Auszüge:
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Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor.
Das Gericht geht zwar nicht davon aus, dass das Asylsystem in Bulgarien dem Konzept der normativen Vergewisserung nicht (mehr) entsprechen könnte. Davon wird soweit erkennbar auch in der Rechtsprechung bisher nicht ausgegangen (VG Oldenburg v. 14.10.10 Nr. 3 B 2657/10; VG Frankfurt/Oder v. 3.1.2011, VG 3 L 428/10; VG Düsseldorf v. 25.02.2011, 21 L 342/11.A [alle asyl.net]; VG Würzburg v. 25.3.2009, Nr. VV 4 E 09.30058). Lediglich das VG Magdeburg hat in der vom Klägerbevollmächtigten zitierten Entscheidung (v. 15.3.2011) unter Bezugnahme auf den Jahresbericht 2009 von Amnesty International festgestellt, es sei "öffentlichkeits- und gerichtsbekannt, dass einige Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht hinnehmbare Probleme bei der Durchführung der tatsächlichen Asylgewährung hätten. Dazu zähle neben Griechenland auch Bulgarien". Weitere Erkenntnisse hat das VG Magdeburg seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Auch die Angaben des Antragstellers selbst sprechen dagegen, dass die gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandards für die Aufnahme von Asylbewerbern unterschritten werden.
Bei dem Antragsteller handelt es sich aber um einen Sonderfall. Der Antragsteller ist schwerbehindert und nach dem vom Antragstellerbevollmächtigten vorgelegten ärztlichen Gutachten der Missionsärztlichen Klinik (vom 15.3.2011) auf fremde Hilfe angewiesen, um im Alltag zurechtzukommen. Es sei ein behindertengerechtes Umfeld notwendig, das ihm die normale Körperpflege und ein selbständiges Leben ermöglichten. Wenn eine adäquate medizinische und soziale Versorgung des Patienten nicht gewährleistet sei, könne es zu einer erheblichen Verschlimmerung der Behinderungen kommen. Es bestehe die Gefahr von Nervenschädigungen. Eine inadäquate Schmerztherapie führe zu einem dauerhaften Leiden und könne das Fortschreiten der Bewegungseinschränkungen massiv beschleunigen.
Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Dublin II-Verordnung kann jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Trotz der Bejahung eines weiten Ermessens, ob von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll, wird vertreten, dass der Betroffene ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung hat (s. Funke/Kaiser in GK-AsylVfG, § 27a, RdNr. 223). Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass dieses Recht vorliegend verletzt ist, weil ein Ermessensdefizit vorliegt. Die Stellungnahme des Bundesamtes vom 19. August 2011 lässt nicht erkennen, ob und inwieweit überhaupt eine konkrete Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Einschränkungen und den Behinderungen und der daraus resultierenden Hilfebedürftigkeit des Antragstellers erfolgt ist. Mit keinem Wort geht die Stellungnahme auch auf die Frage einer behindertengerechten Umgebung und die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ein. Darüber hinaus hat nach Kenntnis des Gerichts das Bundesamt in der Vergangenheit davon abgesehen, kranke Personen z.B. nach Griechenland zu überstellen und hat das Selbsteintrittsrecht ausgeübt. Im einem Hauptsacheverfahren wäre auch der Frage nachzugehen, ob eine Selbstbindung durch diese interne Regelung zum Selbsteintrittsrecht eingetreten ist. Grundsätzlich ist im Hauptsacheverfahren aber zunächst zu klären, ob in Bulgarien für gesundheitlich eingeschränkte und behinderte Asylbewerber ein menschenwürdiges Leben möglich ist.
Da aufgrund des Gesundheitszustandes des Antragstellers und den ungeklärten Fragen hinsichtlich der Unterbringungs- und Behandlungsmöglichkeiten eines behinderten Asylbewerbers die Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers bei einer Abschiebung nach Bulgarien verschlechtert, war die Abschiebung nach Bulgarien zunächst auszusetzen.
Darüber hinaus bestehen auch Zweifel, ob die Zuständigkeit von Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens überhaupt noch besteht. Nach Art. 16 Abs. 3 Dublin II-Verordnung erlischt die Verpflichtung zur Durchführung des Asylverfahrens, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat. Der Antragsteller hat im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt vorgetragen, er sei nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Bulgarien in den Irak zurückgekehrt. Das Bundesamt hat im Übernahmeersuchen ausgeführt, es liege kein Nachweis für ein Verlassen des Heimatlandes vor. Das Bundesamt hat die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung der Sicherheitsbehörden in Arbil nach Aktenlage entweder gar nicht berücksichtigt oder - dies lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen - als Fälschung eingestuft. Hierfür gibt es aber keinerlei Beleg. Insbesondere wurde das Dokument auch nicht (z.B. durch das Landeskriminalamt) auf Echtheit oder Fälschungsmerkmale untersucht.
Schließlich wird im Hauptsacheverfahren auch zu klären sein, ob es zutreffend ist, dass der Antragsteller - wie von ihm angegeben - in Bulgarien als Asylbewerber anerkannt gewesen sein soll. Diesem Vorbringen des Asylbewerbers ist das Bundesamt gar nicht nachgegangen. Falls dies zutreffend ist, wäre nämlich nicht § 27a AsylVfG einschlägig, sondern § 29 AsylVfG. Es spricht vieles dafür, dass in diesem Falle das Bundesamt nach § 29 Abs. 2 AsylVfG verpflichtet wäre, das Asylverfahren des Antragstellers weiter zu führen. [...]












