Dublin-Verfahren und Schutz in anderem Staat

Sowohl die Zuständigkeit eines anderen europäischen Staates nach der Dublin-Verordnung als auch die bereits erfolgte Zuerkennung internationalen Schutzes in einem anderen Staat, kann dazu führen, dass ein Asylantrag in Deutschland nicht inhaltlich geprüft wird.

Zwar ist die Dublin-Verordnung auf Personen mit Schutzberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat nicht anwendbar. Allerdings wird die erfolgte Schutzzuerkennung meist erst im Dublin-Verfahren festgestellt, so dass auch bei Asylantragstellung durch sogenannte Anerkannte zunächst ein solches eingeleitet wird.

Stand: Januar 2022

Materialien

Links

  • Link zu den Materialien der Refugee Law Clinic zum Dublin-Verfahren (Stand: 2021).
  • Englischsprachige Informationen von "w2eu" zu Dublin-Verfahren sortiert nach Mitgliedstaaten.
  • Link zur Website www.familie.asyl.net mit Informationen zur Familienzusammenführung nach der Dublin III-Verordnung.
  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zum Dublin-Verfahren.
  • Link zum Leitfaden für Flüchtlinge des Flüchtlingsrats Niedersachen mit Informationen zum Dublin-Verfahren.

 

Thema Familiennachzug

Bitte beachten:

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