Ausweisung
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Die Aussagen eine Mitarbeiters des Verfassungsschutzes als "Zeuge vom Hörensagen" sind besonders kritisch zu würdigen; umfasst die Aussagegenehmigung nicht Aussagen zu der Art und Weise, auf die der Verfassungsschutz die Erkenntnisse gewonnen hat, ist die Aussage regelmäßig unverwertbar.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis.
Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger ist § 26 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG.
Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis somit im Falle des Klägers dem Grunde nach vor, so steht der Erteilung entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch nicht der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Nr. 5 AufenthG entgegen.
Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist die Erteilung des Aufenthaltstitels zwingend zu versagen, wenn einer...
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1. Whether there was an interference with the applicant's right to respect for his private and family life
61. The Court considers that the imposition and enforcement of the exclusion order against the applicant constituted an interference with his right to respect for his "private and family life". It reiterates that the question whether the applicant had a family life within the meaning of Article 8 must be determined in the light of the position when the exclusion order became final (see El Boujaïdi v. France, judgment of 26 September 1997, Reports of Judgments and Decisions 1997-VI, p. 1990, § 33; Ezzouhdi v. France, no. 47160/99, § 25, 13 February 2001; Yildiz v. Austria, no. 37295/97, § 34, 31 October 2002; Mokrani v. France, no. 52206/99, § 34, 15 July 2003; and Kaya, cited above, § 57).
62. The applicant was a minor when the exclusion order was imposed. He had reached the age of majority, namely 18 years, when the exclusion order became final in November 2002 following the...
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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind keine Sozialhilfe i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG; kein Ausweisungsgrund bei Verzicht auf Sozialhilfebezug.
(Leitsatz der Redaktion)
Die Klage hat Erfolg.
Die Ablehnung der Niederlassungserlaubnis für den Kläger durch den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid war deshalb aufzuheben.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
Die Beklagte selbst hat in dem Bescheid vom 06.09.2006 festgestellt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Ausnahme des Ausweisungsgrundes vorliegen. Sie hat die Niederlassungserlaubnis allein mit der Begründung abgelehnt, dass ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG bestehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dies nicht der Fall.
Nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG liegt ein Ausweisungsgrund dann vor, wenn der...
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Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, dass der Kläger - über den bereits zugesprochenen Bescheidungsanspruch hinaus - keinen Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung hat. Der Senat folgt der Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich das Rücknahmeermessen im vorliegenden Fall nicht derart verdichtet hat, dass nur die Rücknahme der Ausweisung ermessensfehlerfrei wäre.
Das in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen belegt, dass ein zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führender Rechtsverstoß nur eine notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung für die Rücknahme und einen darauf zielenden Anspruch des Betroffenen bildet. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander, sofern dem anzuwendenden Fachrecht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - NVwZ...
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Berührt eine Ausweisung nach Artikel 2, 6 GG oder 8 EMRK geschützte Belange des betroffenen Ausländers, ist auch in den Fällen des § 53 AufenthG zu prüfen, ob die Ausweisung einen noch angemessenen Eingriff in die geschützten Rechtspositionen darstellt.
(Amtlicher Leitsatz)
Den am 26.11.2007 (Eingang bei Gericht) gestellten Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage des Antragstellers gegen die ausländerrechtliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Darmstadt vom 22.10.2007 (Az.: 8 E 1907/07) legt das Gericht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahin aus, dass er sich mit seiner Klage nicht nur gegen seine Ausweisung und die Androhung seiner Abschiebung wendet, sondern auch die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur erneuten Entscheidung über den hierauf gerichteten Antrag verfolgt.
Er ist auch begründet.
I. Die Ausweisung des Antragstellers...
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Keine Ausweisung wegen Falschangaben in Befragung gem. § 46 Nr. 1 AuslG bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wenn die Befragung vor Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9.1.2002 stattfand.
(Leitsatz der Redaktion)
Die ausschließlich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Grundsatzrüge bezieht sich der Sache nach auf den Anwendungsbereich der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 neu eingeführten Vorschrift des § 46 Nr. 1 AuslG 1990. Die Vorschrift entspricht ihrem wesentlichen Inhalt nach dem späteren § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG 2004 sowie § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG in der Fassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (Ermessensausweisung bei falschen Angaben des Ausländers nach entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen derartiger Angaben). Die im Entscheidungsfall streitige Ausweisungsverfügung ist kurz nach Inkrafttreten...
Aufsatz im ASYLMAGAZIN
Klaus Peter Stiegeler: Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung – Probleme in der Praxis














ASYLMAGAZIN 3/2011, S. 62 ff.