| |
||
19.1 Aufenthaltsgestattung
Während des Asylverfahrens ist der Aufenthalt des Antragstellers gestattet (§ 55 AsylVfG). Er erhält darüber eine Bescheinigung (§ 63 AsylVfG), die gleichzeitig als Ausweisersatz dient (§ 64 AsylVfG). Diese Bescheinigung gilt nur deklaratorisch, d.h. der Aufenthalt ist auch dann gestattet, wenn der Antragsteller keine Bescheinigung erhält oder sie ihm entzogen wird. Eine Rechtsgrundlage für den Entzug dieser Bescheinigung, solange die Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylVfG noch wirksam ist, existiert nicht. Eine entsprechende Verwaltungspraxis ist rechtswidrig.
19.2 Erstaufnahmeeinrichtung
Ausländer, die einen Asylantrag bei einer Außenstelle des BAFl zu stellen haben,
sind in der ersten Zeit – maximal drei Monate – verpflichtet, in einer Erstaufnahmeeinrichtung
zu wohnen (§ 47 AsylVfG). Diese Einrichtungen befinden sich in unmittelbarer
Nähe zu den Außenstellen des Bundesamtes.
In dieser Zeit wird die Aufenthaltsgestattung auf den Bezirk der Ausländerbehörde,
in dem die Aufnahmeeinrichtung liegt, beschränkt (§ 56 Abs. 1 AsylVfG). Verlässt
der Antragsteller diesen Bereich, begeht er eine Ordnungswidrigkeit (§ 86 AsylVfG),
im Wiederholungsfall macht er sich sogar strafbar (§ 85 Nr. 2 AsylVfG). Das
BAFl kann aus zwingenden Gründen eine Genehmigung zum Verlassen des Aufenthaltsbereichs
erteilen (§ 57 Abs. 1 AsylVfG). Zur Wahrnehmung eines Termins beim UNHCR
oder bei einer Organisation, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befasst,
soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden (§ 57 Abs. 2 AsylVfG). Für die
Wahrnehmung von Terminen bei Behörden oder Gerichten, bei denen sein persönliches
Erscheinen erforderlich ist, benötigt der Antragsteller keine Erlaubnis. Er
muss den Termin aber anzeigen (§ 57 Abs. 3 AsylVfG).
Der Antragsteller sollte immer die Verlassenserlaubnis bei sich tragen, wenn
der den ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereich verlässt. Bei Wahrnehmung eines
Gerichts- oder Behördentermins sollte er die schriftliche Ladung mit sich führen,
um Probleme bei Kontrollen durch Polizei oder BGS zu vermeiden.
19.3 Verteilung
Nach Ende der Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. § 48 AsylVfG), wird der Antragsteller “verteilt”, d.h. ihm wird mit einem Bescheid eine Gemeinde zugewiesen, in der er seine Wohnung zu nehmen hat (§ 50 AsylVfG). Sein Aufenthalt wird nun von der zuständigen Ausländerbehörde beschränkt (§ 56 Abs. 2 AsylVfG). Sie macht einen entsprechenden Eintrag, aus dem sich der Aufenthaltsbereich ergibt, in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung. Zuständig für die Erteilung der Verlassenserlaubnisse ist nun die Ausländerbehörde. Sie kann außer in den oben aufgeführte Gründen die Erlaubnis auch erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder die Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 58 AsylVfG).
19.4 Umverteilung
Oft möchten Asylantragsteller in einer anderen als der zugewiesenen Stadt leben.
Vor einem Umzug muss jedoch ein Umverteilungsantrag gestellt werden.
Dieser Antrag ist an die für die Verteilung von Asylbewerbern zuständige Behörde
des Bundeslandes zu richten, in dem der Antragsteller leben möchte. Das ist
in den Flächenländern meistens eine zentrale Behörde für das ganze Bundesland
(z.B. in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Unna-Massen,
für das ganze Bundesland).
Bei der Entscheidung ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern
und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen
von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen (vgl. § 51 Abs. 1 AsylVfG). In
der Praxis findet eine Umverteilung nur in Ausnahmefällen statt. Die Bundesländer
haben zumeist Erlasse, in denen die Voraussetzungen genauer geregelt sind. Gründe
für eine Umverteilung können beispielsweise sein: familiäre Lebensgemeinschaft
in der Kernfamilie (Ehepaare und minderjährige unverheiratete Kinder), Pflegebedürftigkeit,
Krankheit. Allerdings werden hohe Anforderungen an die Voraussetzungen einer
Umverteilung gestellt. So ist es für eine Umverteilung wegen Pflegebedürftigkeit
oder Krankheit erforderlich, dass die notwendige Versorgung des Asylantragstellers
nicht am zugewiesenen Wohnort erfolgen kann.
Es ist möglich, im Falle der Ablehnung einer Umverteilung Klage zu erheben.
In begründeten Fällen sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.
19.5 Erwerbstätigkeit
Solange der Antragsteller verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
darf er keine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 61 AsylVfG).
Danach benötigt der Antragsteller für die Aufnahme einer nichtselbstständigen
Arbeit eine Arbeitserlaubnis. Diese kann vom Arbeitsamt erteilt werden,
wenn sich durch die Beschäftigung keine nachteileigen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
ergeben, für die konkrete Stelle keine Deutschen oder Ausländer, die Deutschen
hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind (z.B. EU-Bürger),
zur Verfügung stehen (Vorrangsprinzip) und die Arbeitsbedingungen nicht schlechter
sind als für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer (§ 285 Abs. 1 SGB III i.V.m.
§ 5 ArGV). Für Asylantragsteller und Menschen mit geduldetem Aufenthalt gilt
eine Wartezeit von 12 Monaten, bevor eine Arbeitserlaubnis erteilt wird (§ 3
ArGV).
In der Praxis prüft das Arbeitsamt, nachdem ein Antrag für eine Arbeitserlaubnis
eingegangen ist, vier Wochen lang, ob ein bevorrechtigter Arbeitnehmer zur Verfügung
steht. Es wird auch viel mit behördeninternen Anweisungen und Erlassen gearbeitet,
die eine Arbeitsaufnahme verhindern können.
Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur Arbeit seitens der Erstaufnahmeeinrichtung
oder des Sozialamtes. Dieses hat seine Grundlage in § 5 AsylbLG. Für die Arbeit
wird eine Aufwandsentschädigung von 2 DM gezahlt. Lehnt ein Asylbewerber ohne
Grund die Arbeit ab, können die Leistungen nach dem AsylbLG gestrichen werden.