Auszüge:
[...]
Die Klägerinnen und Kläger, denen wie ihren Eltern schon in dem insoweit bestandskräftigen angegriffenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2006 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt worden ist, begehren die Verpflichtung des Bundesamts, ihnen den Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzusprechen. [...]
Die Berufung ist auch begründet, denn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist verpflichtet, den Klägerinnen und Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid auf Seite 4 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 - wenn auch bei der Subsumtion unter § 60 Abs. 5 - AufenthG zutreffend als gegeben angesehen, indem es folgendes ausgeführt hat:
"Die umschriebenen Gefahren können gemäß Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 sowohl vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen[,] als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern kein ausreichender staatlicher bzw. quasistaatlicher Schutz zur Verfügung steht.
Die Antragsteller haben wegen ihrer Hinwendung zur katholischen Kirche einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Unterzeichner ist aufgrund des bei der informatorischen Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks von den Antragstellern zu 1) bis 4) überzeugt, dass diese sich aus innerer Überzeugung vom Islam abgewandt haben und sich nunmehr zum Christentum bekennen.
Nach Art. 2 Abs. 1 der am 26.01.2004 in Kraft getretene[n] neue[n] Verfassung Afghanistans ist der Islam die Staatsreligion, doch Abs. 2 der Vorschrift räumt Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften das Recht ein, im Rahmen der Gesetze ihren Glauben aus[zu]üben und zu pflegen. Dieses Grundrecht umfasst aber nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren. In diesem Fall kommt das Scharia-Recht zur Anwendung, nach dem einem Konvertiten, der seinen moslemischen Glauben aufgegeben hat, die Todesstrafe droht (vgl. AA vom 22.12.2004 an VG Hamburg). Die Antragsteller wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan gezwungen, ihren christlichen Glauben zu leugnen, um einer Gefährdung für Leib und Leben zu entgehen. Den Antragstellern steht auch in anderen Landesteilen Afghanistans keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, vielmehr sind sie aufgrund ihres Abfalls vom Islam landesweit einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt."
Diese Lagebeurteilung wird durch andere dem Senat vorliegende Quellen, insbesondere durch den in der mündlichen Verhandlung auszugweise verlesenen Lagebericht Afghanistan des Auswärtigen Amts vom 28. Oktober 2009 (S. 21 f.) bestätigt.
Aus diesen Gründen hätten die Klägerinnen und Kläger nach ihrer Konversion vom Islam zur katholischen Kirche in Afghanistan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen ihrer Religion i.S.d. Kap. 1 Art. 1. Abschnitt A Nr.2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - vom 28. Juli 1951 (Gesetz vom 1. September 1953, BGBl. II S. 559) i.V.m. dem den Wegfall der Stichtagsregelung betreffenden Protokoll vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1293; 1970 II S. 194) zu befürchten, weil sie die Absicht haben, sich im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland als vom Islam konvertierte Katholiken zu erkennen zu geben. Der Senat hat sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und der informatorischen Anhörung der vier ältesten Klägerinnen und Kläger davon überzeugt, dass sich die Klägerinnen und Kläger selbst - von ihren Eltern gefördert, aber nicht erzwungen - vom Islam abgewandt haben und inzwischen überzeugte Christen sind, die in Afghanistan Gefahr laufen würden, wegen Apostasie zum Tode verurteilt zu werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Prüfungsmaßstäbe für die Gefahr politischer Verfolgung aus religiösen Gründen - jedenfalls im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 AufenthG - durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) wesentlich geändert haben, weil § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG nunmehr ausdrücklich die Anwendung der Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes vom 29. April 2004 (ABl. L 304 vom 30. September 2004, Seite 12) - künftig: Qualifikationsrichtlinie (QRL) - anordnet.
Nach der früheren, dadurch jedenfalls im Anwendungsbereich des § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG überholten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist religiöse oder religiös motivierte Verfolgung nur unter besonderen Voraussetzungen als politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts aufzufassen (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143 [158 f.]): [...]
Der hier gem. § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG entsprechend anzuwendende Art. 10 Abs. 1 b) QRL hat hingegen folgenden Wortlaut:
"Der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme beziehungsweise Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind".
Damit bedarf es keiner Erörterung, ob es den Klägerinnen und Klägern im Falle einer Rückkehr möglich und zumutbar wäre, sich in ein religiöses "forum internum" zurückzuziehen und ihren christlichen Glauben zu verleugnen, um nicht als Konvertiten erkannt und deshalb zum Tode verurteilt zu werden (vgl. dazu auch Hess. VGH, rechtskräftiges Urteil vom 2. April 2009 - 8 A 1132/07.A -, juris Rdnrn. 20; zur Situation der Christen in Afghanistan Rdnr. 30).
Entgegen der Auffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge steht der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG auch nicht § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Nach dieser Bestimmung kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung verkannt, dass bei den Klägerinnen und Klägern bei Beendigung des ersten Anerkennungsverfahrens und zum Zeitpunkt ihrer Konversion der Regelausschlussgrund des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht gegeben war, weil sie damals alle noch nicht 16 Jahre alt waren (vgl. dazu nunmehr BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 10 C 25.08 -, NVwZ 2010, 383 = juris Rdnrn. 18 ff.): [...]
Demgegenüber richtet sich die Beachtlichkeit selbst geschaffener Nachfluchttatbestände bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG und deren Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 a und 2 AsylVfG. Danach sind hier - anders als beim Grundrecht auf Asyl - selbst geschaffene Nachfluchttatbestände, die bis zur Unanfechtbarkeit des Erstverfahrens verwirklicht worden sind, uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. § 28 Abs. 1 a AsylVfG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG). Mit der Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der deutsche Gesetzgeber aber - in Ausübung der den Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG eingeräumten Regelungsoption - festgelegt, dass einem Ausländer in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden darf, wenn der Folgeantrag auf Umstände gestützt ist, die der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags selbst geschaffen hat.
Schafft ein Ausländer in Kenntnis der Erfolglosigkeit eines oder gar mehrerer Asylverfahren einen Nachfluchtgrund, spricht viel dafür, dass er mit diesem Verhalten nur die Voraussetzungen herbeiführen will, um in einem (weiteren) Folgeverfahren seinem Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Der Gesetzgeber hat deshalb mit der - im Einzelfall widerlegbaren - Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG die Berufung auf Nachfluchttatbestände, die nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens von dem Betreffenden selbst geschaffen werden, unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die für das Verständnis der Vorschrift entscheidende zeitliche Zäsur liegt hier also - anders als beim Grundrecht auf Asyl - nicht in der Ausreise, sondern im erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens. Bei allen vom Ausländer nach diesem Zeitpunkt geschaffenen Nachfluchttatbeständen wird regelmäßig ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes vermutet. Damit erübrigt sich ein positiver Nachweis des finalen Zusammenhangs zwischen dem selbst geschaffenen Nachfluchttatbestand und dem erstrebten Flüchtlingsstatus im Einzelfall. § 28 Abs. 2 AsylVfG verlagert die Substantiierungs- und die objektive Beweislast auf den Ausländer, der die gesetzliche Vermutung widerlegen muss, um in den Genuss der Flüchtlingsanerkennung zu gelangen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 10 C 27.07 - a.a.O. Rn. 14).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann daher bei Ausländern, die als Jugendliche eingereist sind und sich in einem Folgeverfahren auf neue exilpolitische Aktivitäten berufen, § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht bereits dann außer Betracht bleiben, wenn sie sich bei Verlassen des Herkunftslands auf Grund ihres Alters und Entwicklungsstands noch keine feste politische Überzeugung bilden konnten. Die entsprechende, für das Asylgrundrecht geltende Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG findet im Rahmen von § 28 Abs. 2 AsylVfG keine Anwendung. Die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG gilt vielmehr auch in Fällen, in denen sich der Ausländer alters- und entwicklungsbedingt im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte, diesen Entwicklungsstand aber - wie hier - vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens erreicht hat.
Dabei ist davon auszugehen, dass in aller Regel bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahrs, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahrs die Herausbildung einer festen politischen Überzeugung möglich ist. Ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Reife regelmäßig schon von einem 16-Jährigen erwartet werden kann, ergibt sich aus § 12 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist ein Ausländer im Asylverfahren, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre, mit Vollendung des 16. Lebensjahrs handlungsfähig. Geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Jugendlicher typischerweise bereits mit 16 Jahren in der Lage ist, selbst ein Asylverfahren durchzuführen und die damit verbundenen Chancen und Risiken einzuschätzen, spricht dies dafür, dass er in diesem Alter in aller Regel auch schon die Reife zum Innehaben einer festen politischen Überzeugung besitzt. Im Übrigen ist spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahrs "Politikmündigkeit" anzunehmen. Der Gesetzgeber hat an diese Altersgrenze nicht nur den Eintritt der Volljährigkeit (vgl. § 2 BGB), sondern auch das aktive und das (allgemeine) passive Wahlrecht geknüpft (vgl. Art. 38 Abs. 2 GG). [...]
Auch wenn man hier nicht auf den Abschluss des ersten Asylverfahrens im Sommer 2005, sondern auf den Zeitpunkt der Taufe am 16. Juli 2006 abstellen wollte, hätten die Klägerinnen und Kläger das nach dieser Rechtsprechung maßgebende Alter von 16 Jahren nicht erreicht gehabt. Selbst wenn man im Hinblick darauf, dass Kinder nach Vollendung des 14. Lebensjahres selbstständig den Kirchenaustritt erklären (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religion- und Weltanschauungsgemeinschaften vom 13. Oktober 2009, GVBl. I S. 394) und sich selbst vom Religionsunterricht abmelden können (§ 8 Abs. 3 HSchG), die Vollendung des 14. Lebensjahres als Maßstab für die Anwendung des Regelausschlussgrundes nach § 28 Abs. 2 AsylVfG nehmen würde, wären alle Klägerinnen und Kläger - selbst die am ... 1992 geborene Klägerin zu 1. - bei der Taufe am 16. Juli 2006 zu jung gewesen, um ihnen im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG die Möglichkeit der erfolgreichen Berufung auf die Folgen der Konversion in dem am 7. August 2006 und damit innerhalb der Dreimonatsfrist nach §§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG) eingeleiteten Folgeantragsverfahren zu nehmen. Es kann deshalb dahinstehen, ob für die Bildung einer eigenen religiösen Überzeugung bei Anwendung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ein noch früheres "Reifealter" zugrundegelegt werden muss, als dies das Bundesverwaltungsgericht in seiner o.a. Entscheidung vom 24. September 2009 für die Bildung einer eigenen politischen Überzeugung getan hat. [...]










