Dublin II-Verordnung, Dubliner Übereinkommen, Drittstaatenregelung

Bestimmung des zuständigen europäischen Landes für ein Asylverfahren

Flüchtlinge können in Europa grundsätzlich nicht selbst bestimmen, in welchem Land ihr Asylverfahren durchgeführt wird und in welchem europäischen Land sie sich nach der Beendigung ihres Asylverfahrens aufhalten. In der Dublin II-VO wird geregelt, welcher europäische Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls eine Überstellung in einen anderen (zuständigen) Mitgliedstaat erfolgen kann.


Die folgende Rechtsprechung ist nach dem Entscheidungsdatum sortiert:

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Bericht vom 07.01.2013: ""

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Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Diese Norm, nach der die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf, gelangt in verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung ausnahmsweise nicht zur Anwendung, wenn es durch Tatsachen gestützte und ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür gibt, dass bezogen auf den für zuständig erachteten Mitgliedsstaat nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse das dem Rechtsschutzausschluss zugrunde liegende Konzept normativer Vergewisserung nicht greift (vgl. ausführlich m.w.N. OVG Münster, Beschluss vom 01.03.2012, 1 B 234/12.A - juris Randnummern 8f., 17 -). Diese Voraussetzungen sind hier zu bejahen.

 

Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung nach den §§ 27a, 34a AsylVfG hinsichtlich Italiens überhaupt...


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Bericht vom 07.01.2013: ""

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Es wurde auch ein Anordnungsgrund vom Antragsteller glaubhaft gemacht. Es ist unstreitig ein Überstellungsverfahren nach Ungarn anhängig. Nach Angaben seines Bevollmächtigten soll die Überstellung am 8. Januar 2013 erfolgen. Daher ist nach der maßgeblichen Rechtslage hinreichend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig erklärt und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet werden und diese Entscheidung nach Maßgabe der genannten Vorschriften des AsylVfG zugestellt werden müsste. Nichts Anderes kann gelten, wenn das BAMF abweichend davon nach §§ 18, 20 AsylVfG verfahren werde. Schließlich ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Der gestellte Eilantrag erscheint bei der hier gebotenen Prüfung auch nicht nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Zwar darf danach die Abschiebung nach Abs. 1 nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Nach der hier zu beachtenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts...


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Bericht vom 28.12.2012: ""

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Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig aufgegeben, vor Ablauf von zwei Wochen ab Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Asylverfahrensgesetz gegenüber den Antragstellern keine Maßnahmen zu deren Verbringung nach Italien zu treffen. [...]

 

Was den Hauptantrag zu a) angeht, ist nicht erkennbar, dass den Antragstellern nicht zumutbar ist, den ggf. in der Zukunft erfolgenden Erlass des Bescheides, mit dem die Abschiebung nach Italien angedroht wird, abzuwarten. Zur Sicherung ihrer sich insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebenden Verfahrensrechte erscheint die auf den Hilfsantrag getroffene einstweilige Anordnung als ausreichend.

 

Die mit dem Hauptantrag zu b) begehrte einstweilige Anordnung beinhaltet eine Vorwegnahme der Hauptsache, die grundsätzlich ausgeschlossenen ist. Gesichtspunkte, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

 

Dagegen ist der Hilfsantrag, der in dem aus dem Tenor...


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Bericht vom 18.12.2012: ""

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Die Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG, wonach im Falle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf, findet vorliegend keine Anwendung.

 

Die Antragsgegnerin ist zu Unrecht von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgegangen.

 

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18.02.2003 (Dublin-II-VO). Hält ein Mitgliedsstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO so bald wie möglich, in jedem Fall...


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Bericht vom 12.12.2012: ""

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Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als sie keine Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG treffen und insoweit, als die Abschiebung der Kläger nach Polen angeordnet wird. Insoweit verletzen sie auch subjektive Rechte der Kläger.

 

Die unterlassene Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verletzt § 32 AsylVfG. Danach hat die Beklagte im Falle der Rücknahme des Asylantrags nämlich nicht nur festzustellen, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Es hat vielmehr zugleich auch festzustellen, ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen. Diese letztgenannte Entscheidung setzt keinen Antrag voraus. Sie hat vielmehr von Amts wegen zu erfolgen.

 

Die Unterlassung der besagten Feststellungen ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Zuständigkeit insoweit auf die Behörden...


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Bericht vom 07.12.2012: ""

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Der Antrag ist insbesondere nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Denn in der Hauptsache begehrt der Antragsteller nicht nur die isolierte Aufhebung der Abschiebungsanordnung, sondern macht einen Anspruch auf (positive) Feststellung von Abschiebungshindernissen geltend.

 

Auch § 34a Abs. 2 AsylVfG steht der Anordnung nicht entgegen. Danach darf eine Abschiebung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG In einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Jedoch ist ein Antrag auf Anordnung der Aussetzung der Abschiebung nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO jedenfalls dann zulässig, wenn der Antragsteller substantiiert geltend machen kann, dass aufgrund von Besonderheiten in seinem Falle ein Sonderfall vorliegt, der von dem sog. Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasst wird.

 

Denn die Vorschrift des § 34a Abs. 2 AsylVfG Ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2...


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Auswahl Rechtsprechung

Die hier dokumentierten Entscheidungen sind eine Auswahl aus unserer undefinedRechtsprechungsdatenbank (verwenden Sie dort zur weiteren Suche z. B. die Schlagwörter "Dublinverfahren", "Dublin II-VO" und/oder "Griechenland").

Aufsatz im ASYLMAGAZIN

Klaudia Dolk: Bedeutung der Grundsatzent-scheidung M. S. S. des EGMR für Deutschland

undefinedASYLMAGAZIN 5/2011, S. 148 ff.


Dominik Bender und Maria Bethke: Das Kindeswohl im Dublin-Verfahren

Teil 1: Rechtsgrundlagen, undefinedASYLMAGAZIN 3/2011, S. 68 ff.

Teil 2: Kindeswohlverletzungen, undefinedASYLMAGAZIN 4/2011, S. 112 ff.


Peter Fahlbusch: Haft in Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung

undefinedASYLMAGAZIN 9/2010, S. 289 ff.


Weitere Aufsätze finden Sie in der Rubrik undefinedBeiträge zum Flüchtlingsschutz.

 

Weitere Arbeitshilfen

Arbeitshilfen zur Beratung in Verfahren nach der Dublin II-VO finden Sie undefinedüber diesen Link.