Widerruf, Rücknahme, Erlöschen der Anerkennung
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Soweit der Kläger vorträgt, die Prüfung der Einleitung eines Widerrufsverfahrens sei erst im Sommer 2009 und damit verspätet erfolgt, kann dieser Ansicht aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Insbesondere kann sich der Kläger insoweit nicht auf die Vorschrift des § 73 Abs. 7 AsylVfG berufen. Hiernach hat die Prüfung nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylVfG, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen, spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen, wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden ist. Die Vorschrift des § 73 Abs. 7 AsylVfG verlangt für sogenannte Altanerkennungen, dass die Prüfung der Einleitung eines Verfahrens spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen hatte (vgl. VG Gießen, Urt. v. 1.9.2010 – 8 K 3155/09.GI.A -, AuAS 2010, 275, 276; VG München, Urt. v. 19.4.2010 – M 24 K 09.50425 -, juris, Rdnr. 30).
Diese Norm ist hier jedoch nicht anwendbar, da sie lediglich statusbegründende Entscheidungen über den...
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Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Beklagte zu Unrecht von der Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG Gebrauch gemacht. Denn dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 20.02.2010 lässt sich unter Berücksichtigung der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen nicht entnehmen, dass sich die Gefährdungslage in der Türkei für den Kläger nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. September 1999 so nennenswert verbessert hat, dass auf sie die vom Verwaltungsgericht früher angenommene Verfolgungsprognose nicht mehr gestützt werden kann.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte dem Kläger im Jahre 1999 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG a.F. zuerkannt, weil er wegen eines Brandanschlages, aufgrund dessen er zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden ist, bei den türkischen Behörden hätte in den Verdacht geraten können, dass er Angehöriger oder Unterstützer der PKK ist. Das Gericht war damals -...
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Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG nicht vor (1). Darüber hinaus ist dem Kläger auch die Rückkehr in die Türkei unzumutbar i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG (2). [...]
Im vorliegenden Fall ist der Kläger vorverfolgt ausgereist. Es ist rechtskräftig und somit für das Gericht bindend festgestellt, dass er im Jahr 1999 in Istanbul in den Verdacht geraten ist, Personen für die PKK rekrutiert zu haben, und dass er deswegen Verhaftung und Anklage wegen Unterstützung der PKK befürchten musste. Des Weiteren steht fest, dass der Kläger im Frühjahr 1999 anlässlich einer Demonstration ebenfalls in Istanbul festgenommen und misshandelt wurde. Vor diesem Hintergrund kann derzeit noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz der Türkei in Anspruch zu nehmen.
Dabei ist zum einen die allgemeine Situation in der Türkei zu berücksichtigen,...
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Widerrufsbescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Juli 2005 und vom 23. November 2005 sowie die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu Recht abgewiesen. Die Widerrufsbescheide des Bundesamtes erweisen sich nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. Asyl Verfahrensgesetz - AsylVfG -) als rechtmäßig. Auch steht dem Kläger der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht zu. [...]
Nach der Bestimmung des § 60 Abs. 8 Satz 1, 2. Alt. AufenthG findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet,...
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Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 AsylVfG ist gemäß § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG die Anerkennung als Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte.
Die Tatbestände, die zum Erlöschen der Asylberechtigung führen, sind in § 72 Abs. 1 AsylVfG aufgeführt. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erlischt die Anerkennung als Asylberechtigter, wenn der Ausländer auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gilt § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG auch für die...
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Die Prüfung nach § 73 Abs. 7 AsylVfG ist fristgemäß erfolgt. Nach dieser Vorschrift hat die Prüfung nach Abs. 2 a Satz 1 spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen, wenn die Entscheidung über den Asylantrag vor dem 01.01. 2005 unanfechtbar geworden ist. Eine solche fristgemäße Prüfung ist erfolgt. Unter dem 15.12.2008 prüfte die Beklagte die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG. Unter dem 16.12.2008 wurde dem entsprechenden Entscheidungsvorschlag zugestimmt. Die Klage hat auch nicht deswegen Erfolg, weil der Widerruf mehr als ein halbes Jahr nach dem 31.12.2008 ausgesprochen wurde. Die Vorschrift des § 73 Abs. 7 AsylVfG verlangt für so genannte Altanerkennungen lediglich, dass die Prüfung der Einleitung eines Verfahrens spätestens bis zum 31.12.2008 zu erfolgen hatte (vgl. VG München, Urteil vom 19.04.2010 – M 24 K 09.50425 -, juris, Rdnr. 30). [...]
Auswahl Rechtsprechung
Die hier dokumentierten Gerichtsentscheidungen sind eine Auswahl aus unserer
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