Asylbewerberleistungsgesetz
Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) wird für bestimmte Ausländer/innen die Gewährung (reduzierter) Sozialhilfeleistungen geregelt. Dieses Gesetz gilt gemäß § 1 AsylbLG nicht nur für Asylbewerber/innen, sondern unter anderem auch für Ausländer/innen mit einer
Duldung und einigen
humanitären Aufenthaltserlaubnissen (z. B. § 25 Abs. 5 AufenthG).
Die folgende Rechtsprechung ist nach dem Entscheidungsdatum sortiert:
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b) Der Antragsteller unterfällt jedoch dem Leistungsausschluss des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 51, 57 und 58 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII. (Lediglich) In besonderen Härtefällen können Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden (S. 2).
aa) Abweichend von den insofern geäußerten Zweifeln des Antragstellers bezieht sich die in § 2 Abs. 1 AsylbLG angeordnete entsprechende Anwendung des SGB XII auch auf § 22 SGB XII (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.01.2017 - L 7 AY 18/17 ER-B Rn. 7; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.01.2010 - L 23 AY 1/07 Rn. 31, und Beschluss vom 15.11.2005 - L 23 B 1008/05 AY ER Rn. 19; SG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2017 - S 10 AY 92/16 ER Rn. 14, vom 15.04.2016 - S 10 AY 25/16 ER Rn. 5 und vom 07.09.2016 - S 28 AY...weiterlesen...
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Infolge der mit Wirkung zum 1. August 2016 erfolgten Änderung einer vergleichbaren Regelung im SGB II spricht jedoch einiges dafür, dass der im SGB XII verankerte Ausschluss in § 22 Abs. 1 SGB XII möglicherweise nunmehr planwidrig zu weit ist. Denn beide Vorschriften betreffen denselben Personenkreis, nämlich hilfebedürftige Personen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung absolvieren. [...]
34 Für die Parallelvorschrift § 22 SGB XII dürfte nichts anderes gelten (a.A.: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. November 2017 - L 9 AY 156/17 B ER- juris Rn. 30). Andernfalls läge eine möglicherweise verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung vor.
35 Sinn und Zweck beider Vorschriften ist es, das Verhältnis von Leistungen der Ausbildungsförderung (also Ansprüche nach dem BAföG und dem SGB III) auf der einen Seite und Fürsorgeleistungen (also Ansprüche nach dem SGB II und dem SGB XII) auf der anderen Seite zu regeln. Ursprünglich waren in beiden Fürsorgesystemen...weiterlesen...
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Das Einkommen und (etwaiges) Vermögen der beiden in Berlin lebenden volljährigen Kinder stellt entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung kein einzusetzendes Einkommen und Vermögen nach § 7 Abs. 1 S 1. AsylbLG dar, weil es sich bei volljährigen Kindern des Leistungsberechtigten nicht um Familienangehörige im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG handelt, so dass das Einkommen und Vermögen volljähriger Kinder für einen Leistungsanspruch der Eltern nach dem AsylbLG ohne Belang ist. Der Begriff der Familienangehörigen im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG wird weder in § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG definiert noch kann aus anderen Vorschriften des AsylbLG ein einheitliches, eigenes Begriffsverständnis abgeleitet werden. Wegen dieser Lückenhaftigkeit der Regelungen des AsylbLG und wegen der Entstehungsgeschichte des AsylbLG kann zur Beantwortung der Frage, wessen Einkommen im Rahmen der Leistungen nach dem AsylblLG zu berücksichtigen ist, daher nur auf die Vorschriften des SGB XII...weiterlesen...
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Nach Ablauf von 15 Monaten können Asylsuchenden, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, gemäß § 2 AsylbLG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in besonderen Härtefällen Leistungen entsprechend dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Im Anwendungsbereich des AsylbLG erscheint es grundsätzlich in hohem Maße unbillig, namentlich Asylsuchenden mit guter Bleibeperspektive, die es ungeachtet ihres Fluchtschicksals und den schwierigen Begleitumständen auf sich genommen haben, ein dem Grunde nach BAföG förderungsfähiges Studium oder Ausbildung zu absolvieren, nach Ablauf von 15 Monaten die Studien-/Ausbildungsfinanzierung einzustellen oder zu versagen und durch die längere Verfahrensdauer beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu benachteiligen. In diesen persönlichen Verhältnissen der Analogleistungen liegt ein Unterschied zum Personenkreis der Empfänger von Sozialhilfeleistungen...weiterlesen...
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2. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt. Sie gehören, da sie sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und über Aufenthaltsgestattungen nach dem AsylG zur Durchführung des Asylverfahrens verfügen, zum Kreis der Leistungsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG, die Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben.
Die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung sind nicht erfüllt. Nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nummer 1 AsylbLG, denen von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist, nur eingeschränkte Leistungen nach § 1a Abs. 2 AsylbLG. Danach haben Leistungsberechtigte, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen...weiterlesen...
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Der Antragsteller, nach eigenen Angaben sudanesischer Staatsangehöriger, ist nach Ablehnung seines Asylantrags als vollziehbar Ausreisepflichtiger nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG leistungsberechtigt gewesen. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts hat ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG zugestanden, weil er sich noch nicht 15 Monate in Deutschland aufgehalten hat (vgl. § 2 Abs. 1 AsylbLG) und er außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung i.S. des § 44 AsylG untergebracht gewesen ist.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage haben die Voraussetzungen für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG für die Zeit ab 1. März 2017 nicht vorgelegen.
Dies gilt zunächst für den Tatbestand des§ 1a Abs. 4 Satz 1 AsylbLG. Danach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylbLG, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013...weiterlesen...