14. Merkblatt für Asylberechtigte/ Konventionsflüchtlinge (§ 51 Ausländergesetz)
  Inhaltsverzeichnis
               16. Hinweise für den Umgang mit traumatisierten Flüchtlingen   

15. Tipps für die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge

15.1 Definition

Unbegleitet sind alle minderjährigen Schutzsuchenden, die ohne Personensorgeberechtigten nach Deutschland einreisen; d.h. auch ein Kind, das etwa mit der großen Schwester einreist, gilt als unbegleitet, solange die Schwester nicht als Vormund bestellt wird.

15.2 Verfahren in der Erstanlaufstelle/bei der Unterbringung

Unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren sind unverzüglich an das örtliche Jugendamt zwecks Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (vorläufige Unterbringung, Einleitung einer Vormundschaft durch den Vormundschaftsrichter) zu verweisen. Bei Untätigkeit der häufig überlasteten Behörden sollte der Jugendliche in Begleitung eines Betreuers das Vormundschaftsgericht aufsuchen! Es darf bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren keine Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen erfolgen (Wohnpflicht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren im Umkehrschluss aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 AsylVfG in der EAE nur, wenn der gesetzliche Vertreter verpflichtet ist, dort zu wohnen!), da diese zur Wahrung des Kindeswohles völlig ungeeignet sind; Übergriffe gerade auf minderjährige Mädchen finden häufig statt! In derzeit zwei Bundesländern gibt es generell keine Unterbringung von 16-18jährigen Mädchen in EAE. Man kann auch versuchen, den Erziehungsbedarf eines 16-18jährigen bei dem örtlichen Jugendamt geltend zu machen; eine Inobhutnahme erfolgt in dieser Altersgruppe jedoch nur in Ausnahmefällen.

15.3 (Rechtliche) Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

Minderjährige sind grundsätzlich nicht handlungsfähig, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Dies bedeutet insbesondere, dass sie z.B. in einem Verwaltungsverfahren nicht selbst wirksam – so durch Stellung von Anträgen – teilnehmen können.
Im Asylverfahren ist das anders: Hier sind Minderjährige nur bis zum Alter von 16 Jahren handlungsunfähig. Sie werden in diesem Fall von ihren Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten (bei unbegleiteten Minderjährigen eines Vormund/Ergänzungspfleger) vertreten. Mit 16 Jahren sind sie im Asylverfahren als handlungsfähig anzusehen, § 12 Abs. 1 AsylVfG. Dies bedeutet, dass sie selbst einen Rechtsanwalt beauftragen, einen Asylantrag stellen oder eine Klage einreichen können. Außerdem können sie wirksam Schriftstücke entgegennehmen.

15.4 Vormundschaftsbestellung

Das örtlich zuständige Vormundschaftsgericht (beim Amtsgericht) stellt das Ruhen der elterlicher Sorge fest, weil die Eltern auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben können (§ 1674 BGB), und ordnet die Vormundschaft an (§§ 1773, 1774 BGB). Vormund können sein: ein Mitarbeiter des Jugendamtes oder eines Wohlfahrtsverbands/Vereins oder eine Privatperson. Es besteht die Möglichkeit der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) für das Asylverfahren. Einige Gerichte stellen sich hier jedoch aus Kostengründen quer.

15.5 Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (z.B. Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG)

Auch minderjährige Ausländer benötigen grundsätzlich eine Aufenthaltsgenehmigung. Dennoch sollte zur Sicherung ihres Aufenthaltes nicht gleich ein Asylantrag gestellt werden. Es besteht in besonderen Fällen die Möglichkeit der Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung (insbesondere einer Aufenthaltsbefugnis) bei der Ausländerbehörde als Alternative zum Asylantrag. Insofern sollte möglichst unter Einschaltung eines im Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen erfahrenen Rechtsanwaltes vor einer Antragstellung untersucht werden, ob die Stellung eines Asylantrages oder ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. Duldung bei der Ausländerbehörde im konkreten Fall der richtige Weg ist. Ist die Weiche einmal in Richtung Asylverfahren gestellt, sind die Aussichten, wegen des Vorliegens rechtlicher Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis oder Duldung nach negativem Abschluss des Asylverfahrens zu erhalten, äußerst schlecht.

15.6 Altersfeststellung

Sie erfolgt, wenn Zweifel am angegebenen Alter bestehen. In der Regel gibt es keine Handwurzeltests mehr (z.B. für das Flughafenverfahren verneint in BT-Drucks. 13/4861 vom 12.06.1996); sollten sie dennoch geplant sein, sollte unbedingt protestiert werden, da mit guten Gründen die Auffassung vertreten wird, dass es sich dabei um eine unrechtmäßige und sogar strafbare Maßnahme handelt. Meist schätzt die Ausländerbehörde (in Hessen: das Jugendamt) das Alter und dies im Zweifel nach oben; es obliegt somit faktisch häufig dem Jugendlichen nachzuweisen, dass er noch keine 16 Jahre alt ist!

15.7 Asylverfahren

15.7.1 Grundsätzliches

Auch bei Minderjährigen sollte kein Asylantrag gestellt werden, wenn nicht aufgrund der Kriterien des materiellen Asylrechts und der Gefährdung des Minderjährigen im Heimatland tatsächlich ein Mindestmaß an Chancen auf Erfolg festgestellt werden kann. Diese Feststellung sollte ein erfahrener Rechtsanwalt treffen.
Es bringt in der Regel letztlich nichts, die Problematik des Aufenthaltes eines alleinstehenden Minderjährigen in Deutschland bzw. seine Schutzbedürftigkeit im Heimatland in das Asylverfahren hineinzutragen, wenn nicht die Kriterien des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sein könnten (vgl. Kapitel 7 und 8). Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG können prinzipiell auch ohne Asylverfahren geltend gemacht werden (vgl. Kapitel 9); ob Abschiebungshindernisse im Rahmen eines Asylverfahrens oder gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden sollten, ist regelmäßig von einem sachkundigen Rechtsanwalt zu entscheiden.
Örtlich zuständig für die Asylantragstellung ist bei Jugendlichen über 16 Jahren grundsätzlich die örtliche BAFl-Außenstelle, bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Zentrale des BAFl in Nürnberg, so dass in letzterem Fall der Antrag zunächst schriftlich gestellt werden kann (z.B. durch den Vormund), § 14 AsylVfG.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind erst ab dem 14. Lebensjahr möglich, § 16 Abs. 1 AsylVfG.

15.7.2 Anhörung beim BAFl

Es sollte vorab geklärt werden, ob die Anhörung beim Sonderbeauftragten für Minderjährige stattfinden kann. Die Anwesenheit einer erwachsenen Vertrauensperson ist sehr wichtig; häufig werden selbst Minderjährige unter 16 Jahre nicht von ihrem (Amts-) Vormund zur Anhörung begleitet. Die Begleitperson muss mit der Fluchtgeschichte des Minderjährigen vertraut sein, um in der Anhörung hilfreich sein zu können. Die Erarbeitung einer schriftlichen Verfolgungs- und Fluchtgeschichte ist äußerst empfehlenswert.
Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass sich Kinder oft auf einer anderen Wahrnehmungsebene befinden als Erwachsene; Daten und Kausalzusammenhänge können deshalb oft nicht verständlich wiedergegeben werden. Zudem werden Kinder von ihren Eltern evt. nicht über die Gefährdungssituation informiert.

15.7.3 Politische Verfolgung

Der Flüchtlingsbegriff ist altersunabhängig; auch Kinder können politisch verfolgt sein. Sie können z.B. von Sippenhaft betroffen sein oder aber Hilfsdienste für oppositionelle Gruppen geleistet haben (vgl. VG Kassel, Urt. v. 10.05.93, 4 E 4572/93.A4). Bei Prüfung der inländischen Fluchtalternative ist die Gewährleistung des Existenzminimums unter anderen Kriterien als bei Erwachsenen zu prüfen. Nach § 28 S. 2 AsylVfG kann eine Anerkennung nach Art. 16 a GG aufgrund von Nachfluchttatbeständen erfolgen, wenn der Antragsteller sich aufgrund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

15.8 Abschiebungshindernisse

Zu beachten ist bei Minderjährigen insbesondere der Prüfungspunkt des fehlenden Existenzminimums (§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG), wenn kein Familienrückhalt im Heimatland gegeben ist. Besondere Gefahren bestehen im Bürgerkrieg, z.B. drohende Zwangsrekrutierung. Gefahren bei Abschiebung ins Ungewisse (wie Verelendung und Ausbeutung, Unzumutbarkeit des Lebens auf der Straße/im Waisenhaus, fehlende Sozialeinrichtungen) können im Einzelfall zu einem Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 oder Abs. 6 S. 1 AuslG führen. Abschiebungshindernisse können auch bestehen, wenn der kindliche Körper im besonderem Maße Gesundheitsgefahren ausgesetzt ist (z.B. durch Mangelernährung oder fehlender Immunisierung gegen Krankheitserreger). Gemäß Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 53 Abs. 4 AuslG kann außerhalb des Asylverfahrens auch das Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft zu Abschiebungsschutz führen (vgl. VG Frankfurt, 24.11.93, 5 E 11833/93).
Abschiebungshindernisse erwachsen im Einzelfall auch aus der Verfassung (insbes. Art. 1 Abs. 2 GG – Menschenwürde –, Art. 2 Abs. 2 GG – Leib und Leben –, Art. 6 GG – Familie –) sowie aus einfachgesetzlichen Bestimmungen und zwischenstaatlichen Verträgen, denen Deutschland beigetreten ist und die auch bei der Auslegung von § 53 AuslG zu berücksichtigen sind. Die staatlichen Fürsorgepflichten für Minderjährige haben insbesondere Ausdruck gefunden in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, BGBl. II S. 121, im Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 05.10.1961, BGBl. II 1971, S. 217, und im Internationalen Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte v. 19.12.1966, BGBl. II 1973, S. 1570, hier Art. 10 Nr. 3: besonderer Schutz und Beistand für Kinder und Jugendliche.

Vertiefende Hinweise: RAin Kerstin Müller: Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, ASYLMAGAZIN 6/00, S. 8

   
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