Dublin II-Verordnung, Dubliner Übereinkommen, Drittstaatenregelung
Bestimmung des zuständigen europäischen Landes für ein Asylverfahren
Flüchtlinge können in Europa grundsätzlich nicht selbst bestimmen, in welchem Land ihr Asylverfahren durchgeführt wird und in welchem europäischen Land sie sich nach der Beendigung ihres Asylverfahrens aufhalten. In der Dublin II-VO wird geregelt, welcher europäische Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist und unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls eine Überstellung in einen anderen (zuständigen) Mitgliedstaat erfolgen kann.
Die folgende Rechtsprechung ist nach dem Entscheidungsdatum sortiert:
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Berufungszulassung zur grundsätzlich klärungsbedürftigen Frage eines Anspruchs auf Selbsteintritts wegen Behandlung von Asylsuchenden in Griechenland.
(Leitsatz der Redaktion)
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz zugelassen; es ist i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die Behandlung von nach Griechenland überstellten Ausländern nicht ein Selbsteintritsrecht gemäß § 3 Abs. 2 Dublin II VO und damit ausnahmsweise die von einem Ausländer auch einklagbare Verpflichtung hat, dessen in Deutschland eingereichten Asylantrag zu prüfen.
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Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Ihm fehlt nicht deshalb das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Antragsteller die Abschiebungsanordnung nach Österreich noch nicht zugestellt wurde. Ihm ist es nämlich nicht zuzumuten, mit einer Antragstellung zuzuwarten, bis die Abschiebungsanordnung zugestellt ist, da ansonsten bei der dann unmittelbar stattfindenden Abschiebung die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG ggf. unzumutbar erschwert wäre (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 23.07.2008 - 2 L 446/08 -; VG Gießen, Beschl. v. 25.04.2008 - 2 L 201/08.GI.A -, InfAuslR 2008, 327).
Der Zulässigkeit des Antrages steht auch § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen, wonach die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf. Denn diese Vorschrift ist...
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Die Durchführung einer Anhörung im Asylverfahren stellt keine Ausübung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung dar.
(Leitsatz der Redaktion)
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Der heute gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage VG 34 X 86.08 gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. November 2008 anzuordnen, ist unzulässig. Da die Antragstellerin nach eigenen Angaben aus Italien - einem sicheren Drittstaat - über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und nach Italien abgeschoben werden soll, darf die Abschiebung gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht nach § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Dieser Ausschluss des Eilrechtsschutzes beruht auf der Regelung in Artikel 16a Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes und ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49).
Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ist...
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Die Beschwerde ist nicht statthaft. Zwar ist gegen eine einstweilige Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich die Beschwerde nach § 146 VwGO eröffnet. Gemäß der Sondervorschrift des § 80 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) können jedoch Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Revisionsnichtzulassungsbeschwerde - nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hier handelt es sich um eine Entscheidung in einer Rechtsstreitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Die Beteiligten streiten nämlich darüber, ob die Antragstellerin nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zur Durchführung eines Asylverfahrens nach Griechenland abgeschoben werden darf.
Der Umstand, dass in derartigen Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung nicht nach § 123 VwGO ausgesetzt werden darf und hier also eine vom Asylverfahrensgesetz nicht vorgesehene Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzes getroffen wurde, nimmt ihr...
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B. The responsibility of the United Kingdom
Having regard to these general principles, the Court also considers it necessary to recall its ruling in T.I. v. the United Kingdom (dec.), no 43844/98, Reports 2000-III that removal to an intermediary country which is also a Contracting State does not affect the responsibility of the United Kingdom to ensure that the applicant is not, as a result of the decision to expel, exposed to treatment contrary to Article 3 of the Convention. In T.I. the Court also found that the United Kingdom could not rely automatically in that context on the arrangements made in the Dublin Convention concerning the attribution of responsibility between European countries for deciding asylum claims. Where States established international organisations, or mutatis mutandis international agreements, to pursue cooperation in certain fields of activities, there could be implications for the protection of fundamental rights. It would be incompatible with the...
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, wonach jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dabei kann dahin stehen, ob bzw. inwieweit die Selbsteintrittskompetenz eines EU-Mitgliedsstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO überhaupt ein subjektives Recht eines Asylbewerbers zu begründen vermag oder ob es sich dabei um eine rein objektiv-rechtliche Zuständigkeitsbestimmung handelt, die - wie die übrigen Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II-VO - allein der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedsstaaten dient (VG München, Urt. v. 30.05.2008 - M 16 K 07.51049; VG Saarlouis, Urt. v. 24.09.2008 - 2 K 94/08; beide veröffentlicht in Juris). Für die Annahme, dass Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein subjektives Recht...
Auswahl Rechtsprechung
Die hier dokumentierten Entscheidungen sind eine Auswahl aus unserer
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Aufsatz im ASYLMAGAZIN
Klaudia Dolk: Bedeutung der Grundsatzent-scheidung M. S. S. des EGMR für Deutschland
ASYLMAGAZIN 5/2011, S. 148 ff.
Dominik Bender und Maria Bethke: Das Kindeswohl im Dublin-Verfahren
Teil 1: Rechtsgrundlagen,
ASYLMAGAZIN 3/2011, S. 68 ff.
Teil 2: Kindeswohlverletzungen,
ASYLMAGAZIN 4/2011, S. 112 ff.
Peter Fahlbusch: Haft in Verfahren nach der Dublin-II-Verordnung
ASYLMAGAZIN 9/2010, S. 289 ff.
Weitere Aufsätze finden Sie in der Rubrik
Beiträge zum Flüchtlingsschutz.
Weitere Arbeitshilfen
Arbeitshilfen zur Beratung in Verfahren nach der Dublin II-VO finden Sie
über diesen Link.













