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Am Ende vieler Asylverfahren steht die Ausreisepflicht des Antragstellers. Dieses Ergebnis kann wegen besonderer Umstände – Familie, Gesundheit, langer Aufenthalt in Deutschland usw. – besonders belastend für bestimmte Betroffene sein. Es stellt sich daher immer wieder die Frage, ob es im Einzelfall außerhalb des Asylverfahrens Lösungswege gibt.
In allen Bundesländern gibt es Petitionsausschüsse der Parlamente. Es steht jedem, also auch jedem Flüchtling frei, mit einem bestimmten Anliegen an den Petitionsausschuss zu wenden. Der Petitionsausschuss, der sich aus Mitgliedern des Landesparlaments zusammensetzt, prüft das Anliegen und spricht ggf. eine Empfehlung aus.
Wendet sich ein Ausländer wegen einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit an den Petitionsausschuss, wird i.d.R. sein Aufenthalt bis zum Abschluss des Verfahrens geduldet. Eine zwingendes Abschiebungshindernis besteht jedoch nicht. Auch hat eine Petition keine aufschiebende Wirkung.
Die Empfehlungen des Petitionsausschusses sind für die Behörden nicht bindend. Jedoch wird in vielen Fällen eine Ausländerbehörde nicht gegen die Empfehlung handeln.
Informationen über das Petitionsverfahren erhalten Sie beim jeweiligen Landesparlament.
In einigen Bundesländern (Berlin, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein) gibt es darüber hinaus sog. Härtefallkommissionen beim Landesinnenministerium. Diese Kommissionen sind behördenunabhängige Beratungsgremien, die mit Vertretern des Ministeriums, der Kirchen, der Wohlfahrtsverbände und von Flüchtlingsorganisationen besetzt. Sie sollen in Fällen, in denen Ausländer von Abschiebung bedroht sind und in denen besondere Härten vorliegen, eine Empfehlung aussprechen. Auch diese Empfehlung ist für die Ausländerbehörde nicht bindend, wird aber in der Regel befolgt. Während des Verfahrens wird die Ausländerbehörde gebeten, nicht abzuschieben. Härtefallanträge sind ausgeschlossen, wenn bereits in dieser Sache eine Petition eingelegt worden ist, da die Härtefallkommission nicht in Konkurrenz zum Petitionsausschuss des Landtages treten kann.
Die Voraussetzungen für einen Härtefallantrag sind in den Bundesländern, in
denen es dieses Instrument gibt, unterschiedlich geregelt.
Informationen erhalten Sie vom jeweiligen Innenministerium (Nordrhein-Westfalen:
www.im.nrw.de/HfK-Online/
Mecklenburg-Vorpommern: www.mv-regierung.de/im/pages/haerte.htm).
Der Petition und dem Härtefallantrag ist gemeinsam, dass es sich nicht um Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung handelt. Es ist auch nicht möglich, mit einer Petition oder einem Härtefallantrag gegen eine gerichtliche Entscheidung vorzugehen. Es ist aber in geeigneten Fällen möglich, Spielräume der kommunalen Ausländerbehörde zugunsten des Betroffenen zu nutzen.
Für den Umgang mit Petitionen und Härtefallanträgen empfehlen wir die Beachtung
folgender Leitlinien:
- Eine Petition oder ein Härtefallantrag ersetzen keinen Asylantrag. Bei Hinweisen
auf politische Verfolgung sollte daher ein Asylantrag bzw. Folgeantrag gestellt
werden.
- Eine Petition oder ein Härtefallantrag ersetzen auch kein ordentliches Rechtsmittel.
Falls also nach Ihrer Auffassung einer Rechtsverletzung zulasten des Flüchtlings
vorliegt, empfehlen Sie dem Betroffenen, durch einen Rechtsanwalt ggf. mit Ihrer
Hilfe prüfen zu lassen, ob die Einlegung eines Rechtsmittels möglich und sinnvoll
ist.
- Versuchen Sie, zunächst im direkten Kontakt mit der Behörde einen Lösung zu
finden. Oft sind Ausländerbehörden bereit, auf besondere Gesichtspunkte des
Einzelfalls einzugehen.
- Empfehlen Sie Flüchtlingen nur dann eine Petition oder einen Härtefallantrag,
wenn nach Ihrer Auffassung tatsächlich ein “Härtefall” vorliegt. Petitionen
und Härtefallanträge werden für Flüchtlinge wertlos, wenn Sie zu Massenverfahren
werden. Voraussetzung sollte daher immer das Bestehen einer eine realistischen
Chance sein, dass das Verfahren mit einer Empfehlung zugunsten des Flüchtlings
endet. Sie kommen damit zwar in die schwierige und unangenehme Rolle einer “Vorprüfungsinstanz”.
Dieses ist jedoch im Interesse eines effektiven Flüchtlingsschutzes notwendig.
- Verlangen Sie nichts Unmögliches! Weder der Petitionsausschuss noch die Härtefallkommission
können das geltende Ausländerrecht brechen oder gegen die Erlasslage handeln.
Die Empfehlung, die Sie erreichen wollen, muss also mit dem Recht vereinbar
sein.
- Drängen Sie bei der Formulierung des Antrags oder der Petition darauf, dass
alle relevanten Fakten kompakt aufgeführt werden. Zeigen Sie einen konkreten,
rechtlich zulässigen Lösungsweg auf.
- Falls Sie noch keine Erfahrungen mit diesen Instrumenten gesammelt haben,
sollten Sie, bevor Sie einen Flüchtling beim Einlegen einer Petition oder dem
Stellen eines Härtefallantrages unterstützen, den Rat eines erfahrenen Rechtsanwalts
oder Flüchtlingsberaters einholen.