Auszüge:
[...]
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils verwiesen werden, die sich der Senat zu eigen macht (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Allerdings lässt der Senat im Unterschied zum Verwaltungsgericht nicht offen, ob die Ausweisung des Klägers auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden kann. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies der Fall ist. Lediglich die Frage, ob die Ausweisung zudem auf § 54 Nr. 5a und Nr. 7 AufenthG gestützt werden könnte, kann dahinstehen.
1. Rechtliche Grundlage der Ausweisungsverfügung ist zum einen § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, da der Kläger durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 9.3.2009 - 4 - 2 StE 8/06 - 6 - 1/08 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde. Einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG genießt der Kläger nicht. Keiner der dort genannten Tatbestände liegt vor.
2. a) Zum anderen kann die Ausweisung auch auf § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt werden. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Zu den Begriffen des Terrorismus wie auch des Unterstützens kann im einzelnen auf das Senatsurteil vom 21.4.2010 (- 11 S 200/10 - juris, m. w. Nachw.) verwiesen werden.
Dass im Falle des Klägers als früherer führender Funktionär der PKK eine rechtlich relevante Unterstützungshandlung vorliegt, ist evident.
Gegen die ausführlich und schlüssig begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die PKK sei in dem hier insoweit maßgeblichen Zeitraum 2005 und 2006 eine Vereinigung gewesen, die den Terrorismus unterstützt hat, bringt der Kläger lediglich vor, es stehe nicht objektiv fest, dass die PKK die ihr zugeschriebenen Anschläge in der Türkei in den Jahren 2005 und 2006 initiiert und zu verantworten habe. Das Verwaltungsgericht habe sich insoweit ausschließlich auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes berufen, die sich ihrerseits allein auf Auswertungen der türkischen Presse und Verlautbarungen türkischer Regierungsstellen und Sicherheitsorgane stützten. Hinzu komme, dass belastende Aussagen häufig unter Folter zustande kämen und ihnen somit kein Beweiswert zukomme.
Diese eher abstrakten und wenig fallbezogenen Einwände können die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen. Allein die Tatsache, dass Lageberichte des Auswärtigen Amtes, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte selbständige Beweismittel sind (vgl. Beschluss vom 31.7.1985 - 9 B 71.85 - NJW 1986, 3221 m.w.N.), nur mittelbare Erkenntnisquellen darstellen, nimmt ihnen nicht von vornherein jegliche Aussagekraft. Vielmehr ist jeweils im konkreten Einzelfall eine Würdigung der Erkenntnisse vorzunehmen. Die Tatsachengerichte sind nur dann zu einer näheren Prüfung verpflichtet, wenn durch bestimmte Anhaltspunkte belegte Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind (ebd.). Solche konkreten Zweifel sind hier nicht ersichtlich. Der Kläger unterlässt es, in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angeführten Anschläge in der Türkei substantiiert darzulegen, weshalb sie seiner Ansicht nach nicht der PKK zuzuschreiben sein sollten. Insbesondere nennt er keine Erkenntnisquellen, aus denen sich dies ergeben könnte. Auch daraus, dass andere Organisationen in der Türkei ebenfalls Anschläge begangen haben, folgt nicht, dass die hier strittigen Anschläge nicht der PKK zuzurechnen sind.
Diese Überzeugung wird nicht durch die Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 13. und vom 20,7.2010 erschüttert. Zum einen stützt er sich hierbei auf eigene Verlautbarungen der PKK und ihr nahestehender Funktionäre, denen schon von vornherein nur eine äußerst geringe Aussagekraft zukommen kann, da es sich ersichtlich um taktisch bedingte Äußerungen handelt, wie der Beklagte zu Recht ausführt. Zum anderen legt der Kläger dar, der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir sei fälschlicherweise der PKK zugeschrieben worden, denn in Wahrheit sei er von "türkischen Rachebrigaden" verübt worden; hierzu hat er ein Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache vorgelegt, aus dem sich dies ergeben soll. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn in den einschlägigen Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2007, vom 25.10.2007 und vom 11.9.2008 wird dieser Anschlag überhaupt nicht der PKK zugerechnet. Auch der Senat geht - wie schon das Verwaltungsgericht - demzufolge nicht davon aus, dass der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir von der PKK zu verantworten ist.
Nachdem die entsprechenden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20.7.2010 und das dazu vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir in türkischer Sprache nicht entscheidungserheblich sind, besteht für den Senat kein Anlass, das vorgelegte Aussageprotokoll der Staatsanwaltschaft Diyarbakir übersetzen zu lassen oder die Stellungnahme des Beklagten hierzu abzuwarten. Im Übrigen dürfte es sogar ein Beleg für die Objektivität der Lageberichte des Auswärtigen Amtes sein, dass darin der Anschlag vom 12.9.2006 in Diyarbakir nicht der PKK zugerechnet wird, denn dies zeigt, dass das Auswärtige Amt gerade nicht pauschal und ohne nähere Prüfung die PKK für jeden Anschlag in der Türkei verantwortlich macht.
Dass belastende Aussagen nach den Angaben des Klägers in der Türkei häufig unter Folter zustande kommen, besagt ebenfalls nicht, dass die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, generell unzutreffend sind. Der Kläger legt schon nicht dar, welche Erkenntnisse hier mittelbar auf unter Folter zustande gekommenen Aussagen beruhen könnten. Auch insoweit fehlt jede hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit Inhalt und Zustandekommen der einschlägigen Lageberichte des Auswärtigen Amtes.
Demnach ist der Senat wie schon das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die PKK in den Jahren 2005 und 2006 Bombenattentate gegen touristische Ziele in der Türkei verübt hat: am 16.7.2005 in Kusadasi mit 5 Todesopfern, am 2.4.2006 in Istanbul und bei einer Anschlagsserie am 27. und 28.8.2006 in Marmaris, Istanbul und Antalya, die drei Todesopfer und zahlreiche Verletzte forderte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.1.2007).
Auch eine fortdauernde Gefährlichkeit der PKK besteht, denn die terroristischen Handlungen haben sich in der Folgezeit fortgesetzt. Am 22.5.2007 hat ein der PKK zugerechneter Bombenanschlag im Zentrum Ankaras zu mehreren Todesopfern und zahlreichen Verletzten unter der Zivilbevölkerung geführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.10.2007). Bei einem der PKK zugerechneten Autobombenanschlag in Diyarbakir am 3.1.2008 wurden 7 Personen getötet und 67 weitere Personen zum Teil schwer verletzt. Daneben setzt die PKK auch Selbstmordattentäter ein. Bei einem solchen Anschlag im Stadtzentrum von Ankara starben am 22.5.2007 9 Personen, 88 weitere Personen wurden teilweise schwer verletzt. Zudem hat die PKK am 8.7.2008 drei deutsche Staatsangehörige am Berg Ararat entführt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.9.2008). Auch neuerdings sind Splittergruppen der PKK wie die "Freiheitsfalken Kurdistans" (TAK) für Anschläge mit Todesopfern verantwortlich (zuletzt ein Anschlag auf einen Bus mit Militärangehörigen in Istanbul am 22.6.2010 mit fünf Todesopfern, darunter auch die 17-jährige Tochter eines Militärs; vgl. Internetauftritt der Badischen Zeitung vom 22.6.2010).
Ist hiernach davon auszugehen, dass die PKK als terroristische Organisation anzusehen ist, kommt es auf die Frage, ob der Listung der PKK im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Bindungswirkung zukommt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.), nicht an.
Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausführt, steht der Einordnung der PKK als terroristische Organisation im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht entgegen, dass die strafgerichtliche Rechtsprechung die PKK (einschließlich ihrer Nachfolgeorganisationen), soweit sie im Bundesgebiet agiert, nicht mehr als terroristische Vereinigung ansieht und sogar die Einordnung als kriminelle Vereinigung nur noch in Bezug auf den engeren Führungszirkel bejaht. Denn § 54 Nr. 5 AufenthG stellt weniger strenge tatbestandliche Anforderungen an das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung als die §§ 129a, 129b StGB (vgl. Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 462; VG München, Urteil vom 16.2.2009 - M 25 K 08.5807 - juris-Rn. 35). Im Rahmen des § 54 Nr. 5 AufenthG ist zudem unerheblich, ob es sich um Terrorismus im Bundesgebiet oder im Ausland handelt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.3.2008 - 11 LB 203/06 - InfAuslR 2009, 54).
Weiter meint der Kläger, er könne nicht ausgewiesen werden, denn es bestünden keine Gründe für die Annahme einer gegenwärtigen Gefährlichkeit, da er lediglich in der Vergangenheit während der Jahre 2005 und 2006 eine Funktion innerhalb der PKK innegehabt habe.
Diese Behauptung ist jedoch nicht geeignet, die überzeugend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Der Kläger war von Juni 2005 bis August 2006 verantwortlicher Leiter des PKK-Sektors Süd in Deutschland. Ist aber jemand wie der Kläger als führender Funktionär einer inkriminierten Organisation tätig gewesen, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der bloße Zeitablauf genüge nicht, das zutage getretene Gefahrenpotential als beseitigt anzusehen, ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere setzt der Kläger der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein Persönlichkeitswandel oder eine Distanzierung vom Einsatz terroristischer Mittel sei weder vorgetragen noch ersichtlich, nichts entgegen (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz über die neueren Aktivitäten des Klägers - u.a. hat er im Mesopotamischen Kulturverein ... e.V. vor etwa 300 Personen eine Rede zur Feier des Geburtstags vom Abdullah Öcalan gehalten - belegen im Gegenteil, dass er sich nach wie vor mit der PKK identifiziert und sich für deren Ziele einsetzt.
b) Allerdings liegen möglicherweise atypische Umstände in Bezug auf den Regelausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Denn zugunsten des Klägers hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 4 AuslG (heute § 60 Abs. 5 AufenthG) im Hinblick auf den Zielstaat Türkei festgestellt, so das bindend (vgl. § 42 AsylVfG) - und wohl auch in der Sache zu Recht - davon auszugehen ist, dass ihm dort Inhaftierung und Folter drohen. Unter Umständen begründet aber ein solches für einen unüberschaubaren Zeitraum bestehendes Abschiebungsverbot einen atypischen Ausnahmefall (näher: Discher in GK-AufenthG, § 54 Rn. 126 ff.). Auch dies kann jedoch dahinstehen, denn das Regierungspräsidium hat sein insoweit wohl zunächst fehlerhaft hilfsweise ausgeübtes Ermessen nach § 114 Satz 2 VwGO im Laufe des Berufungsverfahrens ergänzt.
Mittlerweile hat es die Gefahr von Folter und menschenrechtswidriger Behandlung und die daraus folgende Unzumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in die Türkei ausdrücklich berücksichtigt und in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, die für eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte überwögen dennoch seine entgegenstehenden Belange. Es hat sich insoweit maßgeblich darauf gestützt, dass aus der derzeitigen Gefährdungslage noch nicht folge, dass die vollziehbare Ausreisepflicht auch auf Dauer nicht vollstreckt werden könne; der Kläger habe schwerwiegende Ausweisungsgründe durch seine hochrangige Funktionärstätigkeit für die PKK erfüllt; er habe auch nach Erlass der Ausweisung weitere Unterstützungs- und Mitgliedschaftshandlungen zugunsten der PKK begangen; deshalb sei es gerechtfertigt, der für ihn bestehenden Gefahrenlage im Rahmen des Ausweisungsermessens ein vermindertes Gewicht beizumessen und eine Ausweisung trotz der Tatsache zu verfügen, dass der Aufenthalt in absehbarer Zeit nicht beendet werden könne; da selbst bei besonderem Ausweisungsschutz eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei, müsse dies erst recht bei fehlendem besonderem Ausweisungsschutz gelten; abgesehen davon ermögliche der Erlass einer Ausweisungsverfügung auf der Grundlage des § 54 Nr. 5 AufenthG die Überwachung des ausgewiesenen Ausländers; zu berücksichtigen sei auch der generalpräventive Zweck der verwirklichten Ausweisungstatbestände, da gerade die Ausweisung des Klägers als herausragendes Mitglied der PKK aufzuzeigen vermöge, dass allen an derartigen terroristischen und kriminellen Strukturen beteiligten Ausländern konsequent begegnet werde.
Dass diese Erwägungen in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sein könnten, ist nicht ersichtlich. Aus einem Abschiebungsverbot folgt nicht zwingend, dass eine Ausweisung generell unzulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 21.4.2010, a.a.O.). Dass die Behörde den für den Kläger sprechenden Gesichtspunkten letztlich nur geringeres Gewicht beigemessen hat als den für seine Ausweisung sprechenden spezial- und generalpräventiven Erwägungen, ist rechtlich nicht angreifbar, weil sich diese Entscheidung im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums hält. Hierbei ist zu beachten, dass die Gerichte nicht befugt sind, selbst das Ermessen anstelle der Behörde auszuüben und eigene Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Behörde steht ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Ermessensspielraum zu. Die Gerichte sind auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde ihr Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt hat. Unter Beachtung dieser eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte ist die hier vorgenommene Ermessensbetätigung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; ob auch ein anderes Ergebnis möglich wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden. [...]
4. Auch die nach § 54a AufenthG getroffenen Überwachungsmaßnahmen sind rechtmäßig.
Unmittelbare gesetzliche Folge der vollziehbaren Ausweisung ist die räumliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf den Bezirk der Ausländerbehörde (§ 54a Abs. 2 AufenthG). Ob es sich bei der in Nummer 3 des Bescheids ausgesprochenen räumlichen Beschränkung lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die Rechtslage handelt (so VG München, Beschluss vom 20.4.2009 - M 24 S 09.29 - juris) oder der Beklagte ein sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebendes Gebot für den Einzelfall konkretisiert und die Rechtslage nochmals in verbindlicher Weise klargestellt hat (so VG Ansbach, Urteil vom 29.1.2008 - AN 19 K 05.02515 - juris), kann offen bleiben, da eine solche Konkretisierung jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig wäre (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Meldeverpflichtung in Nummer 4 des angefochtenen Bescheids beruht auf § 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung unterliegt ein Ausländer, gegen den eine u.a. vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Mit der Anordnung einer täglichen Meldepflicht hat der Beklagte von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit einer anderweitigen Bestimmung Gebrauch gemacht. Er hat diese Anordnung rechtsfehlerfrei mit der nach wie vor bestehenden Notwendigkeit einer effektiven, engmaschigen Überwachung der Aufenthaltsbeschränkung des Klägers begründet und festgestellt, dass die staatlichen Sicherheitsinteressen die berücksichtigungswürdigen individuellen Belange des Klägers überwögen. Angesichts der nicht feststellbaren Abwendung des Klägers von der PKK ist diese Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden; dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger mittlerweile weitere Unterstützungshandlungen vorgenommen und mehrmals gegen die Aufenthaltsbeschränkung verstoßen hat. Er selbst zeigt zudem nicht auf, dass und ggf. weshalb die tägliche Meldeverpflichtung einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte darstellen könnte. [...]












