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EuGH
1. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass
– nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt, bereits eine "Verfolgungshandlung" im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie darstellt;
– eine Verfolgungshandlung sich aus einem Eingriff in die öffentliche Ausübung dieser Freiheit ergeben kann und
– bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, eine "Verfolgungshandlung" darstellen kann, die zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Betroffenen prüfen müssen, ob er aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Richtlinie 2004/83 genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.
2. Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten.
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Bericht vom 05.09.2012: ""

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49 Mit seinen ersten beiden Fragen in beiden Rechtssachen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art. 10 Abs. 1 der Charta verstößt, eine "Verfolgungshandlung" im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie sein kann und ob insoweit zwischen einem "Kernbereich" der Religionsfreiheit und ihrer Ausübung in der Öffentlichkeit zu unterscheiden ist.

 

50 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie mit "Flüchtling" insbesondere ein Drittstaatsangehöriger bezeichnet wird, der sich "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung" wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den...


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Bericht vom 04.09.2012: ""

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Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung des begehrten Visums zum Ehegattennachzug mit einer Begründung verneint, die mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Es hat verkannt, dass sich die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu einem Deutschen von den Nachzugsvoraussetzungen zu einem Ausländer unterscheiden. Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Anspruchsvoraussetzungen kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Die Sache ist daher an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). [...]

 

4.2 Die Gesichtspunkte, die für eine Vereinbarkeit des in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geregelten Spracherfordernisses mit Art. 6 Abs. 1 GG beim Ehegattennachzug zu Ausländern sprechen, sind...


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Bericht vom 04.09.2012: ""

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Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit einer Begründung zurückgewiesen, die Bundesrecht verletzt. Denn es hat zum einen bei Prüfung des Asylanspruchs die anderweitige Sicherheit vor Verfolgung gemäß § 27 AsylVfG nicht im Hinblick auf den Irak untersucht (1.). Zum anderen halten die Erwägungen, mit denen es die Verwirklichung von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG durch den Kläger verneint hat, einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand (2.). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat in der Sache nicht selbst abschließend entscheiden. Der Rechtsstreit ist daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen (3.). [...]

 

1.2 Auch bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung hat das Berufungsgericht die Regelung des § 27...


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Bericht vom 28.08.2012: ""

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Die Klage ist aber unbegründet.

 

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen (vgl. Art. 2 Nr. 3 VK) Visums und auch keinen Anspruch auf eine erneute Ermessensausübung der Beklagten über den Visumantrag.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224), kann einem Ausländer nach Maßgabe des VK ein Visum für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an erteilt werden.

 

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie der dort in Bezug genommene VK sind maßgeblich, auch wenn der Kläger den Visumantrag vor Inkrafttreten des VK am 5. April 2010 (vgl. Art. 58 Abs. 2 VK) und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG n.F. am 26....


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Bericht vom 14.08.2012: ""

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Die rechtzeitig am 13. Juli 2012 erhobene und begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 2. Juli 2012 zugestellten Beschluss hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

 

Der Antragsgegner macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, dass es sich bei der Beschäftigung als "Büroassistent" um eine solche bei dem gleichen Arbeitgeber handele, sondern dass es sich nicht mehr um dieselbe Beschäftigung handele wie sie zuvor ausgeübt worden sei. Die systematische Betrachtung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ergebe nämlich, dass erst ab der dort genannten dritten Stufe (3. Spiegelstrich) die freie Auswahl einer unselbstständigen Tätigkeit garantiert sei. Ein Anspruch auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für eine andere berufliche Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber sei daher, wie sich auch aus dem zitierten Urteil des EuGH ergebe, durch...


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Bericht vom 07.08.2012: ""

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Der so verstandene Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Abschiebungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig.

 

Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO steht nicht die Vorschrift des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen, wonach eine durch das Bundesamt erfolgte Abschiebungsanordnung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§§ 34 a Abs. 1, 27 a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in verfassungskonformer Auslegung dieses Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes in Ausnahmefällen nach allgemeinen Regeln dann in Betracht kommt, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass der Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem der gesetzlichen Regelung in § 34 a Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangen wird (vgl. OVG NRW,...


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ASYLMAGAZIN, Zeitschrift für Flüchtlings- und Migrationsrecht

Herausgeber: Informationsverbund Asyl und Migration e. V.