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		<title>Informationsverbund Asyl asyl.net - Neue Entscheidungen</title>
		<link>http://www.asyl.net/</link>
		<description>Aktuelle Entscheidungen von asyl.net</description>
		<language>de</language>
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			<title>Informationsverbund Asyl asyl.net - Neue Entscheidungen</title>
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			<description>Aktuelle Entscheidungen von asyl.net</description>
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		<lastBuildDate>Thu, 03 May 2012 00:00:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>BVerwG: Urteil vom 01.03.2012 (10 C 10.11)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=45401&#38;cHash=c9e1b4b72569cdcbc357c2b826b69f85</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Die Pflicht zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt nicht nur bei einer Änderung der Sachlage, sondern auch bei einer Änderung der Rechtslage, wenn der Gesetzgeber die Rechtslage nicht nur mit Wirkung für die Zukunft neu gestaltet hat, sondern die Regelung ausnahmsweise auch für bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren Geltung beansprucht und diese Rückwirkung mit der Verfassung in Einklang steht (hier: verneint für die Regelung in § 28 Abs. 2 AsylVfG).(Amtlicher Leitsatz)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Die Pflicht zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt nicht nur bei einer Änderung der Sachlage, sondern auch bei einer Änderung der Rechtslage, wenn der Gesetzgeber die Rechtslage nicht nur mit Wirkung für die Zukunft neu gestaltet hat, sondern die Regelung ausnahmsweise auch für bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren Geltung beansprucht und diese Rückwirkung mit der Verfassung in Einklang steht (hier: verneint für die Regelung in § 28 Abs. 2 AsylVfG).(Amtlicher Leitsatz)]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Widerruf</category>
			<category>Rücknahme der Anerkennung</category>
			<category>Togo</category>
			<category>BVerwG</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EuGH: Urteil vom 03.05.2012 (C-620/10 (Kastrati))</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=45371&#38;cHash=d099e00f831da2c851dccdc63a1d5563</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Die Dublin II-Verordnung ist nicht mehr anzuwenden, wenn ein Asylantrag zurückgenommen wird, bevor der für die Prüfung dieses Asylantrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat. Dies gilt nur in Fällen, in denen zuvor in keinem anderen Mitgliedstaat ein Antrag gestellt wurde.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Die Dublin II-Verordnung ist nicht mehr anzuwenden, wenn ein Asylantrag zurückgenommen wird, bevor der für die Prüfung dieses Asylantrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat. Dies gilt nur in Fällen, in denen zuvor in keinem anderen Mitgliedstaat ein Antrag gestellt wurde.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Dublin II-Verordnung</category>
			<category>Dubliner Übereinkommen</category>
			<category>Drittstaatenregelung</category>
			<category>EuGH</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG NRW: Beschluss vom 18.04.2011 (18 E 1238/10)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=45258&#38;cHash=e44940748f47e02e20eb9bcea9b289cd</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie besteht ein zwingender Anspruch auf Befristung der Wirkungen eines an die Abschiebung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dies gilt auch für die Wirkung von Einreiseverboten für Abschiebungen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie durchgeführt wurden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie besteht ein zwingender Anspruch auf Befristung der Wirkungen eines an die Abschiebung anknüpfenden Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Dies gilt auch für die Wirkung von Einreiseverboten für Abschiebungen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie durchgeführt wurden.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Ausweisung</category>
			<category>OVG NRW</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EuGH: Urteil vom 10.04.2012 (C-83/12 PP)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=45222&#38;cHash=37011558d455764bf4457342da6c5b89</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Art. 21 und 34 der Verordnung Nr. 810/2009 (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern in Fällen, in denen die geschleusten Personen, die Drittstaatsangehörige sind, über ein Visum verfügen, das sie durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangt haben und das nicht zuvor annulliert worden ist, nicht entgegenstehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Art. 21 und 34 der Verordnung Nr. 810/2009 (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern in Fällen, in denen die geschleusten Personen, die Drittstaatsangehörige sind, über ein Visum verfügen, das sie durch arglistige Täuschung der zuständigen Behörden des Ausstellermitgliedstaats über den wahren Reisezweck erlangt haben und das nicht zuvor annulliert worden ist, nicht entgegenstehen.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Ausländerstrafrecht</category>
			<category>EuGH</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG Bremen: Beschluss vom 23.03.2012 (1 B 17/12)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=45196&#38;cHash=973c34b7c335eb9d8beca7cedbd86efa</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Einer Verwurzelung und damit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK steht nicht entgegen, dass ein hier aufgewachsener Ausländer zunächst ausgereist ist und dann nach dem Scheitern einer Re-Integration in die Verhältnisse seines Herkunftslandes illegal wieder eingereist ist.(Amtlicher Leitsatz)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Einer Verwurzelung und damit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK steht nicht entgegen, dass ein hier aufgewachsener Ausländer zunächst ausgereist ist und dann nach dem Scheitern einer Re-Integration in die Verhältnisse seines Herkunftslandes illegal wieder eingereist ist.(Amtlicher Leitsatz)]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Aufenthalt aus humanitären Gründen</category>
			<category>OVG Bremen</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EuGH: Urteil vom 29.03.2012 (C-7/10; C-9/10)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=45127&#38;cHash=9de6ec0d6e5b8bc8b66bdc70a6401574</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Art. 7 ARB 1/80 ist dahin auszulegen, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich weiterhin auf diese Bestimmung berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Art. 7 ARB 1/80 ist dahin auszulegen, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich weiterhin auf diese Bestimmung berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Assoziationsrecht EWG-Türkei</category>
			<category>EuGH</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>LG München I: Beschluss vom 13.03.2012 (13 T 1606/12)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=45107&#38;cHash=befc691197e8a2e9843e4ba25e54d19f</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Personen in Abschiebungshaft sind getrennt von allen anderen Häftlingen unterzubringen, unabhängig davon, ob es sich um Strafgefangene oder Untersuchungshäftlinge handelt. Die Unterbringung mit anderen Häftlingen führt zur Unverhältnismäßigkeit und damit zur Rechtswidrigkeit.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Personen in Abschiebungshaft sind getrennt von allen anderen Häftlingen unterzubringen, unabhängig davon, ob es sich um Strafgefangene oder Untersuchungshäftlinge handelt. Die Unterbringung mit anderen Häftlingen führt zur Unverhältnismäßigkeit und damit zur Rechtswidrigkeit.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Abschiebungshaft und Ingewahrsamnahme</category>
			<category>LG München I</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BAMF: Bescheid vom 21.03.2012 (5501799-475)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=45084&#38;cHash=6e698138ab27cf5a44fc9701ef2ffef3</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist ein Asylverfahren hinsichtlich Abschiebungsverboten in Bezug auf Syrien von Amts wegen wieder aufzugreifen.2. Bei einer Abschiebung nach Syrien ist mit einer obligatorischen Rückkehrerbefragung durch syrische Sicherheitskräfte zu rechnen. Bei einer solchen Befragung besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist ein Asylverfahren hinsichtlich Abschiebungsverboten in Bezug auf Syrien von Amts wegen wieder aufzugreifen.2. Bei einer Abschiebung nach Syrien ist mit einer obligatorischen Rückkehrerbefragung durch syrische Sicherheitskräfte zu rechnen. Bei einer solchen Befragung besteht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbote</category>
			<category>Syrien</category>
			<category>BAMF</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Beschluss vom 16.02.2012 (V ZB 320/10)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=45069&#38;cHash=a93d8e397ab8a88dbac8a9e00428df14</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Es stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar, wenn dieser wegen einer besonderen Belastung der Polizei durch einen Großeinsatz (hier: Atommülltransport) noch mehr als einen Monat nach dem für die Abschiebung ursprünglich vorgesehenen Termin in Haft verbringen muss.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Es stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen dar, wenn dieser wegen einer besonderen Belastung der Polizei durch einen Großeinsatz (hier: Atommülltransport) noch mehr als einen Monat nach dem für die Abschiebung ursprünglich vorgesehenen Termin in Haft verbringen muss.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Abschiebungshaft und Ingewahrsamnahme</category>
			<category>BGH</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Beschluss vom 07.03.2012 (V ZB 41/12)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=44988&#38;cHash=650daec46cd6577aab07478a3865eb7d</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Bei der Anordnung von Sicherungshaft ist bei minderjährigen Betroffenen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zuzumessen.2. Sind in einem gerichtlichen Beschluss keine Feststellungen darüber enthalten, ob den Anforderungen genügt wird, die nach § 62 a Abs. 1, Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 17 der Rückführungsrichtlinie an die Unterbringung eines Minderjährigen zu stellen sind, insbesondere ob der Betroffene getrennt von Strafgefangenen untergebracht ist, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Bei der Anordnung von Sicherungshaft ist bei minderjährigen Betroffenen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zuzumessen.2. Sind in einem gerichtlichen Beschluss keine Feststellungen darüber enthalten, ob den Anforderungen genügt wird, die nach § 62 a Abs. 1, Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 17 der Rückführungsrichtlinie an die Unterbringung eines Minderjährigen zu stellen sind, insbesondere ob der Betroffene getrennt von Strafgefangenen untergebracht ist, führt dies zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Abschiebungshaft und Ingewahrsamnahme</category>
			<category>BGH</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BVerfG: Beschluss vom 09.02.2012 (2 BvR 1064/10)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=44978&#38;cHash=6b96f6c8c3b404a5a67a8b95dc69aa3c</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Haftentscheidungen auf zureichender richterlicher Aufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. 2. Zur Ermittlungspflicht in Abschiebungshaftangelegenheiten gehört die eigenverantwortliche Sachaufklärung des Gerichts, bei der zu untersuchen ist, ob der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Haftentscheidungen auf zureichender richterlicher Aufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. 2. Zur Ermittlungspflicht in Abschiebungshaftangelegenheiten gehört die eigenverantwortliche Sachaufklärung des Gerichts, bei der zu untersuchen ist, ob der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Abschiebungshaft und Ingewahrsamnahme</category>
			<category>BVerfG</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>VG Braunschweig: Beschluss vom 27.02.2012 (1 B 48/12)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=44882&#38;cHash=e9d9ea7fced0425b62b02c40a8a5b842</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23.02.2012 (Hirsi Jamaa u.a. gegen Italien), wonach Italien seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Flüchtlingen nicht genügt, ist es geboten, eine Zurückschiebung nach Italien im Rahmen der Dublin II-Verordnung vorläufig zu untersagen, damit im Hauptsachenverfahren die Lage genauer beurteilt werden kann.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23.02.2012 (Hirsi Jamaa u.a. gegen Italien), wonach Italien seinen menschenrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Flüchtlingen nicht genügt, ist es geboten, eine Zurückschiebung nach Italien im Rahmen der Dublin II-Verordnung vorläufig zu untersagen, damit im Hauptsachenverfahren die Lage genauer beurteilt werden kann.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Dublin II-Verordnung</category>
			<category>Dubliner Übereinkommen</category>
			<category>Drittstaatenregelung</category>
			<category>VG Braunschweig</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG NRW: Beschluss vom 01.03.2012 (1 B 234/12.A)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=44880&#38;cHash=d0a8a755e6df198cd6d8aa2bd8733cf0</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Aufschiebende Wirkung der Klage durch OVG: Es bestehen ins Gewicht fallende Zweifel an der Richtigkeit der ergangenen Abschiebungsanordnung nach Italien, da die konkrete Gefahr vorliegt, dass im Falle einer Überstellung nach Italien wegen drohender Obdachlosigkeit und Unerreichbarkeit für Behörden und Gerichte Rechtsbeeinträchtigungen drohen, die nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen sind.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Aufschiebende Wirkung der Klage durch OVG: Es bestehen ins Gewicht fallende Zweifel an der Richtigkeit der ergangenen Abschiebungsanordnung nach Italien, da die konkrete Gefahr vorliegt, dass im Falle einer Überstellung nach Italien wegen drohender Obdachlosigkeit und Unerreichbarkeit für Behörden und Gerichte Rechtsbeeinträchtigungen drohen, die nachträglich nicht mehr rückgängig zu machen sind.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Dublin II-Verordnung</category>
			<category>Dubliner Übereinkommen</category>
			<category>Drittstaatenregelung</category>
			<category>OVG NRW</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG Niedersachsen: Urteil vom 26.01.2012 (11 LB 97/11)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=44829&#38;cHash=cae8f28c687b0ad30b848505eeb6a25d</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Unionsrechtlicher Schutz nach § 60 Abs. 2,3 oder 7 Satz 2 AufenthG ist herkunftslandbezogen, nationaler Schutz (nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) ist zielstaatsbezogen zu prüfen.2. Herkunftsstaat eines aus dem Gazastreifen stammenden Palästinensers ist (gegenwärtig) das palästinensische Autonomiegebiet.3. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG sind für Palästinenser aus dem Gazastreifen nicht gegeben.(Amtliche Leitsätze)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Unionsrechtlicher Schutz nach § 60 Abs. 2,3 oder 7 Satz 2 AufenthG ist herkunftslandbezogen, nationaler Schutz (nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) ist zielstaatsbezogen zu prüfen.2. Herkunftsstaat eines aus dem Gazastreifen stammenden Palästinensers ist (gegenwärtig) das palästinensische Autonomiegebiet.3. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG sind für Palästinenser aus dem Gazastreifen nicht gegeben.(Amtliche Leitsätze)]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Asylverfahrens- und -prozessrecht</category>
			<category>Asylverfahrensrecht allgemein</category>
			<category>Beweisrecht und Glaubwürdigkeit</category>
			<category>Dublin II-Verordnung</category>
			<category>Dubliner Übereinkommen</category>
			<category>Drittstaatenregelung</category>
			<category>Folgeantrag und Wiederaufgreifen des Verfahrens</category>
			<category>Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz</category>
			<category>Widerruf</category>
			<category>Rücknahme der Anerkennung</category>
			<category>Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist</category>
			<category>Prozessrecht allgemein</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG NRW: Urteil vom 14.02.2012 (14 A 2708/10.A)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=44806&#38;cHash=609e987b68af67e6106658ef2a4421db</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Unvorverfolgt ausgereisten Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, droht bei einer Rückkehr nach Syrien angesichts der verschlimmerten Lage die Gefahr von Folter im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Unvorverfolgt ausgereisten Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, droht bei einer Rückkehr nach Syrien angesichts der verschlimmerten Lage die Gefahr von Folter im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbote</category>
			<category>Syrien</category>
			<category>OVG NRW</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG Hamburg: Beschluss vom 05.01.2012 (3 Bs 179/11)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=44759&#38;cHash=53e4d411b2c100518d2ea47e983b99fc</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Ein 81 Jahre alter EU-Bürger, der neben einer geringen Altersrente ein zusätzliches Einkommen von monatlich 525 € brutto für eine nicht nur kurzfristige und tatsächlich ausgeübte, abhängige Beschäftigung im Umfang von 16 Stunden pro Woche erzielt, ist als freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU anzusehen. Eine solche Beschäftigung ist nicht als für die Eigenschaft als Arbeitnehmer völlig untergeordnete und unwesentliche außer Betracht zu lassen. Das Alter von 81 Jahren allein steht der Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht entgegen.2. Ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, sein Aufenthaltsrecht im Umgang mit Behörden und Personen des privaten Rechts des Aufenthaltsstaats durch Vorlage der europarechtlich hierfür vorgesehenen Bescheinigung nachweisen zu können und diese Bescheinigung alsbald von der zuständigen Behörde zu erhalten. Bestreitet die deutsche Ausländerbehörde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht die Freizügigkeitsberechtigung eines Unionsbürgers, und begehrt er deshalb beim Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Bescheinigung gem. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU im Wege der einstweiligen Anordnung, so ist es für das Vorliegen des Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich, dass die Ausländerbehörde beabsichtigt, seinen Aufenthalt in naher Zukunft zu beenden,  oder dass ihm ähnlich gravierende Nachteile drohen. Einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache kann dadurch begegnet werden, dass die Behörde dazu verpflichtet wird, dem Unionsbürger vorläufig eine nur befristete Bescheinigung gem. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU zu erteilen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Ein 81 Jahre alter EU-Bürger, der neben einer geringen Altersrente ein zusätzliches Einkommen von monatlich 525 € brutto für eine nicht nur kurzfristige und tatsächlich ausgeübte, abhängige Beschäftigung im Umfang von 16 Stunden pro Woche erzielt, ist als freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU anzusehen. Eine solche Beschäftigung ist nicht als für die Eigenschaft als Arbeitnehmer völlig untergeordnete und unwesentliche außer Betracht zu lassen. Das Alter von 81 Jahren allein steht der Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht entgegen.2. Ein freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, sein Aufenthaltsrecht im Umgang mit Behörden und Personen des privaten Rechts des Aufenthaltsstaats durch Vorlage der europarechtlich hierfür vorgesehenen Bescheinigung nachweisen zu können und diese Bescheinigung alsbald von der zuständigen Behörde zu erhalten. Bestreitet die deutsche Ausländerbehörde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Unrecht die Freizügigkeitsberechtigung eines Unionsbürgers, und begehrt er deshalb beim Verwaltungsgericht die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Bescheinigung gem. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU im Wege der einstweiligen Anordnung, so ist es für das Vorliegen des Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich, dass die Ausländerbehörde beabsichtigt, seinen Aufenthalt in naher Zukunft zu beenden,  oder dass ihm ähnlich gravierende Nachteile drohen. Einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache kann dadurch begegnet werden, dass die Behörde dazu verpflichtet wird, dem Unionsbürger vorläufig eine nur befristete Bescheinigung gem. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU zu erteilen.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Aufenthaltsrecht von EU-Bürgern und deren Familien</category>
			<category>OVG Hamburg</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG Berlin-Brandenburg: Urteil vom 13.12.2011 (12 B 19.11)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=44732&#38;cHash=e1cf23a8391a5c16c298873458ddc571</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Nach der am 26. November 2011 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist auch in den Fällen, in denen es um eine auf strafrechtlicher Verurteilung beruhende Ausweisung oder eine von dem Ausländer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht, von der Höchstdauer der Frist von fünf Jahren auszugehen, die jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls überschritten werden darf.2. Diese substanzielle Gesetzesänderung erfordert eine umfassende Überarbeitung der bisherigen Ermessensleitlinien des Bundes und des Landes.3. Das Kindeswohl von drei noch kleinen Kindern - darunter eines Säuglings - hat trotz bei dem Vater fortbestehender Gefahr erneuter Straffälligkeit nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls eine Ermessensverdichtung dahingehend zur Folge, dass der Trennungszeitraum höchstens ein Jahr betragen darf.4. Welcher Trennungszeitraum konkret zumutbar ist, hat die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Neubescheidung des Befristungsantrags aufzuklären.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Nach der am 26. November 2011 in Kraft getretenen Neufassung der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ist auch in den Fällen, in denen es um eine auf strafrechtlicher Verurteilung beruhende Ausweisung oder eine von dem Ausländer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geht, von der Höchstdauer der Frist von fünf Jahren auszugehen, die jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls überschritten werden darf.2. Diese substanzielle Gesetzesänderung erfordert eine umfassende Überarbeitung der bisherigen Ermessensleitlinien des Bundes und des Landes.3. Das Kindeswohl von drei noch kleinen Kindern - darunter eines Säuglings - hat trotz bei dem Vater fortbestehender Gefahr erneuter Straffälligkeit nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls eine Ermessensverdichtung dahingehend zur Folge, dass der Trennungszeitraum höchstens ein Jahr betragen darf.4. Welcher Trennungszeitraum konkret zumutbar ist, hat die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Neubescheidung des Befristungsantrags aufzuklären.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Ausweisung</category>
			<category>OVG Berlin-Brandenburg</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>VG Hamburg: Urteil vom 06.01.2012 (8 K 2018/06)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=1&#38;cHash=ab0d4c5901049913f4564dca58624355</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Unterstützungshandlungen für die  gewaltbereite islamistische Szene sind keine Handlungen für eine terroristische Vereinigung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG. 2. Für eine psychische Beihilfe reichen als extremistisch einzuschätzende Meinungsäußerungen nicht aus.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Unterstützungshandlungen für die  gewaltbereite islamistische Szene sind keine Handlungen für eine terroristische Vereinigung i.S.d. § 54 Nr. 5 AufenthG. 2. Für eine psychische Beihilfe reichen als extremistisch einzuschätzende Meinungsäußerungen nicht aus.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Ausweisung</category>
			<category>Irak</category>
			<category>VG Hamburg</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG Bremen: Beschluss vom 21.12.2011 (1 B 246/11)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=44643&#38;cHash=5e220e2c98f4b067b07d8509d7a891b3</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Ehegattennachzug: Den Ehegatten ist in der Regel nur eine vorübergehende Trennung zumutbar. Die Ausländerbehörde hat durch die Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV dafür Sorge zu tragen, dass das Visumsverfahren nicht länger als erforderlich dauert.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Ehegattennachzug: Den Ehegatten ist in der Regel nur eine vorübergehende Trennung zumutbar. Die Ausländerbehörde hat durch die Erteilung einer Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV dafür Sorge zu tragen, dass das Visumsverfahren nicht länger als erforderlich dauert.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Familie</category>
			<category>Ehe</category>
			<category>Partnerschaft: Familienzusammenführung und Abschiebungsschutz</category>
			<category>OVG Bremen</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BVerwG: Urteil vom 17.11.2011 (10 C 13.10)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=44583&#38;cHash=6204b6e5ad44d9f3ad07143ef00d62e4</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verlangt für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib und Leben droht.2. Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte bezüglich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes bedarf es neben der quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos einer wertenden Gesamtbetrachtung, die auch die medizinischen Versorgungslage würdigt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verlangt für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib und Leben droht.2. Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte bezüglich des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes bedarf es neben der quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos einer wertenden Gesamtbetrachtung, die auch die medizinischen Versorgungslage würdigt.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbote</category>
			<category>Irak</category>
			<category>BVerwG</category>
			
			
			<pubDate>17.05.2012</pubDate>
			
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