Widerruf, Rücknahme, Erlöschen der Anerkennung
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Für die rechtliche Beurteilung, ob ein Rücknahmegrund nach § 73 Abs. 3 AsylVfG vorliegt, ist nicht von der bei Erlass des Anerkennungsbescheids bestehenden, sondern von der in dem zur Feststellung verpflichtenden Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegten Sachlage auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 15.02 -, DVBl 2003, 1280-1282). Ob die Feststellung des Abschiebungshindernisses fehlerhaft war, also insbesondere auf unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen beruhte, muss feststehen. Bloße Zweifel genügen nicht. Die unrichtigen Angaben oder Nichtangaben wesentlicher Tatsachen müssen kausal für den Erlass des Bescheides gewesen sein. Für die Annahme der Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit herleitet, trägt das Bundesamt die Darlegungs- und Beweislast (vgl. VG Berlin, aaO., Rn 20, m.w.N.).
Unter Anlegung dieses Maßstabs hat die Beklagte nicht dargetan, dass die Feststellung eines Abschiebungshindernisses im Bescheid vom...
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Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG müssen die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG). Im letztgenannten Fall muss zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen. Diese liegt nur vor, wenn von dem Ausländer in Zukunft neue vergleichbare Straftaten ernsthaft drohen (vgl. Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <188 ff.> noch zu § 51 Abs. 3 Alt. 2 AuslG 1990).
Die nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG...
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Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch nicht aus anderen Gründen anerkannt werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, da diese Vorschrift mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes durch § 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt wurde.
Für das Vorliegen unrichtiger Tatsachen im Sinne des § 73 Abs. 2 AsylVfG hat das Bundesamt die Darlegungs- und Beweislast. Anders als bei der Anerkennung eines Flüchtlingsstatus muss das Bundesamt, wenn es dem Ausländer den einmal gewährten Status wieder entziehen will, belegen, dass die Voraussetzungen einer Rücknahme tatsächlich vorliegen (vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Juni 2012 – 14 K 4133/10.A – und VG Stuttgart, Urteil vom 24....
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Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung mit einer Begründung verneint, die mit § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG nicht zu vereinbaren ist. Der angefochtene Widerruf hatte nach § 73 Abs. 1 AsylVfG als gebundene Entscheidung zu ergehen (1.). Hinsichtlich einer Änderung der Sachlage hat das Berufungsgericht seiner Verfolgungsprognose aber einen unrichtigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt (2.). Die Berufungsentscheidung stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO) (3.). Umgekehrt folgt aus der zwischenzeitlichen Änderung der Rechtslage keine Entscheidung...
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Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass im Hinblick auf die Menschenrechtslage in der Türkei keineswegs eine lineare Fortschrittsentwicklung feststellen lässt. Vielmehr ist die Situation immer wieder auch durch gravierende Rückschritte gekennzeichnet, was nur den Schluss zulässt, dass die Entwicklung insgesamt als widersprüchlich und zwiespältig eingeordnet werden muss (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 20.07.2011 - 3 K 1648/09.DA.A).
Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Entwicklung in der Türkei, die eine verlässlich dauerhafte Änderung der Verhältnisse nicht aufzeigt, kann in den Fällen vorverfolgter Asylbewerber aus der Türkei derzeit nicht generell eine hinreichende Verfolgungssicherheit angenommen werden. Die jüngste Entwicklung ist - auch soweit sie positiv zu beurteilen ist - nicht unumkehrbar.
Weiter kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger aufgrund des Verdachts, mit der PKK in Verbindung zu stehen, bei der Einreise...
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Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid unterliegt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Aufhebung, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Rechtsgrundlage für den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung ist § 73 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - am 28. August 2007 geltenden Fassung (Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 2. September 2008, BGBl I S. 1798). Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG setzt die Feststellung voraus, dass sich die Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden ist, erheblich und nicht nur vorübergehend geändert haben, so dass die...
Auswahl Rechtsprechung
Die hier dokumentierten Gerichtsentscheidungen sind eine Auswahl aus unserer
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