17. Asylanträge mit Auslandsbezug (Dubliner Übereinkommen)
  Inhaltsverzeichnis
               19. Status während des Asylverfahrens   

18. Asylantrag und Abschiebungshaft

In diesem Kapitel soll nicht die Abschiebungshaft allgemein behandelt werden, sondern nur die spezifische Problematik im Bezug auf das Asylverfahren.

18.1 Asylerstantrag

Hier erfolgt die Inhaftnahme vor oder während der Asylantragstellung. Als Grund wird oft die illegale Einreise bzw. der unerlaubte Aufenthalt bis zur Antragstellung angeführt, so dass sich oft ein Strafverfahren anschließt.
Befindet sich der Antragsteller bereits in Abschiebungshaft, steht seine Asylantragstellung dieser nicht entgegen, § 14 Abs. 4 AsylVfG. Dies bedeutet, dass der Antragsteller nicht zwingend freigelassen werden muss. Die Abschiebungshaft ist in diesem Fall erst zu beenden, wenn der Bescheid des BAFl zugestellt wird, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim BAFl. Eine Verlängerung der Haft ist in diesem Fall jedoch möglich, wenn der Asylantrag innerhalb der Vier-Wochen-Frist als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird.

18.2 Asylfolgeantrag

Die Festnahme und nachfolgende Anordnung der Abschiebungshaft erfolgt häufig, wenn der Asylbewerber – wie er gemäß § 71 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet ist – seinen Asylfolgeantrag persönlich stellt, er aber vorher nach Abschluss des Erstverfahrens untergetaucht oder ohne entsprechende Mitteilung an die Ausländerbehörde ausgereist war. Auf dieses Risiko sollte der Antragsteller vor der Antragstellung aufmerksam gemacht werden. Wenn möglich, sollte vorab bei der zuständigen Ausländerbehörde in Erfahrung gebracht werden, ob der Folgeantragsteller zur Fahndung ausgeschrieben ist. Trägt der Asylbewerber glaubhaft vor, er sei zwischenzeitlich ausgereist und erneut mit der Absicht, einen Asylfolgeantrag zu stellen, unerlaubt wieder eingereist, liegt kein Haftgrund im Sinne des § 57 Abs. 2 AuslG vor (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.8.1995 – 3 Wx 232/95).
Die Asylfolgeantragstellung verhindert die Abschiebungshaft nicht. Die Situation ändert sich erst dann, wenn das BAFl der zuständigen ABH die Einleitung eines weiteren Verfahrens mitteilt; in diesem Fall darf keine Abschiebungshaft angeordnet werden (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Allerdings soll § 71 Abs. 8 AsylVfG nicht dahingehend verstanden werden können, dass ein Asylfolgeantragsteller zeitlich unbeschränkt in Abschiebungshaft genommen werden darf, solange keine rechtskräftige Entscheidung über sein Begehren vorliegt (BVerfG-K, AuAS 1996, 42). Wird der Asylfolgeantragsteller entgegen § 71 Abs. 8 AsylVfG nicht aus der Haft entlassen, ist einstweiliger Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu suchen mit dem Ziel, die ABH einstweilig zu verpflichten, beim zuständigen Amtsgericht die Aufhebung der Sicherungshaft zu veranlassen.

18.3 Beschaffung von Passersatzpapieren

Zwar sollen die Heimreisedokumente von der zuständigen Behörde so früh wie möglich besorgt werden (§ 43 b AsylVfG). Solange die Aufenthaltsgestattung noch nicht erloschen ist, ist der Asylsuchende noch von Art. 16 a GG geschützt und darf deshalb nicht aufgefordert werden, bei den Behörden seines Heimatstaates und damit des potentiellen Verfolgerstaates vorsprechen zu müssen (VGH BW AuAS 1995, 116, 117, umstritten).
Achtung: Allein der Besitz der laut Stempel noch gültigen Aufenthaltsgestattung bedeutet nicht, dass sie noch nicht erloschen ist!
Außerdem reicht das Unterlassen von gebotenen Mitwirkungshandlungen, z.B. bei der Beschaffung von Passersatzpapieren, nicht aus, um Abschiebungshaft anzuordnen (OLG Zweibrücken 14.2.2001, ASYLMAGAZIN 5-6/01, S. 68; OLG Düsseldorf, AuAS 1997, 257).

   
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