Dublin-Verordnung, Drittstaatenregelung, EU-Verteilungsmechanismen
Bestimmung des zuständigen europäischen Landes für ein Asylverfahren
Flüchtlinge können in Europa grundsätzlich nicht selbst bestimmen, in welchem Land ihr Asylverfahren durchgeführt wird und in welchem europäischen Land sie sich nach der Beendigung ihres Asylverfahrens aufhalten. In der "Dublin-Verordnung" wird geregelt, welcher europäische Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls eine Überstellung in einen anderen (zuständigen) Mitgliedstaat erfolgen kann.
Die folgende Rechtsprechung ist nach dem Entscheidungsdatum sortiert:
[...]
Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da bereits nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland (Anordnungsanspruch) nicht gegeben ist. Hierbei konnte die Frage dahinstehen, ob Art. 22 Abs. 7, Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-Durchführungsverordnung ein subjektives Recht der Antragsteller auf Überstellung zu begründen vermag. Denn ein solcher Anspruch auf Überstellung der Antragsteller zu 2) bis 7) in die Bundesrepublik Deutschland würde zumindest voraussetzen, dass die Bundesrepublik Deutschland im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Durchführung der Asylverfahren zuständig ist. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/14 der Kommission vom 30. Januar 2014 (sog. Dublin...weiterlesen...
[...]
Insbesondere steht dem Antragsbegehren hier nicht das Verbot der unzulässigen, weil unnötigen Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
Mit Eintritt seiner Volljährigkeit droht dem Antragsteller ein unumkehrbarer Verlust seines Rechts, mit seiner Familie wieder zusammengeführt zu werden. (Daran änderte auch nichts, wenn die Antragsgegnerin etwa zusicherte, die Familienmitglieder auch danach noch zusammenzuführen.) [...]
Der Antragsteller hat einen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
So macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass der Anspruch auf Überstellung seiner Familienangehörigen mit Vollendung seines 18. Lebensjahres Anfang Juni 2018 untergehen könnte. Dieser Anspruch droht insbesondere deshalb hier vereitelt zu werden, weil die Antragsgegnerin ausweislich des Schreibens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2017 schon vor über elf Monaten mitgeteilt hat, dass sie dem Übernahmeersuchen...weiterlesen...
[...]
Der Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einschließlich drohenden Rechtsverlusts ist glaubhaft gemacht. Die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO endet auf der Grundlage der Zustimmung der Antragsgegnerin vom 22. August 2017 zum Übemahmeersuchen Griechenlands mit Ablauf des 22. Februar 2018, also morgen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verlängert hatte, liegen nicht vor. Soweit bekannt halten sich die Antragsteller zu 3. und 4. vorschriftsmäßig in der Flüchtlingsunterkunft in Perama bei Athen in Griechenland auf. Von einem Untertauchen, was zu einer Einschätzung als "flüchtig" und damit zu einer Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO führen würde, ist nichts bekannt. Ein solches (rechtswidriges) Verhaften kann den Antragstellern zu 3. und 4. nicht angesonnen werden, um den drohenden Ablauf der Überstellungsfrist und den Übergang der Zuständigkeit auf Griechenland...weiterlesen...
[...]
Die Antragsteller dürften aber einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung haben. Es gibt wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Griechenland systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbotes hinreichend beachtet,...weiterlesen...
[...]
33 Die Frage, ob eine Unterkunft und die übrige materielle Grundausstattung vorhanden sind, ist im Rahmen der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis von der Beklagten zu prüfen (Saarländisches OVG, Urteil vom 13.12.2016 – 2 A 260/16 –, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.09.2017 – 13 ME 157/17 –, juris Rn. 8 und 10, und Beschluss vom 20.06.2017 – 13 PA 104/17 –, juris Rn. 16). Dass darüber hinaus tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 10), steht dem nicht entgegen.
34 Zusammenfassend liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung...weiterlesen...
[...]
Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn es zu Erlangung von Rechtsschutz einen einfacheren als den gerichtlichen Weg gibt und es dem Antragsteller zumutbar ist, diesen zu wählen. Dies ist hier nicht der Fall.
Wie der Kammer aus mehreren Verfahren (u.a. 8 L 3206/17.A) bekannt ist, reagiert die Antragsgegnerin nicht oder nicht rechtzeitig auf die ausdrückliche Bitte des Gerichts oder auf die der Prozessbevollmächtigten, eine Erklärung abzugeben, dass eine Abschiebung trotz Ablaufs der Überstellungsfrist nicht mehr beabsichtigt ist.
Auch kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, sich direkt an die Ausländerbehörde zu wenden und den Ablauf der Überstellungsfrist dort selbst mitzuteilen. Ein im Verfahren 8 L 3206/17.A zu den Akten gereichtes Schreiben der Ausländerbehörde des Rhein-Sieg-Kreises vom 8. August 2017 belegt, dass die Ausländerbehörden sich in Dublin-Verfahren nur als Vollzugsbehörden ohne eigene...weiterlesen...