Leitsatz:
Einstweilige Anordnung auf Gewährung von Analogleistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG. Spätestens den beiden schwer erkrankten Kindern Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden und solange diese gelten, kann eine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren bzw. eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer nicht angenommen werden, da die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland verwirklicht werden kann. Es entspräche nicht dem Sinn des AsylbLG, das eine leistungsrechtliche Annex-Funktion zum Ausländerrecht hat, einen härten Maßstab anzulegen als im Ausländerrecht selbst. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010; die Regelung über Grundleistungen nach § 3 AsylbLG verstößt gegen das dort dargestellte Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Schlagwörter:
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Analogleistungen, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, Mitwirkungspflicht, Verhältnismäßigkeit, Schutz von Ehe und Familie, Existenzminimum,

Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1, SGG § 86b Abs. 2 S. 2, GG Art. 6 Abs. 1

Auszüge:

[...]

Der zulässige Antrag ist begründet.

 

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist, dass einstweiliger Rechtsschutz nicht nach § 86b Abs. 1 SGG gewährt werden könnte. Dies ist bei dem hier vorliegenden Verpflichtungsbegehren der Fall. [...]

 

 

Die Antragsteller gehören zum nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bzw. 4 AsylbLG anspruchsberechtigten Personenkreis und haben über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten.

 

Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer ist jedenfalls seit dem 22. März 2011 nicht mehr gegeben. Denn seit diesem Zeitpunkt liegt für die Antragsteller zu 2) und 3) eine Aufenthaltserlaubnis vor und darf der Antragsteller zu 1) aufgrund des durch Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantierten Schutzes der Familie nicht abgeschoben werden, auch wenn über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG noch nicht entschieden worden ist. Aufgrund der schweren Erkrankungen zweier Kinder der Antragsteller zu 1) und 2) kann das familiäre Zusammenleben zurzeit nur in Deutschland gewährleistet werden (vgl. zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen des Artikel 6 GG auch Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 8. Dezember 2005, Az.: 2 BvR 1001/04, und Beschluss vom 1. Oktober 1992, 2 BvR 1365/92, beide bei juris). Spätestens seit Aufenthaltserlaubnisse an die beiden schwer erkrankten Kinder der Antragsteller zu 1) und 2) erteilt wurden und solange diese gelten, kann eine fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren die Aufenthaltsdauer nicht beeinflussen. Zwar kann der Wortlaut von § 2 Abs. 1 AsylbLG dahin verstanden werden, dass sich ein von § 2 Abs. 1 AsylbLG erfasstes rechtsmissbräuchliches Verhalten auf die gesamte Dauer des Aufenthalts leistungsrechtlich auswirken soll (so wohl Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Juni 2008, Az.: B 8/9 b AY 1/07 R, Juris Rn. 41; anders dagegen noch BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, Az.: B 9 b AY 1/06 R, Juris Rn. 27 ff.). Jedoch ist bei der Auslegung der Vorschrift der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. dazu etwa Oppermann, in jurisPK-SGB XII, 1. Auflage 2010, Stand: 5. April 2011, § 2 AsylbLG, Rn. 82 m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - durch eine in der Bundesrepublik Deutschland schützenswerte Lebens- bzw. Erziehungsgemeinschaft eine Zäsur eingetreten ist, verbietet es Artikel 6 Abs. 1 GG jedoch, Ausländern ohne gesicherten Aufenthaltsstatus, selbst wenn sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten haben, weiterhin höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG vorzuenthalten (vgl. Oppermann a.a.O. Rn. 88 m.w.N.; Sozialgericht Detmold, Urteil vom 5. April 2011, Az.: S 6 AY 139/10, zitiert nach www.asyl.net). Es entspräche nicht dem Sinn des AsylbLG, das eine leistungsrechtliche Annex-Funktion zum Ausländerrecht hat, dort einen härteren Maßstab anzulegen als im Ausländerrecht selbst. Wenn die familiäre Lebensgemeinschaft nur in Deutschland verwirklicht werden kann und der Staat dies aufgrund seiner verfassungsmäßigen Verpflichtung des Schutzes von Ehe und Familie ausländerrechtlich anerkennt, wäre es wertungswidersprüchlich, der Familie aufgrund eines sich gegenwärtig nicht auf ihren Aufenthalt in Deutschland auswirkenden Fehlverhaltens Leistungen nach § 2 AsylbLG vorzuenthalten. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9. Februar 2010 (Az.: 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, Juris). Die Regelung über Grundleistungen nach § 3 AsylbLG verstößt gegen das dort dargestellte Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. dazu die überzeugenden Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2010, Az.: L 20 AY 13/09, juris Rn. 78 ff., sowie Hohm in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 3 AsylbLG Rn. 39 m.w.N.). Auch insofern ist eine verfassungskonforme enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals der rechtsmissbräuchlichen Verlängerung des Aufenthalts geboten.

 

Erst recht liegen die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nicht vor, da insoweit bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Kausalität zwischen dem Verhalten des Ausländers und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorausgesetzt wird (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2008; Az.: B 8/9 b AY 1/07 R, juris Rn. 46). Spätestens seit dem 22. März 2011 können aber, wie ausgeführt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen völlig unabhängig von der fehlenden Mitwirkung der Antragsteller an der Beschaffung von Rückreisepapieren bzw. Identitätsnachweisen nicht vollzogen werden. [...]

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