Ausweisung
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Allerdings hat die Beschwerde zu Recht eine - nachträgliche - Divergenz der angegriffenen Entscheidung zum Senatsurteil vom 10. Juli 2012 (BVerwG 1 C 19.11 - NVwZ 2013, 365 Rn. 22 - 25) aufgezeigt. Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Ein solcher Fall hat hier zwar nicht schon bei Erlass der Berufungsentscheidung, wohl aber im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung vorgelegen. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Senats haben Ausländer seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise-...
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Der Ausländer hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Geschieht dies nicht, kann nachträglich die Befristung verlangt werden, und zwar sowohl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Anfechtung der Ausweisungsverfügung als Hilfsantrag (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012, a.a.O, Rn. 39) als auch isoliert gegenüber der für eine Befristungsentscheidung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O., S. 199 f.). Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung der Ausländerbehörde; ein Ermessen besteht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29, 45 f.). Die Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde unterliegt der vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung. Das Verwaltungsgericht hat zunächst darüber zu befinden, ob dem...
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Rechtsgrundlage für die Ausweisung der Kläger ist § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Danach kann ein kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (Abs. 1). Er kann insbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat (Abs. 2 Nr. 2).
Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften vorliegt, denn dieser wäre nicht nur als geringfügig zu qualifizieren, sondern es sind auch die getroffenen Ermessenserwägungen zu beanstanden.
Soweit die Kläger darauf abstellen, dass sie im Hinblick auf § 25 Abs. 1 AufenthV bzw. das seit August 2011 gültige Visa-Handbuch (DE) sowie dessen Anhang 5 in der Fassung vom 11.11.2011 von der Visumspflicht befreit sind,...
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Aus gegebenem Anlass weist der Senat darauf hin, dass die Ausländerbehörde die Wirkungen der Ausweisungsverfügung nach § 11 Abs. 1 AufenthG nachträglich zu befristen haben wird. Dafür gelten folgende Maßstäbe:
Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf bei einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das...
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1. Das Berufungsgericht hat seiner Prognoseentscheidung einen falschen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt. Es ist davon ausgegangen, dass unabhängig vom Gewicht der bedrohten Rechtsgüter von einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung nur ausgegangen werden könne, wenn unter Berücksichtigung aller für und gegen den Betroffenen einzustellenden Gesichtspunkte bei einer wertenden Betrachtungsweise mehr dafür spreche, dass der Schaden in einer überschaubaren Zeit eintreten werde. Für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (stRspr, vgl. zuletzt Urteil vom 10. Juli 2012 a.a.O. Rn. 16). Der vom Berufungsgericht angewandte starre Maßstab genügt diesen Anforderungen mit Blick auf das Gewicht der durch die letzte Tat bedrohten Rechtsgüter...
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2. Die Anfechtungsklage ist begründet. Sowohl die Ausweisung des Klägers (a.) als auch die nachträgliche Verkürzung der Befristung der Aufenthaltserlaubnis (b.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Aus diesem Grund war auch die Abschiebungsandrohung aufzuheben (c.).
a. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig und war aufzuheben. Aus diesem Grund führte die Ausweisung nicht zu einem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Die Beklagte stützt die Ausweisung des Klägers auf § 54 Nr. 5a AufenthG. Die Voraussetzungen der Regelausweisung sind nicht erfüllt (aa.). Auf die Vorschriften über eine Ermessensausweisung hat die Beklagte sich nicht gestützt (bb.).
aa. Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5a AufenthG liegen nicht vor.
Nach § 54 Nr. 5a AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei...
Aufsatz im ASYLMAGAZIN
Klaus Peter Stiegeler: Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung – Probleme in der Praxis














ASYLMAGAZIN 3/2011, S. 62 ff.