Spätaussiedler*innen sind Angehörige der deutschen Minderheit in Ost- und Südosteuropa. Der Zuzug erfolgt heute ausschließlich aus den Nachfolgestaaten der UdSSR.
Spätaussiedler*innen sind nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutsche. Sie haben daher einen Anspruch auf Aufnahme in Deutschland und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (siehe § 7 StAG). Dies wird damit begründet, dass sie wegen ihrer deutschen Abstammung von den Spätfolgen des Zweiten Weltkriegs betroffen sind, z.B. von Folgen der Deportationen während des Krieges sowie danach von Ausgrenzung und Diskriminierung. Ihre Rechte sind durch das Bundesvertriebenengesetz geregelt. Die für das förmliche Aufnahmeverfahren zuständige Behörde ist das Bundesverwaltungsamt. Der Antrag auf Aufnahme ist vor der Einreise nach Deutschland zu stellen. Die Einreise nach Deutschland ist außer in besonderen Härtefällen erst nach Erteilung des Aufnahmebescheides möglich.
Auch Familienangehörige, die nicht selbst die Spätaussiedlereigenschaft besitzen, können in den Aufnahmebescheid einbezogen werden, sofern sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen. Die Prüfung obliegt auch hier dem Bundesverwaltungsamt.
Stand: November 2022
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