 4.1.
4. Der Anhörer/die Anhörerin hatte ein anderes Geschlecht als der/die AntragstellerIn,
was diese(n) daran hinderte, bestimmte Geschehnisse zu schildern.
Wie 2.
5. Der Antragsteller hat bei der Anhörung etwas Wichtiges vergessen oder
versehentlich falsch dargestellt.
Ergänzen Sie die Angaben des Antragstellers bei der Anhörung so früh wie
möglich schriftlich. Dabei müssen Sie nach Möglichkeit jedoch auch erklären,
wie es zu dem Versehen kam.
6. Ein Anhörungstermin wird versäumt.
Hier ist ein Entschuldigungsbrief dringend angeraten. Lassen Sie den Antragsteller
auf den Grund des Versäumnisses hinweisen und um einen neuen Termin bitten.
Bei der Versäumung einer mündlichen Verhandlung wird es in der Regel nicht glimpflich
ablaufen; das VG kann ohne Anwesenheit des Antragstellers entscheiden. Hat es
das Urteil noch nicht verkündet und war die Säumnis unverschuldet, kommt nur
in Ausnahmefällen der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung in Betracht.
7. Eine Frist wurde versäumt.
Fordern Sie den Antragsteller auf, die versäumte Handlung unverzüglich nachzuholen.
Lassen Sie den Antragsteller nach Möglichkeit (schriftlich) darlegen, warum
er die Frist versäumt hat. Sollte dies nämlich unverschuldet geschehen sein,
kann ihm die so genannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag oder
von Amts wegen gewährt werden. Dies bedeutet, dass er so gestellt wird, als
hätte er die Frist nicht versäumt. Allerdings muss er die versäumte Handlung
innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des “Hindernisses”, das ihn an der Vornahme
der Handlung gehindert hat, nachholen (typisches Beispiel: Krankenhausaufenthalt
nach Unfall oder Post geht im Gemeinschaftsbriefkasten verloren).
Der Wiedereinsetzungsantrag sollte – sofern dazu die Zeit bleibt – über einen
Rechtsanwalt gestellt werden.
Falls die Frist durch die Zustellung eines Bescheides, insb. der Entscheidung
über den Asylantrag, ausgelöst worden ist, lassen Sie parallel zum Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand durch einen Rechtsanwalt prüfen, ob
die Frist tatsächlich abgelaufen ist. Gelegentlich war die Zustellung nicht
wirksam, weswegen auch der Ablauf der Frist noch nicht begonnen hat. Lassen
Sie sich vom Betroffenen den Umschlag, mit dem der Bescheid zugestellt worden
ist, zeigen. Dort muss das Datum der Zustellung vermerkt sein.
8. Es stellt sich heraus, dass ein von dem Asylbewerber vorgelegtes Dokument
möglicherweise gefälscht ist.
Befragen Sie den Asylbewerber dazu, wie er das Dokument erhalten hat. Hat
er das Dokument von einem Dritten erhalten, ohne von der Fälschung zu wissen,
sollte er diese Umstände darlegen (Die Aussicht, dass ihm dies geglaubt wird,
ist allerdings nicht sehr hoch).
9. Der Antragsteller möchte einen Rechtsanwalt genannt haben.
Schlagen Sie keineswegs die Gelben Seiten auf, um einen Rechtsanwalt wahllos
herauszupicken. Machen Sie sich vielmehr bei erfahrenen Flüchtlingsberatern
kundig, welcher Anwalt aufgrund seiner Erfahrung im Asylrecht in Frage kommt.
Örtliche Nähe ist von Vorteil; manchmal ist es jedoch wichtiger, dass der Anwalt
auf ein bestimmtes Herkunftsland spezialisiert ist oder besondere Kenntnisse
über eine bestimmte Flüchtlingsgruppe aufweist (z.B.: unbegleitete minderjährige
Flüchtlinge). Unter www.asyl.net/Adressen/AdressenRechtsberater.html
finden sich die Rechtsanwälte des Rechtsberaternetzes von Caritas, Deutschem
Roten Kreuz und Diakonischem Werk, die eine kostenlose Grundberatung anbieten.
10. Der Antragsteller möchte seinen Rechtsanwalt wechseln.
Raten Sie dem Antragsteller von einem solchen Wechsel ab, wenn Sie den Rechtsanwalt
gut kennen und er über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, es sei denn,
dass Vertrauensverhältnis zum RA ist dauerhaft zerstört. Nicht selten wollen
Antragsteller den Rechtsanwalt wechseln, wenn dieser ihnen zu Recht mitteilt,
dass voraussichtlich keine Erfolgschancen bestehen. Ein Wechsel wäre dann nur
mit Kosten, nicht aber mit dem gewünschten Erfolg verbunden.
Verständlich und unterstützenswert ist der Wunsch nach einem Wechsel selbstverständlich
dann, wenn der bisherige Anwalt nicht die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt
bzw. unzuverlässig arbeitet (was leider viel zu häufig vorkommt) oder unangemessene
Gebühren oder Vorschusszahlungen verlangt. Vorschusszahlungen als solche sind
jedoch auch bei äußerst redlichen Anwälten aufgrund der Mängel des Prozesskostenhilfesystems
unumgänglich. Bitte weisen Sie den Antragsteller darauf hin, dass bei einem
Rechtsanwaltswechsel in der Regel zusätzliche Kosten entstehen, da sowohl der
alte als auch der neue Rechtsanwalt bezahlt werden muss.
11. Der Antragsteller wird umverteilt.
Lassen Sie den Antragsteller nicht ins “Nichts” reisen, sondern geben Sie
ihm die Adresse einer oder mehrerer Beratungsstellen vor Ort mit auf den Weg.
Sagen Sie ihm jedoch auch, dass er sich möglicherweise noch etwas “durchfragen”
muss, bis er eine qualifizierte Beratungsstelle findet, die sich für ihn zuständig
erachtet.
Bitten Sie den Antragsteller, Ihnen seine neue Adresse und die der von ihm gewählten
Beratungsstelle mitzuteilen, damit Sie mit dieser Verbindung aufnehmen können
(und eventuell Ihre Unterlagen zuleiten können). Außerdem muss er den Anschriftenwechsel
dem BAFl, VG bzw. seinem Rechtsanwalt mitteilen.
12. Der Antragsteller möchte in ein anderes Land weiterwandern.
Klären Sie den Antragsteller darüber auf, dass die Chancen hierfür generell
eher gering sind, er jedoch nur dann überhaupt eine Chance hat, wenn er das
dafür notwendige Verfahren schnell und aktiv betreibt. Suchen Sie ihm die nächstliegende
Weiterwanderungsberatungsstelle vom Raphaelswerk, dem Diakonischen Werk oder
vom Deutschen Roten Kreuz (Adressen unter 21.7). Weisen Sie ihn darauf hin,
dass er zur Wahrnehmung eines Termins außerhalb seines Landkreises die Genehmigung
der örtlichen Ausländerbehörde benötigt.
Empfehlen Sie ihm auf alle Fälle, das Asylverfahren aktiv weiterzubetreiben,
da der Erfolg seines Weiterwanderungsgesuchs unsicher ist. Weisen Sie darauf
hin, dass bei illegaler Weiterwanderung das Verfahren hier endgültig negativ
abgeschlossen wird.