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13. Der Antragsteller wird abgelehnt und ihm wird die Abschiebung in sein
Heimatland angedroht.
Wir sind entschieden dagegen, dass in jedem Fall einer ablehnenden Entscheidung
ein Rechtsmittel eingelegt wird, da dies die Verwaltungsgerichte überstrapazieren
und zu qualitativ schlechteren Entscheidungen führen würde (Ausnahme: Flughafenverfahren).
Umgekehrt ist die Quote gerichtlicher Aufhebungen von Bundesamtsentscheidungen
zu hoch, als dass grundsätzlich von der Richtigkeit der Behördenentscheidung
ausgegangen werden könnte. Auch gibt es viele Grenzfälle, in denen nicht von
vornherein klar ist, ob ein Verwaltungsrichter nicht Asyl oder Abschiebungsschutz
gewähren würde. Jedenfalls sollte die Entscheidung darüber, ob Rechtsmittel
eingelegt werden sollen oder ein formell schon eingeleitetes Rechtsmittelverfahren
fortgeführt werden soll, regelmäßig von einem fachkundigen Rechtsanwalt getroffen
werden.
Kommt der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt zu dem Schluss, dass gegen die
Ablehnung geklagt werden soll, ist selbstverständlich die kurze Frist von zwei
Wochen für die Klageerhebung und die extrem kurze Frist von einer Woche für
Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (erforderlich u.a.,
wenn der Asylantrag als “offensichtlich unbegründet” abgelehnt wurde, s.o.)
zu beachten. Faktisch kann eine noch kürzere Frist bei so genannten Folgeanträgen
bestehen (siehe dazu Kapitel 11). Ein Fristversäumnis kann im Extremfall tödliche
Wirkung haben. Der Antragsteller sollte daher ausdrücklich auf sie hingewiesen
werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zwar das Fristversäumnis
heilen, wird jedoch nur gewährt, wenn der Antragsteller die Frist unverschuldet
versäumt hat (strenge Prüfung).
Zur Fristwahrung kann der Antragsteller das jeweilige Rechtsmittel auch zu Protokoll
bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Verwaltungsgerichts einlegen.
In jedem Fall sollte (spätestens) nach einer Ablehnung auch geprüft werden,
ob aufgrund familiärer Bindungen (dies kann auch die intensiv gelebte Beziehung
zu einem nicht-ehelichen Kind sein) oder aus anderen Gründen ein asylunabhängiges
Aufenthaltsrecht bzw. Duldungsanspruch besteht. Ist das Asylverfahren von Familienangehörigen,
die gleich nach ihrer Einreise oder mit dem Antragsteller einen Asylantrag gestellt
haben, noch anhängig, kann die Ausländerbehörde die Abschiebung aussetzen, um
eine gemeinsame Ausreise der Familie – sofern alle Asylverfahren negativ enden
– zu ermöglichen (§ 43 Abs. 3 AsylVfG). Siehe außerdem im folgenden 14. und
15.
14. Der Antragsteller steht vor der Wahl: Abschiebung oder freiwillige Ausreise.
Er ist in seinem Heimatland Ihrer Meinung nach nicht gefährdet.
Ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen oder führte das Rechtsmittel endgültig
zu keinem Erfolg, hat der (ehemalige) Antragsteller dann, wenn in das Heimatland
tatsächlich abgeschoben werden kann, regelmäßig nur die Wahl zwischen freiwilliger
Ausreise oder einer Abschiebung. Die Einschränkung “wenn in das Heimatland tatsächlich
abgeschoben werden kann” hat folgenden Hintergrund: Es gibt Herkunftsländer,
in die aufgrund von Erlassen der Bundesländer bzw. “Empfehlungen” des jeweiligen
Landesinnenministers an die nachgeordneten Ausländerbehörden nicht abgeschoben
wird. Daneben gibt es Herkunftsländer, in die aus faktischen Gründen nicht abgeschoben
werden kann (z.B. wenn die internationalen Flughäfen infolge Bürgerkriegs nicht
sicher angeflogen werden können) oder Länder, die ihre Staatsangehörigen nicht
im Wege der Abschiebung zurücknehmen bzw. keine Passersatzpapiere ausstellen.
Weisen Sie den ehemaligen Asylbewerber darauf hin, dass die freiwillige Ausreise
– bei finanzieller Bedürftigkeit über die Internationale Organisation für Migration
(Adresse siehe Kapitel 21.2) – das Risiko der Abschiebungshaft verringert und
umgekehrt eine Abschiebung ein Wiedereinreiseverbot auslöst, § 8 Abs. 2 AuslG.
Falls der ehemalige Asylbewerber von der Ausländerbehörde eine Grenzübertrittsbescheinigung
erhalten hat, weisen Sie ihn darauf hin, dass er diese bei der Ausreise den
deutschen Grenzbeamten übergeben muss. So kann er gegenüber der Ausländerbehörde
seine freiwillige Ausreise beweisen.
15. Der Antragsteller steht vor der Wahl: Abschiebung oder freiwillige Ausreise,
weil in sein Heimatland auch tatsächlich abgeschoben wird (s. 16.). Er ist in
seinem Heimatland Ihrer Meinung nach gefährdet.
Versuchen Sie, die Situation mit dem abgelehnten Antragsteller zusammen
nach Kräften zu entschärfen:
- Prüfen Sie, ob er freiwillig in ein für ihn (relativ) sicheres Drittland ausreisen
kann.
- Legen Sie ihm nahe, eine Abschiebung durch freiwillige Heimreise zu vermeiden,
denn die Gefahr einer Verhaftung am Flughafen ist bei einer Abschiebung in der
Regel höher!
- Wenn die Abschiebung nicht mehr zu vermeiden ist, sollten Sie mit ihm zusammen
bei der Ausländerbehörde die Modalitäten der Abschiebung besprechen: Versuchen
Sie darauf hinzuwirken, dass dem Herkunftsland nicht bekannt wird, dass es sich
um einen ehemaligen Asylbewerber handelt, der abgeschoben wird! In Einzelfällen
ist es z.B. durchaus möglich, dass der Ausländerbehörde glaubhaft gemacht wird,
dass der ehemalige Asylbewerber sich einer Abschiebung nicht wiedersetzen wird
und deshalb auf begleitende Bundesgrenzschutzbeamte verzichtet werden kann –
Stichwort “freiwillige Abschiebung”.
Dies ist unter Gesichtspunkten der Kostenersparnis auch im Interesse der Ausländerbehörde.
- Lassen Sie den Antragsteller vorab seine Angehörigen im Heimatland informieren.
Er sollte dabei nur von Rückkehr, niemals von Abschiebung sprechen.
- In bestimmten Fällen ist es sinnvoll, in dem Land tätige Menschenrechtsorganisationen
vorab von der Rückkehr zu informieren. Gehen Sie jedoch davon aus, dass Brief-,
Telefon-, Fax- und E-Mail-Verkehr von dem Geheimdienst des Herkunftslandes überwacht
werden. Deshalb ist es meist besser, mit internationalen Menschenrechtsorganisationen
(z.B. amnesty international) die Vorgehensweise zu besprechen.
- Manchmal sehen Verfolgerstaaten von Verfolgungsmaßnahmen ab, wenn der Gefährdete
zu ausländischen Stellen Verbindung hält. In Betracht kommen hierfür insbesondere
Entwicklungshilfsorganisationen oder kirchliche Stellen, bei entsprechenden
Beziehungen auch deutsche Firmen.
- Verabreden Sie mit dem ehemaligen Asylbewerber, dass er Ihnen nach seiner
Rückkehr Mitteilung darüber macht, dass er wohlbehalten angekommen ist; verabreden
Sie dabei kodierte Redewendungen, um eventuelle Gefährdungen zu benennen. Empfehlen
Sie ihm, seine Angehörigen zu bitten, Ihnen Mitteilung zu machen, wenn ihm einige
Zeit nach der Rückkehr etwas passieren sollte.
- Lassen Sie sich vor seiner Rückkehr möglichst viele persönliche Kontaktadressen
und seinen voraussichtlichen Aufenthaltsort benennen, damit Sie im schlimmsten
der Fälle internationale Menschenrechtsorganisationen informieren können. Diese
Organisationen benötigen Ansprechpartner in dem Land, um recherchieren zu können.
In Betracht kommen hierfür amnesty international (Tel. 0228 98373-0- e-mail:
info@amnesty.de), Human Rights Watch (Tel. 003/227322009, Büro Brüssel, email:hrwbe@hrw.org),
verschiedene UN-Stellen (insbesondere über UNHCR Berlin, Tel. 030/202Ê 202-0)
und hinsichtlich bestimmter Länder die Gesellschaft für bedrohte Völker (Tel.0551/49906-0,
e-mail: info@gfbv.de) sowie die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte
(Tel. 069/420108-0, e-mail: info@igfm.de). In manchen Fällen schaltet sich übrigens
auch die Deutsche Botschaft vor Ort ein (dieser Weg führt über die Referate
508/509 des Auswärtigen Amtes, Tel. 01888/17-2737).
- Unterstützen Sie den ehemaligen Asylbewerber psychologisch.
16. Der Antragsteller ist nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden, soll
jedoch in ein Drittland abgeschoben werden, das möglicherweise für ihn sicher
ist.
Recherchieren Sie selbst (vor allem mit Hilfe von UNHCR Berlin, Tel. 030/202202-0),
ob der Antragsteller in dem Drittland sicher wäre oder nicht. Leiten Sie Dokumente
über die Gefährdung des Antragstellers dem BAFl, VG oder der Ausländerbehörde
zu, wenn diese ohne erneute Abschiebungsandrohung in das Drittland abschieben
will. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist empfehlenswert.
Halten Sie Verbindung zum UNHCR, falls es tatsächlich zu einer Abschiebung in
das Drittland kommt. Häufig gibt es Schwierigkeiten bei der Wiedererlangung
der einstmals vorhandenen Sicherheit im Drittland.
Beachten Sie auch Kapitel 17.
17. Dem Antragsteller droht Abschiebungshaft.
Empfehlen Sie dem Antragsteller, jede (auch kurzzeitige) Änderung seines
Aufenthaltsortes der Ausländerbehörde schriftlich mit Kopie an einen eingeschalteten
Rechtsanwalt mitzuteilen. Damit entziehen Sie der Ausländerbehörde die Möglichkeit,
unter Berufung auf die Gefahr des Untertauchens Abschiebungshaft zu beantragen
(Sicherungshaft). Weisen Sie ihn nachdrücklich darauf hin, dass er durch ein
Untertauchen gerade die Möglichkeit der Verhängung von Abschiebungshaft schafft.
Möglich bleibt dann immer noch die sog. Vorbereitungshaft, die unmittelbar vor
einer Abschiebung erfolgen kann und meist nicht lange dauert.
Die (rechtswidrige) Weigerung, an der Pass- oder Passersatzpapierbeschaffung
mitzuwirken, darf übrigens weder auf die Asylentscheidung noch auf die Entscheidung
über die Abschiebungshaft Auswirkungen haben; letzteres wird in der Praxis allerdings
teilweise anders gehandhabt (vgl. auch Kapitel
18).