Abschiebungshaft, Ingewahrsamnahme

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Bericht vom 13.08.2012: ""

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[...]

Die Beschwerde ist zulässig und hat mit dem Feststellungsantrag nach Erledigung der Hauptsache auch in der Sache Erfolg.

 

Die vom Amtsgericht angeordnete Haft war aus mehreren Gründen rechtswidrig:

 

1. Es fehlte bereits an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 Abs. 2 FamFG.

 

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrages ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschluss v. 15.09.2011, Az: V ZB 123/11).

 

Es sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, notwendig (BGH, Beschluss v. 06.05.2011, V ZB 193/09). Es muss sich eine nicht auf Leerformeln beschränkende Begründung der konkret beantragten...


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Bericht vom 30.07.2012: ""

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

 

Auf den Antrag des Betroffenen war festzustellen, dass die Freiheitsentziehung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Braunschweig rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat; der Beschluss vom 26.03.2012 hätte nicht ergehen dürfen, weil die Ausreisepflicht nicht zweifelsfrei feststand.

 

Der BGH hat in dem Beschluss vom 31.05.2012 (Az.: V ZB 167/11) u. a. ausgeführt:

 

"Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es bereits an einem zulässigen Haftantrag nach § 417 FamFG fehlte. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211, Rn. 12; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512, Rn. 7). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind...


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Bericht vom 25.07.2012: ""

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Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde am 04.11.2011 seitens der Polizei Bremen bei einer Kontrolle, ohne im Besitz eines Passes oder eines gültigen Aufenthaltstitels gewesen zu sein, angetroffen. Dabei wurde festgestellt, dass der Betroffene seitens des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein unter dem Aktenzeichen 04L002511 im Inpol-System der Polizei vom Landeskriminalamt Schleswig-Holstein zur Festnahme ausgeschrieben gewesen ist. Der Betroffene wurdet daher gegen 14:45 Uhr festgenommen und erreichte gegen 15:30 das Polizeirevier Walle. Er wurde bezüglich einer Straftat nach § 95 AufenthG belehrt. Die Arrest- und Transportfähigkeit des Betroffenen wurde seitens des ärztlichen Beweissicherungsdienstes am 04.11.2011 um 16:20 Uhr festgestellt. Um 17:03 Uhr ging das seitens der Polizei Bremen beim LKA Schleswig-Holstein angeforderte Schreiben des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten Schleswig-Holstein vom 25.10.2004 ein, in dem die...


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Bericht vom 24.07.2012: ""

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Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

 

Die seitens des Amtsgerichts angeordnete Haft hat den Beschwerdeführer aus mehreren Gründen in seinen Rechten verletzt.

 

1. Es lag schon kein ordnungsgemäßer Haftantrag nach § 417 Abs. 2 FamFG vor. Substantiierte Angaben zur Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer fehlen. Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein. Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind vor allem aber auch konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (BGH, Beschluss v. 27.10.2011, V ZB 311/10). An letzterer...


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Bericht vom 24.07.2012: ""

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Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass neben einer Kostenerstattungsanordnung nach § 430 FamFG auch eine Ermessensentscheidung über die Kostenlast nach § 81 FamFG in Betracht kommt. Ist ein Betroffener durch eine seine Freiheit entziehende richterliche Anordnung in seinen Rechten verletzt worden, entspricht es unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK billigem Ermessen, wenn er die eigenen Auslagen nicht selbst zu tragen hat (vgl. BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09; 06.05.2010 - V ZB 223/09; 18.11.2010 - V ZB 165/10). Für eine Kostenerstattungsanordnung gegen die Landeskasse im laufenden Verfahren fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; sie scheidet deshalb aus. Als Kostenträger ist deshalb diejenige am Verfahren beteiligte Körperschaft heranzuziehen, die aufgrund des Haftantrags ihrer Ausländerbehörde für die Verletzung der Rechte mit ursächlich geworden ist. Die Beteiligte ist auch nicht Dritter im Sinne von § 81 Abs. 4 FamFG, so dass es auf die...


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Bericht vom 19.06.2012: ""

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Die Beschwerde des Betroffenen ist statthaft und zulässig gemäß §§ 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG, 429 Abs. 2, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63, 64 FamFG. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht bei dem Gericht eingelegt worden, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Auch nach Erledigung kann das Verfahren fortgesetzt werden, wenn der Betroffene - wie hier geschehen - einen entsprechenden Antrag stellt. Das erforderliche Rehabilitierungsintcresse liegt bei Freiheitsentziehungen vor (vgl. BGH FGPrax 2010, 154).

 

Die Haftanordnung war rechtswidrig, weil der Betroffene [ist] in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist. Es lässt sich nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass ihm der Haftantrag zuvor vollumfänglich in seine Muttersprache übersetzt worden ist.

 

Die vollständige Übersetzung und Aushändigung des Haftantrags bilden die Voraussetzung dafür, dass ein Betroffener in die Lage versetzt wird, sich vollumfänglich zu den Angaben...


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Auswahl Rechtsprechung

Die hier dokumentierten Gerichtsentscheidungen sind eine Auswahl aus unserer undefinedRechtsprechungsdatenbank.

Aufsatz im ASYLMAGAZIN

Peter Fahlbusch: Scheitern einer Abschiebung im Sinne des § 62 Abs. 2 S. 5 AufenthG

undefinedASYLMAGAZIN 1-2/2011, S. 12 f.


Peter Fahlbusch: Örtliche Zuständigkeit bei der Verlängerung von Abschiebungshaft

undefinedASYLMAGAZIN 10/2010, S. 322 ff.


Peter Fahlbusch: Haft in Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung

undefinedASYLMAGAZIN 9/2010, S. 289 ff.