18. Asylantrag und Abschiebungshaft
  Inhaltsverzeichnis
               20. Petition und Härtefallantrag   

19. Status während des Asylverfahrens

19.1 Aufenthaltsgestattung

Während des Asylverfahrens ist der Aufenthalt des Antragstellers gestattet (§ 55 AsylVfG). Er erhält darüber eine Bescheinigung (§ 63 AsylVfG), die gleichzeitig als Ausweisersatz dient (§ 64 AsylVfG). Diese Bescheinigung gilt nur deklaratorisch, d.h. der Aufenthalt ist auch dann gestattet, wenn der Antragsteller keine Bescheinigung erhält oder sie ihm entzogen wird. Eine Rechtsgrundlage für den Entzug dieser Bescheinigung, solange die Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylVfG noch wirksam ist, existiert nicht. Eine entsprechende Verwaltungspraxis ist rechtswidrig.

19.2 Erstaufnahmeeinrichtung

Ausländer, die einen Asylantrag bei einer Außenstelle des BAFl zu stellen haben, sind in der ersten Zeit – maximal drei Monate – verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 AsylVfG). Diese Einrichtungen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu den Außenstellen des Bundesamtes.
In dieser Zeit wird die Aufenthaltsgestattung auf den Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die Aufnahmeeinrichtung liegt, beschränkt (§ 56 Abs. 1 AsylVfG). Verlässt der Antragsteller diesen Bereich, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 86 AsylVfG), im Wiederholungsfall macht er sich sogar strafbar (§ 85 Nr. 2 AsylVfG). Das BAFl kann aus zwingenden Gründen eine Genehmigung zum Verlassen des Aufenthaltsbereichs erteilen (§ 57 Abs. 1 AsylVfG). Zur Wahrnehmung eines Termins beim UNHCR oder bei einer Organisation, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befasst, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden (§ 57 Abs. 2 AsylVfG). Für die Wahrnehmung von Terminen bei Behörden oder Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, benötigt der Antragsteller keine Erlaubnis. Er muss den Termin aber anzeigen (§ 57 Abs. 3 AsylVfG).
Der Antragsteller sollte immer die Verlassenserlaubnis bei sich tragen, wenn der den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich verlässt. Bei Wahrnehmung eines Gerichts- oder Behördentermins sollte er die schriftliche Ladung mit sich führen, um Probleme bei Kontrollen durch Polizei oder BGS zu vermeiden.

19.3 Verteilung

Nach Ende der Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. § 48 AsylVfG), wird der Antragsteller “verteilt”, d.h. ihm wird mit einem Bescheid eine Gemeinde zugewiesen, in der er seine Wohnung zu nehmen hat (§ 50 AsylVfG). Sein Aufenthalt wird nun von der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt (§ 56 Abs. 2 AsylVfG). Sie macht einen entsprechenden Eintrag, aus dem sich der Aufenthaltsbereich ergibt, in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Zuständig für die Erteilung der Verlassenserlaubnisse ist nun die Ausländerbehörde. Sie kann außer in den oben aufgeführte Gründen die Erlaubnis auch erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 58 AsylVfG).

19.4 Umverteilung

Oft möchten Asylantragsteller in einer anderen als der zugewiesenen Stadt leben. Vor einem Umzug muss jedoch ein Umverteilungsantrag gestellt werden. Dieser Antrag ist an die für die Verteilung von Asylbewerbern zuständige Behörde des Bundeslandes zu richten, in dem der Antragsteller leben möchte. Das ist in den Flächenländern meistens eine zentrale Behörde für das ganze Bundesland (z.B. in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Unna-Massen, für das ganze Bundesland).
Bei der Entscheidung ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen (vgl. § 51 Abs. 1 AsylVfG). In der Praxis findet eine Umverteilung nur in Ausnahmefällen statt. Die Bundesländer haben zumeist Erlasse, in denen die Voraussetzungen genauer geregelt sind. Gründe für eine Umverteilung können beispielsweise sein: familiäre Lebensgemeinschaft in der Kernfamilie (Ehepaare und minderjährige unverheiratete Kinder), Pflegebedürftigkeit, Krankheit. Allerdings werden hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer Umverteilung gestellt. So ist es für eine Umverteilung wegen Pflegebedürftigkeit oder Krankheit erforderlich, dass die notwendige Versorgung des Asylantragstellers nicht am zugewiesenen Wohnort erfolgen kann.
Es ist möglich, im Falle der Ablehnung einer Umverteilung Klage zu erheben. In begründeten Fällen sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

19.5 Erwerbstätigkeit

Solange der Antragsteller verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf er keine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 61 AsylVfG).
Danach benötigt der Antragsteller für die Aufnahme einer nichtselbstständigen Arbeit eine Arbeitserlaubnis. Diese kann vom Arbeitsamt erteilt werden, wenn sich durch die Beschäftigung keine nachteileigen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben, für die konkrete Stelle keine Deutschen oder Ausländer, die Deutschen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (z.B. EU-Bürger), zur Verfügung stehen (Vorrangsprinzip) und die Arbeitsbedingungen nicht schlechter sind als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer (§ 285 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 5 ArGV). Für Asylantragsteller und Menschen mit geduldetem Aufenthalt gilt eine Wartezeit von 12 Monaten, bevor eine Arbeitserlaubnis erteilt wird (§ 3 ArGV).
In der Praxis prüft das Arbeitsamt, nachdem ein Antrag für eine Arbeitserlaubnis eingegangen ist, vier Wochen lang, ob ein bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung steht. Es wird auch viel mit behördeninternen Anweisungen und Erlassen gearbeitet, die eine Arbeitsaufnahme verhindern können.
Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur Arbeit seitens der Erstaufnahmeeinrichtung oder des Sozialamtes. Dieses hat seine Grundlage in § 5 AsylbLG. Für die Arbeit wird eine Aufwandsentschädigung von 2 DM gezahlt. Lehnt ein Asylbewerber ohne Grund die Arbeit ab, können die Leistungen nach dem AsylbLG gestrichen werden.

   
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