Land wählen: | |
Anzahl/Seite: |
[...]
1. Die Beschwerdeführer begehren die vorläufige Erteilung eines Visums an die Beschwerdeführerin zu 1. zum Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten, hilfsweise die Erteilung eines Visums aus dringenden humanitären Gründen. Sie wenden sich mittelbar gegen die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG, mit der der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten befristet ausgesetzt wurde. [...]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. [...]
2. Die Verfassungsbeschwerde stellt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt, soweit die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug begehrt wird, weder als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet dar. Soweit der geltend gemachte Anspruch auf § 22 AufenthG gestützt wird, ist die Verfassungsbeschwerde hingegen unzulässig.
a) Soweit es um die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 36 AufenthG geht, ist die Verfassungsbeschwerde insbesondere nicht offensichtlich unbegründet....weiterlesen...
[...]
Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da bereits nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland (Anordnungsanspruch) nicht gegeben ist. Hierbei konnte die Frage dahinstehen, ob Art. 22 Abs. 7, Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Dublin III-Durchführungsverordnung ein subjektives Recht der Antragsteller auf Überstellung zu begründen vermag. Denn ein solcher Anspruch auf Überstellung der Antragsteller zu 2) bis 7) in die Bundesrepublik Deutschland würde zumindest voraussetzen, dass die Bundesrepublik Deutschland im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Durchführung der Asylverfahren zuständig ist. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/14 der Kommission vom 30. Januar 2014 (sog. Dublin...weiterlesen...
[...]
Insbesondere steht dem Antragsbegehren hier nicht das Verbot der unzulässigen, weil unnötigen Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
Mit Eintritt seiner Volljährigkeit droht dem Antragsteller ein unumkehrbarer Verlust seines Rechts, mit seiner Familie wieder zusammengeführt zu werden. (Daran änderte auch nichts, wenn die Antragsgegnerin etwa zusicherte, die Familienmitglieder auch danach noch zusammenzuführen.) [...]
Der Antragsteller hat einen zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
So macht der Antragsteller zutreffend geltend, dass der Anspruch auf Überstellung seiner Familienangehörigen mit Vollendung seines 18. Lebensjahres Anfang Juni 2018 untergehen könnte. Dieser Anspruch droht insbesondere deshalb hier vereitelt zu werden, weil die Antragsgegnerin ausweislich des Schreibens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. April 2017 schon vor über elf Monaten mitgeteilt hat, dass sie dem Übernahmeersuchen...weiterlesen...