16. Hinweise für den Umgang mit traumatisierten Flüchtlingen
  Inhaltsverzeichnis
               18. Asylantrag und Abschiebungshaft   

17. Asylanträge mit Auslandsbezug (Dubliner Übereinkommen)

Zunächst zur Begrifflichkeit: Das sogenannte Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19.6.1990 zum schrittweisen Abbau der Binnengrenzkontrollen, in Kraft seit dem 26.3.1995, regelte in einem Zusatzprotokoll die Zuständigkeit für Asylverfahren im Verhältnis der Unterzeichnerstaaten. Zum 1.9.1997 wurde das SDÜ insoweit vom Dubliner Übereinkommen (DÜ) abgelöst. Am DÜ sind inzwischen alle EU-Staaten beteiligt, seit dem 25.3.2001 darüber hinaus Norwegen und Island.
Ergeben sich im Rahmen des Asylverfahrens Hinweise darauf, dass der Asylantragsteller über einen Dublin-Staat eingereist ist, wird die gesamte Akte an das Referat Schengen/Dublin der BAFl-Zentrale in Nürnberg abgegeben; eine Anhörung erfolgt dort nicht. Von dort aus wird auch das Übernahmeersuchen an den anderen Mitgliedstaat gestellt. Lehnt dieser fristgerecht ab, wird überprüft, ob noch ein weiterer Drittstaat in Frage kommt, ansonsten wird das nationale Asylverfahren in der Außenstelle des BAFl fortgesetzt. Stimmt der Dublin-Staat der Übernahme zu, muss festgestellt werden, ob die Drittstaatenregelung anwendbar ist. Abhängig davon gestaltet sich der Inhalt des Bescheides des BAFl.
Mit der Einführung der Drittstaatenregelung sowie der Inkraftsetzung des SDÜ und später dem DÜ ist somit eine Vielzahl von nicht immer einfach zu durchschauenden Fallkonstellationen möglich geworden. Dabei stellen sich in der Praxis immer wieder dieselben Fragen, nämlich:
- Riskiert der Asylbewerber, in einen anderen Staat transferiert und darauf verwiesen zu werden, sein Asylverfahren dort zu betreiben? Kann er durch rechtliche Schritte diesen Transfer vermeiden?
- Kann er umgekehrt den Transfer in einen anderen Staat verlangen?
- Verliert er aufgrund seiner Einreise durch den Dublin- oder einen anderen sicheren Drittstaat die Möglichkeit, im Bundesgebiet Schutz nach Art. 16 a GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG zu erhalten?
- Was sollte man ihm raten, wenn er sich freiwillig oder unfreiwillig zur Fortführung seines Asylverfahrens in einen anderen Staat begibt?
Nur die letzte Frage lässt sich klar und einfach für alle Fallgruppen gleichermaßen beantworten:
Ein Asylbewerber, dem ein Transfer in einen anderen Dublin-Staat oder sicheren Drittstaat bevorsteht, sollte über die dort für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständige Behörde, in dem Land tätige Nichtregierungsorganisationen und die örtlichen Vertretungen des UNHCR zumindest hinsichtlich ihrer Adresse und Funktion unterrichtet werden. Er sollte im Idealfall über die Grundzüge des Asylverfahrens in dem fraglichen Land informiert sein. Zumindest sollte er jedoch darüber aufgeklärt werden, dass auch in den Asylverfahren dieser Länder eine detailreiche und widerspruchsfreie Darstellung der eigenen Verfolgungs- und Fluchtgeschichte mindestens von Vorteil, wenn nicht sogar absolute Voraussetzung für eine Anerkennung ist.
Die übrigen Fragen lassen sich weitaus schwieriger beantworten. Die Probleme, die mit dem DÜ verbunden sind, finden erst langsam Eingang in die Rechtsprechung und werden dort teilweise kontrovers diskutiert. Um Ihnen trotz der Komplexität den Einstieg in die Materie zu erleichtern, verfolgen wir in der anschließenden Darstellung der wichtigsten Fallgruppen nicht die Systematik des DÜ, sondern behandeln die Fallgruppen zuerst und vordringlich, die am häufigsten vorkommen. Gehen Sie dabei davon aus, dass das DÜ im wesentlichen nur eine Zuständigkeitsregelung trifft, also die Frage klären soll, welcher der Unterzeichnerstaaten für die Bearbeitung des Asylverfahrens verantwortlich ist.

17.1 Die wichtigsten Fallgruppen

1. Fallgruppe: Der Asylbewerber ist von seinem Heimatland durch einen Dublin-Staat nach Deutschland eingereist, hat kein gültiges Visum von Deutschland oder einem anderen Dublin-Staat und hat vor seinem Asylantrag in Deutschland keinen Asylantrag in einem anderen Dublin-Staat gestellt.
Zuständig für die Behandlung des Asylbegehrens ist grundsätzlich der Dublin-Staat, über dessen Außengrenze der Asylbewerber in den DÜ-Raum eingereist ist. Dies hat zur Folge, dass die Bundesrepublik von dem Dublin-Staat, über den der Asylbewerber eingereist ist, dessen Rückübernahme verlangen kann. Der Asylbewerber riskiert daher, in diesen Dublin-Staat transferiert zu werden, wenn dieser der Rückübernahme zustimmt. Diese Fälle nehmen zu, da das Übernahmeverfahren formalisiert und die Beweisführung erleichtert wurde. In diesem Fall erlässt das BAFl einen Bescheid, in dem festgestellt wird, dass dem Asylbewerber kein Asylrecht zusteht, und ordnet die Überstellung in den betreffenden Dublin-Staat an. Gegen die Abschiebungsanordnung ist vorläufiger Rechtsschutz nicht möglich, die Überstellung kann trotz einer Klage sofort erfolgen. Denkbar ist auch, dass das BAFl den Asylantrag als unbeachtlich ansieht und eine Abschiebungsandrohung erlässt, da der Dublin-Staat auch ein sicherer Drittstaat ist. Die Einzelheiten sind hier noch umstritten.
Findet keine Rückübernahme statt, wird das Bundesamt eine Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG zu treffen haben.

2. Fallgruppe: Der Asylbewerber ist durch einen sogenannten sicheren Drittstaat eingereist, der nicht Dublin-Staat ist (also Polen, Tschechien oder Schweiz).
Wird der Asylbewerber an der Grenze oder in der sogenannten 30-km-Zone aufgegriffen, ist die Wahrscheinlichkeit eines Transfers in den sicheren Drittstaat hoch, Rechtsmittel regelmäßig aussichtslos. Innerhalb der ersten 96 Stunden wird das Verfahren vom Bundesgrenzschutz geführt, dann geht es ans BAFl über. Anders ist es jedoch, wenn er im Binnenland aufgegriffen wird. Da hier das Verfahren der mit diesen Ländern abgeschlossenen Rückübernahme-Abkommen praktiziert wird, die häufig Probleme bei der praktischen Beweisführung mit sich bringen oder eine Sechs-Monats-Frist für die Abwicklung der Übernahme vorsehen, ist eine Überstellung bisher eher die Ausnahme. In diesem Fall wird das BAFl daher Art. 16 a GG unter Hinweis auf die Drittstaatenregelung ablehnen, aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG überprüfen.

3. Fallgruppe: Der Asylbewerber ist direkt nach Deutschland eingereist, jedoch mit dem Visum eines anderen Dublin-Staates.
Zuständig ist der andere Dublin-Staat, selbst wenn das Visum inzwischen abgelaufen ist, vgl. Art. 5 DÜ. In diesem Fall ist der in Deutschland gestellte Asylantrag unbeachtlich, das BAFl droht die Abschiebung in den Dublin-Staat an. Gegen diesen Bescheid ist vorläufiger Rechtsschutz möglich.

4. Fallgruppe: Der Asylbewerber hat in einem anderen Staat schon einmal einen Asylantrag gestellt; wie er in das Bundesgebiet eingereist ist, ist nicht nachweisbar, er hatte bei der Einreise kein Visum.
Zuständig ist der andere Dublin-Staat, wenn das Asylverfahren dort noch nicht abgeschlossen ist oder das Verfahren zwar abgeschlossen wurde, der Asylbewerber das Gebiet der DÜ-Staaten jedoch noch nicht verlassen hat. Hatte er das DÜ-Gebiet inzwischen verlassen, ist Deutschland zuständig.

17.2 Sonderprobleme

17.2.1 Familienzusammenführung

Art. 4 DÜ bestimmt, dass der Dublin-Staat, welcher einem Familienangehörigen den Flüchtlingsstatus und ein Aufenthaltsrecht gewährt, den Familienangehörigen des Betreffenden aufnehmen muss, wenn der Familienangehörige zustimmt.
Beispiel: Ein Ehemann betreibt im Bundesgebiet sein Asylverfahren, eine endgültige Entscheidung steht noch aus. Seine Ehefrau reist über Italien in das Bundesgebiet ein und beantragt Asyl. Das BAFl erklärt ihren Antrag für unbeachtlich und ordnet die Abschiebung nach Italien an. Sie beruft sich auf Art. 4 DÜ. Zu Recht?
Nein, da das Asylverfahren des Ehemannes noch nicht positiv beendet ist. Darüber hinaus ist umstritten, ob sich die Ehefrau überhaupt auf Art. 4 DÜ berufen kann oder ob dies nicht eine reine Zuständigkeitsregelung zwischen den Staaten ist.
Inzwischen haben auch die DÜ-Staaten erkannt, dass dieses Verfahren dem Schutz der Familie nicht gerecht wird. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat daher im Juli 2001 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung des DÜ vorgelegt, der eine eigene Zuständigkeitsregelung bei Fällen der beschriebenen Art vorsieht. Demnach soll der Staat zuständig sein, bei dem der größere Teil der Verfahren anhängig ist, oder bei dem das älteste Familienmitglied das Verfahren betreibt.
Bisher wird ein Beschluss eines im Rahmen des DÜ eingesetzten Ausschusses vom 31.10.2000 (Beschluss Nr. 1/2000) angewandt, der den Übergang der Zuständigkeit aus familiären Gründen regelt, der im Wesentlichen auf das Aufeinander-Angewiesensein der Familienangehörigen abstellt (z.B. wegen Erkrankung, hohem Alter, ernsthafter Behinderung oder bei Neugeborenen).
Anders ist es bei Fällen, in denen ein Familienangehöriger bereits als politischer Flüchtling im Bundesgebiet anerkannt ist. Gemäß Art. 4 DÜ ist bei Zustimmung des Asylbewerbers die Bundesrepublik für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Die Drittstaatenregelung ist in diesem Fall unanwendbar (BVerfG 8.6.2000 – 2 BvR 2279/98), § 26 a Abs. 1 S. 3 Nr 2 AsylVfG. Achtung: In Fällen, in denen ein Dublin-Staat zur Übernahme eines Familienangehörigen bereit ist, sollte vor Erteilung einer Zustimmung sorgfältig geprüft werden, ob die dortige asylrechtliche Praxis nicht zu Nachteilen für den Familienangehörigen führt, da die Anerkennungspraxis oft sehr unterschiedlich ist. Umgekehrt kann der Familienangehörige aber auch von einer besseren Anerkennungspraxis profitieren.

17.2.2 Transitaufenthalt

Reist ein Asylbewerber durch einen Dublin-Staat nach Deutschland ein, ohne jedoch die Transitzone oder die sogenannte internationale Zone des (Flug-)Hafens zu verlassen, hat er keine Einreise im Sinne des DÜ vollzogen (Art. 7 Abs. 2 DÜ). Ausnahme: Er stellt auf dem Transitflughafen einen Asylantrag (Art. 7 Abs. 3 DÜ).
Entsprechend dürfte auch die Drittstaatenregelung keine Anwendung finden, wenn ein Asylbewerber nach einem Zwischenstopp in der Transitzone eines Flughafens eines sicheren Drittstaates versucht, in das Bundesgebiet einzureisen (umstritten).

17.2.3 Anspruch auf Überstellung in einen anderen Dublin-Staat

Es ist bereits umstritten, ob das DÜ dem Asylbewerber überhaupt einen Anspruch vermitteln kann oder ob es sich allein um eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Staaten handelt. Bisher eher theoretisch ist die Frage, ob der Asylbewerber nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Bundesgebiet geltend machen kann, dass nunmehr nur eine Abschiebung in den eigentlich zuständigen Dublin-Staat zwecks erneuter Überprüfung des Asylbegehrens erfolgen darf. Für die Rechtsansicht, dass ein an sich nicht zuständiger Staat nicht ohne Zustimmung des Betroffenen selbst entscheiden darf, spricht ein dahingehender Beschluss des Schengen-Exekutiv-Komitees. Das BAFl sieht diese Zustimmung bereits in der Stellung des Asylantrages (zweifelhaft).

17.2.4. Konkurrenz DÜ – sichere Drittstaaten

Ist ein Asylbewerber durch einen sicheren Drittstaat und anschließend durch einen DÜ-Staat nach Deutschland eingereist oder ist der sichere Drittstaat zugleich Dublin-Staat, hat das BAFl an sich die Wahl zwischen der Anwendung der DÜ-Regeln und der Anwendung der Regeln über die sicheren Drittstaaten. Die Dienstanweisung des BAFl sieht vor, dass die Anwendung der Drittstaatenregelung vorzuziehen ist, wenn die Rückübernahme schnell und unkompliziert möglich ist. Gleiches gilt natürlich, wenn aus anderen Gründen, z.B. der Erteilung eines Visums, ein anderer Dublin-Staat ebenfalls zuständig wäre.

17.2.5 Lesehilfe zum DÜ

Die Zuständigkeitsprinzipien sind nicht durchweg nach dem Prinzip des Vorrangs aufgebaut, d.h., manchmal ist eine an sich vorrangige Norm erst gegen Ende der Artikel zu finden. Unseres Erachtens ergibt sich folgende logische Vorrangstruktur: Art. 3 Abs. 4, Art. 9, Art. 4, Art. 3 Abs. 7, Art. 5 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 5 Abs. 4, Art. 7, Art. 6, Art. 8.
w (vgl. auch Rechtsanwalt Dr. Holger Hoffmann, “Dublin” – Fakten, Mythen und Symbole in der europäischen Asylpolitik, ASYLMAGAZIN 12/01, S. 4)

   
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