Neue Entscheidungen (Auswahl)
Da das Urteil noch nicht vorliegt, veröffentlichen wir hier die Pressemitteilung des Gerichts Nr. 24/2018 vom 19. April 2018:
Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales Abschiebungsverbot klagen
Einem Ausländer, dem bestandskräftig subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, fehlt auch nach der Aussetzung des Familiennachzuges für diesen Personenkreis das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die zusätzliche Feststellung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes gerichtete Klage. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute auf eine von den Klägern im Dezember 2017 erhobene Sprungrevision entschieden.
Die Kläger, eine Mutter und ihr Sohn, sind eritreische Staatsangehörige. Der Ehemann der Klägerin war vom Nationaldienst in Eritrea desertiert. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte den Klägern subsidiären Schutz zu. Im Übrigen lehnte es ihre Asylanträge ab. Von Feststellungen zu Abschiebungsverboten sah es...weiterlesen...
[...] 29 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86 dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und später rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung Asyl erhält, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. [...]
32 Insoweit ergibt sich aus dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/86, dass die Richtlinie für Flüchtlinge günstigere Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung vorsieht, weil ihrer Lage wegen der Gründe, die sie zur Flucht aus ihrem Heimatland gezwungen haben und sie daran hindern, dort ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte.
33 Eine dieser günstigeren Bedingungen betrifft die...weiterlesen...
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1. Die Beschwerdeführer begehren die vorläufige Erteilung eines Visums an die Beschwerdeführerin zu 1. zum Elternnachzug zu einem minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten, hilfsweise die Erteilung eines Visums aus dringenden humanitären Gründen. Sie wenden sich mittelbar gegen die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG, mit der der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten befristet ausgesetzt wurde. [...]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. [...]
2. Die Verfassungsbeschwerde stellt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt, soweit die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug begehrt wird, weder als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet dar. Soweit der geltend gemachte Anspruch auf § 22 AufenthG gestützt wird, ist die Verfassungsbeschwerde hingegen unzulässig.
a) Soweit es um die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 36 AufenthG geht, ist die Verfassungsbeschwerde insbesondere nicht offensichtlich unbegründet....weiterlesen...
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Die Antragsgegnerin ist unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Ausbildungsduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nebst einer Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen.
Der Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stehen die Regelungen über die Unzulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht entgegen. [...]
Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt, dass ein weiteres Zuwarten zu unumkehrbaren Rechtsnachteilen auf seiner Seite führen würde. Werde er seine Ausbildung nicht beginnen können, verliere er seinen Berufsausbildungsplatz und damit auch seinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung für die Zeit der Ausbildung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. [...]
Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen eines gebundenen Anspruchs auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß §...weiterlesen...
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Infolge der mit Wirkung zum 1. August 2016 erfolgten Änderung einer vergleichbaren Regelung im SGB II spricht jedoch einiges dafür, dass der im SGB XII verankerte Ausschluss in § 22 Abs. 1 SGB XII möglicherweise nunmehr planwidrig zu weit ist. Denn beide Vorschriften betreffen denselben Personenkreis, nämlich hilfebedürftige Personen, die eine förderungsfähige Berufsausbildung absolvieren. [...]
34 Für die Parallelvorschrift § 22 SGB XII dürfte nichts anderes gelten (a.A.: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. November 2017 - L 9 AY 156/17 B ER- juris Rn. 30). Andernfalls läge eine möglicherweise verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung vor.
35 Sinn und Zweck beider Vorschriften ist es, das Verhältnis von Leistungen der Ausbildungsförderung (also Ansprüche nach dem BAföG und dem SGB III) auf der einen Seite und Fürsorgeleistungen (also Ansprüche nach dem SGB II und dem SGB XII) auf der anderen Seite zu regeln. Ursprünglich waren in beiden Fürsorgesystemen...weiterlesen...
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1. Die Beschwerdeführerinnen begehren die vorläufige Aussetzung der Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG, mit der der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt wurde, und die vorläufige Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrer als subsidiär Schutzberechtigte anerkannten Mutter, hilfsweise die Erteilung von Visa aus dringenden humanitären Gründen. [...]
2. Die Beschwerdeführerinnen sind somalische Staatsangehörige. Ihre Mutter reiste im Herbst 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Urteil vom 18. Dezember 2015 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Bundesrepublik Deutschland, ihr den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Dieser Verpflichtung entsprach das Bundesamt mit Bescheid vom 6. September 2016. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um ihre drei Töchter im Alter von 17, 15 und 8 Jahren, die sie bei der Ausreise aus Somalia in der Obhut von Familienangehörigen...weiterlesen...