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In diesem Kapitel soll nicht die Abschiebungshaft allgemein behandelt werden, sondern nur die spezifische Problematik im Bezug auf das Asylverfahren.
18.1 Asylerstantrag
Hier erfolgt die Inhaftnahme vor oder während der Asylantragstellung. Als Grund
wird oft die illegale Einreise bzw. der unerlaubte Aufenthalt bis zur Antragstellung
angeführt, so dass sich oft ein Strafverfahren anschließt.
Befindet sich der Antragsteller bereits in Abschiebungshaft, steht seine Asylantragstellung
dieser nicht entgegen, § 14 Abs. 4 AsylVfG. Dies bedeutet, dass der Antragsteller
nicht zwingend freigelassen werden muss. Die Abschiebungshaft ist in diesem
Fall erst zu beenden, wenn der Bescheid des BAFl zugestellt wird, spätestens
jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim BAFl. Eine Verlängerung
der Haft ist in diesem Fall jedoch möglich, wenn der Asylantrag innerhalb der
Vier-Wochen-Frist als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt
wird.
18.2 Asylfolgeantrag
Die Festnahme und nachfolgende Anordnung der Abschiebungshaft erfolgt häufig,
wenn der Asylbewerber – wie er gemäß § 71 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet ist –
seinen Asylfolgeantrag persönlich stellt, er aber vorher nach Abschluss des
Erstverfahrens untergetaucht oder ohne entsprechende Mitteilung an die Ausländerbehörde
ausgereist war. Auf dieses Risiko sollte der Antragsteller vor der Antragstellung
aufmerksam gemacht werden. Wenn möglich, sollte vorab bei der zuständigen Ausländerbehörde
in Erfahrung gebracht werden, ob der Folgeantragsteller zur Fahndung ausgeschrieben
ist. Trägt der Asylbewerber glaubhaft vor, er sei zwischenzeitlich ausgereist
und erneut mit der Absicht, einen Asylfolgeantrag zu stellen, unerlaubt wieder
eingereist, liegt kein Haftgrund im Sinne des § 57 Abs. 2 AuslG vor (so OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 2.8.1995 – 3 Wx 232/95).
Die Asylfolgeantragstellung verhindert die Abschiebungshaft nicht. Die Situation
ändert sich erst dann, wenn das BAFl der zuständigen ABH die Einleitung eines
weiteren Verfahrens mitteilt; in diesem Fall darf keine Abschiebungshaft angeordnet
werden (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Allerdings soll § 71 Abs. 8 AsylVfG nicht dahingehend
verstanden werden können, dass ein Asylfolgeantragsteller zeitlich unbeschränkt
in Abschiebungshaft genommen werden darf, solange keine rechtskräftige Entscheidung
über sein Begehren vorliegt (BVerfG-K, AuAS 1996, 42). Wird der Asylfolgeantragsteller
entgegen § 71 Abs. 8 AsylVfG nicht aus der Haft entlassen, ist einstweiliger
Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu suchen mit dem Ziel, die ABH einstweilig
zu verpflichten, beim zuständigen Amtsgericht die Aufhebung der Sicherungshaft
zu veranlassen.
18.3 Beschaffung von Passersatzpapieren
Zwar sollen die Heimreisedokumente von der zuständigen Behörde so früh wie
möglich besorgt werden (§ 43 b AsylVfG). Solange die Aufenthaltsgestattung noch
nicht erloschen ist, ist der Asylsuchende noch von Art. 16 a GG geschützt und
darf deshalb nicht aufgefordert werden, bei den Behörden seines Heimatstaates
und damit des potentiellen Verfolgerstaates vorsprechen zu müssen (VGH BW AuAS
1995, 116, 117, umstritten).
Achtung: Allein der Besitz der laut Stempel noch gültigen Aufenthaltsgestattung
bedeutet nicht, dass sie noch nicht erloschen ist!
Außerdem reicht das Unterlassen von gebotenen Mitwirkungshandlungen, z.B. bei
der Beschaffung von Passersatzpapieren, nicht aus, um Abschiebungshaft anzuordnen
(OLG Zweibrücken 14.2.2001, ASYLMAGAZIN
5-6/01, S. 68; OLG Düsseldorf, AuAS 1997, 257).