Schutzberechtigte

Anerkannte Schutzberechtigte z.B. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit vorübergehendem Schutz aufgrund der EU-Massenzustromsrichtlinie haben Zugang zu Maßnahmen der Ausbildungsförderung wie deutsche Staatsangehörige auch.

Sie können ohne weitere Voraussetzungen an berufsvorbereitenden Maßnahmen (siehe § 51 SGB III), der Berufseinstiegsbegleitung (siehe § 49 SGB III), der Einstiegsqualifizierung (siehe § 54 SGB III), ausbildungsbegleitenden Hilfen (siehe § 75 SGB III), der assistierten Ausbildung (siehe § 130 SGB III) und sogar an der außerbetrieblichen Berufsausbildung (siehe § 76 SGB III) teilnehmen. Anerkannte Schutzberechtigte erhalten zudem zur finanziellen Unterstützung Bundesausbildungsförderung (BAföG) und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) wie deutsche Staatsangehörige auch. Daneben können sie auch etwaige weitere Unterstützungsangebote der Agenturen für Arbeit sowie der Jugendämter in Anspruch nehmen.

Eine kleine Ausnahme gilt für Personen, die eine Aufenthaltnis aufgrund der Feststellung eines Abschiebungsverbots erhalten haben (§ 25 Abs. 3 AufenthG): Für die Inanspruchnahme von BAföG besteht für sie eine Wartezeit von 15 Monaten.

Stand: Januar 2023

Materialien

  • Arbeitshilfe "Soziale Rechte“ des Paritätischen Gesamtverbands zum Arbeitsmarktzugang und Sozialleistungen für geflüchtete Menschen (Stand: Dezember 2019).
  • Übersicht der GGUA Flüchtlingshilfe zur Ausbildungsförderung für Geflüchtete (Stand: Juli 2021).
  • Handreichung des Paritätischen Gesamtverbands zum Zugang zur Berufsausbildung und zu den Leistungen der Ausbildungsförderung für junge Flüchtlinge und junge Neuzugewanderte (Stand: 2020).
  • weitere Materialien

Links

  • Link zur Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu „BAföG auch ohne deutschen Pass“.
  • Link zum Handbook Germany mit Information zum BAföG.
     

Bitte beachten:

Aufgrund vielfältiger Gesetzesänderungen können einzelne Arbeitshilfen in Teilen nicht mehr aktuell sein. Wir bemühen uns, so schnell wie möglich eine aktualisierte Version zu verlinken. Bis dahin bitten wir Sie, auf das Datum der Publikation zu achten und zu überprüfen, ob die Informationen noch korrekt sind.