VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Urteil vom 11.01.2024 - 21 B 19.33072 - asyl.net: M32139
https://www.asyl.net/rsdb/m32139
Leitsatz:

Deserteure haben in Syrien regelmäßig keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten:

1. Personen, die sich dem Militärdienst in Syrien entzogen haben, ohne bereits Teil des Militärs gewesen zu sein, droht regelmäßig keine Bestrafung in einem Militärstrafprozess und mithin keine asylrelevante Verfolgung. Sie werden lediglich – gegebenenfalls nach einem Arrest, der ein Untertauchen verhindern soll und einer kurzen Ausbildung – eingezogen und militärisch verwendet.

2. Es droht nur denjenigen Deserteuren eine Bestrafung und damit einhergehend die Gefahr von Folter oder Misshandlung, die während ihres aktiven Militärdienstes auf die Seite der Opposition übergelaufen sind oder Soldaten der syrischen Armee getötet und sich damit erkennbar gegen das Regime gestellt haben.

3. Eine Verfolgung "einfacher" Deserteure, d.h. Personen, die sich nur vom laufenden Militärdienst entfernt haben, erscheint hingegen nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn die Praxis des syrischen Regimes, Deserteure hinzurichten, wurde einigen Quellen zufolge, von Einzelfällen abgesehen, geändert. Das gilt auch angesichts der Quellen, die nach wie vor eine Gefahr für Deserteure sehen, vom Regime verhaftet, zum Verschwinden gebracht, gefoltert oder getötet zu werden.

4. Eine allein an eine kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit durch den syrischen Staat ist – ohne das Hinzutreten weiterer, individuell gefahrerhöhender Umstände – nicht anzunehmen.

(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf:  BVerwG, Urteil vom 19.01.2023 - 1 C 1.22 (Asylmagazin 10-11/2023, S. 372 ff.) - asyl.net: M31239; anderer Ansicht: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2021 - A 3 S 280/19 - asyl.net: M30321; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.01.2021 - 3 B 109.18 (Asylmagazin 5/2021, S. 168 ff.), gleichlautend: OVG 3 B 109.18 - asyl.net: M29482)

Schlagwörter: Syrien, Militärdienst, Wehrdienstentziehung, Desertion, Kurden, Asylrelevanz,
Normen: AsylG § 3 Abs. 1, AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5, AsylG § 3a Abs. 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

20 Nach diesem Maßstab und nach der Erkenntnislage im maßgeblichen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) Zeitpunkt hat der Senat unter Berücksichtigung des Charakters des syrischen Staates (2. 1) die Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger bei einer unterstellten Rückkehr nach Syrien über den Flughafen D. oder eine andere staatliche Kontrollstelle allein wegen seiner Ausreise, seines Asylantrags und des damit verbundenen Aufenthalts in Deutschland eine politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2). Der Kläger muss des Weiteren nicht befürchten, von den syrischen Sicherheitskräften im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst verfolgt zu werden (2.3). Ebenso wenig droht dem Kläger allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung (2.4). Eine politische Verfolgung des Klägers ist auch nicht im Hinblick auf seine Herkunft aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet oder seine sunnitische Religionszugehörigkeit beachtlich wahrscheinlich (2.5).

21 2.1 Das Herrschaftssystem des syrischen Präsidenten ... ist durch den seit dem Jahr 2011 anhaltenden militärischen Kampf gegen verschiedene feindliche Organisationen und infolge internationaler Sanktionen militärisch sowie wirtschaftlich unter erheblichen Druck geraten. [...]

22 2.2 Trotz des Umstands, dass die syrischen Machthaber gegen tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle mit äußerster Härte vorgehen, ist es zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger allein wegen seiner (illegalen) Ausreise, seines Asylantrags und des Aufenthalts in Deutschland als Oppositioneller betrachtet wird und deshalb eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten hat [...].

23 Insoweit wird zur Darlegung der maßgebenden Erwägungen auf die bisherige Rechtsprechung des Senats Bezug genommen [...].

24 Weitere hinzugekommene Erkenntnisse bestätigen die bisherige Rechtsprechung des Senats. [...]

25 Soweit Amnesty International im September 2021 davon berichtet, dass der syrische Geheimdienst Rückkehrer rechtswidrig und willkürlich verhafte, foltere oder in sonstiger Weise misshandle und (zumindest vorübergehend) verschwinden lasse, weil wegen der Flucht aus Syrien oder des Landes, in dem sie Schutz gefunden hätten, generell eine Zugehörigkeit zur Opposition unterstellt werde, stützt sich diese Annahme auf die Ermittlung der Schicksale von 66 Personen, die im Zeitraum von Mitte 2017 bis Frühjahr 2021 nach Syrien zurückgekehrt sein sollen, wobei die Recherche von Juli 2020 bis Juni 2021 erfolgte (vgl. Amnesty International, "Du gehst in den Tod" – Verletzungen gegen syrische Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren", 9/2021, S. 5, 9 f., 23 ff.). Die sich auf eine so geringe Zahl von Rückkehrern beziehenden Erkenntnisse können zumindest vor dem Hintergrund, dass auch nach Angaben von Amnesty International im Zeitraum von 2016 bis Mai 2021 jedenfalls mehr als 280.000 Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt sind (vgl. Amnesty International, "Du gehst in den Tod" – Verletzungen gegen syrische Flüchtlinge, die nach Syrien zurückkehren", 9/2021, S. 11 f.), nicht als repräsentativ angesehen werden und sind allein deshalb ungeeignet, die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung jedes Rückkehrers nur wegen seiner (illegalen) Ausreise, seines Asylantrags und seines Aufenthalts in Deutschland zu rechtfertigen. [...]

26 2.3 Der Kläger, der sich im militärdienstpflichtigen Alter befindet (35 Jahre), ist im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien auch nicht im Hinblick auf eine Entziehung vom Militärdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer politischen Verfolgung bedroht.

27 Als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (insbesondere Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit). Die Qualifizierung einer solchen Handlung als Verfolgung ist jedoch nicht hinreichend, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Denn auch bei einer Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG bedarf es gemäß § 3a Abs. 3 AsylG der Verknüpfung mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b AsylG (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 33). Der Europäische Gerichtshof führt dazu aus: Art. 9 Abs. 2 Buchst. e i.V.m. Art. 9 Abs. 3 der RL 2011/95/EU (entspricht § 3a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3a Abs. 3 AsylG) sei dahin auszulegen, dass das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und Art. 10 dieser Richtlinie (entspricht § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG) genannten Gründen und der Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie nicht allein deshalb als gegeben angesehen werden könne, weil Strafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpften; es spreche aber "eine starke Vermutung" dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang stehe, und es sei "Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen" (EuGH, U.v. 19.11.2020 – C-238/19 – juris Rn. 61). Der Gerichtshof stellt mithin die "starke Vermutung" einer Verknüpfung von (unterstellter) Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund unter den Vorbehalt der tatsächlichen Prüfung der auch solchermaßen stark vermuteten "Plausibilität dieser Verknüpfung" (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2021 – 1 B 2.21 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 19.1.2023 – 1 C 22.21 u.a. – Rn. 47 ff., 51, www.bverwg.de).

28 Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG im konkreten Fall vorliegen. Nach den im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Erkenntnissen zum Militärdienst in Syrien (2.2.3.1) und dazu, wie sich der syrische Staat im Verlauf des Krieges zur Militärdienstpflicht syrischer Männer verhielt (2.2.3.2), ist die vom Gerichtshof der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen angenommene starke Vermutung einer Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund mangels Plausibilität jedenfalls widerlegt (2.2.3.3). Eine andere Beurteilung ist nicht mit Blick auf die zur Rückkehrgefährdung von syrischen Militärdienstentziehern im Ergebnis abweichende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte veranlasst (2.2.3.4). [...]

61 b) In einer Gesamtschau der aktuellen Erkenntnismittel ist ein Wandel des Umgangs des syrischen Staates mit Wehrdienstentziehern zu bemerken. Aufgrund der eingetretenen militärischen Konsolidierung stellt die Wehrdienstentziehung für das syrische Regime keine existenzgefährdende Bedrohung mehr dar. Das Bedürfnis abschreckender Bestrafung tritt hinter das Interesse einer personellen Stärkung der syrischen Armee zurück. Es ist daher davon auszugehen, dass die Entziehung vom Militärdienst für sich genommen in der Regel nicht zu einem Militärstrafprozess führt. Vielmehr werden Militärdienstentzieher, unter Umständen nach einer Arrestierung, die das Untertauchen verhindern soll, im Allgemeinen unverzüglich eingezogen und – gegebenenfalls nach einer nur kurzen Ausbildung – militärisch verwendet. Das entspricht der weitgehend übereinstimmenden Erkenntnislage (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 2021, S. 129 ff.; The Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mai 2020, S. 31; zum Ganzen auch OVG Nds, U.v. 22.4.2021 – 2 LB 408/20 – juris Rn. 53). So gaben insbesondere die zahlreichen vom Danish Immigration Service befragten Quellen überwiegend an, Militärdienstentzieher würden unmittelbar militärisch verwendet. [...]

62 c) Bei der Frage, ob Deserteuren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen, ist zwischen einfachen Deserteuren, d.h. denjenigen, die sich lediglich vom Militärdienst entfernt haben und ins Ausland geflohen sind, und Überläufern zu gegnerischen (Rebellen-)Gruppen zu unterscheiden (siehe hierzu OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 8.3.2022 – 3 L 74/21 – juris Rn. 77 ff.).

63 So wurden Deserteure in den ersten Jahren des Bürgerkrieges oft hingerichtet bzw. auf dieselbe Art bestraft, wie diejenigen, die sich der Opposition anschlossen (siehe Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23.3.2017, S. 10 ff.). Diese Vorgehensweise wurde aber einigen Quellen zufolge – abgesehen von Einzelfällen – in den letzten Jahren geändert. Der hohe Bedarf an der Front führe dazu, dass Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt würden, bevor sie ihren Militärdienst fortsetzen müssten bzw. direkt in ihre früheren Positionen einrücken könnten [...]. Andere Quellen sehen nach wie vor die Gefahr für Deserteure, vom syrischen Regime verhaftet, zum Verschwinden gebracht, gefoltert oder getötet zu werden (Danish Immigration Service, Syria, Military Service, Mai 2020, S. 34). [...]

64 Unter Berücksichtigung der in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel spricht nach Auffassung des Senates Überwiegendes dafür, dass primär denjenigen ehemaligen Wehrdienstleistenden im Falle einer unterstellten Rückkehr nach Syrien eine Bestrafung mit der damit einhergehenden Gefahr der Folter oder Misshandlung wegen Desertion droht, die während ihres aktiven Militärdienstes auf die Seite der Opposition übergelaufen sind oder Soldaten oder Offiziere getötet haben und sich damit erkennbar gegen das Regime gestellt haben. Eine Verfolgung "einfacher" Deserteure, d.h. Personen, die sich nur vom Militärdienst entfernt haben, erscheint hingegen eher nicht beachtlich wahrscheinlich. [...]

65 2.3.3 Bei einer zusammenfassenden Bewertung dieser Erkenntnislage ist es zur Überzeugung des Senats nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Militärdienstpflichtige, Reservisten) allein deshalb in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte zu befürchten haben, weil sie sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben [...]. Dies gilt ebenso für die Gruppe der "einfachen" Deserteure, die vor ihrer Flucht ins Ausland den Militärdienst verlassen haben. [...]

70 Für den Kläger, der nach seinem Vorbringen seinen Wehrdienst bereits abgeleistet hat und im Zeitpunkt des Verlassens der Armee dort nur Reservist war, gilt – ebenso wie für einen "einfachen" Deserteur – dass eine Verfolgung als nicht beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist. Nach dem klägerischen Vortrag ist dieser weder zu oppositionellen Truppen übergelaufen, was eine regimefeindliche Gesinnung in besonderem Umfang offenkundig hätte werden lassen, noch hat er die Armee während aktiver Kampfhandlungen verlassen. Besondere persönliche Umstände, die ihn in den Augen des syrischen Staates als regierungsfeindlich erscheinen lassen können, sind gerade nicht ersichtlich.

71 2.3.4 Eine andere Beurteilung ist nicht mit Blick auf die zur Rückkehrgefährdung von syrischen Militärdienstentziehern abweichende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte veranlasst (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 29.1.2021 – 3 B 109.18 und vom 28.5.2021 – 3 B 42.18; OVG Bremen, U.v. 23.3.2022 – 1 LB 484/21 – jeweils juris).

72 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, das die zugunsten der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) und Verfolgungsgrund (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) sprechende starke Vermutung nicht als widerlegt angesehen hat, mit Urteilen vom 19. Januar 2023 (z.B. BVerwG, U.v. 19.1.2023 – 1 C 1/22 – juris) aufgehoben. Zwar spreche bei der Strafverfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, in dem der Militärdienst u.a. Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen würde, unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Perspektive eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem Verfolgungsgrund in Zusammenhang stehe. Es sei aber Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung zu prüfen. Dabei dürften die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf einer diffusen Tatsachengrundlage und unter Unterschreitung des Regelbeweismaßes der vollen richterlichen Überzeugungsbildung bejaht werden (BVerwG, U.v. 19.1.2023 – 1 C 1/22 – juris Rn. 38 ff.). [...]

74 2.4 Auch allein aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit droht dem Kläger keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Syrien.

75 Aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass kurdische Volkszugehörige mit syrischer Staatsangehörigkeit ohne das Hinzutreten weiterer individueller Gründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen der syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, die an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2020 – 20 B 19.31187 – juris Rn. 32 ff.; OVG Lüneburg, B.v. 30.3.2022 – 2 LB 641/19 – juris Rn. 33 ff.; OVG Lüneburg, U.v. 22.4.2021 – 2 LB 147/18 – juris Rn. 90 ff.; vgl. zudem OVG MV, U.v. 26.5.2021 – 4 L 238/13 – juris Rn. 41; OVG SH, U.v. 22.8.2019 – 5 LB 37/19 – juris Rn. 41 und v. 4.5.2018 – 2 LB 62/18 – juris Rn. 78 ff.; OVG NRW, U.v. 22.6.2018 – 14 A 618/18.A – juris Rn. 30 ff.). Eine allein an die kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit durch den syrischen Staat wird – ohne das Hinzutreten weiterer, individuell gefahrerhöhender Umstände – auch sonst von keiner Seite angenommen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 30.3.2022 – 2 LB 641/19 – juris Rn. 36 m.w.N.). Der Kläger hat insoweit auch keine individuell gefahrerhöhenden Umstände konkret vorgetragen. [...]