Neue Entscheidungen (Auswahl)
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Die Revision ist begründet, soweit sie sich gegen eine Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Abschiebungshaft in Höhe von 12 693,60 € wendet. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kläger haftet gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 67 Abs. 1 AufenthG nicht für die Kosten der wegen Verstoßes gegen Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl 1969 II S. 1587) rechtswidrigen Abschiebungshaft (1.). Die Revision bleibt hingegen ohne Erfolg, soweit sie eine Haftung des Klägers für die übrigen Kosten der Abschiebung in Höhe von 4 257,49 € verneint (2.). [...]
1. Das Berufungsgericht hat den Kläger unter Verletzung von Bundesrecht als verpflichtet angesehen, die Kosten der Abschiebungshaft des von ihm unerlaubt beschäftigten Ausländers W. zu tragen (§ 137 Abs. 1 VwGO).
a) Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zuständigkeit des...
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Die gem. § 304 StPO zulässige Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO liegen vor. Bei der Entscheidung gemäß § 140 Abs. 2 StPO sind auch schwerwiegende mittelbare Nachteile aus einer Verurteilung zu berücksichtigen, etwa die drohende Ausweisung (Laufhütte, Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 140 Rn. 21 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um einen schwerwiegenden Nachteil mit der Folge, dass wegen der Schwere der Tat ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (vgl. LG Berlin, StV 2005, 15; LG Heilbronn, NStZ-RR 2002, 269). Zwar droht dem Angeklagten aller Voraussicht nach nicht die Ausweisung, wie das zuständige Ausländeramt der Stadt Wilhelmshaven mit seinen Stellungnahmen vom 11.09. und 11.10.2012 klargestellt hat. Allerdings muss der Angeklagte im Falle einer Verurteilung damit rechnen, dass sein Antrag vom 11.03.2012 nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthaltsG...
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II
Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig und begründet. Die Verfahrensrüge des Beklagten greift durch. Das Berufungsgericht hat den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens unter Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) abgelehnt. Der Beweisantrag zielte auf die Aufklärung der Tatsache, ob der Kläger die psychische Situation und die Denk- und Wahrnehmungsmuster, die dem Verfassen des Abschiedsbriefs vom 14. Dezember 2008 und der abgeurteilten Straftat von demselben Tag zugrunde liegen, so weit überwunden hat, dass von ihm keine Gefahr weiterer vergleichbarer Straftaten gegen seine geschiedene Frau und seine Kinder mehr ausgeht. Da das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensmangel beruht, ist es schon deshalb...
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36 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein Mitgliedstaat, der mit einem an seiner Grenze oder in seinem Hoheitsgebiet gestellten Asylantrag befasst ist, die in der Richtlinie 2003/9 vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern auch einem Asylbewerber gewähren muss, bei dem er gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags des Betroffenen zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen.
37 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/9 in ihrem Art. 3 definiert ist, wonach sie für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gilt, die an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Asyl beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen.
38 Die erste Voraussetzung für die Anwendung der Richtlinie 2003/9 ist also, dass an der Grenze oder im...
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Zu den Vorlagefragen
23 Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob Personen, die sich in der Lage von Frau Czop und Frau Punakova befinden, nach dem Unionsrecht ein Aufenthaltsrecht zukommt.
24 Zur Beantwortung dieser Fragen, mit denen das vorlegende Gericht feststellen möchte, ob solche Personen in den Genuss der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einkommensbeihilfe kommen können, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie dessen Staatsangehörigen das Recht auf Zugang zum allgemeinen Unterricht sowie zur Lehrlings- und Berufsausbildung verleiht (Urteil Teixeira, Randnr. 35).
25 Nach der Rechtsprechung impliziert dieses Recht auf Zugang zum Unterricht ein Aufenthaltsrecht des...
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49 Mit seinen ersten beiden Fragen in beiden Rechtssachen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art. 10 Abs. 1 der Charta verstößt, eine "Verfolgungshandlung" im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie sein kann und ob insoweit zwischen einem "Kernbereich" der Religionsfreiheit und ihrer Ausübung in der Öffentlichkeit zu unterscheiden ist.
50 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie mit "Flüchtling" insbesondere ein Drittstaatsangehöriger bezeichnet wird, der sich "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den...
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