12. "Was mache ich, wenn ...?"
  Inhaltsverzeichnis
               14. Merkblatt für Asylberechtigte/ Konventionsflüchtlinge (§ 51 Ausländergesetz)   

13. Nach der Ablehnung durch das BAFl (zugleich Fortsetzung von “Was mache ich, wenn ...?”)

13. Der Antragsteller wird abgelehnt und ihm wird die Abschiebung in sein Heimatland angedroht.
Wir sind entschieden dagegen, dass in jedem Fall einer ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wird, da dies die Verwaltungsgerichte überstrapazieren und zu qualitativ schlechteren Entscheidungen führen würde (Ausnahme: Flughafenverfahren). Umgekehrt ist die Quote gerichtlicher Aufhebungen von Bundesamtsentscheidungen zu hoch, als dass grundsätzlich von der Richtigkeit der Behördenentscheidung ausgegangen werden könnte. Auch gibt es viele Grenzfälle, in denen nicht von vornherein klar ist, ob ein Verwaltungsrichter nicht Asyl oder Abschiebungsschutz gewähren würde. Jedenfalls sollte die Entscheidung darüber, ob Rechtsmittel eingelegt werden sollen oder ein formell schon eingeleitetes Rechtsmittelverfahren fortgeführt werden soll, regelmäßig von einem fachkundigen Rechtsanwalt getroffen werden.
Kommt der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt zu dem Schluss, dass gegen die Ablehnung geklagt werden soll, ist selbstverständlich die kurze Frist von zwei Wochen für die Klageerhebung und die extrem kurze Frist von einer Woche für Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (erforderlich u.a., wenn der Asylantrag als “offensichtlich unbegründet” abgelehnt wurde, s.o.) zu beachten. Faktisch kann eine noch kürzere Frist bei so genannten Folgeanträgen bestehen (siehe dazu Kapitel 11). Ein Fristversäumnis kann im Extremfall tödliche Wirkung haben. Der Antragsteller sollte daher ausdrücklich auf sie hingewiesen werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann zwar das Fristversäumnis heilen, wird jedoch nur gewährt, wenn der Antragsteller die Frist unverschuldet versäumt hat (strenge Prüfung).
Zur Fristwahrung kann der Antragsteller das jeweilige Rechtsmittel auch zu Protokoll bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Verwaltungsgerichts einlegen.
In jedem Fall sollte (spätestens) nach einer Ablehnung auch geprüft werden, ob aufgrund familiärer Bindungen (dies kann auch die intensiv gelebte Beziehung zu einem nicht-ehelichen Kind sein) oder aus anderen Gründen ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht bzw. Duldungsanspruch besteht. Ist das Asylverfahren von Familienangehörigen, die gleich nach ihrer Einreise oder mit dem Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben, noch anhängig, kann die Ausländerbehörde die Abschiebung aussetzen, um eine gemeinsame Ausreise der Familie – sofern alle Asylverfahren negativ enden – zu ermöglichen (§ 43 Abs. 3 AsylVfG). Siehe außerdem im folgenden 14. und 15.

14. Der Antragsteller steht vor der Wahl: Abschiebung oder freiwillige Ausreise. Er ist in seinem Heimatland Ihrer Meinung nach nicht gefährdet.
Ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen oder führte das Rechtsmittel endgültig zu keinem Erfolg, hat der (ehemalige) Antragsteller dann, wenn in das Heimatland tatsächlich abgeschoben werden kann, regelmäßig nur die Wahl zwischen freiwilliger Ausreise oder einer Abschiebung. Die Einschränkung “wenn in das Heimatland tatsächlich abgeschoben werden kann” hat folgenden Hintergrund: Es gibt Herkunftsländer, in die aufgrund von Erlassen der Bundesländer bzw. “Empfehlungen” des jeweiligen Landesinnenministers an die nachgeordneten Ausländerbehörden nicht abgeschoben wird. Daneben gibt es Herkunftsländer, in die aus faktischen Gründen nicht abgeschoben werden kann (z.B. wenn die internationalen Flughäfen infolge Bürgerkriegs nicht sicher angeflogen werden können) oder Länder, die ihre Staatsangehörigen nicht im Wege der Abschiebung zurücknehmen bzw. keine Passersatzpapiere ausstellen.
Weisen Sie den ehemaligen Asylbewerber darauf hin, dass die freiwillige Ausreise – bei finanzieller Bedürftigkeit über die Internationale Organisation für Migration (Adresse siehe Kapitel 21.2) – das Risiko der Abschiebungshaft verringert und umgekehrt eine Abschiebung ein Wiedereinreiseverbot auslöst, § 8 Abs. 2 AuslG.
Falls der ehemalige Asylbewerber von der Ausländerbehörde eine Grenzübertrittsbescheinigung erhalten hat, weisen Sie ihn darauf hin, dass er diese bei der Ausreise den deutschen Grenzbeamten übergeben muss. So kann er gegenüber der Ausländerbehörde seine freiwillige Ausreise beweisen.

15. Der Antragsteller steht vor der Wahl: Abschiebung oder freiwillige Ausreise, weil in sein Heimatland auch tatsächlich abgeschoben wird (s. 16.). Er ist in seinem Heimatland Ihrer Meinung nach gefährdet.
Versuchen Sie, die Situation mit dem abgelehnten Antragsteller zusammen nach Kräften zu entschärfen:
- Prüfen Sie, ob er freiwillig in ein für ihn (relativ) sicheres Drittland ausreisen kann.
- Legen Sie ihm nahe, eine Abschiebung durch freiwillige Heimreise zu vermeiden, denn die Gefahr einer Verhaftung am Flughafen ist bei einer Abschiebung in der Regel höher!
- Wenn die Abschiebung nicht mehr zu vermeiden ist, sollten Sie mit ihm zusammen bei der Ausländerbehörde die Modalitäten der Abschiebung besprechen: Versuchen Sie darauf hinzuwirken, dass dem Herkunftsland nicht bekannt wird, dass es sich um einen ehemaligen Asylbewerber handelt, der abgeschoben wird! In Einzelfällen ist es z.B. durchaus möglich, dass der Ausländerbehörde glaubhaft gemacht wird, dass der ehemalige Asylbewerber sich einer Abschiebung nicht wiedersetzen wird und deshalb auf begleitende Bundesgrenzschutzbeamte verzichtet werden kann – Stichwort “freiwillige Abschiebung”.
Dies ist unter Gesichtspunkten der Kostenersparnis auch im Interesse der Ausländerbehörde.
- Lassen Sie den Antragsteller vorab seine Angehörigen im Heimatland informieren. Er sollte dabei nur von Rückkehr, niemals von Abschiebung sprechen.
- In bestimmten Fällen ist es sinnvoll, in dem Land tätige Menschenrechtsorganisationen vorab von der Rückkehr zu informieren. Gehen Sie jedoch davon aus, dass Brief-, Telefon-, Fax- und E-Mail-Verkehr von dem Geheimdienst des Herkunftslandes überwacht werden. Deshalb ist es meist besser, mit internationalen Menschenrechtsorganisationen (z.B. amnesty international) die Vorgehensweise zu besprechen.
- Manchmal sehen Verfolgerstaaten von Verfolgungsmaßnahmen ab, wenn der Gefährdete zu ausländischen Stellen Verbindung hält. In Betracht kommen hierfür insbesondere Entwicklungshilfsorganisationen oder kirchliche Stellen, bei entsprechenden Beziehungen auch deutsche Firmen.
- Verabreden Sie mit dem ehemaligen Asylbewerber, dass er Ihnen nach seiner Rückkehr Mitteilung darüber macht, dass er wohlbehalten angekommen ist; verabreden Sie dabei kodierte Redewendungen, um eventuelle Gefährdungen zu benennen. Empfehlen Sie ihm, seine Angehörigen zu bitten, Ihnen Mitteilung zu machen, wenn ihm einige Zeit nach der Rückkehr etwas passieren sollte.
- Lassen Sie sich vor seiner Rückkehr möglichst viele persönliche Kontaktadressen und seinen voraussichtlichen Aufenthaltsort benennen, damit Sie im schlimmsten der Fälle internationale Menschenrechtsorganisationen informieren können. Diese Organisationen benötigen Ansprechpartner in dem Land, um recherchieren zu können. In Betracht kommen hierfür amnesty international (Tel. 0228 98373-0- e-mail: info@amnesty.de), Human Rights Watch (Tel. 003/227322009, Büro Brüssel, email:hrwbe@hrw.org), verschiedene UN-Stellen (insbesondere über UNHCR Berlin, Tel. 030/202Ê 202-0) und hinsichtlich bestimmter Länder die Gesellschaft für bedrohte Völker (Tel.0551/49906-0, e-mail: info@gfbv.de) sowie die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (Tel. 069/420108-0, e-mail: info@igfm.de). In manchen Fällen schaltet sich übrigens auch die Deutsche Botschaft vor Ort ein (dieser Weg führt über die Referate 508/509 des Auswärtigen Amtes, Tel. 01888/17-2737).
- Unterstützen Sie den ehemaligen Asylbewerber psychologisch.

16. Der Antragsteller ist nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden, soll jedoch in ein Drittland abgeschoben werden, das möglicherweise für ihn sicher ist.
Recherchieren Sie selbst (vor allem mit Hilfe von UNHCR Berlin, Tel. 030/202202-0), ob der Antragsteller in dem Drittland sicher wäre oder nicht. Leiten Sie Dokumente über die Gefährdung des Antragstellers dem BAFl, VG oder der Ausländerbehörde zu, wenn diese ohne erneute Abschiebungsandrohung in das Drittland abschieben will. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes ist empfehlenswert.
Halten Sie Verbindung zum UNHCR, falls es tatsächlich zu einer Abschiebung in das Drittland kommt. Häufig gibt es Schwierigkeiten bei der Wiedererlangung der einstmals vorhandenen Sicherheit im Drittland.
Beachten Sie auch Kapitel 17.

17. Dem Antragsteller droht Abschiebungshaft.
Empfehlen Sie dem Antragsteller, jede (auch kurzzeitige) Änderung seines Aufenthaltsortes der Ausländerbehörde schriftlich mit Kopie an einen eingeschalteten Rechtsanwalt mitzuteilen. Damit entziehen Sie der Ausländerbehörde die Möglichkeit, unter Berufung auf die Gefahr des Untertauchens Abschiebungshaft zu beantragen (Sicherungshaft). Weisen Sie ihn nachdrücklich darauf hin, dass er durch ein Untertauchen gerade die Möglichkeit der Verhängung von Abschiebungshaft schafft.
Möglich bleibt dann immer noch die sog. Vorbereitungshaft, die unmittelbar vor einer Abschiebung erfolgen kann und meist nicht lange dauert.
Die (rechtswidrige) Weigerung, an der Pass- oder Passersatzpapierbeschaffung mitzuwirken, darf übrigens weder auf die Asylentscheidung noch auf die Entscheidung über die Abschiebungshaft Auswirkungen haben; letzteres wird in der Praxis allerdings teilweise anders gehandhabt (vgl. auch Kapitel 18).

   
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