Abschiebungshaft, Ingewahrsamnahme

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Bericht vom 18.03.2013: ""

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Nach § 427 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Freiheitsentziehung anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die Bestimmung erfasst Sachverhalte, in denen die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung zwar noch nicht abschließend festgestellt werden können, vorab aber schon eine einstweilige Regelung benötigt wird (MünchKommZPO/Wendtland FamFG § 427 Rn. 2). Es handelt sich beim Verfahren der einstweiligen Anordnung um ein selbstständiges Verfahren, das betrieben werden kann, ohne dass ein auf eine dauerhafte Freiheitsentziehung gerichtetes Verfahren bereits anhängig ist (MünchKommZPO/Wendtland FamFG aaO Rn. 6). Erforderlich ist, dass dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung vorliegen. Dabei genügt es, wenn das...


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Bericht vom 07.03.2013: ""

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Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG - ohne Zulassung und

auch nach Erledigung - statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726) und auch im Übrigen nach § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen haben den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte.

 

1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. In dem Haftantrag müssen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG unter anderem die zweifelsfreie Ausreisepflicht des Betroffenen, die Abschiebungsvoraussetzungen, die Erforderlichkeit der Haft, die Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer dargelegt werden. Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber - auf den konkreten...


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Bericht vom 05.03.2013: ""

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Die Haft hätte gem. § 417 Abs. 2 FamFG schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der vorgelegte Haftantrag der Beteiligten zu 2) vom 25.11.2012 zur Anordnung der Sicherungshaft nicht ausreicht. Sicherungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der von der beteiligten Behörde vorgelegte Haftantrag die nach § 417 Abs. 2 S. 1 FamFG vorgeschriebene Begründung enthält und diese den gesetzlichen Anforderungen des § 417 Abs. 2 S. 2 FamFG entspricht. Daran fehlt es:

 

1. Die Haftanordnung hätte schon deshalb nicht ergehen dürfen, weil der Antrag auf eine Zurückschiebung des Betroffenen in die Niederlande oder Belgien nach der Verordnung EG 343/2003 des Rates (Dublin II) sowie § 18 Abs. 3 und 2 AsylVfG gerichtet war. Es wurde hierzu die Sicherungshaft zur Zurückschiebung für die Dauer vom 25.11.2012 bis 24.02.2013 beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Zurückschiebungshaft bis einschließlich 05.01.2013 angeordnet. In der Folgezeit wurde vom BAMF festgestellt, dass...


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Bericht vom 01.03.2013: ""

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Das Beschwerdegericht sieht die Haft aufgrund der konkreten Haftbedingungen als unverhältnismäßig an. § 62a Abs. 1 S. 2 AufenthG sei richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass Abschiebungshäftlinge nicht gemeinsam mit Untersuchungshäftlingen untergebracht werden dürften.

 

III.

 

Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht zunächst statthafte Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 1 FamFG) ist zwar frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 71 FamFG). Sie ist aber unzulässig geworden, weil sich die Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt hat und das Rechtsmittelverfahren danach nur noch beschränkt auf die Kostenentscheidung fortgesetzt werden kann, nicht jedoch mit dem gestellten Feststellungsantrag nach § 62 FamFG.

 

1. Die Hauptsache hat sich während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erledigt, weil die Haftanordnung nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen ist. Die Haft war für die Dauer von bis zu drei Monaten angeordnet worden, also längstens bis...


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Bericht vom 28.02.2013: ""

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c) Die Haftanordnung durfte aber nicht ergehen, weil ihr kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag.

 

aa) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschieungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, aaO, Rn. 8; Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10, juris Rn. 7).

 

bb) Zu den Angaben...


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Bericht vom 27.02.2013: ""

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Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Die vorläufige Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers verletzte diesen bereits seit dem Schluss der Verhandlung vor dem Amtsgericht Geldern in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG.

 

1. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ). Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben der Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz ergebenden...


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Auswahl Rechtsprechung

Die hier dokumentierten Gerichtsentscheidungen sind eine Auswahl aus unserer undefinedRechtsprechungsdatenbank.

Aufsatz im ASYLMAGAZIN

Peter Fahlbusch: Scheitern einer Abschiebung im Sinne des § 62 Abs. 2 S. 5 AufenthG

undefinedASYLMAGAZIN 1-2/2011, S. 12 f.


Peter Fahlbusch: Örtliche Zuständigkeit bei der Verlängerung von Abschiebungshaft

undefinedASYLMAGAZIN 10/2010, S. 322 ff.


Peter Fahlbusch: Haft in Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung

undefinedASYLMAGAZIN 9/2010, S. 289 ff.