13. Nach der Ablehnung durch das BAFl (zugleich Fortsetzung von "Was mache ich, wenn ...?")
  Inhaltsverzeichnis
               15. Tipps für die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge   

14. Merkblatt für Asylberechtigte/ Konventionsflüchtlinge (§ 51 Ausländergesetz)

Sie sind endlich, oft nach langer Wartezeit, anerkannt. Ich freue mich mit Ihnen. Hier etwas an Informationen zu Ihren Rechten:

1. Die Ausländerbehörde muß Ihnen einen “Flüchtlingspaß” (Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention) ausstellen. In den Paß wird eine “Rückkehrberechtigung” nach Deutschland aufgenommen. Achten Sie darauf, daß diese immer gültig ist, wenn Sie das Bundesgebiet verlassen! Wenn Sie als Asylberechtigter anerkannt wurden, erhalten Sie auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie (nur) als Konventionsflüchtling anerkannt wurden, erhalten Sie eine Aufenthaltsbefugnis, es sei denn, es fände sich ein anderer Staat (nicht der Verfolgerstaat), der Sie freiwillig aufnimmt. Dies ist aber unwahrscheinlich. Achten sie darauf, daß die Aufenthaltsbefugnis immer rechtzeitig verlängert wird. Nach acht Jahren Aufenthalt in Deutschland (die Zeit eines durchgeführten Asylverfahrens, in der Regel das letzte, wird angerechnet) können Sie auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, sofern einige weitere Voraussetzungen vorliegen. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsbefugnis erfolgt gebührenfrei (§ 9 Absatz 2 der Gebührenverordnung zum Ausländergesetz).
Natürlich können Sie sich jetzt mit Ihrem Flüchtlingspaß sowohl in der Bundesrepublik, als auch im Ausland frei bewegen. Die meisten westeuropäischen Staaten und viele Mitgliedstaaten des Europarates verlangen von anerkannten Flüchtlingen mit deutschem Reiseausweis auch kein Visum. In den sog. “Schengen-Staaten” können Sie sich bis zu drei Monaten frei bewegen, so lange Sie eine deutsche Aufenthaltsgenehmigung haben. Andere Staaten allerdings verlangen ein Visum. Vor einer Reise ins Ausland müssen Sie sich beim Konsulat unbedingt erkundigen, ob Sie ein Visum benötigen oder nicht.

2. Wenn Sie als Asylberechtigter über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügen, benötigen Sie keine Arbeitsgenehmigung (§ 284 Absatz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch III). Sie können dann bei jedem Arbeitgeber ohne Arbeitserlaubnis arbeiten. Die meisten Arbeitgeber wissen dies aber nicht. Deshalb rate ich, daß Sie sich trotzdem vom Arbeitsamt die Arbeitsberechtigung ausstellen lassen oder zumindest eine schriftliche Bestätigung des Arbeitsamts geben lassen, daß Sie keine Arbeitsgenehmigung benötigen. Wenn Sie in Ihrem “Flüchtlingspaß” nur eine Aufenthaltsbefugnis haben, muß Ihnen das Arbeitsamt eine Arbeitsberechtigung ausstellen, wenn Sie Ihren von einer deutschen Behörde ausgestellten gültigen Reiseausweis vorzeigen (§ 2 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitsgenehmigungsverordnung – ArGV).

3. Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt Ihnen das Arbeitsamt auch einen Sprachkurs für die deutsche Sprache. Unbedingt beim Arbeitsamt nachfragen!

4. Sofern Sie Kinder haben, haben Sie Anspruch auf Kindergeld. Wenn Sie in der Vergangenheit Sozialhilfe erhalten hatten, wird sich allerdings das Sozialamt das Kindergeld für die Vergangenheit vom Arbeitsamt auszahlen lassen. Wenn man Ihnen als Konventionsflüchtling Kindergeld verweigert, weil Sie “nur” eine Aufenthaltsbefugnis haben, so verweisen Sie auf einen Erlaß des Bundesministerium für Familie und Senioren vom 6.1.1994 (GMBl. 1994, Seite 70, 94). Dort steht, daß aufgrund des Rechts der Europäischen Union auch Konventionsflüchtlinge – entgegen dem Gesetzeswortlaut – Anspruch auf Kindergeldleistungen haben. Dies sogar schon ab Rechtskraft der Entscheidung über den Flüchtlingsstatus und nicht erst ab Erteilung der Aufenthaltsbefugnis! Hierauf können sich dann auch anerkannte Asylberechtigte berufen! Sonderregelungen gelten für türkische Staatsangehörige: Wenn diese in irgendeinem Zweig der Sozialversicherung (nicht Sozialhilfe!) pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, gelten sie als “Arbeitnehmer” nach europäischem Recht. Dann haben diese Personen Anspruch auf Kindergeld nach europäischem Recht ab dem Zeitpunkt, ab dem sie Mitglied der Sozialversicherung waren, frühestens jedoch ab Mai 1999. Sonderregelungen gelten auch für Arbeitnehmer aus den Staaten des ehemaligen Jugoslawiens: Diese erhalten Kindergeld, wenn sie arbeiten oder Arbeitslosengeld beziehen. Die Art des Aufenthaltstitels ist egal. Rückwirkende Zahlungen erfolgen allerdings längstens bis zum 01.07.1997. Wenn Sie während Ihres Asylverfahrens keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hatten, dann müssen Sie dies jetzt tun. Wenn Sie einen rückwirkenden Anspruch allerdings durchsetzen wollen, benötigen Sie wahrscheinlich Hilfe von Anwälten oder Beratungsstellen.

5. Sie können nunmehr auch Erziehungsgeld erhalten, wenn Sie Kinder im entsprechenden Alter haben. Seit 02.01.2001 gilt das auch für Konventionsflüchtlinge. Für türkische Staatsangehörige gilt im übrigen das eben beim Kindergeld gesagte. Auch hierfür müssen Sie sofort nach Anerkennung einen Antrag stellen, wenn Sie das nicht schon getan haben.

6. Auch in vielen anderen Dingen sind Sie Deutschen gleichgestellt: Vom Arbeitsamt können Sie unter gewissen Voraussetzungen auch “Berufsausbildungsbeihilfe” erhalten; ferner kann Ihnen auch eine Zeit der Erwerbstätigkeit im Heimatland auf die “Wartezeit” angerechnet werden. Sie können auch unter gewissen Umständen Beihilfe zur Eingliederung aus dem sogenannten “Garantiefonds” erhalten. Hierzu gibt es Ausführungsvorschriften (AVVGF), über die in der Regel das Sozialamt verfügt. Das Sozialamt berät Sie hierbei auch. Sie haben spätestens jetzt Anspruch auf Erteilung eines “Wohnberechtigungsscheines”, wenn Sie unter bestimmten Einkommensgrenzen liegen. Hiermit können Sie leichter an preisgünstige Wohnungen kommen. Sollten Sie noch in einem Übergangswohnheim oder einem Asyllager wohnen, so kann man Sie nunmehr hierzu nun endgültig nicht mehr zwingen. Auch wenn Sie Sozialhilfe beziehen, muß Ihnen das Sozialamt eine Wohnung, die Sie auf dem freien Wohnungsmarkt gefunden haben, bezahlen, sofern die Miete bestimmten Höchstgrenzen nicht überschreitet.

7. Wenn Sie asylberechtigt sind und Ehegatte oder minderjährige Kinder im Ausland haben, haben diese nunmehr das Recht, zu Ihnen in die Bundesrepublik zu ziehen. Allerdings muß vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Konsulat oder Botschaft) beantragt werden. Nach Einreise können diese Familienangehörigen als asylberechtigt anerkannt werden, wenn sie unverzüglich einen Asylantrag stellen und wenn die Asylberechtigung des bereits hier lebenden Ehegatten/Elternteils nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Sollten Sie deswegen Zweifel haben, lassen Sie sich bitte beraten! Nicht selten kommt es nämlich vor, daß neu eingereiste Familienangehörige auch einen Asylantrag (Familienasyl) stellen und dann zur großen Überraschung die Asylanerkennung des schon hier befindlichen Familienangehörigen widerrufen wird.
Für Konventionsflüchtlinge, die “nur” eine Aufenthaltsbefugnis haben, soll ein Anspruch auf Familiennachzug nicht bestehen. Nicht selten verweigern Konsulate ein Einreisevisum oder Ausländerbehörden ihre Zustimmung hierzu, wenn in Deutschland Sozialhilfe bezogen wird oder aus anderen Gründen. Diese Ungleichbehandlung mit Asylberechtigten ist nicht nachvollziehbar. Sie widerspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention. Verweisen Sie die Ausländerbehörde auch auf Ziffer 31.1.3 der
“Verwaltungsvorschriften zum Ausländergesetz”. Dort ist niedergelegt, daß eine Familienzusammenführung im Inland dann einen dringenden humanitären darstellt, wenn sie ansonsten mit der Familie im Ausland nicht zusammen leben könnten (Das Verfolgerland ist natürlich als Ort des Zusammenlebens ausgeschlossen). Wenn solch ein Fall vorkommt, ist Beratung notwendig. Ggf. muß auch die öffentliche Meinung (Presse, Funk, Fernsehen) informiert werden.

8. Für nach der Anerkennung in Deutschland geborene Kinder muß spätestens ein Jahr nach der Geburt der Asylantrag gestellt werden, damit diese auch “Familienasyl” erhalten. Aber Achtung: Auch hier gilt, daß dann überprüft wird, ob Ihre Asylberechtigung nicht zu widerrufen ist. Wenn Ihre Anerkennung schon länger zurückliegt, besser vorher Rechtsrat einholen.

9. Sie können auch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zum Studium erhalten, wenn Sie nicht genügend eigenes Einkommen haben.

10. Asylberechtigte können bereits nach fünf Jahren eine Aufenthaltsberechtigung erhalten, wenn weitere Voraussetzungen (Einkommen, Wohnungsgröße, keine Vorstrafen) vorliegen. Ich rate dringlich zur Beantragung einer Aufenthaltsberechtigung, wenn die Zeit reif ist, die Zeit des Asylverfahrens wird angerechnet.

11. Das Staatsbürgerschaftsrecht ist geändert und eine Einbürgerung ist erleichtert worden: Flüchtlinge und Staatenlose können nunmehr nach sechs Jahren eingebürgert werden, wenn weitere Voraussetzungen (z.B. kein Sozialhilfebezug!) vorliegen (Ermessenseinbürgerung). Nach acht Jahren Aufenthalt haben Sie Anspruch auf Einbürgerung, wiederum müssen weitere Voraussetzungen vorliegen. In Deutschland ab dem 1.1.2000 geborene Kinder werden mit der Geburt Deutsche, wenn sich ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren in Deutschland rechtmäßig aufgehalten hat (das Asylverfahren gilt bei Anerkannten als rechtmäßiger Aufenthalt). Im Zeitpunkt der Geburt muß dieser Elternteil im Besitz der Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren im Besitz der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sein. Ganz wichtig: Ab 1.1.2000 wird von Asylberechtigten und Konventionsflüchtlingen nicht mehr verlangt, daß sie ihre Heimatsstaatsangehörigkeit aufgeben. Diese Personen können also, wenn die zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen vorliegen, eingebürgert werden, ohne Kontakt mit den Heimatbehörden aufnehmen zu müssen. Die Kinder von Asylberechtigten müssen auch nicht mit dem 18. Lebensjahr eine Entscheidung darüber treffen, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder nicht. Das gilt zumindest dann, wenn diese Kinder auch als Asylberechtigte (Familienasyl) anerkannt wurden oder hätten anerkannt werden können. Bitte beachten Sie auch, daß die Asylanerkennung erlöschen kann. Sie dürfen unter gar keinen Umständen eine Reise in das Verfolgerland unternehmen oder sich einen Paß von der Botschaft des Verfolgerstaates ausstellen lassen – auch nicht für anerkannte Familienangehörige! In letzter Zeit mehren sich die Fälle, in denen Ausländerbehörden aufgrund von Reisen in das Herkunftsland oder aufgrund von Paßausstellungen die Rückgabe des Konventionspasses einfordern mit der Begründung, die Anerkennung sei erloschen. Sollte ein solcher Fall bei Ihnen vorliegen, müssen Sie dringend anwaltliche Hilfe suchen. Sie sollten auch wissen, daß das Erlöschen der Asylanerkennung nicht automatisch auch das Erlöschen der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zur Konsequenz hat. Bei folgenden Stellen können Sie weitere Informationen erhalten: Es gibt die Broschüre: Berufliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Förderungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Kostenlos zu beziehen bei: Diakonisches Werk Bayern, Zentrale Beratungsstelle für Flüchtlinge, Pirckheimerstr. 6, 90408 Nürnberg. Die Otto Benecke Stiftung, Kennedyallee 105-107, 53113 Bonn, Tel.: 0228/81630 berät darüber hinaus anerkannte Flüchtlinge in vielen Bereichen, insbesondere hinsichtlich der Frage von Studienförderung und Eingliederung. Die Otto Benecke Stiftung führt auch im Auftrag der Bundesregierung Sprachkurse durch.

Stand: Dezember 2001

Das Merkblatt wurde uns freundlicherweise von Rechtsanwalt Rainer M. Hofmann, Hofhaus – Alsenstr. 17, D-52068 Aachen, zur Verfügung gestellt.

Vertiefende Hinweise: Ratgeber für Asylberechtigte und Konventionsflüchtling, 2. Auflage, 2001, Verlag: IBIS e.V.

   
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