Widerruf, Rücknahme, Erlöschen der Anerkennung

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Bericht vom 10.02.2010: ""

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Die Klage ist zulässig und begründet.

 

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zulässig. Zwischen ihr und dem Kläger ist streitig, ob die diesem erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fortgilt (§ 101 Abs. 1 S. 1 AufenthG), erloschen ist. Für das Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung ist sie als Ausländerbehörde am Orte des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (§ 51 Abs. 2 S. 3 AufenthG) zuständig. Damit besteht zwischen den Beteiligten ein streitiges Rechtsverhältnis, hinsichtlich der Feststellung des Bestehens dieses Rechtsverhältnisses hat der Kläger ein berechtigtes Interesse i.S. des § 43 Abs. 1 VwGO, da er in das Bundesgebiet zurückkehren und sich hier aufhalten will.

 

Die Klage ist auch begründet, da die Niederlassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen ist.

 

Maßgebend für die Frage, ob ein Recht erloschen oder entstanden ist, ist die Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem es erloschen oder entstanden sein soll....


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Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwingend und unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, hat gemäß § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG "spätestens nach Ablauf von drei Jahren" nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Anerkennungsbescheides zu erfolgen. Führt diese Prüfung nicht zu einem Widerruf, so steht "eine spätere Entscheidung" über den Widerruf im Ermessen der Behörde, es sei denn, es liegen bestimmte Umstände vor, die im vorliegenden Fall keine Rolle spielen.

 

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung eine Bestimmung treffen wollte, die es gebietet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums das weitere Vorliegen der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft obligatorisch zu prüfen. Folgt man dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG, so ist dieses Ziel allerdings nicht erreicht worden, weil der...


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Bericht vom 27.01.2010: ""

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Die zulässige Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. 8. 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

 

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes erweist sich als ermessensfehlerhaft. Das Bundesamt hat von seinem Ermessen, welches ihm nach der Vorschrift des § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG eingeräumt worden ist, keinen Gebrauch gemacht, sondern den Widerruf auf die Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Der Bescheid vom 27. 8. 2009 ist deshalb wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtsfehlerhaft und somit aufzuheben.

 

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere der Fall, wenn es der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur...


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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die in dem Bescheid vom 22.11.2002 getroffene - und auf einem entsprechenden Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 11.09.2002 (Az.: 6 E 31940/97.A) beruhende - Feststellung, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 AufenthG) vorliegt, zu Unrecht widerrufen.

 

Dabei unterliegt der angefochtene Bescheid vom 30.07.2007 bereits in formeller Hinsicht Bedenken. Denn gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ist der Widerruf eines Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lagen bereits Ende September 2003 die Auskünfte vor, auf die die Einleitung des Widerrufsverfahrens gestützt wurde. Eingeleitet wurde das Widerrufsverfahren zudem bereits am 26.02.2004. Die letzte Stellungnahme des Klägers lag am 01.03.2005...


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Bericht vom 11.01.2010: ""

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Maßgeblich für die materiell-rechtliche Beurteilung der Widerrufsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Als Rechtsgrundlage ist daher § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 2.9.2008, BGBl I S. 1798, geändert durch Gesetz vom 17.12.2008, BGBl I S. 2586) heranzuziehen (§77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; BVerwG vom 25.11.2008 NVwZ 2009, 592). Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.

 

Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft regelt § 3 Abs. 2 AsylVfG Ausschlusstatbestände. Danach ist ein Ausländer - obwohl er den Bedrohungen nach §60 Abs. 1 AufenthG (i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.2.2008, BGBl I S. 162, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2008, BGBl I S. 2846) ausgesetzt ist - nicht Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn aus...


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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG. [...]

 

Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Ebenso wenig kann der Bescheid vom 07.08.2008 nach § 73 Abs. 2 AsylVfG als zulässige Rücknahme ausgelegt werden.

 

Nach § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist eine Rücknahme vorzunehmen, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (früher Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG) aufgrund unrichtiger Angaben erfolgt ist. Daran könnte hier zwar im Ansatz wegen der vom Kläger eingeräumten Identitätstäuschung gedacht werden, jedoch steht insoweit die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.01.1999 entgegen. Beruht die Feststellung eines Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage die Aufhebung der Feststellung...


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ASYLMAGAZIN

ASYLMAGAZIN, Zeitschrift für Flüchtlings- und Migrationsrecht

Herausgeber: Informationsverbund Asyl und Migration e. V.