Neue Entscheidungen (Auswahl)
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22 Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen ist, dass die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, sich weiterhin auf diese Bestimmung berufen können, wenn dieser Arbeitnehmer die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erhalten hat und gleichzeitig die türkische Staatsangehörigkeit beibehält.
23 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 einen integrierenden Bestandteil des Unionsrechts bildet (vgl. Urteil vom 20. September 1990, Sevince, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Randnrn. 8 und 9). Die Mitgliedstaaten sind somit gehalten, die Verpflichtungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, genauso einzuhalten, wie sie die Rechte zu wahren haben, die sich aus dem Unionsrecht ergeben.
24 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 7 Abs. 1...
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach derzeitigem Sachstand ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verwurzelung (§ 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK) erfüllt sind. Das führt dazu, dass sein Interesse, von der sofortigen Durchsetzung der ausländerbehördlichen Verfügung vom 19.10.2011 verschont zu bleiben, überwiegt (vgl. dazu OVG Bremen, B. v. 17.09.2010 - 1 B 174/10 - juris).
Die Voraussetzungen, unter denen nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen Verwurzelung in Betracht kommt, hat der Senat vor kurzem unter Auswertung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts näher dargelegt (U. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - InfAuslR 2011, 432; U. v. 05.07.2011 - 1 A 184/10 - InfAuslR 2011, 379). Auf diese beiden Entscheidungen wird Bezug genommen.
Der...
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1. Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG bezüglich Syrien vorliegen.
Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG wird das Verfahren von Amts wegen wieder aufgegriffen.
Vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gem. § 60 Abs. 2 AufenthG ist angesichts der derzeitigen Umstände auszugehen.
Nach vorliegenden Erkenntnissen ist für den Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Rückkehrerbefragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst.
Die Prüfung des Vorliegens weiterer subsidiärer Schutznormen ist entbehrlich, da diese vorliegend nicht zu einem höherwertigen Schutz führen. [...]
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b) Neben der Verletzung des rechtlichen Gehörs war die Haft im konkreten Fall auch nicht verhältnismäßig. Der Vollzug der Abschiebehaft erfolgte unter Verstoß gegen § 61a Abs. 1 S. 2 AufenthG. Danach sind Abschiebungsgefangene getrennt von Strafgefangenen unterzubringen.
(1) Entgegen der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ist vorliegend die konkrete Ausgestaltung des Vollzugs der Abschiebehaft nicht mit dem Rechtsbehelf gem. § 422 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 171, 109 StVoIIzG anzugreifen. Die Frage, ob die Abschiebehaft getrennt von der Strafhaft erfolgt, betrifft nicht einzelne Maßnahmen zum Haftvollzug, sondern generell die Frage, ob der Vollzug der Abschiebehaft in seinen Grundbedingungen gesetzeskonform ausgestaltet ist. Dafür spricht auch die Tatsache, dass die Regelung der getrennten Unterbringung systematisch dem Aufenthaltsgesetz und eben nicht dem Strafvollzugsgesetz zugeordnet wird.
(2) § 62 a Abs.1 S. 2 AufenthG schreibt die getrennte Unterbringung von...
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Der minderjährige Betroffene ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste ohne Begleitung am 27. Januar 2012 aus Österreich kommend mit dem Zug in das Bundesgebiet ohne Ausweispapiere und Aufenthaltstitel ein und wurde von Beamten der Beteiligten zu 2 festgenommen. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt die Zurückschiebung des Betroffenen nach Ungarn am 8. März 2012. [...]
1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 25 Rn 8; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440).
2. Er ist auch begründet.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest...
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Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
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Hiervon ausgehend gelangt der durch § 34a Abs. 2 AsylVfG bestimmte prinzipielle Ausschluss vorläufiger Rechtsschutzes dann nicht zur Anwendung, wenn es durch Tatsachen gestützte und ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass bezogen auf den für zuständig erachteten Mitgliedstaat nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse das Konzept normativer Vergewisserung nicht greift. Letzteres ist (u.a.) der Fall, wenn sich der Mitgliedstaat von den nach diesem Konzept als generell eingehalten vermuteten Verpflichtungen gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht (mehr) gewährleistet bzw. gewährleisten kann. Solches kann namentlich dadurch zum Ausdruck kommen, dass der betreffende Mitgliedsstaat dem betroffenen Ausländer keine ausreichende...
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