Dublin II-Verordnung, Dubliner Übereinkommen, Drittstaatenregelung

Bestimmung des zuständigen europäischen Landes für ein Asylverfahren

Flüchtlinge können in Europa grundsätzlich nicht selbst bestimmen, in welchem Land ihr Asylverfahren durchgeführt wird und in welchem europäischen Land sie sich nach der Beendigung ihres Asylverfahrens aufhalten. In der Dublin II-VO wird geregelt, welcher europäische Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls eine Überstellung in einen anderen (zuständigen) Mitgliedstaat erfolgen kann.


Die folgende Rechtsprechung ist nach dem Entscheidungsdatum sortiert:

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Bericht vom 09.04.2013: ""

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[...]

Die Antragsteller haben nunmehr Gründe glaubhaft gemacht, die einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG begründen. Denn ihre Abschiebung in den Drittstaat Frankreich dürfte aus subjektiven, in ihrer Person liegenden Gründen zumindest vorübergehend rechtlich bzw. tatsächlich unmöglich sein.

 

Den Antragstellerinnen zu 1) und zu 5) ist die Abschiebung nach Frankreich aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

 

Hinsichtlich der Antragstellerin zu 1) ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und Bescheinigungen, dass sie an einer paranoiden Symptomatik, einer depressiven Störung, Stimmungslabilität und einer speziellen Angst vor der angedrohten Abschiebung (nervenärztliche Bescheinigung von Dr. ...) bzw. an einer paranoiden Psychose und schwergradigen Depression mit psychotischer Symptomatik (nervenärztliche Bescheinigung von ... leidet, die nach den Angaben des behandelnden Neurologen und Psychiaters einer engmaschigen psychiatrischen...


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Bericht vom 20.03.2013: ""

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Wie oben ausgeführt, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der in Italien europarechtlich zu gewährleistende Schutz im Kern nicht sichergestellt ist. In der Summe sind diese Tatsachen jedenfalls so gewichtig, dass sie in Verknüpfung mit der Frage, nämlich ob und inwieweit das Konzept der normativen Vergewisserung in Italien greift, Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Abschiebungen nach Italien begründen und damit den Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen erschienen lassen. Insbesondere das umfangreiche Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. (Judith Gleitze), das - soweit ersichtlich - mit Ausnahme der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des VG Osnabrück vom 18.12.2012 - 5 B 146/12 - noch keine Berücksichtigung in der Rechtsprechung gefunden hat und dessen Feststellungen teilweise im Widerspruch zur bisherigen Auskunftslage stehen, verlangt eine nähere Prüfung, inwieweit aktuell systemische Mängel des Asylverfahrens...


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Bericht vom 18.03.2013: ""

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Der gestellte Eilantrag ist nicht nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Zwar darf danach die Abschiebung nach Abs. 1 nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Nach der hier zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere vom 8. und 23. September 2009, vom 22. Dezember 2009 und vom 25. Januar 2011, sowie EGMR vom 21.Januar 2011 unter Aufgabe der Entscheidung vom 2. Dezember 2008, und zuletzt das EuGH vom 21. Dezember 2011, zitiert nach juris) gilt dieser Ausschluss des Eilrechtsschutzes zwar nur in den Grenzen des Konzepts der sog. normativen Vergewisserung (BVerfG vom 14. Mai 1668, zitiert nach juris). Nach der Entscheidung des EUGH dürfen Asylbewerber dürfen nicht an einen nach der Dublin II-Verordnung an sich zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte...


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Bericht vom 15.03.2013: ""

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c) Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung besteht bei vorläufiger Wertung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Asylantrag des Antragstellers selbst zu prüfen. Es ist auf der Grundlage des vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort grundlegende Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta nahelegen.

 

aa) Diesen Erkenntnissen zufolge sind insbesondere die Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber in Italien äußerst kritisch zu bewerten.

 

Dazu insbesondere borderline-europe Menschenrechte ohne Grenzen e.V. (b-e), Gutachten vom Dezember 2012; ASGI (Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigratione), Die derzeitige Situation von Asylbewerbern in Italien; (deutsche Übersetzung); Bethke/Bender, Zur Situation von Flüchtlingen in Italien vom 28....


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Bericht vom 26.02.2013: ""

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[…]

Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen, obgleich diese Vorschrift darauf abzielt, den vorläufigen Rechtsschutz in Fällen wie dem vorliegenden auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BverfG, B. v. 06.09.2009 – 2 BvQ 56/09 -; B. v. 13.11.2009 – 2 BvR 2603/09 -; B. v. 08.12.2009 – 2 BvR 2780/09 -; B. v. 10.12.2009 – 2 BvR 2767/09 -; B. v. 22.12.2009 – 2 BvR 2879/09 -, jew. zitiert nach juris) muss davon jedoch im Wege verfassungskonformer Anwendung eine Ausnahme jedenfalls dann gemacht werden, wenn andernfalls für den Betroffenen kraft höherrangigen Rechts nicht zumutbare Nachteile entstünden, die schwerer wögen, als die mit einem vorläufigen Abschiebungsverbot einhergehenden Nachteile für die Bundesrepublik Deutschland.

 

Das ist hier der Fall. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Italien kein Asylverfahren offen steht, das den rechtlichen...


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Bericht vom 26.02.2013: ""

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[...]

2. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 34a Abs. 2 AsylVfG zugunsten des Antragstellers dahingehend, dass ausnahmsweise einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden müsste, kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für einen derartigen Ausnahmefall, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996, - 2 BvR 1938/93 -, EuGRZ 1996, 237, 251 f.) ergeben, liegen nicht vor. Insofern müsste der Antragsteller nämlich bestimmte Tatsachen glaubhaft machen, nach denen es sich aufdrängt, dass er in einer Art und Weise von Umständen betroffen wäre, die ihrer Eigenart nach nicht schon im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten.

 

Dem genügt das Vorbringen des Antragstellers, er sei in Ungarn inhaftiert und existentiell gefährdet gewesen sowie beinahe vergewaltigt worden, in keiner Weise. Dass die Versorgung mit Unterkünften und Lebensmitteln in Ungarn für Asylbewerber nicht gewährleistet sei, wurde vom...


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Auswahl Rechtsprechung

Die hier dokumentierten Entscheidungen sind eine Auswahl aus unserer undefinedRechtsprechungsdatenbank (verwenden Sie dort zur weiteren Suche z. B. die Schlagwörter "Dublinverfahren", "Dublin II-VO" und/oder "Griechenland").

Aufsatz im ASYLMAGAZIN

Klaudia Dolk: Bedeutung der Grundsatzent-scheidung M. S. S. des EGMR für Deutschland

undefinedASYLMAGAZIN 5/2011, S. 148 ff.


Dominik Bender und Maria Bethke: Das Kindeswohl im Dublin-Verfahren

Teil 1: Rechtsgrundlagen, undefinedASYLMAGAZIN 3/2011, S. 68 ff.

Teil 2: Kindeswohlverletzungen, undefinedASYLMAGAZIN 4/2011, S. 112 ff.


Peter Fahlbusch: Haft in Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung

undefinedASYLMAGAZIN 9/2010, S. 289 ff.


Weitere Aufsätze finden Sie in der Rubrik undefinedBeiträge zum Flüchtlingsschutz.

 

Weitere Arbeitshilfen

Arbeitshilfen zur Beratung in Verfahren nach der Dublin II-VO finden Sie undefinedüber diesen Link.