Dublin-Verfahren

Das Dublin-Verfahren ist der Teil des Asylverfahrens, in dem das BAMF prüft, ob Deutschland für den Asylantrag zuständig ist.

Das Dublin-Verfahren hat seinen Namen von den europäischen Regelungen zur Zuständigkeit für Asylverfahren, die ursprünglich in der irischen Hauptstadt vereinbart wurden. Inzwischen gilt hierfür die Dublin-III-Verordnung. Neben den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union wenden die Schweiz, Norwegen, Liechtenstein und Island die Verordnung an. Die Dublin-III-Verordnung legt Kriterien für die Zuständigkeit für ein Asylverfahren fest. Diese Regelungen sollen in erster Linie sicherstellen, dass jeder Antrag auf internationalen Schutz im Gebiet der “Dublin-Staaten” inhaltlich geprüft wird, die Betroffenen also nicht von Staat zu Staat weiterverwiesen werden. Dabei soll allerdings nur ein Asylverfahren durchgeführt werden, also ein Asylbegehren nur einmal inhaltlich geprüft werden, auch wenn Asylsuchende in mehreren europäischen Ländern Asylanträge stellen.

Die Dublin-Verordnung gibt anhand von Zuständigkeitskriterien eine festgelegte Prüfungsreihenfolge vor. An erster Stelle sind das Kindeswohl und die Familieneinheit ausschlaggebend (siehe Dublin-Familienzusammenführung). Falls aufgrund dessen die Zuständigkeit nicht geklärt werden kann, wird geprüft, ob sie sich durch die legalen Einreise oder den illegalen Grenzübertritt ergibt.

Die betroffene Person muss über die Einleitung eines Dublin-Verfahrens informiert werden und dazu in einem "persönlichen Gespräch" angehört werden. Hält das BAMF einen anderen Staat für zuständig, kann es nach Durchführung eines festgelegten (Wieder-)Aufnahmeverfahrens den Asylantrag als “unzulässig” ablehnen (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bst. a AsylG). Hiergegen ist gerichtlicher Rechtsschutz möglich. Wird im Rahmen des Dublin-Verfahrens aber die Zuständigkeit Deutschlands festgestellt oder ist es nicht möglich, die betroffene Person (rechtzeitig) in den eigentlich zuständigen Staat zu „überstellen“, beginnt grundsätzlich das „normale“ nationale Asylverfahren. Das bedeutet, dass nun das Schutzbegehren inhaltlich vom BAMF geprüft wird.

Daneben kann Deutschland auch für das Asylverfahren zuständig werden, wenn der betroffenen Person im anderen Dublin-Staat wegen systemischer Mängel oder individueller Umstände Menschenrechtsverletzungen drohen oder das BAMF sein Selbsteintrittsrecht ausübt.

Die Dublin-Verordnung regelt allein die Zuständigkeit für Asylverfahren. Sie enthält keine Bestimmungen zu anderweitigen innereuropäischen Verteilungsmechanismen, wie etwa die sogenannte Relocation. Die Dublin-Verordnung gilt für Asylsuchende, aber nicht für sogenannte Anerkannte, denen bereits internationaler Schutz in einem anderen europäischen Staat zuerkannt wurde. Personen, die wiederum nur nationalen humanitären Schutz in einem anderen europäischen Staat erhalten haben, fallen unter die Dublin-Verordnung.

Im Asylgesetz ist im Verfahren an der Grenze die Zurückweisung von Personen vorgesehen, die aus einem sicheren Drittstaat einreisen. Ihre Anwendung ist allerdings aufgrund der vorrangigen Dublin-Regelungen weitestgehend ausgeschlossen.

Stand: März 2023

Materialien

Links

  • Rechtsprechungsübersicht zur Situation von Dublin-Rückkehrenden und "Anerkannten" in Staaten Osteuropas (Stand: September 2022).
  • Link zu den Materialien der Refugee Law Clinic zum Dublin-Verfahren (Stand: 2021).
  • Englischsprachige Informationen von "w2eu" zu Dublin-Verfahren sortiert nach Mitgliedstaaten.
  • Link zur Website www.familie.asyl.net mit Informationen zur Familienzusammenführung nach der Dublin III-Verordnung.
  • Link zum Handbook Germany mit Informationen zum Dublin-Verfahren.
  • Link zum Leitfaden für Flüchtlinge des Flüchtlingsrats Niedersachen mit Informationen zum Dublin-Verfahren.

 

Thema Familiennachzug

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