Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld
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Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, denn sie hat substantiiert und schlüssig einen Sachverhalt unterbreitet, der zu dem behaupteten Verstoß gegen das Grundrecht der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV führen kann. Dass sie sich dabei zur Begründung nicht auf Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, sondern auf Normen der Landesverfassung bezogen hat, die entweder keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Grundrechte beinhalten (Art. 2 Abs. 5 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 LV) oder durch die speziellere Gewährleistung verdrängt werden (Art. 12 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 LV) steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist nicht, welches Grundrecht die Beschwerdeführerin ausdrücklich benennt, sondern welche grundrechtliche Gewährleistung mit der Beschwerdeschrift der Sache nach ersichtlich als verletzt gerügt wird (vgl. Beschlüsse vom 24. Januar 2014 - VfGBbg 21/13 -, und vom 29. August 2014 - VfGBbg 1/14 -; www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das ist vorliegend die spezielle...weiterlesen...
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld für die Betreuung ihres jüngsten Kindes N. in den ersten zwölf Lebensmonaten, da sie seinerzeit (ebenso wie auch in den beiden nachfolgenden - grundsätzlich ebenfalls nach § 4 Abs. 1 BEEG als Bezugszeitraum in Betracht kommenden - Lebensmonaten des Kindes, d.h. im 13. und 14. Monat) nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch erfüllt hat.
Allerdings hatte die Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sie lebte mit ihren drei Kindern und insbesondere auch mit dem jüngsten Kind ... in einem Haushalt und hat insbesondere auch dieses Kind selbst betreut und erzogen und jedenfalls keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt (vgl. dazu § 1 Abs. 1 BEEG).
Die Klägerin erfüllt jedoch nicht die weiteren in § 1 Abs. 7 BEEG geforderten Voraussetzungen. Nach dieser Vorschrift ist ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht...weiterlesen...
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10 b) Entgegen der Ansicht des FG (so auch FG Münster, Urteil vom 22. Februar 2013 - 14 K 4342/11 Kg, EFG 2013, 803) bewirkt die fehlende Genehmigung der Bundesagentur gemäß § 284 SGB III nicht, dass der Kläger als nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer gemäß § 62 Abs. 2 EStG anzusehen ist. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob im vorliegenden Fall eine Genehmigung nach § 284 SGB III überhaupt erforderlich war (vgl. hierzu Beschluss des Landessozialgerichts LSG - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2010 - L 1 AL 158/10 B ER, Breithaupt 2010, 1085).
11 aa) Für polnische Staatsangehörige war die Freizügigkeit bis zum 30. November 2011 zwar eingeschränkt. Gemäß Nr. 2.1 des Anhangs XII der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die...weiterlesen...
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1. Trotz des Wohnsitzes des Klägers und seiner Kinder in B scheidet ein Kindergeldanspruch gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 EStG aus, weil der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG erfüllt.
Nach § 62 Abs. 2 EStG erhält ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld nur, wenn er
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland in seinem Heimatland oder nach den §§ 23 Buchst. a, 24, 25 Abs. 3-5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
3. eine in Nummer 2...weiterlesen...
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2. Der erkennende Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass § 1 Abs. 7 Nr. 2 Buchst. d BEEG i.V.m. der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG in seiner hier anwendbaren Fassung wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist, sodass der Rechtsstreit nicht erneut auszusetzen war, um die Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 GG, § 80 BVerfGG einzuholen. Der Senat hat keine verfassungsrechtlich unüberwindbaren Bedenken dagegen, dass nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer nur dann Anspruch auf Elterngeld haben, wenn sie voraussichtlich dauerhaft in Deutschland leben (dazu a). Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG ist ein geeigneter Anknüpfungspunkt dafür, dass bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern eine hinreichend sichere positive Prognose eines voraussichtlich dauerhaften Aufenthalts im Inland nicht möglich ist (dazu b). Die Anknüpfung an den Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG führt auch...weiterlesen...
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Dem Kläger steht für den Zeitraum August 2010 bis Oktober 2010 kein Kindergeld zu, obwohl er als Vater zweier berücksichtigungsfähiger Kinder grundsätzlich nach § 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 EStG kindergeldanspruchsberechtigt ist. Der Kläger erfüllt jedoch als nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit iranischer Staatsangehörigkeit nicht die zusätzlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG.
1. Nach § 62 Abs. 2 EStG hat ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
a) Der Kläger hielt sich zwar unstreitig bereits in den Monaten August bis Oktober 2010 berechtigt im Bundesgebiet auf. Er war mit einem Visum gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG (nationales Visum) im August 2010 eingereist. Auch hatte er bereits in diesem Monat eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 AufenthG beantragt und eine Fiktionsbescheinigung...weiterlesen...