Widerruf, Rücknahme, Erlöschen der Anerkennung

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Bericht vom 12.05.2011: ""

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.02.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

 

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 vorliegen, hat gem. § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (§ 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG). Wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01.2005 unanfechtbar geworden ist, hat die Prüfung nach Abs. 2a Satz 1 spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen (§ 73 Abs. 7 AsylVfG).

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 12.06.2007 - 10 C 24.07 -, NVwZ 2007, 1330 = InfAuslR 2007, 401) kann seit Einführung der Drei-Jahres-Frist...


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Bericht vom 10.05.2011: ""

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Zu Recht hat die Beklagte die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen. [...]

 

Für die Frage des Widerrufs kann dahingestellt bleiben, ob sich die maßgeblichen Verhältnisse seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2001 bzw. seit dem Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2001 derart erheblich und dauerhaft verändert haben, weil der Kläger seither – jedenfalls spätestens mit Ausscheiden aus dem "W e.V." im Oktober 2001 - jegliche exilpolitische Betätigung, die für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG maßgeblich war, eingestellt hat. Jedenfalls sind die Voraussetzungen für die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 8 S. 1, 2. Alt. AufenthG weggefallen, weil der Kläger durch Urteil des Landgerichts E1 u.a. wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist.

 

Nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG findet Abs. 1 dieser Vorschrift keine Anwendung, wenn der Ausländer aus...


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Bericht vom 31.03.2011: ""

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1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter sind nach § 73 Abs. 1 AsylVfG zu widerrufen, wenn der Betroffene nach der Anerkennung Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AsylVfG verwirklicht hat.

 

2. Vom grundrechtlichen Anspruch auf Asyl ist nicht nur derjenige ausgeschlossen, der terroristische Aktivitäten oder deren Unterstützung von der Bundesrepublik Deutschland aus fortführt oder aufnimmt (sog. Terrorismusvorbehalt), sondern auch derjenige, der von hier aus Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht oder unterstützt.

 

3. Wegen der Verwechselbarkeit der Rechtsstellung eines Asylberechtigten nach Art. 16a GG und eines Flüchtlings im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG verbieten es die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 3 der Richtlinie, eine nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossene Person als Asylberechtigten anzuerkennen oder diese Anerkennung...


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Bericht vom 14.03.2011: ""

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Es geht um den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des aus Togo stammenden Klägers. [...]

 

Die Voraussetzungen der für die hier streitige Widerrufsentscheidung einzig in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 73 Abs. 1 AsylVfG liegen nicht vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies voraus, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr...


BVerwG
1. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG haben muss (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a., Abdulla u.a. - InfAuslR 2010, 188 [= ASYLMAGAZIN 2010, S. 124 ff.]).
2. Die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände ist nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG erheblich und nicht nur vorübergehend, wenn feststeht, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Dauerhaft ist die Veränderung in der Regel nur, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2004/83/EG vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern.
3. Macht der Flüchtling im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund befürchten ließen, ist dies normalerweise bereits bei Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG zu beachten.
(Amtliche Leitsätze)

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Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

 

Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen...


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Bericht vom 27.01.2011: ""

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Die mit dem Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, weil die Beteiligten darüber streiten, ob die Niederlassungserlaubnis des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kraft Gesetzes erloschen ist. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kläger Rechtssicherheit darüber haben muss, ob sein gefestigtes Aufenthaltsrecht fortbesteht und er sich noch rechtmäßig in Deutschland aufhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 – 1 C 8/89 –, zitiert nach juris; VG Oldenburg, Urteil vom 5. Februar 2010 – 11 A 2543/08 –, zitiert nach juris).

 

Die Feststellungsklage ist auch begründet. Denn die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltsberechtigung des Klägers ist nicht erloschen. Das Erlöschen eines Aufenthaltstitels bestimmt sich nach § 51 AufenthG. In Betracht kommt vorliegend allein ein Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, da der Kläger bei seiner...


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ASYLMAGAZIN

ASYLMAGAZIN, Zeitschrift für Flüchtlings- und Migrationsrecht

Herausgeber: Informationsverbund Asyl und Migration e. V.