Weitere Drittstaatsangehörige

Personen, die weder aus einem EU-/EWR-Staat kommen noch einen Asylantrag stellen unterliegen dem allgemeinen Ausländerrecht und benötigen einen Aufenthaltstitel, um sich rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten.

Sie können grundsätzlich Sozialleistungen erhalten, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen wie z. B. Mindestalter oder Erwerbs(un)fähigkeit erfüllen. Ihr Anspruch auf Bürgergeld (früher bekannt als Hartz IV) ist zunächst für drei Monate ausgeschlossen, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Keinen Anspruch haben sie, wenn sie entweder kein Aufenthaltsrecht haben oder sich dieses allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (siehe § 7 SGB II). Dasselbe gilt für den Zugang zur Sozialhilfe mit der Erweiterung, dass der Anspruch auch ausgeschlossen ist, wenn die Einreise nach Deutschland erfolgte, um Sozialhilfe zu erhalten (siehe § 23 SGB XII).

Stand: Januar 2022

Materialien

  • Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe zum Zugang zu SGB II und zur Erwerbstätigkeit von Drittstaatsangehörigen (Stand: April 2022).
  • Studie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN) „Soziale Absicherung von Drittstaatsangehörigen in Deutschland“ (Stand: 2014).
  • weitere Materialien

Bitte beachten:

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