Allgemeine Voraussetzungen

Die Inhaftierung aus Gründen der bevorstehenden Abschiebung ist eine sehr grundrechtsintensive Maßnahme und unterliegt deshalb besonderen Anforderungen.

So ist eine Abschiebungshaft nur zulässig, wenn der Zweck der Haft nicht auch durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftierung ist dabei so kurz wie möglich zu halten – es gilt der Beschleunigungsgrundsatz. Für Minderjährige und Familien ist zu beachten, dass diese nur in besonderen Ausnahmefällen in Abschiebungshaft genommen werden dürfen und nur so lange wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls noch angemessen ist (§ 62 Abs. 1 AufenthG).

Die Abschiebungshaft wird in der Regel in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind solche nicht vorhanden, ist auch eine Inhaftierung in einer regulären Haftanstalt möglich, solange die Unterbringung nur getrennt von Strafgefangenen erfolgt. Familien müssen zudem getrennt von anderen Inhaftierten untergebracht werden und ein gewisses Maß an Privatsphäre erhalten.

Inhaftierte Personen sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren. Daneben müssen sie die Möglichkeit erhalten, zu ihren Familienangehörigen, ihrer Botschaft sowie zu Rechtsvertretern und Hilfsorganisationen Kontakt aufnehmen zu können. Mitglieder von Hilfsorganisationen können zudem beantragen, Inhaftierte in einer Einrichtung zu besuchen.

Stand: Oktober 2022

 

Materialien

  • Übersicht der BGH-Rechtsprechung zur Abschiebungshaft von Richterin am BGH Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch (Stand: September 2017).
  • Übersicht "Aktuelle Fragen des Abschiebungshaftrechts" von Richterin am BGH Prof. Dr. Johanna Schmidt-Räntsch (Stand: Juni 2021).
  • Broschüre des Deutschen Caritasverbands, Migration im Fokus: Abschiebung und Abschiebungshaft (Stand: Dezember 2019)
  • Beitrag von Johanna Schmidt-Räntsch zum Thema „Vorgaben des Art. 5 EMRK für die Abschiebungshaft“ im AM 9/2020..
  • weitere Materialien

Links

  • Link zur Übersicht von socialnet zur Abschiebungshaft (Stand: Januar 2019).
  • Link zum „Leitfaden für Flüchtlinge“ des Flüchtlingsrats Niedersachsen mit einer Überblick zur Abschiebungshaft, der Durchführung einer Abschiebung und deren Folgen.
  • Link zu den Materialien der Refugee Law Clinic Berlin zur „Aufenthaltsbeendigung“ (Stand: Februar 2018).
  • Link​​​​​​​ zur Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Praxis der Abschiebungshaft mit zahlreichen Statistiken (Stand: August 2021).

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.