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		<title>Informationsverbund Asyl asyl.net - Neue Entscheidungen</title>
		<link>http://www.asyl.net/</link>
		<description>Aktuelle Entscheidungen von asyl.net</description>
		<language>de</language>
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			<title>Informationsverbund Asyl asyl.net - Neue Entscheidungen</title>
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			<description>Aktuelle Entscheidungen von asyl.net</description>
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		<lastBuildDate>Wed, 08 May 2013 00:00:00 +0200</lastBuildDate>
		
		
		<item>
			<title>BVerwG: Urteil vom 20.02.2013 (10 C 23.12)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=47560&#38;cHash=29ebc868218680aba4182ee58e99e3f4</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Zu einer schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 a QRL gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. 2. Der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung  kann bereits die Qualität einer Verfolgung erreichen. Da die Verfolgung schon in dem Verbot als solchem liegen kann, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z.B. in Leben und Freiheit) nicht an.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Zu einer schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 a QRL gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. 2. Der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung  kann bereits die Qualität einer Verfolgung erreichen. Da die Verfolgung schon in dem Verbot als solchem liegen kann, kommt es auf das tatsächliche künftige Verhalten des Asylbewerbers und daran anknüpfende Eingriffe in andere Rechtsgüter des Betroffenen (z.B. in Leben und Freiheit) nicht an.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbote</category>
			<category>Pakistan</category>
			<category>BVerwG</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 18 Apr 2013 12:00:53 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BVerwG: Urteil vom 18.04.2013 (10 C 9.12)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=47534&#38;cHash=11028ab42f770f51f0b8e425e656a0bb</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Die Eltern eines minderjährigen Flüchtlings, der sich ohne Begleitung in Deutschland aufhält, haben grundsätzlich beide einen Anspruch auf Nachzug zu ihrem Kind. Dieser Anspruch besteht jedoch nur bis zur Volljährigkeit des Kindes.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Die Eltern eines minderjährigen Flüchtlings, der sich ohne Begleitung in Deutschland aufhält, haben grundsätzlich beide einen Anspruch auf Nachzug zu ihrem Kind. Dieser Anspruch besteht jedoch nur bis zur Volljährigkeit des Kindes.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Familie</category>
			<category>Ehe</category>
			<category>Partnerschaft: Familienzusammenführung und Abschiebungsschutz</category>
			<category>Irak</category>
			<category>BVerwG</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 22 May 2013 12:01:01 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>EuGH: Urteil vom 19.12.2012 (C-364/11)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=47446&#38;cHash=96560bc1188b15e54358e8f2146ca537</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Für palästinensische Flüchtlinge gilt: Wer den Schutz des UNRWA genießt, kann nicht als Flüchtling anerkannt werden. Dieser Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung ist beendet, wenn der Schutz des UNRWA nicht länger gewährt wird, etwa weil es ihm unmöglich ist, seine Aufgabe zu erfüllen. Eine bloße Abwesenheit vom Einsatzgebiet des UNRWA oder dessen freiwilliges Verlassen genügt jedoch nicht, um den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung zu beenden. Wer aber gezwungen war, das Einsatzgebiet zu verlassen, fällt ohne Weiteres unter den Schutz der Qualifikationsrichtlinie. Davon, dass ein palästinensischer Flüchtling gezwungenermaßen das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, ist auch dann auszugehen, wenn er sich in einer sehr unsicheren Lage befindet und es der Organisation unmöglich ist, Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Für palästinensische Flüchtlinge gilt: Wer den Schutz des UNRWA genießt, kann nicht als Flüchtling anerkannt werden. Dieser Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung ist beendet, wenn der Schutz des UNRWA nicht länger gewährt wird, etwa weil es ihm unmöglich ist, seine Aufgabe zu erfüllen. Eine bloße Abwesenheit vom Einsatzgebiet des UNRWA oder dessen freiwilliges Verlassen genügt jedoch nicht, um den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung zu beenden. Wer aber gezwungen war, das Einsatzgebiet zu verlassen, fällt ohne Weiteres unter den Schutz der Qualifikationsrichtlinie. Davon, dass ein palästinensischer Flüchtling gezwungenermaßen das Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, ist auch dann auszugehen, wenn er sich in einer sehr unsicheren Lage befindet und es der Organisation unmöglich ist, Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbote</category>
			<category>Libanon</category>
			<category>EuGH</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 19 Mar 2013 12:12:27 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>LSG Bayern: Beschluss vom 24.01.2013 (L 8 AY 4/12 B ER)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=47404&#38;cHash=31b582adf2c6b2dbd099b656ea8d76a5</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Es ist offen, ob Leistungseinschränkungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nach dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 2/10) grundsätzlich verwehrt sind.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Es ist offen, ob Leistungseinschränkungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nach dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 2/10) grundsätzlich verwehrt sind.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Sozialrecht für Flüchtlinge</category>
			<category>Asylbewerber und Migranten</category>
			<category>Asylbewerberleistungsgesetz</category>
			<category>SGB II und XII</category>
			<category>Kindergeld</category>
			<category>Sozialrecht/Sonstiges</category>
			<category>LSG Bayern</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 20 Mar 2013 17:40:42 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>LSG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 06.02.2013 (L 15 AY 2/13 B ER)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=47213&#38;cHash=2e38c42f566dcb454eb62453bc398d7a</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 12. Juli 2012 ist die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG evident unzureichend, weshalb für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine Übergangsregelung angeordnet wurde. Als Folge dieser Entscheidung kommt eine Absenkung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf der Grundlage des § 1a AsylbLG jedenfalls für die Zeit bis zu einer gesetztlichen Neuregelung nicht in Betracht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 12. Juli 2012 ist die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG evident unzureichend, weshalb für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine Übergangsregelung angeordnet wurde. Als Folge dieser Entscheidung kommt eine Absenkung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf der Grundlage des § 1a AsylbLG jedenfalls für die Zeit bis zu einer gesetztlichen Neuregelung nicht in Betracht.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Sozialrecht für Flüchtlinge</category>
			<category>Asylbewerber und Migranten</category>
			<category>Asylbewerberleistungsgesetz</category>
			<category>SGB II und XII</category>
			<category>Kindergeld</category>
			<category>Sozialrecht/Sonstiges</category>
			<category>LSG Berlin-Brandenburg</category>
			<category>LSG Berlin-Brandenburg</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2013 13:19:46 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Beschluss vom 06.12.2012 (V ZB 224/11)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=47144&#38;cHash=a7e21d498f94a440f01844a151484976</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Ein in dem Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft in Bezug genommener Haftantrag muss dem Betroffenen vor seiner Anhörung ausgehändigt werden. Unterbleibt dies, wird die darin liegende Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör bei der Entscheidung über die Haftverlängerung nicht dadurch behoben, dass dem Betroffenen die richterliche Haftanordnung ausgehändigt worden ist, auch wenn in jenem Beschluss der von der Ausländerbehörde vorgetragene Sachverhalt dargestellt ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. November 2011 V ZB 169/11, Rn. 6, juris).(Amtlicher Leitsatz)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Ein in dem Antrag auf Verlängerung der Abschiebungshaft in Bezug genommener Haftantrag muss dem Betroffenen vor seiner Anhörung ausgehändigt werden. Unterbleibt dies, wird die darin liegende Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör bei der Entscheidung über die Haftverlängerung nicht dadurch behoben, dass dem Betroffenen die richterliche Haftanordnung ausgehändigt worden ist, auch wenn in jenem Beschluss der von der Ausländerbehörde vorgetragene Sachverhalt dargestellt ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. November 2011 V ZB 169/11, Rn. 6, juris).(Amtlicher Leitsatz)]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Abschiebungshaft und Ingewahrsamnahme</category>
			<category>BGH</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2013 12:41:05 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BGH: Beschluss vom 06.12.2012 (V ZB 218/11)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=47142&#38;cHash=a3a97f847583118f658f94faf4523b9f</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Eine Beistandsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seiner aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin oder mit deren minderjährigen Kindern kann dazu führen, dass sich eine Anordnung oder eine Verlängerung der Abschiebungshaft als unverhältnismäßig darstellt.Das Gericht hat vor dem Hintergrund der Pflicht zur Amtsermittlung zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Lebensgefährtin des Ausländers zu dessen Vorbringen zum Bestehen einer Beistandsgemeinschaft anzuhören oder als Zeugin zu vernehmen.(Amtliche Leitsätze)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Eine Beistandsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seiner aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin oder mit deren minderjährigen Kindern kann dazu führen, dass sich eine Anordnung oder eine Verlängerung der Abschiebungshaft als unverhältnismäßig darstellt.Das Gericht hat vor dem Hintergrund der Pflicht zur Amtsermittlung zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Lebensgefährtin des Ausländers zu dessen Vorbringen zum Bestehen einer Beistandsgemeinschaft anzuhören oder als Zeugin zu vernehmen.(Amtliche Leitsätze)]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Abschiebungshaft und Ingewahrsamnahme</category>
			<category>BGH</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2013 12:57:01 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>SG Magdeburg: Beschluss vom 24.01.2013 (S 22 AY 25/12 ER)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=47049&#38;cHash=4b2d7976e6176cf8ae3d6b0f9c9a770c</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 legt mit Gesetzeskraft vorläufig das Existenzminimum fest, das nicht, auch nicht durch eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG, unterschritten werden darf.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 legt mit Gesetzeskraft vorläufig das Existenzminimum fest, das nicht, auch nicht durch eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG, unterschritten werden darf.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Sozialrecht für Flüchtlinge</category>
			<category>Asylbewerber und Migranten</category>
			<category>Asylbewerberleistungsgesetz</category>
			<category>SGB II und XII</category>
			<category>Kindergeld</category>
			<category>Sozialrecht/Sonstiges</category>
			<category>SG Magdeburg</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 25 Feb 2013 12:34:33 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BVerwG: Urteil vom 20.02.2013 (10 C 20.12)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=47029&#38;cHash=a2ad1ab6b535cfd4d85fa6b2d701ab8b</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Ein Ausländer ist als Flüchtling anzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen der öffentlichen oder privaten Ausübung seiner Religion verfolgt wird.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Ein Ausländer ist als Flüchtling anzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen der öffentlichen oder privaten Ausübung seiner Religion verfolgt wird.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbote</category>
			<category>BVerwG</category>
			
			
			<pubDate>Sun, 24 Feb 2013 13:41:15 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>LG Stade: Beschluss vom 20.12.2012 (9 T 138/12)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=46963&#38;cHash=96b09e9f94ff4de63c0d14499cc7d910</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Es fehlt in der Regel an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft, wenn der Ausländer nach der unerlaubten Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Es fehlt in der Regel an der Erforderlichkeit der Sicherungshaft, wenn der Ausländer nach der unerlaubten Einreise zeitnah freiwillig in das Land ausreisen will, in das er zurückgeschoben werden soll.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Abschiebungshaft und Ingewahrsamnahme</category>
			<category>LG Stade</category>
			
			
			<pubDate>Wed, 20 Mar 2013 11:19:02 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BVerfG: Beschluss vom 04.12.2012 (2 BvR 2954/09)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=46946&#38;cHash=c623988a473328dc9ae40ea6dd5cbc62</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Eine nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (so genannter Politmalus). Solange sich ein solcher "Politmalus" nicht von vornherein ausschließen lässt, haben die Fachgerichte den diesbezüglichen Sachverhalt in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären. Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet sind.Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beurteilung staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG.Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt, dass die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG geht, hat die verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht. Solange ein politischer Charakter der Strafverfolgungsmaßnahmen nicht von vornherein auszuschließen ist, muss die fachgerichtliche Verneinung einer Bedrohung i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG auf einer hinreichenden Grundlage beruhen.Mit dem Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung nicht zu vereinbaren ist, wenn ein Fachgericht es unterlassen hat, Feststellungen zum Vorliegen der strafrechtlichen Verurteilung zu treffen. Nicht ausreichend in den Urteilsgründen ist die Aussage, die Verurteilung sei "keineswegs frei von Zweifeln".Die hypothetische Annahme, bei unterstellter Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Oberste Staatssicherheitsgericht zu zweieinhalb Jahren Gefängnis wegen Separatismus könne keine politische Verfolgung gesehen werden, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Eine nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (so genannter Politmalus). Solange sich ein solcher "Politmalus" nicht von vornherein ausschließen lässt, haben die Fachgerichte den diesbezüglichen Sachverhalt in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären. Diese Grundsätze gelten nicht nur für das Asylgrundrecht, sondern auch für Verfahren, die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet sind.Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Beurteilung staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als Bedrohung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG.Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt, dass die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen. In Fällen, in denen es um die Beurteilung staatlicher Strafverfolgungsmaßnahmen als Bedrohung iSv § 60 Abs. 1 AufenthG geht, hat die verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht. Solange ein politischer Charakter der Strafverfolgungsmaßnahmen nicht von vornherein auszuschließen ist, muss die fachgerichtliche Verneinung einer Bedrohung i.S.v. § 60 Abs. 1 AufenthG auf einer hinreichenden Grundlage beruhen.Mit dem Gebot zureichender richterlicher Sachaufklärung nicht zu vereinbaren ist, wenn ein Fachgericht es unterlassen hat, Feststellungen zum Vorliegen der strafrechtlichen Verurteilung zu treffen. Nicht ausreichend in den Urteilsgründen ist die Aussage, die Verurteilung sei "keineswegs frei von Zweifeln".Die hypothetische Annahme, bei unterstellter Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Oberste Staatssicherheitsgericht zu zweieinhalb Jahren Gefängnis wegen Separatismus könne keine politische Verfolgung gesehen werden, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Asylverfahrens- und -prozessrecht</category>
			<category>Asylverfahrensrecht allgemein</category>
			<category>Beweisrecht und Glaubwürdigkeit</category>
			<category>Dublin II-Verordnung</category>
			<category>Dubliner Übereinkommen</category>
			<category>Drittstaatenregelung</category>
			<category>Folgeantrag und Wiederaufgreifen des Verfahrens</category>
			<category>Familienasyl und Familienflüchtlingsschutz</category>
			<category>Widerruf</category>
			<category>Rücknahme der Anerkennung</category>
			<category>Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist</category>
			<category>Prozessrecht allgemein</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 25 Jan 2013 12:02:25 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>VGH Bad.-Württ.: Urteil vom 05.12.2012 (11 S 739/12)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=46899&#38;cHash=a8efeeedc1b3c2ae6e584f5369cdadcb</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Die Sperrwirkungen der Ausweisung dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke dies rechtfertigen.Die Befristungsentscheidung entfaltet auch in Bezug auf § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG Wirkung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Die Sperrwirkungen der Ausweisung dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die mit der Ausweisung verfolgten Zwecke dies rechtfertigen.Die Befristungsentscheidung entfaltet auch in Bezug auf § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG Wirkung.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Ausweisung</category>
			<category>VGH Bad.-Württ.</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 25 Jan 2013 13:59:58 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BVerwG: Entscheidung vom 31.01.2013 (10 C 17.12)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=46896&#38;cHash=782b98c1d98511274e15f72ac3b40800</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Das Verwaltungsgericht hat im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. In diese Prüfung hat es auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe und von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen.2. Ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe (§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG) kommt bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (§§ 53 bis 55 StGB) nur in Betracht, wenn eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe ist.(Amtliche Leitsätze)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Das Verwaltungsgericht hat im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen. In diese Prüfung hat es auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe und von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen.2. Ein Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe (§ 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG) kommt bei einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe (§§ 53 bis 55 StGB) nur in Betracht, wenn eine der in die Gesamtstrafe einbezogenen Einzelstrafen eine mindestens dreijährige Freiheitsstrafe ist.(Amtliche Leitsätze)]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Widerruf</category>
			<category>Rücknahme der Anerkennung</category>
			<category>BVerwG</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 02 May 2013 13:15:14 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BVerwG: Urteil vom 15.01.2013 (1 C 7.12)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=46886&#38;cHash=bc28e7f48129e1926842d33b88955a2c</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Aufenthaltsbeschränkende Auflagen in Niederlassungserlaubnissen für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sind grundsätzlich geeignet und erforderlich zur angemessenen Verteilung der öffentlichen Finanzierungslasten für Sozialleistungen. Sie können jedoch insbesondere dann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn die Adressaten das Rentenalter erreicht haben, familiäre Bindungen außerhalb des beschränkten Aufenthaltsbereichs aufweisen und sich schon längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten.(Amtlicher Leitsatz)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Aufenthaltsbeschränkende Auflagen in Niederlassungserlaubnissen für jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion gemäß § 23 Abs. 2 Satz 4 AufenthG sind grundsätzlich geeignet und erforderlich zur angemessenen Verteilung der öffentlichen Finanzierungslasten für Sozialleistungen. Sie können jedoch insbesondere dann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, wenn die Adressaten das Rentenalter erreicht haben, familiäre Bindungen außerhalb des beschränkten Aufenthaltsbereichs aufweisen und sich schon längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten.(Amtlicher Leitsatz)]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>BVerwG</category>
			
			
			<pubDate>Thu, 04 Apr 2013 11:19:11 +0200</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OLG Nürnberg: Beschluss vom 30.01.2012 (2 St OLG Ss 208/11)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=46832&#38;cHash=45450b6376b88d132f63803bdf150384</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG steht der Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG entgegen.2. Im Strafverfahren wird die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG auch bei verspätetem, nach Ablauf eines bestehenden Aufenthaltstitels gestelltem Verlängerungsantrag ausgelöst.3. Eine teleologische Reduktion des seinem Wortlaut nach weiter reichenden § 81 Abs. 4 AufenthG ist im Strafverfahren mit Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB nicht vereinbar.(Amtliche Leitsätze)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />1. Die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG steht der Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG entgegen.2. Im Strafverfahren wird die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG auch bei verspätetem, nach Ablauf eines bestehenden Aufenthaltstitels gestelltem Verlängerungsantrag ausgelöst.3. Eine teleologische Reduktion des seinem Wortlaut nach weiter reichenden § 81 Abs. 4 AufenthG ist im Strafverfahren mit Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB nicht vereinbar.(Amtliche Leitsätze)]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Ausländerstrafrecht</category>
			<category>OLG Nürnberg</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 17 Dec 2012 15:08:57 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BVerwG: Beschluss vom 14.11.2012 (10 B 22.12)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=46824&#38;cHash=0149493b87fd1c97e936a0756af08e33</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Für die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Ausländers als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.(Amtliche Leitsätze)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Für die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Ausländers als Zielort wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.(Amtliche Leitsätze)]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbote</category>
			<category>Afghanistan</category>
			<category>BVerwG</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 25 Jan 2013 13:46:00 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>OVG Mecklenburg-Vorpommern: Beschluss vom 02.11.2011 (2 M 164/11)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=46798&#38;cHash=eb87887e6ab6117f1f42fcf1b0974826</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen gar nicht transportfähig ist oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder als unmittelbare Folge davon wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtern wird. Auch eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einem solchen Abschiebungshindernis führen.Es ist zunächst Sache des Ausländers, das Bestehen der beschriebenen gesundheitlichen Gefährdung konkret darzulegen und glaubhaft zu machen, insbesondere durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Die Abschiebung hat dann zu unterbleiben, solange  nicht eine amtsärztliche Begutachtung das Fehlen der Suizidgefahr feststellt.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen gar nicht transportfähig ist oder das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder als unmittelbare Folge davon wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtern wird. Auch eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einem solchen Abschiebungshindernis führen.Es ist zunächst Sache des Ausländers, das Bestehen der beschriebenen gesundheitlichen Gefährdung konkret darzulegen und glaubhaft zu machen, insbesondere durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Die Abschiebung hat dann zu unterbleiben, solange  nicht eine amtsärztliche Begutachtung das Fehlen der Suizidgefahr feststellt.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Aufenthalt aus humanitären Gründen</category>
			<category>OVG Mecklenburg-Vorpommern</category>
			
			
			<pubDate>Mon, 07 Jan 2013 16:37:34 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>SG Düsseldorf: Beschluss vom 19.11.2012 (S 17 AY 81/12 ER)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=46778&#38;cHash=d8abd1c8cb913566bdaea93a661d4ec9</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2012 legt vorläufig mit Gesetzeskraft das Existenzminimum für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz fest. Dieses darf in keinem Fall, auch nicht durch eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG, unterschritten werden.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Das Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 18.07.2012 legt vorläufig mit Gesetzeskraft das Existenzminimum für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz fest. Dieses darf in keinem Fall, auch nicht durch eine Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG, unterschritten werden.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Sozialrecht für Flüchtlinge</category>
			<category>Asylbewerber und Migranten</category>
			<category>Asylbewerberleistungsgesetz</category>
			<category>SGB II und XII</category>
			<category>Kindergeld</category>
			<category>Sozialrecht/Sonstiges</category>
			<category>SG Düsseldorf</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 11 Dec 2012 12:19:29 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>VGH Hessen: Beschluss vom 14.11.2012 (3 D 1815/12)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=46715&#38;cHash=7072e95f933a4e15414537bf11976a4f</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Die Rückführungsrichtlinie differenziert nicht nach dem Grund der Rückführung, sondern stellt auf die tatsächliche Verbringung ab. Es ist nicht einleuchtend, dass die Rückführungsrichtlinie unbegleitete Minderjährige, die im Dublin II-Verfahren überstellt werden sollen, hinsichtlich ihres Schutzes schlechter stellen wollte als sonstige Drittstaatsangehörige, die aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht werden sollen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Die Rückführungsrichtlinie differenziert nicht nach dem Grund der Rückführung, sondern stellt auf die tatsächliche Verbringung ab. Es ist nicht einleuchtend, dass die Rückführungsrichtlinie unbegleitete Minderjährige, die im Dublin II-Verfahren überstellt werden sollen, hinsichtlich ihres Schutzes schlechter stellen wollte als sonstige Drittstaatsangehörige, die aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbracht werden sollen.]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Dublin II-Verordnung</category>
			<category>Dubliner Übereinkommen</category>
			<category>Drittstaatenregelung</category>
			<category>VGH Hessen</category>
			
			
			<pubDate>Tue, 11 Dec 2012 11:10:19 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
		<item>
			<title>BVerwG: Urteil vom 04.10.2012 (1 C 13.11)</title>
			<link>http://www.asyl.net/index.php?id=185&#38;tx_ttnews%5Btt_news%5D=46655&#38;cHash=b135a784d722b53c505728dc511057fb</link>
			<description><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Auch eine ursprünglich rechtmäßige und allein wegen einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (hier: Wegfall der Wiederholungsgefahr) rechtswidrig gewordene Ausweisung eines Ausländers ist im Anfechtungsprozess mit Wirkung ex tunc aufzuheben.(Amtlicher Leitsatz)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<img style="margin-right: 4px;" align="left" title="Informationsverbund Asyl" src="http://www.asyl.net/fileadmin/layout/img/feed/ivam_logo_rgb_fb.jpg" width="100px" />Auch eine ursprünglich rechtmäßige und allein wegen einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (hier: Wegfall der Wiederholungsgefahr) rechtswidrig gewordene Ausweisung eines Ausländers ist im Anfechtungsprozess mit Wirkung ex tunc aufzuheben.(Amtlicher Leitsatz)]]></content:encoded>
			<category>Startseite</category>
			<category>Ausweisung</category>
			<category>BVerwG</category>
			
			
			<pubDate>Fri, 30 Nov 2012 13:31:52 +0100</pubDate>
			
		</item>
		
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