UN-Kinderrechtskonvention (CRC)
Wortlaut der UN-Kinderrechtskonvention
Convention on the Rights of the Child (engl.)
Von Deutschland ratifizierte Fakultativprotokolle zur UN-Kinderrechtskonvention
1. betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, in Kraft seit dem 12.2.2002.
Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the involvement of children in armed conflict (engl.).
Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die
Rechte des Kindes, betreffend die Beteiligung von Kindern
an bewaffneten Konflikten (dt.)
2. betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie, in Kraft seit dem 18.1.2002.
Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on sales of children, child prostitution and child pornography (engl.)
Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die
Rechte des Kindes, betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution
und Kinderpornografie (dt.)
Aktuelles: Bundeskabinett beschließt Rücknahme des deutschen Vorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention
Das Bundeskabinett hat am 3.5.2010 beschlossen, dass die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland nun auch für ausländische Kinder uneingeschränkt gelten soll.
Vor 20 Jahren wurde das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, die sog. UN-Kinderrechtskonvention, verabschiedet. In Deutschland ist es seit 1992 in Kraft, allerdings mit Einschränkungen: Die Ratifizierung der Konvention wurde von der Bundesregierung unter einen ausländerrechtlichen Vorbehalt gestellt. Dieser schränkt den Schutzgedanken der Konvention stark ein, in dem das Ausländerrecht Vorrang vor der UN-Kinderrechtskonvention erhält.
Nach der UN-Kinderrechtskonvention ist Deutschland verpflichtet, jungen Menschen bis zum 18. Lebensjahr Schutz, Fürsorge, Beteiligung und Förderung zu gewährleisten.
Aufgrund des ausländerrechtlichen Vorbehalts gilt dies aber nicht für ausländische Kinder und Jugendliche. Gerade schutzbedürftige Gruppen wie Minderjährige im Asylverfahren, mit einer Duldung oder solche, die ohne legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland leben, sind davon betroffen. Dies geschieht, obwohl die UN-Kinderrechtskonvention gerade Flüchtlingskindern besondere Schutzrechte zusichert.
Der Vorbehalt erlaubt es, den betroffenen Kinder und Jugendlichen nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Freizeitangeboten, Kultur und sozialer Sicherung zu gewähren. Zudem werden sie in allen ausländer- und asylrechtlichen Verfahren bereits mit 16 Jahren wie Erwachsene behandelt. Es kommt in Deutschland sogar vor, dass unter 18-jährige in Abschiebungshaft genommen werden.
Die Rücknahme des deutschen Vorbehalts zur UN-Kinderrechtskonvention wird zu einer Anpassung und Änderung des deutschen Rechts und der Rechtsprechung führen müssen.
Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 3.5.2010 zur Rücknahme des deutschen Vorbehalts.










