Auszüge:
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1. Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG bezüglich Syrien vorliegen.
Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG wird das Verfahren von Amts wegen wieder aufgegriffen.
Vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schutzgewährung gem. § 60 Abs. 2 AufenthG ist angesichts der derzeitigen Umstände auszugehen.
Nach vorliegenden Erkenntnissen ist für den Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Rückkehrerbefragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es ist davon auszugehen, dass die Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöst.
Die Prüfung des Vorliegens weiterer subsidiärer Schutznormen ist entbehrlich, da diese vorliegend nicht zu einem höherwertigen Schutz führen. [...]












